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Zürich Verwaltungsgericht 26.03.2003 PB.2002.00048

26. März 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,681 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Lohnnachzahlung | Anspruch auf Lohnnachzahlungen für Betreuende? Die vom Verwaltungsgericht am 22. Januar 2001 (VK.96.00011+15+17) festgestellte Lohndiskriminierung und die vom Regierungsrat gestützt darauf beschlossenen Lohnnachzahlungen (RRB 1283/2001) betrafen Krankenpflegende, Ergo- und Physiotherapierende. Sie bezogen sich nicht auf die Funktion der Betreuenden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, eines Betreuers in einem Wohnheim, lässt sich keiner der beurteilten Richtpositionen zuordnen, weshalb ihm direkt aus den genannten Urteilen und dem darauf gestützten RRB kein Lohnnachzahlungsanspruch zusteht (E. 2). Zur Beurteilung des Anspruchs ist eine Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen (E. 3). Die Lohnnachzahlungen an Betreuende mit Pflegediplom sind unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit (nach Art. 8 Abs. 1 BV) und nur dann zu würdigen, wenn sich aus der Arbeitsbewertung ergäbe, dass die Betreuenden nicht oder geringfügiger als die Krankenpflegenden diskriminiert wurden (E. 4). Im Fall der Feststellung einer Diskriminierung ergäbe sich der Lohnnachzahlungsanspruch direkt hieraus (E. 5). Rückweisung.

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00048   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohnnachzahlung

Anspruch auf Lohnnachzahlungen für Betreuende? Die vom Verwaltungsgericht am 22. Januar 2001 (VK.96.00011+15+17) festgestellte Lohndiskriminierung und die vom Regierungsrat gestützt darauf beschlossenen Lohnnachzahlungen (RRB 1283/2001) betrafen Krankenpflegende, Ergo- und Physiotherapierende. Sie bezogen sich nicht auf die Funktion der Betreuenden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, eines Betreuers in einem Wohnheim, lässt sich keiner der beurteilten Richtpositionen zuordnen, weshalb ihm direkt aus den genannten Urteilen und dem darauf gestützten RRB kein Lohnnachzahlungsanspruch zusteht (E. 2). Zur Beurteilung des Anspruchs ist eine Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen (E. 3). Die Lohnnachzahlungen an Betreuende mit Pflegediplom sind unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit (nach Art. 8 Abs. 1 BV) und nur dann zu würdigen, wenn sich aus der Arbeitsbewertung ergäbe, dass die Betreuenden nicht oder geringfügiger als die Krankenpflegenden diskriminiert wurden (E. 4). Im Fall der Feststellung einer Diskriminierung ergäbe sich der Lohnnachzahlungsanspruch direkt hieraus (E. 5). Rückweisung.

  Stichworte: ARBEITSBEWERTUNG AUSBILDUNG BESOLDUNGSKLASSE BETREUER/-IN DISKRIMINIERUNG ENDENTSCHEID GESCHLECHTERGLEICHHEIT GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT LOHNKLASSE LOHNNACHZAHLUNG PFLEGEBERUFE RECHTSGLEICHHEIT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 8 lit. I BV Art. 8 lit. III BV Art. 3 GlG § 8 lit. II PV § 10 lit. III PV § 50 lit. II d VRG § 74 lit. II VRG

Publikationen: RB 2003 Nr. 113 S. 239

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. Mit Urteilen vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung von Krankenschwestern bzw. ‑pflegern, Physiotherapierenden und Ergotherapierenden teilweise gut. Dabei wurde deren Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen eingereiht waren:

–     Krankenschwestern/-pfleger mit Diplom (grundsätzlich)            Klasse 14

–     Krankenschwestern/-pfleger mit Zusatzausbildung                    Klasse 15

–     Stationsleitung                                                                         Klasse 15

–     Therapierende                                                                         Klasse 14

–     Therapierende mit besondern Aufgaben (mbA)                        Klasse 15

–     Leitende Therapierende                                                           Klasse 17

