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Zürich Verwaltungsgericht 26.08.2002 PK.2002.00006

26. August 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,057 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsverhältnis | Lohn- und Ferienentschädigungsforderung eines gekündigten Angestellten der Flughafendirektion (FDZ), deren Mitarbeitende während der Kündigungsfrist von der privatrechtlichen Rechtsnachfolgerin der FDZ übernommen worden sind (Überweisung durch das Bezirksgericht). Fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowohl insoweit, als ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis anzunehmen wäre, als auch im Fall des Weiterbestehens des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses, da dieses durch Verfügung begründet wurde und somit der Beschwerdeweg gegeben wäre. Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: PK.2002.00006   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Forderung aus Arbeitsverhältnis

Lohn- und Ferienentschädigungsforderung eines gekündigten Angestellten der Flughafendirektion (FDZ), deren Mitarbeitende während der Kündigungsfrist von der privatrechtlichen Rechtsnachfolgerin der FDZ übernommen worden sind (Überweisung durch das Bezirksgericht). Fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowohl insoweit, als ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis anzunehmen wäre, als auch im Fall des Weiterbestehens des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses, da dieses durch Verfügung begründet wurde und somit der Beschwerdeweg gegeben wäre. Nichteintreten.

  Stichworte: ARBEITSVERTRAG FLUGHAFEN PERSONALRECHTLICHE KLAGE PRIVATISIERUNG PRIVATRECHT ÜBERWEISUNG UNIQUE WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: § 12 lit. I FlughafenG § 194 GVG § 5 lit. II VRG § 74 lit. II VRG § 79 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. Laut § 1 des inzwischen obsoleten Betriebsreglements für den Flughafen Zürich vom 19. August 1992 (LS 748.22; OS 52, 376 f.) war der Kanton Zürich Halter des Flughafens und oblag dessen Betrieb der der Direktion der Volkswirtschaft (heute Volkswirtschaftsdirektion) unterstellten Flughafendirektion (FDZ). Nach § 2 Abs. 1 des Flughafen­gesetzes vom 12. Juli 1999 (FlughafenG, LS 748.1) wird der Flughafen Zürich einer Ak­tiengesellschaft im Sinn von Art. 762 des Obligationenrechts (OR, SR 220) übertragen; kraft § 12 Abs. 1 FlughafenG werden die Arbeitsverhältnisse des FDZ-Personals in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse mit dieser Gesellschaft umgewandelt.

Gemäss Ziffer 2.1.5 Abs. 1 des Vertrags vom 14. Dezember 1999 zwischen dem Kanton Zürich und der Flughafen-Immobilien Gesellschaft AG (FIG) betreffend Zusammenschluss der FDZ mit der FIG übernimmt Letztere alle Mitarbeitenden "der FDZ mit allen Rechten und Pflichten, wobei deren öffentlichrechtlichen Anstellungen unter Anrechnung der bisherigen Dienstjahre in privatrechtliche Arbeitsverträge der Gesellschaft umge­wandelt werden". Die FIG, Ende März 2000 in Flughafen Zürich AG (unique) umfirmiert, begann als solche anfangs April 2000 die operative Geschäftstätig­keit.

A hatte auf Grund von Anstellungsverfügungen anfänglich kurz des kantonalen Amts für Luftverkehr und seit 1992 der FDZ – für diese stets in Lohnklasse 3 zu einem Stundensalär inklusive Ferien- und Freitageentschädigung – zunächst befristet sowie ab 1997 unbefristet als Aushilfe des (Hand-)Gepäckwagendiensts "bei Bedarf und auf Abruf" gearbeitet. Mit Verfügung vom 29. März 2000 kündigte ihm die FDZ auf den 30. Juni 2000 und stellte ihn per sofort frei.

B. A liess unique am 13. Dezember 2001 beim Bezirksgericht Bülach auf Bezahlung von Fr. 17'442.95 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juli 2001 verklagen, unter Entschä­digungsfolge zu Lasten der Beklagten; die Hauptforderung setzt sich zusammen aus geltend gemachten Fr. 3'273.60 Ferienlohn einstweilen des Jahres 1999 und Fr. 14'169.35 Lohn aus Lohngleich­stellung ab 1. Oktober 1994, wobei Letzteres mit einer Diskriminierung gegenüber den in Lohnklasse 6 befindlichen Festangestellten begründet wurde.

