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Geschäftsnummer: PK.2001.00001 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.07.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Forderung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Anspruch aus Dienstverhältnis (Schadenersatz wegen Rentenausfalls): Verfahren. Ausstand. Wird der Ausstand einzig wegen der Mitwirkung bei einem abgeschlossenen Verfahren mit gleicher Problematik verlangt, so ist unter zulässiger Mitwirkung der Abgelehnten darauf nicht einzutreten (E.1). Zuständigkeit (E.2+3). Streitigkeit i.S.v. Art. 73 BVG? Offen gelassen (E.4). Verfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten vor und nach der VRG-Revision vom 8.6.1997. Das Klage- ist gegenüber dem Anfechtungsverfahren subsidiär und namentlich bei vertraglichen Dienstverhältnissen gegeben (E.5a). Zum Konflikt zwischen § 79 VRG und § 19 Abs. 2 HaftungsG: Die jüngere Regelung des VRG geht nach historischer und teleologischer Methode vor. Haftungsrechtliche Ansprüche aus durch Verfügung begründeten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen sind im Anfechtungsverfahren geltend zu machen (E.5b+c). Keine Überweisung wegen unklarer Zuständigkeit (Anfechtungsverfahren oder Klage vor Sozialversicherungsgericht; E.6). Kostenfreiheit wegen nicht vorhersehbaren Verfahrensausgangs (E.7). Nichteintreten.
Stichworte: ANFECHTUNGSVERFAHREN AUSLEGUNG AUSSTAND BEAMTENVERSICHERUNGSKASSE BERUFLICHE VORSORGE DIENSTVERHÄLTNIS HAFTUNG INSTANZENZUG KLAGEVERFAHREN LEX POSTERIOR LEX SPECIALIS PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE PERSONALRECHTLICHE KLAGE RENTENAUSFALL SCHADENERSATZ ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VORBEFASSUNG ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 30 lit. I BV Art. 73 BVG § 21 GeschV VGr § 19 lit. II HaftungsG Art. 35 lit. II BVO Höri § 2 lit. d SozversG § 4 lit. II b VRG § 5 VRG § 5a VRG § 79 VRG § 80b VRG § 82 lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Der Gemeinderat X wählte den 1936 geborenen A mit Beschluss vom 13. November 1968 wegen Hinschieds des bisherigen Amtsinhabers zum Gemeindearbeiter; die Anstellung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des (kantonalen) Anstalts- und Handwerker-Reglements vom 14. Juli 1966 (OS 42, 277 ff.), soweit nicht spezielle Bestimmungen der (kommunalen) Verordnung über die Entschädigungen der Behörden und Kommissionen sowie über die Amtsstellung und Besoldung der Beamten, Angestellten, Arbeiter und übrigen Bediensteten der politischen Gemeinde X vom 14. Februar 1964 (BVO) eine abweichende Handhabung festlegen. Kraft Art. 35 Abs. 2 BVO müssen die Angestellten der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich beitreten und die vertraglichen Arbeitnehmerbeiträge leisten oder sich bei einer privaten Versicherung mindestens ebenbürtig versichern lassen (Satz 1); die Aufstellung des Versicherungsreglements ist Sache des Gemeinderats (Satz 2). Per Ende Juli 2000 liess sich A pensionieren.
Schon unterm 13. November 1998 hatte A Fr. 217'247.35 von der Gemeinde X fordern lassen, weil ihm dadurch, dass diese ihre aus Art. 35 Abs. 2 BVO sich ergebenden Pflichten schlecht erfüllt habe, ein Rentenschaden in solcher Höhe entstanden sei. Die Gemeinde liess den Anspruch mit Schreiben vom 15. Februar 1999 bestreiten, weil das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 20. Januar 1999 (PK.98.00009) in einem ähnlichen Fall eine Klage gegen sie abgewiesen habe.