Dies bedeutete für die diplomierten Krankenschwestern und -pfleger sowie die Therapierenden in der Grundfunktion sowie mit Zusatzausbildung bzw. besondern Aufgaben je einen Anstieg um zwei Klassen, für die Stationsleitung und die Leitenden Therapierenden einen Anstieg um eine Klasse (vgl. dazu VK.96.00011, E. 10c, VK.96.00015, E. 10c, und VK.96.00017, E. 10d, alle unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Entsprechend diesen Urteilen und einem weitern Entscheid vom gleichen Tag (VK.96.00013, www.vgrzh.ch/recht­sprechung) erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 vom 16. Mai 2001 einen korrigierten Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli 2001 (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte der Regierungsrat am 29. August 2001 (RRB 1283/2001) eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001 getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen. Dabei wurden Lohnnachzahlungen in folgendem Umfang vorgesehen (RRB 1283/2001 E. A):

–     Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger                        2 Klassen und 1 Stufe

–     Krankenschwestern/-pfleger mit Zusatzausbildung          2 Klassen und 1 Stufe

–     Stationsleitung                                                                1 Klasse und 1 Stufe

–     Therapierende in der Grundfunktion                               2 Klassen und 2 Stufen

–     Therapierende mbA                                                       2 Klassen und 1 Stufe

–     Leitende Therapierende                                                 1 Klasse und 1 Stufe

Für die an den erwähnten Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht beteiligten Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktionen wurde demgemäss eine pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 gewährt.

B. A schloss seine Ausbildung an der Berufs­akademie D am 30. September 1993 als Diplom-Sozialpädago­ge (Berufsakademie) ab. Mit "Dienstvertrag" vom 10. Januar 1994 stellte ihn die Klinik B im Sinn eines öf­fentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses als Sozialpädagogen ab 1. April 1994 bis 30. Sep­tem­ber 1995 ein. A wurde in die Lohnklasse (LK) 12 Erfahrungsstufe (ES) 2 eingereiht (dazu auch die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 1994). Er war und ist im Wohnheim X, einer Einrichtung für psychisch und geis­tig behinderte Menschen der Klinik B, tätig. Mit "Dienstvertrag" vom 11. August 1995 wurde das Anstellungsverhältnis mit Wirkung ab 28. September 1995 erneuert; es sollte sich "nach Abschluss der Gültigkeit dieses Vertrages" automatisch auf unbestimmte Zeit erneuern. A wurde gleichzeitig in LK 12 ES 3 eingestuft. Auf 1. Juli 1997 wurde A in LK 12 ES 4 befördert. Seine (bisherige und neue) Richtposition wurde in der betreffenden Verfügung mit "Dipl. Pfleger" bezeichnet und mit "Betreuer" umschrieben. Mit Verfügung vom 23. September 1998 wurde A auf 1. Oktober 1998 neu zum "Stationspfleger" (Richtposition) mit der Umschreibung "Teilbereichsleiter" befördert und in LK 15 ES 2 eingestuft. Mit Verfügung vom 22. Juni 1999 beförderte ihn die Klinik B auf 1. Juli 1999 in LK 15 ES 3, mit ebensolcher vom 27. März 2000 rückwirkend ab 1. Januar 2000 direkt in LK 15 ES 5; auf 1. Juli 2000 wurde er in ES 6 eingestuft. Auf Grund von RRB 707/2001 wurde er im Rahmen der Überführung und Neueinreihung der Pflegenden neu gemäss Besoldungs- bzw. Lohnreglement 01 mit Verfügung vom 15. Juni 2001 per 1. Juli 2001 in LK 16 ES 6 überführt.

Am 13. Juli 2001 stellte A bei der Zentralstelle Lohnnachzahlung für Berufe im Gesundheitswesen (ZLBG) das Gesuch um Lohnnachzahlungen gemäss der Vereinbarung vom 11. Juli 2001. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 teilte ihm die ZLGB mit, er habe ein Gesuch eingereicht für eine Funktion bzw. eine Berufsgruppe, die nicht nachzahlungsberechtigt sei. In der Folge wandte sich A an den Personaldienst der Klinik B und stellte den Antrag auf Lohnnachzahlung gemäss Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001 und RRB 707/2001 (recte: 1283/2001) für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001. Mit Verfügung vom 22. Januar 2002 lehnte die Klinik B das Begehren ab, was sie damit begründete, dass es sei für eine Funktion bzw. eine Ausbildung eingereicht worden sei, die gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid nicht nachzahlungsberechtigt sei.

II. Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Lohnnachzahlung durch die Klinik B erhob A am 13. Februar 2002 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion. In der Rekursantwort vom 22. Februar 2002 hielt die Klinik B daran fest, dass A nicht zum Kreis der nachzahlungsberechtigten Personen gehöre. Mit Verfügung vom 27. November 2002 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs von A ab, unter anderm mit der Begründung, nur diejenigen Berufsgruppen hätten Anspruch auf Nachzahlungen, die vor Verwaltungsgericht geklagt hätten und deren Besoldungen vom Verwaltungsgericht als diskriminierend gewürdigt worden seien. Betreuerinnen und Betreuer gehörten weder zu den Berufsgruppen, die vor Verwaltungsgericht geklagt hätten, noch seien sie in die Vereinbarung vom 11. Juli 2001 und in RRB 1283/2001 einbezogen worden. Sie seien damit nicht nachzahlungsberechtigt.

III. Gegen den Rekursentscheid vom 27. November 2002 erhob A am 25./27. De­zem­ber 2002 Beschwerde vor Verwaltungsgericht und stellte den Antrag:

"Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, mir Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1.3.1996 bis 30.6.2001 im Umfang von 2 Klassen und 2 Stufen (Grundfunktion) bzw. 1 Klasse und 1 Stufe (Stationsleitung) zuzüglich 6% Zins zu bezahlen; unter (Kosten-) und Entschädigungsfolgen zulas­ten des Beschwerdegegners."

Die Klinik B hielt in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2003 an ihrem Standpunkt fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion verlangte in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 ebenfalls Abweisung der Beschwerde, unter Präzisierung ihres Standpunkts. A nahm zu einzelnen Punkten der Vernehmlassung seinerseits am 12./13. Februar 2003 Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Der Beschwerdeführer verlangt Nachzahlungen im Umfang von zwei Klassen und zwei Stufen für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis 30. September 1998, in dem er als Betreuer in der Grundfunktion tätig war, und von einer Klasse und einer Stufe für die Zeit nach Übernahme der Teilbereichsleitung am 1. Oktober 1998 (bis 30. Juni 2001). Damit ist sein Antrag nicht beziffert, aber wenigstens ziffernmässig bestimmbar, was genügt (dazu RB 1998 Nr. 15; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 3).

Der Streitwert für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 ergibt sich aus der Differenz der tatsächlichen zur gewünschten Einstufung auf Basis der damals jeweils festgelegten Jahresbesoldungen. Aus der auf 1. Juli 2001 vorgenommenen Einstufung in LK 16 ES 6 leitet der Beschwerdeführer keine Forderungen ab. Für den in Frage stehenden Zeitraum ergibt sich ein Streitwert von überschlagsmässig rund Fr. 48'000.‑, somit jedenfalls über Fr. 20'000.-, weshalb vorliegend die Kammer zuständig ist (§ 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch/recht­sprechung; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 12).

Der Beschwerdeführer beruft sich für den behaupteten Anspruch hauptsächlich auf den Vergleich mit Krankenschwestern und ‑pflegern, welchen gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 rückwirkend für fünf Jahre die Lohndifferenz im Umfang von zwei Klassen zustehe, wobei er allerdings insofern keine konsequente Linie verfolgt, als er den Umfang der geforderten Lohnnachzahlung, soweit diese die Grundfunktion betrifft, nach dem Anspruch der Physio- bzw. Ergotherapierenden (zwei Klassen und zwei Stufen) und nicht nach demjenigen der Krankenschwestern bzw. ‑pfleger bestimmt. Das Verwaltungsgericht hatte im be­sagten Entscheid den Arbeitswert des Polizeiberufs mit den Arbeitswerten der Krankenpflegenden verglichen und war dabei unter anderm zum Ergebnis gelangt, dass die diplomierten Krankenpflegenden in die Klassen 14 und 15, die diplomierten Krankenpflegenden mit Zusatzausbildung in die Klassen 15 und 16 und die in der Stations­­leitung Tätigen in die Klassen 15-17 einzustufen seien (VK.96.00011, E. 10c, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung; vgl. auch RRB 707/2001). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, seine Arbeit entspreche von den Anforderungen her der Tätigkeit der Krankenpflegenden bzw. der Physio- und Ergotherapierenden, beruft er sich damit indirekt auch auf eine lohn­­mäs­sige Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich identifizierten Polizeiberufs. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer unwidersprochen, dass die Funktion des Betreuers bzw. der Betreuerin eine aus his­torischer wie auch aus aktueller Sicht weiblich identifizierte Tätigkeit sei. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit, auf die das Gleich­stellungsgesetz zur Anwendung gelangt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seiner Zuordnung als Betreuer zur Richtposition "Dipl. Pfleger" bzw. "Stationspfleger" sei vom Beschwerdegegner die Gleichwertigkeit seiner jeweiligen Funktion mit der entsprechenden Pflegendenkategorie anerkannt worden. Für diejenigen Betreuenden der Wohnheime, die über ein Pflegediplom verfügten, seien auch Nachzahlungen geleistet worden. Der Stellenbeschrieb für alle Betreuenden sei jedoch derselbe, unabhängig davon, ob sie über eine pflegerische oder eine andere Ausbildung verfügten. Die Einreihung in Klasse 12 habe sich nach der Ausbildung der (Psychiatrie‑)Pfle­genden gerichtet, so dass auch die Betreuenden mit anderer Ausbildung als einer solchen in der Pflege von der Diskriminierung im selben Mass betroffen seien wie die Betreuenden mit Diplom in Psychiatriepflege.

Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer sei der Richtposition "Dipl. Pfleger" bzw. "Stationspfleger" zugeordnet worden, weil keine Richtposition "Betreuer" bzw. "Teilbereichsleiter" existiert habe und um ihn als Betreuer zunächst in LK 12 und ab 1. Oktober 1998 als Teilbereichsleiter in LK 15 einstufen zu können. Aus der Richtposition "Dipl. Pfleger" lasse sich aber nicht ableiten, er habe eine der Pflege gleichwertige Arbeit ausgeübt.

a) Wie aus der Vernehmlassung der Gesundheitsdirektion hervorgeht, wurden die Mitarbeitenden mit abgeschlossener Ausbildung in der Pflege als nachzahlungsberechtigt erachtet. Der Beschwerdeführer verlangt seinem Antrag entsprechend eine Lohnnachzahlung, wie sie für die Physio- oder Ergotherapierenden in der Grundfunktion bzw. die Leitenden Physio- oder Ergotherapierenden sowie die Stationsleitung beschlossen wurde (vorn 1b). Vorab ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer unter der Richtposition "Dipl. Pfleger" bzw. "Stationspfleger" eine jeweils mit den genannten Funktionen gleich­wertige Tätigkeit ausgeübt hat oder nicht. Dass er per 1. Juli 2001 gemäss RRB 707/2001 in LK 16 ES 6 eingestuft wurde, hilft nicht weiter.

b) Die Vorinstanz führt an, dass der Beschwerdeführer weder einer der von der Vereinbarung vom 11. Juli 2001 erfassten Berufsgruppen angehöre noch eine der dort genannten Ausbildungen aufweise und ihm deswegen keine Lohnnachzahlungen zustünden. Doch kann es für die Berechtigung zur Lohnnachzahlung weder direkt auf die Ausbildung als ein rein formelles Kriterium noch auf die Zugehörigkeit zu einer der seinerzeit vor Verwaltungsgericht klagenden Berufsgruppen ankommen (vgl. auch hinten 5b). Ein Lohngleichheitsanspruch – dem die beantragte Lohnnachzahlung letztlich entspricht, auch wenn der Beschwerdeführer sie vorliegend aus der Vereinbarung vom 11. Juli 2001 ableitet – kann nach Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) stets geltend gemacht werden, wenn Frauen für die gleiche oder eine andere, aber gleichwertige Arbeit weniger Lohn erhalten als Kollegen oder wenn typische Frauenarbeit (selbst wenn sie im konkreten Fall von Männern ausgeübt wird) schlechter entlöhnt wird als typische Männerarbeit, die verglichenen Arbeiten aber gleichwertig sind. Ein Lohn­gleichheitsanspruch kann somit dann geltend gemacht werden, wenn sich aus dem Vergleich der Bewertung einer klar geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit auf der einen Seite mit der Bewertung der gegengeschlechtlich oder nicht geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit auf der andern Seite eine Bewertungsdifferenz ergibt, die nicht sachbezogen in der Arbeit selbst begründet ist (Elisabeth Freivogel in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 N. 114-116).

