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Zürich Verwaltungsgericht 04.12.2002 PB.2002.00026

4. Dezember 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,528 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Kündigung | Willensmängel bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen? Schriftliche Bestätigung der vom Arbeitgeber ausgehenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses "in beiderseitigem Einvernehmen" durch die Beschwerdeführerin. Der klare Wortlaut des Schreibens schliesst Täuschung und Irrtum aus; Drohung und Übervorteilung werden nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten (E. 2c). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00026   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kündigung

Willensmängel bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen? Schriftliche Bestätigung der vom Arbeitgeber ausgehenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses "in beiderseitigem Einvernehmen" durch die Beschwerdeführerin. Der klare Wortlaut des Schreibens schliesst Täuschung und Irrtum aus; Drohung und Übervorteilung werden nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten (E. 2c). Abweisung.

  Stichworte: ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUFLÖSUNGSVERTRAG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWEISGRAD DROHUNG EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG IRRTUM KÜNDIGUNG TÄUSCHUNG ÜBERVORTEILUNG WILLENSMANGEL

Rechtsnormen: Art. 21 OR Art. 23 OR Art. 24 OR Art. 25 OR Art. 28 OR Art. 29 OR Art. 30 OR § 16 lit. c PG § 23 PG § 74 lit. I VRG Art. 8 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A wurde mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 28. Juni 2000 zu 100 % beim Amt Q, Dienst X, angestellt.

Die Direktion der Justiz und des Innern löste mit Verfügung vom 10. Januar 2001 – "[n]achdem mit Vereinbarung vom 30.11.2000 zwischen Frau A sowie dem Vorgesetzten C einvernehmlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Januar 2001 vereinbart wurde" – das Anstellungsverhältnis auf diesen Zeitpunkt auf. Am 30. November 2000 war A ein von C unterzeichnetes "Kündigungsschreiben" desselben Datums mit folgendem Inhalt übergeben worden:

"Sehr geehrte Frau A

Auf der Basis der Ihnen dargelegten Gründe (u.a. Besprechung der Mitarbeiterbeurteilung vom 17.11.00) und gemäss der zwischen uns getroffenen Vereinbarung, kündige ich Ihnen hiermit das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2001.

Wie Sie wissen, bedaure ich diesen Schritt, hoffe aber gleichzeitig, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für alle Beteiligten zu einer konstruktiven Weiterentwicklung führen kann. Sofern es in unseren Möglichkeiten steht, Sie bei der Suche nach einer neuen beruflichen Perspektive zu unterstützen, werden wir das gerne tun.

Wie besprochen, erfolgt die Kündigung im beiderseitigen Einvernehmen.

(...)"

Gleichentags unterzeichnete A nachstehendes Schreiben:

"Hiermit bestätige ich, A, den Empfang des Kündigungsschreibens vom 30.11.00.

Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich zudem mit der Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen einverstanden."

In der Folge liess A durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter unter anderem geltend machen, es könne nicht von einer Auflösung im beiderseitigen Ein­­vernehmen ausgegangen werden. Diese Auffassung wurde von der Direktion der Justiz und des Innern nicht geteilt, was schliesslich zur erwähnten Verfügung vom 10. Januar 2001 führte.

II. A. Mit Eingabe vom 26. Januar 2001 liess A beim Regierungsrat des Kantons Zürich gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 10. Januar 2001 rekurrieren und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Kündigung rückgängig zu machen. Eventuell sei festzustellen, dass die Kündigung un­gerechtfertigt gewesen sei, und es sei ihr, A, eine Entschädigung im Umfang von vier Monatslöhnen zuzusprechen. Subeventuell sei das Geschäft an das Amt Q zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen. Als Begründung liess sie geltend machen, sie sei "recht eigentlich gedrängt worden (...), etwas zu unterschreiben, was sie gar nicht wollte (...)". Mit Bezug auf den zweiten Satz des von ihr unterschriebenen "Bestätigungsschreibens" sei schlicht und einfach anzuführen, dass sie die­sen überlesen habe, weil sie von ihrem Vorgesetzten gedrängt worden sei, den "Empfang" des Kündigungsschreibens mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.