A liess am 15. März 2001 die Gemeinde X beim Verwaltungsgericht auf Zahlung von Fr. 247'218.20 nebst 5 % Zins seit 1. August 2000 verklagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, sowie in prozessualer Hinsicht darum ersuchen, zum einen sei die Angelegenheit nicht durch die 4., sondern durch eine der weiteren drei Abteilungen des Gerichts zu behandeln, eventualiter die 4. Abteilung durch andere Richter als im Verfahren PK.98.00009 zu besetzen, und zum andern sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Mit binnen zwiefach erstreckter Frist erstatteter Klageantwort vom 20. Juni 2001 liess die Gemeinde X in der Sache beantragen, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, und sich der gegnerischen Verfahrensanträge ebenfalls erwehren.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit der Kläger lediglich eine bestimmte Besetzung des Spruchkörpers (nicht) wünschen sollte, gilt es darauf von vornherein nicht einzugehen. Wie der Beklagten im auch dem Kläger bekannten und oben bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 1999 (PK.98.00009, E. 2) erörtert und jetzt gleicher Massen von beiden Parteien richtig erkannt, handelt es sich bei einer Streitigkeit wie der vorliegenden um eine personalrechtliche im Sinn der §§ 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2), wofür zeit ihres Bestehens allein die 4. Abteilung zuständig war und ist (RB 1998 S. 8, 1999 S. 6 und 2000 S. 7; Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 22 vom 1. Juni 2001, S. 710). Es lässt sich niemals einer Partei überlassen, eine ihr genehme Kammerbesetzung auszuwählen. Wenn übrigens die Klage betont, es bedürfe hier des Spezialwissens auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet (S. 4), und dennoch unter anderem die Mitwirkung von Ersatzrichter Z – Referent des Urteils vom 20. Januar 1999, gegenwärtig unbeteiligt, aber einzige einschlägige Fachkraft des Verwaltungsgerichts – nicht sehen möchte (S. 5), verwickelt sie sich in einen wohl unbeabsichtigten Widerspruch.
Der Kläger dürfte aber im Sinn von § 5a VRG ein Ausstandsbegehren gegen die 4. Abteilung oder doch die beim Erkenntnis vom 20. Januar 1999 Mitwirkenden erheben, von welchen übrigens nur mehr der heutige Vorsitzende verblieben ist. Eigentlich müsste hierüber im ersten Fall das Gesamtgericht, im zweiten die Kammer ohne die Abgelehnten befinden (§ 21 der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.21). Die Klage macht freilich bloss die Unhaltbarkeit des Präjudizes vom 20. Januar 1999 geltend und beantragt aus Gründen der objektiven Rechtsfindung, dass der vorliegende Fall durch eine andere Abteilung beurteilt werde als jene, die sich bereits früher mit einigen sich hier erneut stellenden Fragen befasst habe, eventualiter durch andere RichterInnen der 4. Abteilung.
Wird ein Ausstandsbegehren lediglich damit motiviert, dass eine Behörde oder einzelne von deren Mitgliedern in einem früheren Fall gegen den Gesuchsteller entschieden haben, liegt nicht nur kein Ausstandsgrund vor, sondern fehlt es an einem gültigen Ausstandsbegehren, auf welches deshalb unter erlaubter Mitwirkung der Abgelehnten nicht einzutreten ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 24). Die eben genannte Kommentarstelle verweist in diesem Zusammenhang auf N. 12, wonach es an einer unstatthaften Vorbefassung gebricht, sofern sich die beanstandete Mitwirkung wie hier auf ein abgeschlossenes Verfahren bei der gleichen Behörde mit der nämlichen Problematik bezieht. Dazu lässt sich im Sinn von BGE 105 Ib 301 E. 1c sagen: Weil es keiner Ermessensausübung bedarf, um die Untauglichkeit eines solchen Ausstandsgrundes zu erkennen, genügt es, wenn eine Gerichtsabteilung – in der Regel die in der Sache selbst zuständige mit zulässiger Mitwirkung der vom Ausstandsbegehren direkt Betroffenen – konstatiert, dass kein geeigneter Ausstandsgrund angerufen wird und dass mithin die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt. So ist denn auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gestützt auf BGE 115 Ia 400 E. 3b, wonach das Ablehnungsverfahren nicht zur Beurteilung von (wie hier) behaupteten Fehlern des Gerichts dienen kann, da derartige Rügen im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen seien, auf ein Ausstandsbegehren nicht eingetreten, das bloss auf einem in einem früheren Verfahren angeblich begangenen Fehler beruhte (24. Februar 1999, VB.98.00384, E. 1b/cc). Auf das klägerische Ausstandsbegehren ist folglich ebenso wenig einzutreten.