Lohnnachzahlungen müssen auch dann möglich sein, wenn der Beschwerdeführer nicht eine direkte Diskriminierung gegenüber dem Beruf des Polizeibeamten geltend macht, sondern sich darauf beruft, dass seine Arbeit derjenigen von Krankenpflegenden bzw. Physio- oder Ergotherapierenden gleichkommt, für welche Berufe die erwähnte Diskriminierung bereits festgestellt wurde. In diesem Fall ist allerdings vorauszusetzen, dass der Beruf der Betreuenden der Richtposition der Krankenpflegenden oder der Physiooder Ergotherapierenden zugeordnet werden könnte. Dafür massgebend sind die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die besondern äussern Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle ausgesetzt ist (§ 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [PV]). Daraus erhellt im Übrigen, dass die Ausbildung bloss eines der notwendigen Elemente der Zuordnung einer Arbeit zu einer bestimmten Richtposition darstellt. Es ginge daher nicht an, allein aufgrund der Ausbildung die Gleichwertigkeit der Arbeit der Betreuenden mit derjenigen der Krankenpflegenden oder Therapierenden zu verneinen.

c) aa) Die Richtposition "Dipl. Krankenschwester/‑pfleger" geht von einer drei- bis vierjährigen Berufslehre (AKP, IKP, PSYKP, KWS) mit Diplom SRK oder einem gleichwertigen anerkannten Diplom aus und nennt im Übrigen: "Verantwortlich für eine umfassende Pflege. Behandlungspflege nach Weisung des Arztes. Selbständige Betreuung von Patienten, Gesprächsführung mit Angehörigen. Schülerausbildung. Anleitung von Spitalgehilfinnen, Schwesternhilfen, Schülern und Praktikanten" (Richtpositionsumschreibungen Funktionsbereich 4 [medizinische, soziale, erzieherische und Forschungs-Funktionen], S. 20 f.). Das Schwergewicht liegt damit in der umfassenden Pflege der Patientinnen und Patienten.

bb) Selbst wenn der Beschwerdeführer im weiteren Sinn "pflegerisch" tätig sein mag, erstreckt sich sein Tätigkeitsgebiet dagegen entsprechend seiner Ausbildung gemäss dem Betriebskonzept des Wohnheims X in den Bereich der Sozialpädagogik, aber auch in eigentliche Betreuungsaufgaben. Das Betriebskonzept des Wohnheims X von Januar 1998 legte das Schwergewicht auf soziale und pädagogische Hilfen bei Menschen mit geis­tiger und auf soziale, pädagogische und pflegerische Hilfen bei Menschen mit psychischer Behinderung. Laut dem Betriebskonzept vom August 2001 (das sich im Übrigen nicht wesentlich von demjenigen von Januar 1998 unterscheidet) werden ausschliesslich Personen mit einer "fundierten Ausbildung in einem pflegerischen oder agogischen Berufsfeld" angestellt.

Nach der Stellenbeschreibung des Wohnheims X vom 23. Januar 1998 haben die Betreuungsmitarbeitenden die Behinderten der Wohngruppe nach fachlichen Kriterien zu betreuen, zu fördern und zu pflegen ("Ziel der Stelle"). Dabei nehmen die reinen Pflege­aufgaben nur beschränkten Raum ein. So haben die Betreuungsmitarbeitenden pflegerische Verrichtungen nach bestehenden Weisungen im Rahmen der Kompetenz auszuführen; sie übernehmen als Bezugspersonen für die zugeteilten Behinderten auch den Kontakt zu deren Angehörigen, beachten den weisungsgemässen Umgang mit Medikamenten innerhalb der Wohngruppe sowie die Einhaltung der Hygienevorschriften. Ferner sind sie mitverantwortlich für die fachgerechte Einarbeitung neuer Mitarbeitender in der Wohngruppe und leiten die Lernenden innerhalb der Wohngruppe zusammen mit dem bzw. der Ausbildungs­verantwortlichen an. Damit sind die Übereinstimmungen mit der Richtposition des diplomierten Pflegers bzw. der diplomierten Pflegerin bereits erschöpft. Weiter hatte der Beschwerdeführer als Betreuungsmitarbeiter beispielsweise aktiv die Tagesstruktur innerhalb der Wohngruppe gemäss den bestehenden Förderplänen zu gestalten; er war mitverantwortlich für die wohnliche Gestaltung der Wohngruppe, den sorgfältigen und sparsamen Umgang mit den vorhandenen Mitteln, beteiligte sich aktiv an der praktischen Umsetzung und Weiterentwicklung des Wohnheimkonzepts, erstellte in Zusammenarbeit mit dem Wohngruppenteam gezielte Förderpläne für die Behinderten der Wohngruppe auf Basis der Standortbestimmungen, sicherte das Informationswesen innerhalb der Wohngruppe, informierte die vorgesetzte Stelle über das aktuelle Geschehen in der Wohngruppe und unterstützte die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreuer im Wohnheim X war demnach auch von organisatorischen und administrativen Aufgaben geprägt.

