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Zürich Verwaltungsgericht 17.07.2024 RG.2024.00002

17. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,308 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Niederlassungsbewilligung (Revision des Urteils VB.2016.00512 vom 21. Dezember 2016) | [Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts (VB.2016.00512): Die Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers wurde rechtskräftig wegen Straffälligkeit widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und das SEM verfügte die vorläufige Aufnahme, weil ihm in Gabun eine unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) drohe.] Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil (VB.2016.00512) fest, dass es sich beim Gesuchsteller um einen Gewohnheitsverbrecher handle, der sich weder von jugendstrafrechtlichen Sanktionen, 22 Verurteilungen, einer ambulanten Therapie noch von vier migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen. Seine gesundheitlichen Probleme (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen und ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden) würden nicht zu einer Unzumutbarkeit der Wegweisung führen. Der Widerruf erweise sich als verhältnismässig (E. 2.1). Mit der Verfügung des SEM steht fest, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr eine konkrete Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung droht und die Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig ist. Es ist aufgrund der neu eingereichten Beweismittel auch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt des in Revision zu ziehenden Urteils des Verwaltungsgerichts an einer (noch unentdeckten) paranoiden Schizophrenie gelitten hat und sich die Situation in Gabun seither nicht verschlechtert hat. Die Wegweisung des Gesuchstellers war unzulässig und damit unverhältnismässig. Die Niederlassungsbewilligung ist zu Unrecht widerrufen worden (E. 2.3). Gutheissung des Revisionsgesuchs.

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  Geschäftsnummer: RG.2024.00002   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung (Revision des Urteils VB.2016.00512 vom 21. Dezember 2016)

[Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts (VB.2016.00512): Die Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers wurde rechtskräftig wegen Straffälligkeit widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und das SEM verfügte die vorläufige Aufnahme, weil ihm in Gabun eine unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) drohe.] Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil (VB.2016.00512) fest, dass es sich beim Gesuchsteller um einen Gewohnheitsverbrecher handle, der sich weder von jugendstrafrechtlichen Sanktionen, 22 Verurteilungen, einer ambulanten Therapie noch von vier migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen. Seine gesundheitlichen Probleme (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen und ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden) würden nicht zu einer Unzumutbarkeit der Wegweisung führen. Der Widerruf erweise sich als verhältnismässig (E. 2.1). Mit der Verfügung des SEM steht fest, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr eine konkrete Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung droht und die Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig ist. Es ist aufgrund der neu eingereichten Beweismittel auch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt des in Revision zu ziehenden Urteils des Verwaltungsgerichts an einer (noch unentdeckten) paranoiden Schizophrenie gelitten hat und sich die Situation in Gabun seither nicht verschlechtert hat. Die Wegweisung des Gesuchstellers war unzulässig und damit unverhältnismässig. Die Niederlassungsbewilligung ist zu Unrecht widerrufen worden (E. 2.3). Gutheissung des Revisionsgesuchs.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

RG.2024.00002

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung (Revision des Urteils VB.2016.00512 vom 21. Dezember 2016),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1980, Staatsangehöriger von Gabun, reiste am 4. November 1987 zum Verbleib bei seinen Pflegeeltern in die Schweiz ein. Am 18. Oktober 1988 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung und am 18. Oktober 1993 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist ledig und hat keine Kinder.

B. A ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:

-        Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 22. April 1999 wurde er wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) sowie wegen unvollendeten versuchten Raubs schuldig gesprochen und in ein Erziehungsheim für Jugendliche eingewiesen.

-        Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Zürich vom 25. September 2001 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt.

-        Mit Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 27. Mai 2003 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls, Übertretung des BetmG sowie Verstosses gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 (TG) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen sowie einer Busse von Fr. 360.- verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 29. August 2003 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Oktober 2003 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.

-        Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2004 wurde er wegen Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.

-        Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2004 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, mehrfachen Diebstahls, teilweise in geringfügigem Wert, versuchten Diebstahls, einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Februar 2005 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2005 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, geringfügigen Diebstahls und Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen verurteilt.