2. Der gegenwärtige Streitwert übersteigt Fr. 20'000.- bei weitem. Der Entscheid über diese Angelegenheit einschliesslich des Ausstandsbegehrens ist deshalb kraft § 38 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG in Dreierbesetzung zu fällen.
3. Da die von Amts wegen sogleich vorzunehmende Prüfung der – sachlichen oder doch funktionellen – Zuständigkeit (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG) ergeben wird, dass die Kammer insofern und entgegen den Parteien auf die Klage nicht eintreten kann, erübrigt sich die Durchführung eines vom Kläger beantragten zweiten Schriftenwechsels oder einer mündlichen Verhandlung (RB 1998 Nr. 47; vgl. auch Antwort S. 3).
4. Im schon mehrfach erwähnten Entscheid vom 20. Januar 1999 hielt die Kammer dafür (E. 1), es handle sich um keine Streitigkeit im Sinn von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine solche fiele laut § 2 lit. d des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (LS 212.81) eindeutig in die Zuständigkeit des Letzteren. Ob sich an der seinerzeit konstatierten Analogie zwischen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen über die Leistung der beruflichen Vorsorge und Art. 35 Abs. 2 BVO festhalten lässt, darf einstweilen offen bleiben, denn alsdann gehörte die gegenwärtige Sache nicht ins Klage-, sondern ins Anfechtungsverfahren (dazu unten 5). Es genügt die Bemerkung, dass die Statthaftigkeit von Schadenersatzklagen im Verfahren nach Art. 73 BVG heute weder klar bejaht noch verneint werden kann (vgl. BGE 120 V 26 E. 3c mit Hinweisen auf die kontroversen Meinungen). Um eine Schadenersatzforderung des Klägers geht es indes unter allen Umständen.
5. a) Gemäss § 4 Abs. 2 lit. b VRG in der ursprünglichen, bis Ende 1997 geltenden Fassung (GS I, 342) fanden die Bestimmungen des Abschnitts über das Verwaltungsverfahren keine Anwendung auf Angelegenheiten, welche das öffentliche Dienstverhältnis betrafen, ausgenommen Disziplinarfälle. Dementsprechend liessen sich ausserhalb des Disziplinarrechts personalrechtliche Anordnungen prinzipiell nicht anfechten; allerdings hat die Praxis den Rekurs gegen bestimmte Anordnungen wie Nichtwiederwahl, administrative Entlassung oder Kündigung gleichwohl erlaubt. Vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen konnten demgegenüber gemäss nun aufgehobenem § 82 lit. a VRG (GS I, 358) direkt mit Klage beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht werden. Die Revision des Gesetzes vom 8. Juni 1997 strich den bisherigen § 4 Abs. 2 lit. b VRG, so dass nun auch in personalrechtlichen Angelegenheiten die Bestimmungen des Abschnitts über das Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangen. Entsprechend müssen alle individuell-konkreten Anordnungen, die sich grundsätzlich eignen, in die Rechtsstellung des oder der öffentlichen Angestellten einzugreifen, als förmliche Verfügung ergehen und sind gemäss § 10 Abs. 2 VRG in der Regel mit Motiven und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Gegen solche Anordnungen gestattet § 19 Abs. 1 VRG den Rekurs an die obere Verwaltungsbehörde und gegen den Rekursentscheid § 74 Abs. 1 VRG die personalrechtliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Schadenersatzforderung das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand, ergibt sich keine andere Beurteilung. Entscheidend ist, dass der Anspruch im Dienstverhältnis fusst. Das gewährleistet in jedem Fall den gleichen Rechtsschutz und Instanzenzug. Im personalrechtlichen Klageverfahren (§ 79 VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis einschliesslich der Schadenersatzforderungen nach der Revision nur mehr insoweit, als nicht das Beschwerde- oder Disziplinarrekursverfahren offen steht (RB 1998 Nr. 45; VGr, 21. Mai 1999, PK.99.00008, E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 1).
Das personalrechtliche Klageverfahren kommt somit nur zum Zug, wenn sich keine Anordnung über die vermögensrechtlichen Ansprüche von Angestellten eines Gemeinwesens treffen lässt, wo also die Verfügungskompetenz des Gemeinwesens beschränkt ist, das heisst namentlich im Bereich von öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, die vertraglich begründet worden sind (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 3. Mai 1995, ABl 1995 II 1501 ff., 1542).
