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Zürich Verwaltungsgericht 12.06.2002 PB.2002.00012

12. Juni 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,523 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Der Bezirksrat hat den Rekurs der Beschwerdegnerin gegen den Einspracheentscheid des Stadtrates teilweise gutgeheissen [Verletzung von Begründungspflicht und rechtl. Gehör] und die Sache an den Stadtrat zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung. Kammerzuständigkeit (E. 1). Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Personalstreitigkeiten (E. 2). Behandlung von Rückweisungsentscheiden (E. 4a). Keine Anfechtbarkeit der Nebenfolgenregelung, wenn der vorinstanzliche Entscheid in der Hauptsache nicht weitergezogen werden kann (E. 4b). Die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids sind vorliegend nicht gegeben. Keine verfahrensökonomischen Vorteile bei einem Eintreten (E. 4c). Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, kann auch eine gerügte Gehörsverletzung nicht behandelt werden (E. 5).

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00012   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.06.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Der Bezirksrat hat den Rekurs der Beschwerdegnerin gegen den Einspracheentscheid des Stadtrates teilweise gutgeheissen [Verletzung von Begründungspflicht und rechtl. Gehör] und die Sache an den Stadtrat zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung. Kammerzuständigkeit (E. 1). Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Personalstreitigkeiten (E. 2). Behandlung von Rückweisungsentscheiden (E. 4a). Keine Anfechtbarkeit der Nebenfolgenregelung, wenn der vorinstanzliche Entscheid in der Hauptsache nicht weitergezogen werden kann (E. 4b). Die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids sind vorliegend nicht gegeben. Keine verfahrensökonomischen Vorteile bei einem Eintreten (E. 4c). Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, kann auch eine gerügte Gehörsverletzung nicht behandelt werden (E. 5).

  Stichworte: NEBENFOLGENREGELUNG RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERFAHRENSÖKONOMIE WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN

Rechtsnormen: § 21 lit. b VRG § 43 lit. III VRG § 48 VRG

Publikationen: RB 2002 Nr. 20 S. 67

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Der Abteilungsvorsteher Soziales der Stadt X kündigte B, durch die Gemeinde öffentlichrechtlich angestellte Mitarbeiterin mit einem Arbeitspensum von zuletzt 80 %, mit Verfügung vom 24. Januar 2001 auf den 30. April 2001 und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Unterm 31. Januar 2001 verlangte B eine Begründung. Eine solche verfasste der Abtei­lungsvorsteher am 13. Februar 2001.

II. Am 22. Februar 2001 liess B rekurrieren und beantragen, die Kündigung, soweit nicht nichtig, aufzuheben, eventualiter die Stadt X zum Entrichten einer Ab­findung bzw. Entschädigung von 15 Monatslöhnen zu verpflichten und die aufschieben­de Wirkung wiederherzustellen.

Der Bezirksrat Y entsprach Letzterem mit Beschluss vom 13. März 2001 vorab. Eine Beschwerde der Stadt X gutheissend, hob die 4. Kammer des Zürcher Verwaltungsgerichts am 11. April 2001 diesen Beschluss auf und stellte den Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Kündigungs­verfügung wieder her. Unterm 7. November 2001 beschloss der Bezirksrat sodann, auf den Rekurs nicht einzutreten und das Verfahren zuständigkeitshalber dem Stadtrat X zwecks Erledigung (als Einsprache) zu überweisen.

Der Stadtrat X wies die Einsprache mit Beschluss vom 22. Januar 2002 ab, indem er materiell einzig erwog: "Der Stadtrat stützt die Verfügung des Abteilungsvorstehers Soziales vom 24. Januar 2001 über die Entlassung von B per 30. April 2001 gestützt auf die Begründungen des Schreibens ... vom 13. Februar 2001 ...".

III. Hiergegen liess B am 13. Februar 2002 rekurrieren und beantragen, die Stadt X zum Entrichten einer Abfindung bzw. Entschädigung in Höhe von zehn Mo­natslöhnen sowie unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs zu verpflichten, der Rekurrentin binnen zehn Tagen ein korrektes Arbeitszeugnis gemäss Wortlaut des Zwischenzeugnisses vom 30. Juni 1999 auszustellen. Der Bezirksrat Y hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. März 2002 teilweise gut, hob den Beschluss des Stadtrats auf, wies diesen an, einen den gesetzlichen (Begründungs-)Erfordernissen entsprechen­den Entscheid zu fällen, und verhielt den Stadtrat, B eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen; zudem erwog er, sich mit dem Arbeitszeugnis erst befassen zu können, wenn diesbezüglich ein rekursfähiger, begründeter Entscheid vorliege.

IV. Die Stadt X liess am 11. April 2002 mit Beschwerde und dem Antrag ans Verwaltungsgericht gelangen, den Beschluss vom 12. März 2002 aufzuheben und das Verfahren zur Behandlung des Rekurses an den Bezirksrat zurückzuweisen, unter Entschädigungs­folge zu B's Lasten. Während der Bezirksrat unterm 18. April 2002 auf Vernehmlassung verzichtete, liess B mit Beschwerdeantwort vom 8./9. Mai 2002 auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt X.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Der gegenwärtigen Kontroverse liegt eine Forderung der Beschwerdegegnerin von zehn Monatslöhnen zu Grund. Das überschreitet auch bei einem Beschäftigungsgrad von bloss 80 % mit Sicherheit die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- für die einzelrichterliche Zuständigkeit; kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) befindet das Verwaltungsgericht über das Rechtsmittel deshalb in Dreierbesetzung.