Nachdem die Direktion der Justiz und des Innern mit Vernehmlassung vom 15. Fe­bruar 2001 beantragt hatte, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen, stellte die (damalige) Präsidentin des Regierungsrats mit Verfügung vom 23. Fe­bruar 2001 (RRB 216/01) fest, das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sei gegenstandslos und das Arbeitsverhältnis habe per 31. Januar 2001 geendet. Ausserdem wurden die Akten dem Personalamt zur Erstattung eines Mitberichts überwiesen, welcher am 22. März 2001 erstattet wurde.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2001 (RRB 1494/01) nahm der Regierungsrat davon Vormerk, dass der Rekurs im Hauptpunkt infolge Antritts einer neuen Stelle durch A gegen­standslos geworden sei. Das Begehren um Feststellung, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei, und um Zusprechung einer Entschädigung wies er an die Direktion der Justiz und des Innern zum Entscheid zurück.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies mit Verfügung vom 6. November 2001 die Begehren von A ab.

B. Mit Rekurs vom 19. Dezember 2001 gelangte A erneut an den Regierungsrat mit den Anträgen, es sei ihr eine Entschädigung zufolge ungerechtfertigter Kündigung im Umfang von vier Monatslöhnen zuzusprechen. Eventuell sei das Ver­fahren zur beweismässigen Erstellung des Sachverhalts an den Dienst X der Justizdirektion zu überweisen. Subeventuell sei das Beweisverfahren durch die Direktion der Justiz und des Innern durchzuführen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2002 (RRB 884/02) wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat hielt im Wesentlichen fest, es sei of­fen­sicht­lich, dass das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen im Sinn von § 16 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) beendet worden sei. Die Empfangsbestätigung vom 30. November 2000 sei widerspruchsfrei abgefasst und gebe den Willen A‘s klar und unmissverständlich wieder.

III. Mit Eingabe vom 20. August 2002 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzu­heben und ihr eine Entschädigung zufolge ungerechtfertigter Kündigung im Umfang von vier Monatslöh­nen zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Direktion der Jus­tiz und des In­nern. Als Begründung liess sie erneut festhalten, sie sei erst im Nachhinein gewahr gewor­den, dass sie nicht nur den Empfang des Kündigungsschreibens unterschrieben hatte, sondern auch den Passus: "Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich zudem mit der Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen einverstanden." Es sei ihr die Auflösung des Arbeits­verhältnisses aufgezwungen worden, "[d]ies anlässlich einer Sitzung nach Arbeitsschluss am letzten Arbeitstag des Vorgesetzten nach 18.00 Uhr, unter Abwesenheit von weiteren Mitarbeitenden und unter Schaffung von unklaren Verhältnissen, um die Beschwer­deführerin zu einer Unterschrift über die 'Empfangsbestätigung' in falschem Glauben zu bewegen". Im Weiteren habe ihr der Regierungsrat das rechtliche Ge­hör verweigert, indem er die im Rekurs angebotenen Beweismittel nicht abgenommen habe. Ausserdem gehe der Regierungsrat darüber hinweg, dass die Beschwerdeführerin ge­rade das "Kündigungsschreiben" nicht unterschrieben habe.

Sowohl der Regierungsrat als auch die Direktion der Justiz und des Innern beantrag­ten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen anderer als der dort genannten Organe zuständig, weshalb auf vorliegende Beschwerde einzutreten ist.

2. a) Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, sie habe das Arbeitsver­hältnis nicht kündigen wollen, was dem Vorgesetzten C bekannt gewesen sei. Die Vermischung von Empfangsbestätigung und Kündigung sei vom Vorgesetzten ge­­wollt ge­wesen und habe bezweckt, ihr eine Falle zu stellen. Indem die von ihr angebotenen Beweis­mittel nicht abgenommen worden seien, sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden.

Die Vorinstanz ging davon aus, der unterschriftlich bekräftigten Willenserklärung der Beschwerdeführerin vom 30. November 2000 liege weder eine Täuschung noch eine Drohung noch ein anderer Willensmangel im Sinn von Art. 23 ff. des Obligationenrechts (OR) zu Grunde.

b) Wer aus einem Sachverhalt ein Recht ableitet, hat das Vorliegen der entsprechen­den Tatsachen zu beweisen (Art. 8 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Entsprechend trifft die Be­­schwerdeführerin die Beweislast dafür, dass sie im Zusammenhang mit der von ihr unter das Schreiben vom 30. November 2000 platzierten Unterschrift getäuscht worden war beziehungsweise ein Willensmangel ihrerseits vorgelegen hat.

Auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Abklärung herbei­zuführen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 11 mit Hinweisen). Aufgabe der anordnenden Behörde ist es, nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche Beweismittel für das Beweisergebnis erheblich und zur Erhärtung der be­haupteten Tatsache wesentlich sind. Dabei verfügen die Behörden über einen weiten Ermes­sensspielraum; massgebend ist, ob das betreffende Beweismittel den Entscheid der Be­hörde zu beeinflussen vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 34 mit Hinweis).

Als Regelbeweismass gilt, dass der Beweis erbracht ist, wenn der Richter aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Zweifel nicht als erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein muss als eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit. Einen noch weitergehenden so genannten "strengen" Beweis fordert das Bundesgericht zum Beispiel für den Nachweis einer Simulationsabrede (Hans Schmid, Basler Kommentar, 2002, Art. 8 N. 17 f. ZGB mit Hinweisen). Aber auch im Zusammenhang mit den missbräuchlichen Kündigungsgründen im Arbeitsverhältnis nach Art. 336 OR hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich dabei um einen inneren Vorgang handle, weshalb regelmässig nur ein Indizienbeweis möglich sein wer­de. Das Gericht habe die Beweise und damit auch das Verhalten der Parteien frei zu wür­digen. Berücksichtigt werden könne dabei auch die Mitwirkung im Prozess. Es genüge, wenn das Gericht aus dem Verhalten der Arbeitgeberin und aus der Abfolge der Ereignisse zur Überzeugung gelange, dass der entsprechende missbräuchliche Grund mit höchster Wahr­scheinlichkeit vorliege. Demgegenüber könne mangels einer entsprechenden Regelung nicht ausreichen, dass bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines missbräuchlichen Grundes gegeben sei (BGr, 25. Juli 2000, 4C.103/2000, E. 2a, www.bger.ch, mit Hinweisen). Generell kann festgehalten werden, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten sein kann, einen besonders strikten Beweis zu fordern. So sind auch an den Beweis für die Unrichtigkeit einer Quittung hohe Anforderungen zu stellen (Max Guldener, Beweisführung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 7).

In Berücksichtigung der genannten Grundsätze ergibt sich, dass die Beschwerdefüh­rerin einen strikten oder strengen Beweis im Zusammenhang mit ihren Behauptungen zu erbringen hätte, zumal sie das aus objektiver Sicht einfach gehaltene und klar verständliche Schreiben vom 30. November 2000 unterschrieben hat, womit sie zu erkennen gab, dass sie dessen Inhalt anerkannte (Rekognition) und sich persönlich mit der Erklärung iden­­tifizierte (Identifikation; vgl. hierzu Ernst Kramer/Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, 1986, Allgemeine Erläuterungen zu Art. 12-15 N. 9 ff. OR).

c) Die Vorinstanz hat in antizipierter Beweiswürdigung angenommen, ein Beweisver­fahren können ohnehin nicht zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis führen. Dies ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

aa) Auch wenn im Zusammenhang mit einer behaupteten absichtlichen Täuschung allein die Tatsache ausschlaggebend ist, dass die Täuschung wirksam war, so ist dennoch darauf Rücksicht zu nehmen, dass offenkundige Tatbestände sich zur Täuschung nicht eignen und dass jedermann davon ausgehen darf, sie seien hinlänglich bekannt (Bruno Schmid­lin, Berner Kommentar, 1995, Art. 28 N. 84 OR). Es wird sogar die Meinung vertreten, die Kausalität zwischen absichtlicher Täuschung und dem Vertragsabschluss entfal­le, wenn der bzw. die Getäuschte die Täuschung hätte erkennen müssen (Peter Gauch/Vik­tor Aepli/Hu­bert Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Zürich 2002, Art. 28 N. 4 mit Hinweisen).