-        Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Januar 2007 wurde er wegen Raubs sowie Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.

-        Mit Bussenverfügung des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 11. Februar 2008 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das TG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.verurteilt.

-        Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. August 2009 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, mehrfachen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 1'200.verurteilt; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck einer ambulanten Behandlung im Sinn von Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) aufgeschoben.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. März 2010 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Vergehens gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. April 2010 wurde er wegen Drohung und Tätlichkeiten zu insgesamt 256 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

-        Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2010 wurde er wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. August 2012 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2012 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2013 wurde er wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.

-        Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Oktober 2013 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Mo­naten sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. August 2009 angeordnete ambulante Massnahme wurde aufgehoben und die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für vollziehbar erklärt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben.

-        Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 12. November 2013 wurde er wegen mehrfacher vorsätzlicher Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni 2014 wurde er wegen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.

Am 25. November 2003, am 3. Juni 2005, am 28. März 2007 und am 10. Juni 2010 wurde A wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.

C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach Beendigung der Massnahme zu verlassen.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. Juli 2016 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

III.  

A. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom 16. Dezember 2016 rechtskräftig ab (VB.2016.00512).

B. Mit Eingabe vom 9. April 2024 ersuchte A um Revision und Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016. Es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 11. Juli 2016 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren VB.2016.00512 eine Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei ihm für das vorliegende Revisionsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2024 setzte der Abteilungspräsident Rechtsanwältin B eine Nachfrist von 15 Tagen zur Einreichung einer im Original unterzeichneten Vollmachtserklärung von A, welche das Vertretungsverhältnis bestätige. Weiter sei innert nämlicher Frist eine Zustimmungserklärung der Beiständin von A zur Führung dieses Prozesses einzureichen, ansonsten angenommen werde, dass das behauptete Vertretungsverhältnis nicht bestehe, auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten würde und der vollmachtlos handelnden Vertreterin die Verfahrenskosten auferlegt würden.

Mit Eingabe vom 22. April 2024 und 3. Mai 2024 reichte B die geforderten Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG. Die Revision dient nicht dazu, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 20. August 2008, VB.2008.00204, E. 4; VGr, 23. März 2011, VB.2010.00415, E. 4.2 Abs. 2 und E. 4.6; VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 2).

1.2 Gemäss § 86b Abs. 1 VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Das Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds bzw. im Anwendungsfall von § 86a lit. b VRG spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung einzureichen (§ 86b Abs. 2 VRG). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten; Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG). Der vom Revisionsgesuch betroffene Entscheid muss in formelle Rechtskraft erwachsen sein, darf also keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6, § 86a N. 2).

2.  

2.1 Im Verfahren VB.2016.00512 hatte das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers gestützt auf Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer ([aAuG]; heute das Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (längerfristige Freiheitsstrafe) zu widerrufen ist.

Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil fest, dass der Gesuchsteller den Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfülle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Der Gesuchsteller sei am 24. Oktober 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Weiter führte es aus, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führe. Der Widerruf müsse sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 aAuG). Dabei seien die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden sei – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b aAuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Das Strafmass von 15 Monaten Freiheitsstrafe indiziere ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden, welches jedoch durch die Art, Anzahl und Frequenz der vom Gesuchsteller begangenen Delikte massiv erhöht wird. Der Gesuchsteller sei seit seinem 19. Lebensjahr durchwegs negativ aufgefallen und sei 22 Mal strafrechtlich zu insgesamt über vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der das Verfahren auslösenden Verurteilung lägen gemäss dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2013 folgende erstellte Sachverhalte zugrunde: Der Gesuchsteller habe am 1. Januar 2011 im "Migrolino" Sachschaden angerichtet, indem er einige Glasflaschen Bier umgestossen habe. Als der Geschäftsführer (Geschädigter) ihn am Verlassen des Geschäfts ohne Begleichung des Schadens habe hindern wollen, habe ihn der Gesuchsteller heftig angerempelt, indem er zunächst frontal und mit grosser Wucht in ihn hineinlief. Sodann habe er den Mann mit einer Hand vorne am Hals gepackt und ihn rückwärts auf den Boden gestossen, sodass dieser infolge des Aufpralls Verletzungen am Hinterkopf und am Becken erlitten habe. Der Gesuchsteller habe den rücklings auf dem Boden liegenden Geschädigten weiterhin mit einer Hand am Hals festgehalten und ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen. Da sich der Gesuchsteller weder von jugendstrafrechtlichen Sanktionen, 22 Verurteilungen (zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen), einer ambulanten Therapie noch von vier migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen, entstehe von ihm das Bild eines uneinsichtigen, gewalttätigen Gewohnheitsverbrechers, der die ihm gewährten Chancen nicht habe zu nutzen vermocht, und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos seien und blieben. Bei dieser Sachlage sei ein weiteres Verbleiben des Gesuchstellers in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen, und es bestehe damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht fest, dass auch wenn die privaten Interessen des Gesuchstellers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gross seien und ihn die Wegweisung hart treffe, die sicherheitspolizeilichen Interessen, seinen Aufenthalt aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden, überwiegen würden. Der Gesuchsteller leide gemäss dem Zwischenbericht der Psychiatrischen Klinik C vom 18. August 2016 an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen (ICD-10: F61.0), und einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21) und Status nach psychotischer Störung durch Cannabinoide, vorwiegend wahnhaft, inzwischen remittiert (ICD-10: F12.51). Gemäss dem medizinischen Consulting beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 23. Juni 2016 sei die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in Gabun unzureichend. Es gebe keine Psychologen und ausgebildeten Psychiater, weshalb im ganzen Land keine Psychotherapie angeboten werde. Es existiere ein einziges psychiatrisches Spital, das Melen Psychiatric Hospital, welches auf stationäre Patienten ausgerichtet sei. Damit sei zwar davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland keinen Zugang zu einem Therapeuten mehr haben werde. Der