cc) Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreuungsmitarbeiter derjenigen des bzw. der diplomierten Krankenpflegenden nicht entsprach. Die Menschen mit geistiger und psychischer Behinderung erweisen sich denn auch nicht im gleichen Sinn als pflegebedürftig wie diejenigen, welche von einem Krankenpfleger bzw. einer Krankenschwester im Spital oder Krankenheim betreut werden (vgl. den Mus­ter-Tagesablauf), geht es doch in erster Linie darum, ihnen die Alltagsbewältigung mittels sozialer, pädagogischer und pflegerischer Begleitung zu ermög­lichen und auf den Aufbau von Selbstvertrauen, Selbstwertgefühl und Eigenverantwortung hinzuarbeiten.

d) Nichts anderes ergibt sich für die Position des Beschwerdeführers als Stations­pfleger. Die Richtpositionsumschreibung "Stationsschwester/‑pfleger" lautet: "Leitung einer Bettenstation. Verantwortung für fachgerechte Pflege und Betreuung. Direkte Unterstellung unter Oberschwester/‑pfleger. Führen von Dipl. Pflegepersonal, Schwesternhilfen, Spitalgehilfinnen, Schülern und Praktikanten." Vorausgesetzt wird das Diplom in Kranken­pflege SRK, Berufserfahrung und Kaderausbildung als Stationsschwester bzw. ‑pfleger (Richtpositions­umschreibungen Funktionsbereich 4, S. 19).

Demgegenüber liegt das Schwergewicht der Teilbereichsleitung des Beschwerdeführers als Stationspfleger in der Gewährleistung der fachgerechten Führung der Wohngruppe in fachlicher, personeller und betrieblicher Hinsicht. Er hat das sozialpädagogische Grundkonzept in Zusammenarbeit mit dem Gruppenteam zu entwickeln und die Realisierung zu gewährleisten, ebenso die auf die Gesamtpersönlichkeit der behinderten Personen gerichtete optimale Begleitung, Betreuung und Förderung aller Behinderten innerhalb der Wohngruppe. Dabei nehmen die organisatorischen, administrativen und Führungsaufgaben beim Stationspfleger bei weitem mehr Raum ein als bei den Betreuungsmitarbeitenden. So führt die Teilbereichsleitung jährlich einmal eine Standortbestimmung für jedes Mitglied der Wohngruppe durch, erstellt die Förderungspläne in Zusammenarbeit mit dem Wohngruppenteam auf Basis der Standortbestimmungen, führt alle administrativen Arbeiten der Wohngruppen im Rahmen der Kompetenz und der gültigen Vereinbarungen selbständig aus, führt regelmässig und bedarfsgerecht innerhalb der Wohngruppe Sitzungen zu Informationszwecken durch, plant, organisiert und kontrolliert den Einsatz der Betreuungs- und Beschäftigungsmitarbeitenden der Wohngruppe, erstellt den monatlichen Personaleinsatzplan, überwacht die Einhaltung der Arbeits- und Pausenzeiten ihres Bereichs und qualifiziert die ihr unterstellten Mitarbeitenden (um nur einige der wesentlichen Aufgaben gemäss der Stellenbeschreibung zu nennen). Zudem arbeiten die Teilbereichsleitungen gemäss dem Betriebskonzept mit der Heimleitung zusammen bei deren Aufgabe, die sozialpädagogische Zielsetzung zu entwickeln und die Realisierung zu gewährleisten. Aus alledem erhellt, dass die auf die Bewältigung des Alltags gerichtete Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnheims X im Pflichtenheft des Beschwerdeführers nur geringen Raum einnimmt und die Art seiner Arbeit mit derjenigen eines Stations­pflegers nicht übereinstimmt, selbst wenn er für eine vergleichbare Anzahl von Patientinnen und Patienten bzw. Wohngruppenmitgliedern verantwortlich sein sollte.

e) Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich die beschriebene Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreuer angesichts der verschiedenartigen Tätigkeiten auch keiner Richtposition im Bereich der Physio- oder Ergotherapierenden zuordnen lässt, weshalb er sich auch nicht darauf berufen kann, dass den Angehörigen dieser Berufsgruppen ein Anspruch auf Lohnnachzahlungen zusteht.