Vorliegend ist das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Schreiben vom 30. No­­vember 2002 einfach und klar abgefasst, und es ist ausgeschlossen, dass dessen kurz gefasster Inhalt auch in einer angespannten Situation nicht gebührend zur Kenntnis genom­men werden konnte. Mithin kann diesem Schreiben keine täuschende Eigenschaft zukommen, und es erübrigten sich irgendwelche Aufklärungspflichten seitens des Vorgesetzten, zu­mal dieser der Beschwerdeführerin bereits am 27. November 2000 eröffnet hatte, das Ar­beits­verhältnis könne nicht fortgeführt werden. Daraufhin hatte sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Berufsverband erkundigt und unter anderem erfahren, sie sei nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über eine Kündigung zu unterschreiben, weshalb umso weniger davon ausgegangen werden kann, sie sei getäuscht worden. Daran ändert entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nichts, dass das "Kündigungsschreiben" separat verfasst war. Im Gegenteil: Gerade das zweite von der Beschwerdeführerin unterschriebene Schreiben trug durch seine Knappheit sowie durch die in einem eigenen und gut abgehobenen Ab­satz festgehaltene Passage "[m]it meiner Unterschrift erkläre ich mich zudem mit der Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen einverstanden" noch mehr zur Klarheit bei. Da­her durfte auf die Durchführung eines Beweisverfahrens ohne weiteres verzichtet werden, hätten doch damit ohnehin keine rechtserheblichen Tatsachen bewiesen werden kön­nen (den Vorgesetzten traf keine weitergehende Aufklärungspflicht; dem genannten Schreiben mangelte es von vornherein an einer täuschenden Eigenschaft). Insbesondere ist auch nicht rechtserheblich, ob die Beschwerdeführerin ihrerseits die Absicht hatte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen oder nicht, denn vorliegend geht es allein um die Frage, ob sie mit der vom Arbeitgeber gewünschten Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden war beziehungsweise ob in diesem Zusammenhang ein Willensmangel vorlag. Ebenso wenig lässt sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei getäuscht worden, durch den Umstand erhärten, dass sie das "Kündigungsschreiben" nicht unterschrieben hat. Dieses Schreiben ging vom Arbeitgeber aus und war so verfasst, dass es nur von diesem un­terschrieben werden musste.

Auch der Umstand, dass die zwei am 30. November 2000 um 16.00 und 18.00 Uhr zwischen C und der Beschwerdeführerin geführten Gespräche in einer ge­spannten und zeit­lich gedrängten Atmosphäre stattgefunden haben sollen, vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei getäuscht worden, nicht zu stützen. Insbesondere das Vorbringen, es sei ausgeschlossen gewesen, den Inhalt der beiden Schreiben entsprechend den weitreichenden Konsequenzen in Ruhe durchzulesen, überzeugt nicht. Wie darge­legt, hätte das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Schreiben nicht kürzer und kla­rer verfasst sein können, was eine absichtliche Täuschung durch den Arbeitgeber auch in einer angespannten und gedrängten Situation ausschliesst.

bb) Aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht erkennen, inwieweit sie zu einer Unterschrift "genötigt" oder ihr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "aufgezwungen" worden sein soll.

In der Regel ist beispielsweise die Androhung von Nachteilen, die Leib und Leben, Ehre oder Vermögen betreffen, widerrechtlich und sittenwidrig und daher von vornherein im Sinn der Art. 29 und 30 OR unerlaubt. Wie weit die Drohstrategie und der Vertragsdruck im Einzelfall reichen dürfen, ergibt sich aus einer Abwägung des sachlichen Zusam­menhanges und der Angemessenheit der Mittel. Der sachliche Zusammenhang ergibt sich aus dem Geschäfts- oder Lebenskreis, in dem sich die Parteien begegnen. Einer Person an­zu­drohen, sie nicht weiterzuempfehlen oder aus dem Bewerberkreis auszuschliessen, ist zum Beispiel noch keine Drohung, sondern gehört zum gängigen Geschäftsgebaren (Schmid­lin, Art. 29/30 N. 44 mit Hinweisen).

Vor Vorinstanz liess die Beschwerdeführerin ausführen, der Vorgesetzte habe sie am 30. November 2000 um 18.00 Uhr auf sein Büro zitiert und ihr die beiden Papiere "Kün­­digungsschreiben" und "Empfangsbestätigung" vorgelegt. Er habe sie aufgefordert, den Empfang des "Kündigungsschreibens" zu unterzeichnen und sie sinngemäss im Glauben gelassen, bei der Erklärung des beidseitigen Einvernehmens handle es sich um eine Formalität. Aus dieser Sachverhaltsschilderung beziehungsweise der Auffor­derung zur Unterschrift lässt sich jedoch keinesfalls eine Drohung oder Nötigung im er­wähnten Sinn ableiten. Dass auch nicht von einer absichtlichen Täuschung auszugehen ist, wurde bereits dargelegt.