Gesuchsteller stünde in Gabun indes nicht anders da als die Landsleute, die an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen könnten. Die gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers seien nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögten damit keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der Rechtsprechung zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Der Gesuchsteller habe sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen Anwesenheit dennoch rechtfertige, weshalb auch eine blosse Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 aAuG) nicht mehr zur Diskussion stehen könne. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheine ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass er infolge des Entscheids des Verwaltungsgerichts per Entlassung aus der stationären Massnahme nach Gabun weggewiesen worden sei. Er sei im Frühsommer 2017 aus der stationären Massnahme entlassen worden. Trotz anhaltender Therapiebedürftigkeit sei aufgrund des Wegweisungsentscheids auf ein Übergangsmanagement verzichtet worden und er sei ohne psychiatrische Nachbetreuung oder medikamentöse Nachbehandlung in die Notunterkunft entlassen worden. Da in Gabun eine medizinische Behandlung nicht vorhanden sei, habe man bereits in der Schweiz auf die weitere medikamentöse Behandlung verzichtet und keine psychiatrische Nachbetreuung gewährleistet. Die Ausschaffung nach Gabun habe nicht zeitnah durchgeführt werden können. Es sei zu einem Wiederaufflammen der Symptomatik gekommen und damit einhergehend zu neuen (krankheitsbedingten) Delikten. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2019 sei erneut eine stationäre Massnahme angeordnet worden, auf die Aussprache einer Landesverweisung sei verzichtet worden. Im Rahmen dieses Strafverfahrens sei eine neuerliche Begutachtung erfolgt und es habe sich ein veränderte Diagnosestellung ergeben. Es sei erstmals eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und daher eine neue Massnahme zur Behandlung der nunmehr diagnostizierten paranoiden Schizophrenie, dissozialen Persönlichkeitsstörung und Cannabisabhängigkeit angeordnet worden. Es sei erstmals erkannt worden, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten nicht mit einer Persönlichkeitsstörung erklären lassen, sondern mit einer seit Jahren unbehandelt gebliebenen schizophrenen Erkrankung. Entgegen den bisherigen Gutachten sei nunmehr eine wahnhafte Symptomatik erkannt worden, welche nicht bloss durch den Cannabiskonsum hervorgerufen worden sei. Sodann sei im Gegensatz zu früheren Gutachten nunmehr eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit festgestellt worden, wobei der Gutachter für den Grossteil der angeklagten Delikte von einer schweren Minderung der Schuldfähigkeit ausgegangen sei. Es handle sich beim Gesuchsteller gemäss Strafgericht nicht um einen "Gesinnungsverbrecher", sondern um einen psychisch Kranken, dessen Delikte mit der psychischen Erkrankung im Zusammenhang stehe. Eine entsprechende Behandlung sei zwingend notwendig, um Rückfälle zu vermeiden. Notwendig sei eine langfristige und ausreichend dosierte antipsychotische Medikation und Psychotherapie. Das Strafgericht habe deshalb auf eine Landesverweisung verzichtet. Weiter habe das Strafgericht festgehalten, dass beim Gesuchsteller bei erfolgreichem Abschluss der Massnahme eine positive Legalprognose gestellt werden könne und dann kein Interesse an einer Landesverweisung mehr bestehe. Seit dem 19. August 2019 befinde sich der Gesuchsteller im Massnahmenvollzug. Im Rahmen der Behandlung sei es erneut zu einer nicht unerheblichen Verschiebung der Diagnose gekommen. Die Ärzte würden nunmehr nur noch von einer paranoiden Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit ausgehen, die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei verworfen werden.