Der Kläger wurde zweifellos durch Verfügung angestellt (vgl. oben Abs. 1 im Sachverhalt; ferner das das Anstalts- und Handwerker-Reglement ablösende Angestelltenreglement vom 21. Februar 1973 [OS 44, 837 ff.] bzw. die Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 [OS 51, 569 ff.] und endlich § 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in der am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Fassung vom 27. September 1998, LS 131.1). Mithin kann die Beklagte über die unmittelbar mit dem seinerzeitigen Dienstverhältnis zusammenhängenden Schadenersatzansprüche auf dem Weg der formellen Verfügung entscheiden, das heisst dem Kläger steht mit Bezug auf seine strittige Forderung das Anfechtungsverfahren offen, sofern ihm die Klage nach Art. 73 BVG verschlossen bleibt.
b) Die Zuständigkeitsordnung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes widerspricht freilich § 19 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1). Danach beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz (Haftungs-)Ansprüche des Beamten gegen den Staat (oder eine Gemeinde; vgl. § 2 HaftungsG). Während die Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz das Klageverfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis einschliesslich der Schadenersatzforderungen nur insoweit öffnet, als nicht ein Anfechtungsverfahren zur Verfügung steht, enthält das Haftungsgesetz keine solche Beschränkung. Diesen Widerspruch hat die Literatur zum revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz bereits aufgegriffen. Sie fragt etwa, ob die Beibehaltung des Klageverfahrens für haftungsrechtliche Streitigkeiten nicht ein gesetzgeberisches Versehen bedeute (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220). Andere Autoren weisen darauf hin, dass die in der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes unterbliebene Anpassung von § 19 Abs. 2 HaftungsG an die neue Ordnung von §§ 74 ff. VRG nicht auf einem qualifizierten Schweigen beruhe. Zumindest in jenen Fällen, wo neben anderen, ohnehin im Anfechtungsverfahren zu behandelnden Ansprüchen zusätzlich gestützt auf das Haftungsgesetz der Ersatz weiteren Schadens oder Genugtuung verlangt werde, sei auch über solche haftungsrechtlichen Ansprüche im Anfechtungsverfahren zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 3). Das Verwaltungsgericht hat sich zum Widerspruch bisher nur insoweit ausdrücklich geäussert, als Haftungsansprüche im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zur Beurteilung standen, und dabei die Haftungsansprüche im Anfechtungsverfahren entgegengenommen (VGr, 22. März 2000, PB.1999.00021, E. 1c, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Wie die genannten Autoren andeuten, gibt es Grund zur Annahme, dass man die Bestimmung des Haftungsgesetzes im Rahmen der Verwaltungsrechtspflegegesetz-Revision versehentlich nicht dem neuen § 79 VRG anpasste. Jedenfalls fehlen in den Materialien Hinweise des Sinnes, für Schadenersatzklagen aus dem Dienstverhältnis sollten die Einschränkung von § 79 VRG nicht gelten. Abgesehen von den allgemeinen Auslegungsmethoden, von welchen sich im Rahmen des Methodenpluralismus die teleologische in den Vordergrund schiebt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 176 f. mit Hinweisen), gelangen im Fall von Widersprüchen zwischen Rechtsnormen gemeinhin folgende beiden Prinzipien zur Anwendung: der Vorrang der lex specialis und der Vorrang der lex posterior. Mit anderen Worten geht das spezielle Gesetz dem allgemeinen und das spätere dem früheren vor (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 179). Als problematisch kann allerdings die Anwendung der ersten Maxime erscheinen; die Feststellung, in welchem inhaltlichen Verhältnis zwei Rechtsnormen zueinander stehen, drückt oft bereits eine Wertung aus (Häfelin/Müller, Rz. 179). So liegt es auch hier. Wohl regelt § 79 VRG speziell vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis; § 19 HaftungsG tut das indes speziell für die Zuständigkeit bei Haftungsansprüchen. Es lässt sich nicht sagen, welches Gesetz mit Bezug auf die eingeklagte Forderung die lex specialis bedeute. Der Grundsatz hilft deshalb nicht weiter. Anders zeigt sich die Sachlage hinsichtlich der zweiten Maxime. Die Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes gestaltete das Verfahren im Personalrecht auf den 1. Januar 1998 umfassend neu und unterwarf wie gesagt die vermögensrechtliche Klage dem Vorbehalt, dass sich kein Anfechtungsverfahren anbiete. § 19 HaftungsG ist demgegenüber älter und stimmte überein mit der früheren gesetzlichen Normierung im Verwaltungsrechtspflegegesetz zum Klageverfahren; gemäss aufgehobenem § 82 lit. a VRG beurteilte das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen einem öffentlichen Angestellten und dem Arbeitgeber aus dem Dienstverhältnis einschliesslich der Schadenersatzforderungen. Das Klageverfahren stellte somit früher auch gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz das massgebliche Verfahren im Personalrecht dar. Zwar ist § 19 Abs. 2 HaftungsG per 1. Januar 1998 ebenfalls revidiert worden (vgl. zur vorherigen Fassung OS 51, 356); allerdings blieb er bis auf einen hier nicht interessierenden Zusatz (Ansprüche des Staates gegen Gemeinden) unverändert. Der Grundsatz der lex posterior lässt demnach auf den Vorrang der Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz schliessen.
