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Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2003 PB.2003.00019

30. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·875 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Arbeitszeugnis | Verzicht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in einem Vergleich ausserhalb des Rekursverfahrens; Anfechtung. Der Abschreibungsbeschluss infolge eines Vergleichs ausserhalb des Rekursverfahrens ist auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechtbar, wenn Rügen betreffend Voraussetzungen und Modalitäten der Abschreibung erhoben werden (E. 1). Auf den im Rahmen des Vergleichs erfolgten Verzicht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kann nur wegen Willensmängeln zurückgekommen werden; solche liegen hier nicht vor (E. 2). Keine Kostenerhebung mangels grosser Tragweite des Entscheids (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: PB.2003.00019   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Arbeitszeugnis

Verzicht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in einem Vergleich ausserhalb des Rekursverfahrens; Anfechtung. Der Abschreibungsbeschluss infolge eines Vergleichs ausserhalb des Rekursverfahrens ist auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechtbar, wenn Rügen betreffend Voraussetzungen und Modalitäten der Abschreibung erhoben werden (E. 1). Auf den im Rahmen des Vergleichs erfolgten Verzicht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kann nur wegen Willensmängeln zurückgekommen werden; solche liegen hier nicht vor (E. 2). Keine Kostenerhebung mangels grosser Tragweite des Entscheids (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: ABSCHREIBUNGSBESCHLUSS ANFECHTUNGSOBJEKT ARBEITSZEUGNIS INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES IRRTUM KOSTENFREIHEIT VERGLEICH WILLENSMANGEL ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 24 OR § 41 VRG § 48 lit. I VRG § 80b VRG

Publikationen: RB 2003 Nr. 11 S. 56

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

A hatte seit 15. Januar 2001 als Betagtenbetreuer im Alters- und Pflegeheim B gearbeitet, als ihm am 12. Dezember 2002 per 28. Februar 2003 gekündigt wurde.

Über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kam es zu einem Rekursverfahren; während, aber ausserhalb desselben gingen die anwaltlich vertretenen Parteien am 5. Mai 2003 einen Vergleich ein, dessen Ziffer 3 wie folgt lautet: "Der Arbeitnehmer erhält eine Arbeitsbestätigung mit dem Wortlaut gemäss Anhang. Das Original wird dem Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen seit gegenseitiger Vergleichs­unterzeichnung zugestellt. Der Arbeitnehmer erklärt sich mit Form und Inhalt dieser Arbeitsbestätigung einverstanden; er verzichtet auf ein weitergehendes Arbeitszeugnis." Nachdem die Parteien mit Eingaben vom 6. bzw. 7. Mai 2003 hatten mitteilen lassen, dass sie sich geeinigt hätten, beschloss der Bezirksrat X unter dem 25. Juni 2003, das Rechts­mittel als dadurch erledigt abzuschreiben.

Mit Brief vom 8. Juli 2003 an die Rekursbehörde widerrief A persönlich den vergleichsweisen Verzicht auf ein weitergehendes Arbeitszeugnis und wünsch­te "ein anständiges, korrektes Arbeitszeugnis"; zur Begründung führte er aus: "Ich vertrat damals (vor zwei Monaten) die Meinung, dass ich kein Arbeitszeugnis mehr benötige, – da ich meinen erlernten Betagtenbetreuer Beruf, – aus gesundheit­lichen Gründen nicht mehr ausüben kann. In den vergangenen zwei Monaten, kam aber immer wieder die Ueberzeugung, dass ich ein Anrecht auf ein anständiges, korrektes Arbeits­zeugnis hätte." Am 10./14. Juli 2003 und unter Benachrichtigung A's leitete der Bezirksrat X diese Eingabe gestützt auf § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) dem Verwaltungsgericht zu.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das nunmehr allein kontroverse Arbeitszeugnis vermag im Sinn der §§ 74 f. VRG prinzipiell Gegenstand einer Personalbeschwerde zu bilden; da eine solche Angelegen­heit keinen Streitwert besitzt, muss das Verwaltungsgericht hierüber nach § 38 Abs. 1 f. VRG in Dreierbesetzung befinden (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 567+572; VGr, 4. Juli 2001, PB.2001.00006, E. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Das kann in diesem Fall kraft § 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG ohne Weiterungen geschehen.

