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Zürich Verwaltungsgericht 19.09.2002 PB.2002.00023

19. September 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·937 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Lohnklasse | Die Beschwerdebegründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid befassen. Die blosse Anrufung von Gesetzesbestimmungen und der Verweis auf das Rechtsmittel einer Drittperson genügen nicht. Nichteintreten, weil innert der unter entsprechender Androhung mitgeteilten Frist keine Verbesserung der Beschwerdeschrift erfolgte.

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00023   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohnklasse

Die Beschwerdebegründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid befassen. Die blosse Anrufung von Gesetzesbestimmungen und der Verweis auf das Rechtsmittel einer Drittperson genügen nicht. Nichteintreten, weil innert der unter entsprechender Androhung mitgeteilten Frist keine Verbesserung der Beschwerdeschrift erfolgte.

  Stichworte: BESCHWERDEBEGRÜNDUNG PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE SÄUMNIS STREITWERT WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN

Rechtsnormen: § 38 lit. II VRG § 54 lit. I VRG § 80b VRG

Publikationen: RB 2002 Nr. 21 S. 69

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

A, Angestellte der Klinik G, erhob am 24. Juli 2002 betreffend "Lohnüberführung per 1.7.2001 (Diskriminierung Art.3 GlG [Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995], Rechtsgleichheit, rechtliches Gehör etc.)" durch die Klinik G beim Verwaltungs­gericht "Beschwerde ... gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 21. Juni 2002, mit dem Antrag", unter Aufhebung dieser Verfügung per 1. Juli 2001 in die Lohnklasse 15/ES 8 eingeteilt zu werden, erklärte weiter, sie schliesse sich "der Beschwerde von ... B... an, welche durch ... Rechtsanwältin C... vertreten wird", und bat endlich darum, "nur das Verfahren von ... B zu bearbeiten, stellvertretend für meine Anliegen und mein weiteres Verfahren zu sistieren".

Erwägend, der angefochtene Entscheid finde sich entgegen (§ 80c in Verbindung mit) § 54 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie dem von Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 12 dazu Gesagten nicht beigelegt, sodann genüge die Beschwerde den Formerfordernissen von (§ 80c in Verbindung mit) § 54 Satz 1 VRG nicht, weil sich weder dem Antrag entnehmen lasse, von welcher Ausgangsbasis die Überführung in die Lohnklasse 15/ES 8 zu geschehen habe, noch einfach auf die Begründung des Rechtsmittels einer anderen Beschwerdeführerin in einem andern Verfahren verwiesen werden könne, und schliesslich fehle es zumindest einstweilen an ei­nem zureichenden Grund, dem Sistierungsgesuch zu entsprechen, verfügte der Abteilungspräsident am 26. Juli 2002 in Anwendung von (§ 80c in Verbindung mit) §§ 54 und 56 Abs. 1 VRG, der Beschwerdeführerin werde Gelegenheit geboten, dem Verwaltungsgericht innerhalb der noch laufenden, während der Gerichtsferien vom 10. Juli bis 20. August 2002 stillstehenden und nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (§ 80c in Verbindung mit § 71 VRG und § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 sowie §§ 53, 70 und 12 Abs. 1 Satz 1 VRG) eine verbesserte Beschwerdeschrift zu erstatten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, wobei die Beschwerdeschrift einen – ziffernmäs­sig bestimmten oder bestimmbaren – Antrag und eine Begründung enthalten müsse, aus dem Antrag hervorzugehen habe, wie der angefochtene Entscheid zu ändern sei, und es in der Begründung darzutun gelte, inwieweit der Vorinstanz eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werde; die nämliche Frist laufe der Beschwerdeführerin, um dem Gericht den angefochtenen Entscheid nachzuliefern. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 30. Juli 2002.

Nach dem vermuteten Ablauf der Beschwerdefrist wurden die vorinstanzlichen Ak­ten beigezogen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Aktenbeizug erfolgte, um den Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist fest­stellen zu können (§ 80c in Verbindung mit § 53 VRG). Dies war, nachdem der angefochtene Entscheid am 26. Juni 2002 empfangen worden war, unter Berücksichtigung der Sommergerichtsferien am 6. September 2002 der Fall (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 11 VRG). Weil die Beschwerdeführerin bis dahin nichts mehr von sich hat hören lassen, fragt sich, ob nun gemäss der Androhung in der Präsidialverfügung vom 26. Juli 2002 zu verfahren sei, was es – wie sogleich zu zeigen – zu bejahen gilt, so dass sich auf zusätzliche Weiterungen verzichten lässt (§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VRG).

2. Mangels Vorliegens von Ausnahmen fällt die Behandlung des gegenwärtigen Ge­schäfts in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da dessen Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt (§ 38 VRG). Dieser berechnet sich nämlich aus den kontroversen Bruttobesoldungsansprüchen bis zur bei Anhängigmachen des Rechtsmittels nächstmöglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572), das heisst hier – wie die beigezogenen Akten verraten – aus der geldwerten Differenz je der Er­fahrungsstufe 8 in der der (seit 1. März 1997 beim Beschwerdegegner tätigen) Beschwerdeführerin gewährten Lohnklasse 14 und der erstrebten Lohnklasse 15 für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2002 (vgl. § 17 des Personalgesetzes vom 27. September 1998), was beim aktuellen Beschäftigungsgrad von 79,76 % weniger als Fr. 5'000.- beträgt (vgl. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999, Anhang 2).

3. Die Rechtsmittelbegründung bildet ein formelles Gültigkeitserfordernis; sie muss darlegen, inwiefern die angefochtene Anordnung an einem Mangel leide, und sich mit dieser auseinander setzen (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 23 N. 16 und 54 N. 6 f.). Insofern genügte die blosse Anrufung des Diskriminierungsverbots, des Rechtsgleichheitsgebots, des Anspruchs auf "rechtliches Gehör etc." in der Beschwerde vom 24. Juli 2002 nicht. Als unannehmbar erscheint auch der dortige Anschluss an eine separate Drittbeschwerde, denn wenn es schon nicht angeht, einfach auf (eigene) Eingaben in sonstigen Verfahren zu verweisen (BGE 113 Ib 287 S. 288), so tut es das noch viel weniger bezüglich fremder Rechts­­vorträge in solchen. Deren Übernahme durch das Gericht liesse sich ausserdem nicht mit dessen Amtsgeheimnispflicht vereinbaren bzw. bräuchte es sich keinem Zwang zur Ge­schäftsvereinigung zu beugen (vgl. zu Letzterer Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 33 ff.).

4. Fehlte in diesem Sinn jedenfalls eine Begründung, war eine kurze und nicht erstreckbare Nachfrist unter der Androhung anzusetzen, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6). Diese Frist beträgt nach verwaltungsgerichtlicher Praxis zehn Tage und fand hier in der noch laufenden Beschwerdefrist reichlich Platz. Bis feststand, ob überhaupt ein gültiges Rechtsmittel vorliege, gab es auch keinen Grund, das Verfahren zu sistieren (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 27 ff.).

5. Die Säumnis der Beschwerdeführerin bewirkt Nichtanhandnahme des Rechtsmittels.

6. Jedenfalls beim hier Fr. 20'000.unterschreitenden Streitwert geniesst die Beschwerdeführerin trotzdem Kostenfreiheit (§ 80b VRG; vgl. auch Art. 13 Abs. 5 GlG).

7. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts bewirke eine ungerechtfertigte Vereitelung von Bundesrecht (vgl. das Zitat von Art. 3 GlG im Rechtsmittel), steht es ihr frei, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 93 f.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 1504).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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