cc) Inwieweit die Beschwerdeführerin "übervorteilt" worden sein soll, wie sie dies behaupten lässt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal Beendigungen von Arbeits­verhält­nis­sen im gegenseitigen Einvernehmen durchaus gängig sind, was auch im Gesetz seinen Nie­derschlag gefunden hat (§ 23 PG). Wie ausgeführt, war das von ihr unterzeich­nete Schreiben einfach, klar und kurz abgefasst, was für sich schon eine Ausbeutung einer allfälligen (ohnehin nicht rechtsgenügend behaupteten) Notlage, Unerfahrenheit oder des Leichtsinns der Beschwerdeführerin gemäss Art. 21 OR durch den Beschwerdegegner ausschliesst. "Aus­beuten" im Sinn von Art. 21 OR bedeutet zudem ein bewusstes Ausnützen (Gauch/ Aepli/Stöckli, Art. 21 N. 4 mit Hinweisen), wovon hier aus den dargelegten Grün­den nicht die Rede sein kann. Ausserdem war der Beschwerdeführerin schon am 27. No­vember 2000 eröffnet worden, das Arbeitsverhältnis könne nicht fortgeführt werden, worauf sie beim Ar­beitnehmerverband Rat suchte. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei am 30. November 2000 völlig überrascht und über­rumpelt worden, selbst wenn die beiden Besprechungen an jenem Tag in einer gespann­ten und zeitlich gedrängten Atmosphäre stattgefunden haben sollten.

dd) Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen will, sie habe weder Wortlaut noch Inhalt ihrer Erklärung gewollt, würde sie einen unechten Irrtum im Sinn von Art. 23 f. OR geltend machen. Falls das zu flüchtige Durchlesen eines einfachen Textes überhaupt einen im Sinn des Gesetzes wesentlichen Irrtum zur Folge haben könnte, so wäre jedenfalls die Berufung darauf ausgeschlossen (vgl. Alfred Koller in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 16 N. 24; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 1996, Art. 24 N. 4, Art. 25 N. 3 OR, je mit weiteren Hinweisen).

ee) Die Beschwerdeführerin liess ausführen, sie habe die Probezeit erfolgreich bestanden und gute Qualifikationen durch ihre Vorgesetzten erfahren. Der Vorgesetzte habe keine Gründe vorweisen können, die gegen die Qualität ihrer Mitarbeit sprächen.

Abgesehen davon, dass die Umstände, welche den Arbeitgeber zum Wunsch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewogen haben, vorliegend nicht weiter zu untersuchen sind (das Augenmerk richtet sich auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde oder nicht), ist der Vollständigkeit halber darauf hin­­zuweisen, dass die bei den Akten liegende Mitarbeiter-Beurteilung vom November 2000 die Qualifikation "teilweise genügend" enthält. Die Beurteilung wurde vom direkten Vorgesetzten, D, am 13. November 2000 und von der Beschwerdeführerin angeblich am 14. Dezember 2000 (recte vermutlich: 14. November 2000) unterschrieben. Jedenfalls bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, von dieser Beurteilung, welche auch im Kündigungs­schreiben erwähnt wird, in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Sie behauptet bloss, ihre Qualifikation sei gut gewesen, wes­halb sie keinen Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehabt habe. Mit diesem aktenwidrigen Vorbringen und den darauf gestützten Schlussfolgerungen kann nicht rechts­genügend dargelegt werden, dass die Beschwerdeführerin die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht gewollt habe.

Zusammenfassend ist aufgrund der klaren Sachlage, welche sich vor allem gestützt auf das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Schriftstück ergibt, festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung beziehungsweise dem Verzicht auf Durchführung eines Beweisverfahrens weder Recht im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG verletzt hat noch von einem unrichtig oder ungenügend festgestellten Sachverhalt gemäss § 51 VRG ausgegangen ist. Konkret kann weder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs noch eine akten­widrige Annahme des Regierungsrats festgestellt werden. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz liegen klar im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und sind deshalb vom Ver­waltungsgericht nicht zu beanstanden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig, da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt (vgl. § 80b VRG; die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen). Aufgrund ihres Unterliegens steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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