Beschlüsse wie der bezirksrätliche vom 25. Juni 2003 lassen sich auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg an das Verwaltungsgericht ziehen, wenn es sich in der Sache um Rü­gen betreffend Voraussetzungen und Modalitäten der Abschreibung, namentlich Willens­mängel, handelt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 28 N. 13 und 48 N. 2). Für Letztere wird zwar teilweise ausschliesslich auf die Revision verwiesen (Kölz/Boss­hart/Röhl, §§ 28 N. 15, 63 N. 2 sowie 86a N. 19), doch ist eine solche laut § 86a VRG bloss hinsichtlich rechtskräftiger Anordnungen statthaft (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 7, §§ 22 N. 19 und 66 N. 1 ff., Vorbem. zu §§ 86a–d N. 5 ff. sowie § 86a N. 3). Nun hatte der Rekursentscheid noch keine Rechtskraft erlangt, als sich A am 8. Juli 2003 erneut an die Vorinstanz wandte (siehe § 80c in Verbindung mit §§ 53, 70 und 5 Abs. 2 Satz 2 sowie § 11 VRG).

Zu Recht hat deshalb die Rekursbehörde dem Verwaltungsgericht diese Eingabe von A überwiesen, welche es als Personalbeschwerde an die Hand zu nehmen gilt.

2. Die Parteien haben – mehr als einen Monat nach Beendigung des sie verbindenden Dienstverhältnisses – eine Arbeitsbestätigung vereinbart, und der Beschwerdeführer hat zugleich auf ein so genanntes qualifiziertes Arbeits- oder Vollzeugnis verzichtet; das erschiene privatrechtlich ganz allgemein sowie jedenfalls, das heisst schon vor Ablauf dieser Monatsfrist, im Rahmen eines Vergleichs wie hier als bindend (vgl. Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 10 f., 18 f. und 24 f.; Matthias Rickenbach, Die Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses, Bern 2000, S. 37 sowie 43 ff.). Es fehlt ein Grund, im gegenwärtig anwendbaren öffentlichen Recht für Angestellte eine günstigere Lösung zu treffen. Auf den Verzicht lässt sich alsdann nur bei Vorliegen eines Willensmangels zurückkommen.

Der Beschwerdeführer bringt indes keinen solchen vor. So behauptet er etwa nicht, bei Vergleichsabschluss irrtümlich gemeint zu haben, seine Gesundheit hindere ihn, den er­lernten Beruf eines Betagtenbetreuers fortan auszuüben (zur übrigens umstrittenen Beachtlichkeit des Irrtums über einen künftigen Sachverhalt Felix Dasser in: Jolanta Kren Kost­kiewicz et al. [Hrsg.], OR, Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich 2002, Art. 24 N. 16). Vielmehr scheint er inzwischen einfach seinen Verzicht zu bereu­en, was die vollumfängliche Wirksamkeit der Vereinbarung vom 5. Mai 2003 freilich un­beeinträchtigt lässt. Sollte er aber geltend machen wollen, er habe damals das Anrecht auf ein Vollzeugnis verkannt, so käme es hierbei gar nicht auf ihn an, sondern auf seinen Rechtsvertreter (siehe Christian Schöbi in: Kren Kostkiewicz, Art. 32 N. 4), dessen entsprechendes Wissen ohne weiteres vorausgesetzt werden dürfte bzw. dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre (vgl. Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. A., Zürich 1998, Nr. 1444 ff.; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1497 ff.; Rolf Watter, Basler Kommentar, 1996, Art. 32 N. 5+25 OR).

Mithin muss die Beschwerde abgewiesen werden.

3. Für personalrechtliche Geschäfte mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.- entfällt kraft § 80b VRG die Kostenpflicht der Parteien. Bei fehlendem Streitwert erhebt die Kammer Kosten lediglich, wenn es um Entscheide von grosser Tragweite geht (Keiser, S. 572 f.). Das wird in Angelegenheiten betreffend Arbeitszeugnis regelmässig verneint (VGr, 12. Juli 2000, PB.2000.00010; 9. Mai 2001, PB.2001.00009; 4. Juli 2001, PB.2001.00006 – je E. 3 und unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Der nach § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG an sich unterliegende Beschwerdeführer hat daher keine Gerichtskosten zu tragen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--   Zustellungskosten, Fr.    560.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

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