Im März 2022 habe der Gesuchsteller ein Asylgesuch eingereicht, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seinem Heimatland Gabun zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehöre und damit aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. Am 3. März 2023 sei er dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden. Mit Verfügung der SVA Zürich vom 15. März 2023 sei beim Gesuchsteller eine 100%-Invalidität festgestellt worden. Es sei zudem festgestellt worden, dass die Invalidität schon vor seinem 18. Lebensjahr bestanden habe. Es bestehe deshalb keine Aussicht darauf, dass der Gesuchsteller seine Erwerbstätigkeit oder auch nur die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, verbessern oder gar wiederherstellen könne. Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 habe die KESB eine Beistandschaft für den Gesuchsteller angeordnet. Dabei hielt sie fest, dass der Gesuchsteller Hilfe in verschiedenen Lebensbereichen benötige. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen, insbesondere bezüglich Wohnsituation, medizinischer Betreuung, sozialem Wohl, Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie der Verwaltung von allfälligem Einkommen und Vermögen. Weder nahestehende Personen noch die Bevollmächtigung Privater oder private oder öffentliche Dienste würden zu seinem Schutze und der Wahrung seiner Interessen ausreichen.

Am 9. Januar 2024 habe das SEM die Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch zwar angelehnt, jedoch habe das SEM festgestellt, dass dem Gesuchsteller in Gabun eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohe und ein Wegweisungsvollzug daher unzulässig sei (menschenrechtliches Non-Refoulement). Infolgedessen habe das SEM eine vorläufige Aufnahme verfügt. Mit der Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 sei erstellt, dass ihm in Gabun eine unmenschliche Behandlung drohe. Es stehe deshalb fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die infolgedessen verfügte Wegweisung rechtswidrig gewesen sei bzw. auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruht habe. Die Frage, ob dem Gesuchsteller bei einer Rückführung in sein Heimatland eine unmenschliche Behandlung drohe, sei Teil der Sachverhaltsfeststellung. Diese Tatsache sei bereits in der Beschwerdeschrift vom 8. September 2016 sinngemäss behauptet worden, indes vom Verwaltungsgericht nicht anerkannt bzw. entsprechend festgestellt worden. Mit seinem Entscheid vom 9. Januar 2024 habe das SEM, in ihrem Kerngebiet, nämlich der Lage- und Gefährdungsbeurteilung in den Herkunftsländern, nun verbindlich festgestellt, dass eine unmenschliche Behandlung drohe und diese Tatsache demnach vorliege. Die Umstände in Gabun hätten sich seit dem in Revision zu ziehenden Urteil des Verwaltungsgerichts sogar eher noch verbessert, sicher aber nicht verschlechtert. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller in Gabun keinen Zugang zu einem Therapeuten haben werde. Das Gutachten von Prof. Dr. D vom 5. März 2022 gehe davon aus, dass es zwar wenig Aussicht auf eine psychologische Unterstützung in Gabun gebe, diese aber grundsätzlich verfügbar sei. Indem sich das SEM unter anderem auf dieses Gutachten stütze, welches von einer minimalen Verbesserung der Lage im Vergleich zu 2016 ausgehe, stehe fest, dass dem Gesuchsteller bereits im Jahr 2016 eine unmenschliche Behandlung gedroht habe. Dies gelte umso mehr, als dass sich auch der gesundheitliche Zustand des Gesuchstellers und seine Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, seit dem Jahr 2016 durch die nunmehr endlich auf der richtigen Diagnose beruhenden Behandlung und die edukativen Anteile der stationären Behandlung klar verbessert hätten. Es sei zu Unrecht keine Völkerrechtswidrigkeit der Wegweisung festgestellt worden, weshalb die Verhältnismässigkeitsprüfung zuungunsten des Gesuchstellers ausgefallen sei. Hinzu komme, dass sich die psychiatrischen Diagnosen, auf welche sich das Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Dezember 2016 abstütze, ebenfalls als nachträglich falsch herausgestellt hätten. Es sei gutachterlich festgestellt worden, dass der Gesuchsteller bereits damals an einer (unentdeckten) Schizophrenie gelitten habe, welche seine Schuldfähigkeit zu einem erheblichen Masse eingeschränkt habe. Er könne deshalb nicht (mehr) als unbelehrbar bezeichnet werden, wie dies noch im Verwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2016 geschehen sei, sondern es müsse mit dem Bezirksgerichtsurteil vom 10. April 2019 davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm nicht um einen ''Gewohnheitsverbrecher'' handle, sondern um einen psychisch Kranken, bei welchem entsprechend von einer Landesverweisung abgesehen wurde. Auch die Ausführungen zur (verfehlten) wirtschaftlichen Integration des Gesuchstellers würden sich daher ex tunc als unzutreffend erweisen. Mit Verfügung vom 15. März 2023 sei beim Gesuchsteller eine 100%-Invalidität festgestellt worden. In der genannten Verfügung sei festgestellt worden, dass bei ihm bereits vor seinem 18. Lebensjahr eine Invalidität bestanden habe. Dementsprechend sei seine Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet gewesen und werde zukünftig mit Auszahlung einer IV-Rente auch keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestehen.

2.3 Es ist unbestritten, dass mit dem rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Dezember 2016 (VB.2021.00512) ein Anfechtungsobjekt vorliegt und der Gesuchsteller als seinerzeitiger Verfahrensbeteiligter legitimiert ist, dessen Revision zu beantragen. Das Revisionsgesuch enthält die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge, und die Beweismittel wurden beigelegt oder bezeichnet. Die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 wurde der Rechtsvertreterin am 16. Januar 2024 zugestellt. Mit dem Revisionsgesuch vom 9. April 2024 wurde die 90-tägige Revisionsfrist somit eingehalten. Strittig und damit zu prüfen ist, ob neu entdeckte Tatsachen (unechte Noven), die im früheren Verfahren oder mit einem daran anschliessenden Rechtsmittel nicht vorgebracht werden konnten, das Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) in Bezug auf den Sachverhalt als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen.

Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Mitgliedstaaten zwar das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung, insbesondere die Weg- und Ausweisung von Ausländern zu regeln (BGE 139 I 330 E. 2). Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV sind indessen Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV verstösst. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar (vgl. BGr, 28. September 2018, 2C_108/2018, E. 5.4.4; BGr, 23. Juni 2017, 2C_868/2016 2C_869/2016, E. 5.2.2). Nach der wegweisungsrechtlichen Rechtsprechung hat die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des Bewilligungswiderrufs zu prüfen. Sie hat zu prüfen, ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angesichts des Gesundheitszustands als verhältnismässig erweist. Sie kann hinsichtlich der Prüfung des Non-Refoulement-Prinzips oder anderer zwingender Normen (Art. 83 AIG) nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen. Die Frage, ob die Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbare Härte angesehen werden kann, ist somit bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vollumfänglich zu berücksichtigen und es ist nicht zulässig, diesbezüglich auf ein allfälliges Wegweisungsvollzugsverfahren zu verweisen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4).

Mit der Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 steht fest, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr eine konkrete Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Es ist aufgrund der neu eingereichten Beweismittel auch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt des in Revision zu ziehenden Urteils des Verwaltungsgerichts an einer (noch unentdeckten) paranoiden Schizophrenie gelitten hat und sich die Situation in Gabun seither nicht verschlechtert hat. Die mit Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 festgestellte Unzulässigkeit der Wegweisung ist revisionsrechtlich als neue erhebliche Tatsache zu werten. Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig und damit unverhältnismässig war. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) ist deshalb revisionsweise aufzuheben und festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung zu Unrecht widerrufen worden ist.

Dies führt zur Gutheissung des Revisionsgesuchs.

3.  

3.1 Infolge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der damit verbundenen Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) sind die Kosten und die Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) und im vorangegangen Rekursverfahren (Nr. 2015.0893) neu zu regeln.

3.2 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens (Nr. 2015.0893 und VB. 2016.00512) sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und steht dem Gesuchsteller für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Diese ist nach gerichtsüblichen Ansätzen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auf je Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

3.3 Gemäss § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

Der Gesuchsteller hatte für das Rekursverfahren (Nr. 2015.0893) um unentgeltliche Prozessführung und für das Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin E ersucht. Durch die Kostenbelastung des Gesuchsgegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Im Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) wurde dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin E wurde mit Fr. 3'843.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Parteientschädigung ist mit der bereits geleisteten Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) zu verrechnen. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers reduziert sich in diesem Umfang auf Fr. 2'343.50.

3.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers eine angemessene Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Diese ist auf Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.2 Der Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

4.2.1 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten. Ebenso erweist sich sein Begehren als nicht aussichtslos und ist er aufgrund der Komplexität der Angelegenheit auf fachkundige Vertretung angewiesen. Durch die Kostenbelastung des Gesuchsgegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos, jedoch ist dem Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu entsprechen. Es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.2.2 Die Rechtsbeiständin des Gesuchstellers weist in ihrer Kostennote vom 4. Juli 2024 einen zeitlichen Aufwand von 16,5 Stunden aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'984.90 ergibt. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen und die Parteientschädigung ist an die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu leistende Entschädigung anzurechnen, womit die Rechtsvertreterin noch im Mehrbetrag von Fr. 2'484.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Gesuchsteller gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3.    Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 11. Juli 2016 (Nr. 2015.0893) und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird im Sinn der Erwägungen angewiesen, dem Gesuchsteller die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens (Nr. 2015.0893) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'830.- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren (Nr. 2015.0893) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Rekursverfahren (Nr. 2015.0893) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

7.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (VB.2016.00512) in der Höhe von insgesamt Fr. 2'060.- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

8.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

9.    Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird mit der bereits geleisteten Entschädigung im Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) verrechnet.

10.  Die Gerichtsgebühr des Revisionsverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

11.  Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

12.  Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

13.  Rechtsanwältin B ist für das des Revisionsverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'484.90 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

14.  Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

15.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM); d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).

RG.2024.00002 — Zürich Verwaltungsgericht 17.07.2024 RG.2024.00002 — Swissrulings