Der Vorrang der Ordnung im Verwaltungsrechtspflegegesetz dient sodann der Einheitlichkeit der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung. Es fehlt ein plausibler Anlass, Streitigkeiten aus ein und dem selben Dienstverhältnis je nach Anspruchsbegründung einer unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung zu unterwerfen. So erwähnt denn auch der Regierungsrat die beschränkte Geltung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens (vgl. Weisung, ABl 1995 II 1542). Der Grund für die restriktive Zulassung des Klagewegs liegt in der prinzipiellen Konzeption des Verwaltungsgerichts. Wie der Regierungsrat in der Weisung dartut, soll das Klageverfahren in personalrechtlichen Streitigkeiten nur ausnahmsweise Anwendung finden, da ansonsten das Gericht, das als erste Instanz den Prozessstoff sammeln und alle Abklärungen durchführen muss, stark belastet würde; in der Regel habe das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz zu wirken (Weisung, ABl 1995 II 1541). Die Auslegung, wonach die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Regelung im Haftungsgesetz vorgehen, ergibt sich somit auch unter Anwendung der teleologischen sowie der historischen Auslegungsmethode bzw. mit anderen Worten: Die Beschränkung des personalrechtlichen Klagerechts auf diejenigen Fälle, wo das Gemeinwesen nicht verfügungsberechtigt ist – also namentlich auf Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen –, entspricht sowohl den Materialien als auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
c) Wie gesehen ist davon auszugehen, dass die Beklagte über die geltend gemachten Ansprüche des Klägers förmlich befinden darf, soweit diesem der Klageweg nach Art. 73 BVG versagt bleibt. Mithin steht dem Kläger das Anfechtungsverfahren oder der Prozess vor Sozialversicherungsgericht offen, nicht aber die personalrechtliche Klage. Auf die Klage ist demzufolge so oder anders nicht einzutreten.
6. Mangelt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, ohne dass klar wäre, wo diese sonst liege, lässt sich die Sache nicht gemäss § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG weiterleiten. Das gilt um so mehr, als es sich bei der fraglichen Statthaftigkeit einer Klage im Sinn von Art. 73 BVG nicht um ein kantonalrechtliches Problem handelt. Es steht indes nicht zu befürchten, dass der Kläger deshalb einen Rechtsverlust erleide, was zu vermeiden ja den Sinn der Überweisungpflicht ausmacht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG). Er wird sich für den einen oder andern Verfahrensweg entscheiden müssen.
7. Da der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht unterschreitet, entfällt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 80b VRG. Indem jedoch vor dem Hintergrund des Präjudizes vom 20. Januar 1999 die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts eine Überraschung darstellt, rechtfertigt es sich dennoch, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27).
8. Bei der gegenwärtig allein entschiedenen Frage der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit haben sich beide Parteien geirrt, weshalb sich keinerlei Parteientschädigungen zusprechen lassen. Den gehabten Aufwand für den materiellen Teil hätten die Parteien übrigens ohnehin tätigen müssen. Im Fall der Statthaftigkeit einer Klage nach Art. 73 BVG wird sich jedenfalls der Kläger bei einem Sieg vor Sozialversicherungsgericht dafür erholen können (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und dazu Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 34 N. 5), während es für das (erstinstanzliche) Verwaltungsverfahren vor der Beklagten keine Entschädigung gäbe (§ 17 Abs. 1 VRG).
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. Auf das klägerische Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
3. ...
4. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. ...