Am 27. März 2002 fand die Hauptverhandlung statt: Der Kläger berief sich für die Passivlegitimation auf den Vertrag zwischen Kanton und FIG vom 14. Dezember 1999, Sta­tuten und Gebaren der unique sowie Art. 333 OR und behauptete, die Arbeitsverhältnisse mit der FDZ seien am 1. April 2000 ohne weiteres auf unique übergegangen und ab da privatrechtliche gewesen; die Beklagte beantragte, es sei wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichts für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse auf die Klage nicht einzutre­ten, eventualiter diese in erster Linie mangels Passivlegitimation, aber auch ansonsten ab­zuweisen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts trat mit Verfügung vom 17. April 2002 auf die Klage nicht ein, überwies das Verfahren gemäss Eventualantrag des Klägers an das Verwaltungsgericht und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Pro­­zessentschädigung zu bezahlen; die zivilgerichtliche Unzuständigkeit wurde damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers trotz der Privatisierung des Flughafens Zü­rich per 1. April 2000 ein öffentlichrechtliches geblieben sei.

II. Die Akten trafen, nachdem die bezirksgerichtliche Verfügung in formelle Rechts­­kraft erwachsen war, am 22. Juli 2002 beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Für die Behandlung der gegenwärtigen (Personal-)Klage ist kraft § 38 Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) der Einzelrichter zuständig, denn weder übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.- noch liegt eine der Kammerbesetzung rufende Ausnahme vor. Weil auf die Klage – wie sich sogleich zeigt – nicht eingetreten werden kann, lässt sich diese ohne Weiterungen erledigen (§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG).

2. Unter dem Aspekt alsbald aufzuzeigenden Fehlens einer sachlichen oder doch funk­tionellen verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit darf dahin stehen, ob das mit der FDZ eingegangene Arbeitsverhältnis des Klägers überhaupt oder wenigstens hinsichtlich des Zeitraums bis Ende März 2000 ein öffentlichrechtliches geblieben bzw. kraft Gesetzes, Vertrags und Verhaltens der Parteien ganz oder zumindest ab 1. April 2000 ein privatrecht­liches mit der Beklagten geworden sei (vgl. ABl 1998, 991; Prot. KR 1995-1999, 16750 und 16753 f., sowie 1999-2003, 569 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 13 N. 18), denn es erhebt sich nicht einmal die Frage, wohin es je nachdem die Sache weiterzuleiten gälte.

Wie zum einen die 4. Kammer jüngst entschieden hat, unterlägen nach Kantonalzür­cher Recht Arbeitsverhältnisse mit einer wie der Beklagten privatrechtlichen (juristischen) Person als Arbeitgeberin nicht der Verwaltungsrechtspflege und könnte gegebenenfalls auch keine Überweisung an ein Zivilgericht erfolgen (VGr, 26. Juni 2002, PB.2002.00015, E. 3 f., http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung), obwohl die bezirksgerichtliche Verfügung vom 17. Ap­ril 2002 nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sein dürfte (Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 191 N. 22; Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, S. 134; vgl. auch Art. 31 Ziff. 4 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869, LS 101). Es lässt sich zum Materiellen anmerken, dass der Kläger privatrechtlich aus dem behaupteten Verstoss gegen das allgemeine Gleichheitsgebot von Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1, 3 ff., 4; AS 1981, 1243) bzw. Art. 8 Abs. 1 derjenigen vom 18. April 1999 (SR 101) kaum etwas herzuleiten vermöchte.

Die mangelnde Anhandnehmbarkeit der Klage bestünde zum andern auch insofern, als es sich gegenwärtig um ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis handeln sollte, weil dieses ein verfügtes darstellt. Deshalb böte sich im Sinn von § 79 VRG zuletzt die Beschwer­­de an, wozu der Kläger betreffend seine Forderungen einleitend eine anfechtbare Ver­fügung heute – nachdem es keine FDZ mehr gibt – wohl der Volkswirtschaftsdirektion erwirken müsste, welche sich zunächst mit Rekurs an den Regierungsrat ziehen liesse (vgl. RB 1998 Nr. 45; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 2; §§ 19a und 74 Abs. 1 VRG). Freilich schlösse dann § 74 Abs. 2 VRG das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel hinsichtlich der hier schwergewichtig angestrebten Einreihung in eine höhere Besoldungsklasse gerade wieder aus, da jedenfalls keine Verletzung des geschlechtsspezifischen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit im Sinn von Art. 3 des Gleichstellungs­gesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1) geltend gemacht wird (vgl. Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwal­tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 74 N. 12 f.). Was endlich den verlangten Ferienlohn inhaltlich angeht, sei ergänzt, dass sich allseits eine Auseinandersetzung mit zwei verwaltungsgerichtlichen Entscheiden aufdrängte (einerseits RB 1992 Nr. 15; anderseits ein einzelrichterlicher vom 23. Februar 2000, PB.1999.00027, E. 5, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

3. ...

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

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