3. a) Der Beschwerdeführer als Betreuer lässt sich somit weder den Krankenpflegen­den noch den Physio- oder Ergotherapierenden zuordnen. Dies zeigt zusätzlich der Umstand, dass für die Tätigkeit als Betreuer bzw. Betreuerin in der Regel eine Ausbildung in Psychiatriepflege, (Sozi­al‑)Pä­dagogik oder Psychologie vorausgesetzt ist. Dass der Beschwerdeführer mangels einer auf ihn zugeschnittenen Richtposition bislang ersatzweise der Richtposition "Dipl. Pfleger" bzw. "Stationspfleger" zugeordnet war, macht ihn nicht zum Krankenpfleger (vorn 2).

b) Wenn die Urteile des Verwaltungsgerichts zusammenfassend von den Therapierenden oder den Krankenschwestern bzw. ‑pflegern sprechen, so bezieht sich dies nur auf die unter diese Position fallenden Physio- und Ergotherapierenden bzw. Krankenpflegenden (vgl. dazu VK.1996.00015, E. 10c; VK.1996.00017, E. 10d; VK1996.00011, E. 10c – alle unter www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Die in den Urteilen angeordnete Anhebung der Therapierenden bzw. der Krankenpflegenden um zwei Klassen bezog sich umgekehrt nicht auf die Funktion der Betreuerin oder des Betreuers. Diese Funktion war nicht Gegenstand der damaligen Verfahren und wurde dementsprechend nicht bewertet (vgl. dazu auch RRB 1283/2001, der auf die verwaltungsgerichtlichen Entscheide Bezug nimmt). Die Urteile des Verwaltungsgerichts können somit keinen unmittelbaren Anspruch des Beschwerdeführers auf die gewünschten Lohnnachzahlungen begründen.

c) Die Beschwerde vermag demnach insoweit nicht durchzudringen, als sie unmittelbar gestützt auf die Zuordnung des Beschwerdeführers zur Richtposition des dipl. Pflegers bzw. des Stationspflegers und die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 Lohnnachzahlungen verlangt. RRB 1283/2001, der die Lohnnachzahlungen für Angehörige der vom Verwaltungsgericht beurteilten Berufe und Funktionen regelt, hat für die Betreuenden keine unmittelbare Geltung.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Stelle des Beschwerdeführers als Betreuer aufgrund der Richtpositionsumschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt. Demnach ist die Tätigkeit der Betreuenden (in der Grundposition bzw. in leitender Stellung) im Verfahren gemäss der Vereinfachten Funktionsanalyse zu bewerten (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PV; VGr, 5. Februar 2003, PB.2002.00017, E. 3b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

d) Da eine solche Arbeitsplatzbewertung unterblieben ist und stattdessen nur eine summarische Beurteilung der Funktion der Betreuenden vorgenommen wurde, ist der angefochtene Rekursentscheid infolge der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG) aufzuheben und die Angelegenheit gemäss § 80c in Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus dem zu ermittelnden Arbeitswert wird sich ergeben, wie der Beschwerdeführer als Betreuer bzw. in seiner leitenden Funktion einzureihen gewesen wäre. Für die Arbeitsplatzbewertung ist der Beizug einer aussenstehenden sachverständigen Person nicht von vornherein erforderlich; für die Überprüfung der Bewertung kann der Beizug einer solchen Person aber namentlich im Streitfall angezeigt sein. Demgegenüber bleibt zu beachten, dass die Einholung eines Gutachtens nur insoweit unentbehrlich ist, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über die rechtserheblichen Sachverhaltsfragen vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c, 117 Ia 262 E. 4c; vgl. zum Ganzen VGr, 5. Februar 2003, PB.2002.00017, E. 3c, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Betreuende mit einem Pflegediplom Nachzahlungen erhalten hätten, woraus sich die Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeit und damit der identischen Tätigkeit auch der übrigen Betreuenden mit derjenigen der (Psychiatrie‑)Pflegenden ergebe. Auch verstosse es gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, ihn ungeachtet seiner höher bewerteten Ausbildung schlechter zu stellen. Im angefochtenen Entscheid wird die Leistung von Lohnnachzahlungen an Betreuende mit einem Diplomabschluss in Pflege beziehungsweise in Ergo- oder Physiotherapie bestätigt. Ob diese Lohnnachzahlungen im vorliegenden Fall Bedeutung haben, hängt von ihrer Begründung und deren Stichhaltigkeit ab, welche die Vorinstanz gegebenenfalls abzuklären haben wird: Selbst wenn der Beschwerdegegner damit die Gleichwertigkeit der Tätigkeit der Betreuenden und jener der Pflegenden hätte zum Ausdruck bringen wollen, änderte dies nichts daran, dass diese allfällige Gleichwertigkeit erst mit einer Vereinfachten Funktionsanalyse der Tätigkeit der Betreuenden festgestellt werden kann. Nur wenn sich dabei herausstellen sollte, dass die Betreuenden gestützt auf das in erster Linie angerufene Gleichstellungsgesetz keinen Anspruch auf Nachzahlungen haben, wird die Vor­instanz im Rahmen ihrer neuen Entscheidung die Lohnnachzahlungen an die Betreuenden mit Pflege- oder Therapiediplom unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 zu würdigen und hierfür die Gründe für diese Nachzahlungen abzuklären haben.

5. Soweit die Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zur Feststellung einer Lohndiskriminierung im hier interessierenden Zeitraum führen sollte, ergibt sich daraus ein Anspruch auf rückwirkende Lohn­nachzahlungen direkt aus Art. 3 GlG, ohne dass eine zusätzliche Rechtsgrundlage erforderlich wäre. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer unabhängig vom Arbeitswert seiner Tätigkeit keine Lohnnachzahlungen zustünden, sind zurückzuweisen.

a) Der Hinweis der Vorinstanz auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten Verfahren nicht zu den Klagenden gehört und deshalb weder die Kosten eines jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko zu tragen gehabt habe, hilft nichts. Der allgemein anerkannte Anspruch auf rück­wirkende Lohnnachzahlungen hängt selbstverständlich nicht davon ab, ob sich die be­rechtigte Partei auf einen Pilotprozess und auf das damit einhergehende Prozessrisiko einge­lassen hat oder nicht. Auch von einem in irgendeiner Weise treuwidrigen Verhalten kann auf Seiten des Beschwerdeführers keine Rede sein. Mit dieser Begründung können dem Beschwerdeführer Lohnnachzahlungen jedenfalls nicht versagt werden (vgl. auch VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00030, E. 2b, www.vgrzh.ch/recht­­spre­chung).

b) Ergibt sich aus der Funktionsanalyse eine Lohndiskriminierung der Tätigkeit der Betreuenden im hier massgeblichen Zeitraum, würde am diesfalls gegebenen Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen auch die von der Vorinstanz angerufene Tatsache nichts ändern, dass der Beschwerdeführer kein Dip­lom aus dem Pflegebereich besitzt. Der Anspruch auf Lohnnachzahlungen steht den Angehörigen von Berufen und Funktionen, die von einer Lohndiskriminierung betroffen sind, ohne weiteres zu (vgl. auch VGr, 12. März 2003, PB.2003.00001, E. 2b, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer als Sozialpädagoge ohnehin über eine für seine Tätigkeit adäquate Ausbildung verfügt.

6. Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.

7. Laut § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle unter gewissen Voraussetzungen zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegnerschaft verpflichtet werden. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Anträgen nur insoweit durchzudringen, als er die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides verlangt hat. Kein Erfolg beschieden ist ihm dagegen mit dem Antrag auf Lohnnachzahlung seit 1. März 1996 bis 30. Juni 2001. Insoweit ist er (zumindest vorläufig) unterlegen. Da somit im Beschwerdeverfahren letztlich keine Partei mehrheitlich obsiegt, entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

8. Der vorliegende Rückweisungsentscheid erfolgt wegen der Missachtung kantonaler Verfahrensvorschriften und kann keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Nach Auffassung des Gerichts liegt daher weder ein Endentscheid noch ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor, weshalb das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]) im Dispositiv nicht aufgeführt wird. Für den Fall, dass eine Partei dennoch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangen will, sei ergänzend auf Art. 106 Abs. 1 OG hingewiesen. Danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung zu erheben.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 27. November 2002 aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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PB.2002.00048 — Zürich Verwaltungsgericht 26.03.2003 PB.2002.00048 — Swissrulings