2. Bei einer rein kommunalen Personalrechtsstreitigkeit wie der hier gegebenen be­jaht die Kammer in konstanter Praxis die Beschwerdelegitimation der Gemeinde gemäss (§ 80c in Verbindung mit § 70 und) § 21 lit. b VRG (letztmals implizit gerade im die jetzigen Parteien betreffenden Entscheid vom 11. April 2001 sowie explizit am 28. Februar 2001, PB.2000.00027, E. 1b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Ob das auch vorliegend gelte, wo sich die Kontroverse um das bloss formelle Erfordernis einer Motivierung des Einspracheentscheids dreht, kann offen bleiben; denn es stellt sich alsbald heraus, dass auf das Rechtsmittel jedenfalls aus einem andern Grund nicht einzutreten ist (unten 4).

3. Keinen Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsgangs bildet die Frage, ob die Vor­instanz in ihrem Beschluss vom 7. November 2001 ein Einspracheverfahren zutreffend für nötig erachtete. Die Beschwerdeführerin, die sich mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 dazu verneinend geäussert hatte, hat nämlich weder jenen Beschluss seinerzeit weitergezogen noch die Problematik nunmehr wieder aufgegriffen. Ebenso wenig stellt die Be­schwerde heute, wie die insofern schweigende Begründung verrät, das Procedere um das beschwerdegegnerische Arbeitszeugnis zur Debatte. Diesbezüglich ist im Übrigen der angefochtene Entscheid sinngemäss auf den Rekurs nicht eingetreten, und zwar mit Fug (vgl. Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 567).

4. a) Erscheint die (Personal-)Beschwerde in der Hauptsache als unstatthaft, gilt das nach (§ 80c in Verbindung mit) § 43 Abs. 3 VRG auch für Zwischenentscheide sowie Entscheide über Verfahrenskosten und Entschädigungen. (§ 80c in Verbindung mit) § 48 VRG stellt die (Personal-)Beschwerde dort zur Verfügung, wo eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (Abs. 1); Zwischenentscheide sind weiterziehbar, falls sie für die Betroffenen einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil bewirken (Abs. 2); Vorentscheide, die eine Rechtsfrage beurteilen, unterliegen der Anfechtung, wenn sich dadurch sofort ein Endentscheid herbeiführen und ein erhebliches Beweisverfahren ersparen lässt (Abs. 3).

Der Ausschlussgrund von § 43 Abs. 3 VRG trifft unter anderem ebenso die daselbst nicht eigens aufgezählten Vor- und Rückweisungsentscheide (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 56).

§ 48 VRG erwähnt Rückweisungsentscheide nicht (RB 1998 Nr. 31, ebenso zum Folgenden). Sie werden als Vor- oder als Zwischenentscheide gewürdigt, wobei man sich allerdings fragen kann, ob sie nach Sinn und Zweck der Regelung von § 48 VRG – entspre­­chend der bundesgerichtlichen Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 895) – als Endentscheide aufzufassen wären. Aus verfahrensökono­mischen Gründen stellt sie das Verwaltungsgericht denn auch häufig einem Endentscheid gleich, indem es ihre Anfechtung nicht nur unter den Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 und 3 VRG zulässt (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 16 ff.).

b) Weder beschlägt der gegenwärtig angefochtene Beschluss Materielles noch beinhaltet er – soweit von verbliebenem Interesse (vgl. oben 3) – ein Nichteintreten je im Sinn von § 48 Abs. 1 VRG. Die Kammer erachtete aber schon mit Entscheid vom 11. April 2001 die Beschwerde im – unterdessen fortwährenden – Streit der Parteien zutreffend für prinzipiell zulässig. Damit greift der Ausschlussgrund von § 43 Abs. 3 VRG vorab insofern nicht, als die Vorinstanz eine Rückweisung der gesam­ten Angelegenheit angeordnet hat. Das erscheint freilich im bezirksrätlichen Beschluss als Hauptsache, so dass die dortige Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der Beschwerde­gegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, als Nebenfolgenregelung laut § 43 Abs. 3 VRG der Anfechtbarkeit entbehrt, wenn es auch die Hauptsache tut. Dergestalt verhält es sich hier in der Tat, wie sich sogleich zeigt. Im Übrigen verliert die Beschwerde zum Entschädigungspunkt des Rekursentscheids kein Wort.

c) Unter dem Aspekt des angefochtenen Rückweisungspunkts als Zwischenentscheid macht die Beschwerde einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil weder irgend geltend noch lässt sich ein solcher erkennen (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 47 ff. und 48 N. 6 f.).

Ebenso wenig wie Anfechtbarkeit des Rückweisungspunkts unter dem Gesichtswin­kel von Zwischen- besteht hier eine unter jenem von Vorentscheiden. Nach einer bestrittenen Auffassung befinden Letztere ohnehin nur über materielle Fragen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, §§ 19 N. 53 und 48 N. 10 f., auch zum Folgenden), was auf den vorinstanzlichen Be­schluss nicht zutrifft. Selbst wenn sie das aber auch hinsichtlich prozessualer Probleme tun können sollten, lässt sich hier jedenfalls nicht sagen, durch das Gestatten der Beschwerde vermöge sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren erspart bzw. das Verfahren erheblich verkürzt zu werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 54 und 48 N. 12).

Mithin eigneten sich, um dem Rückweisungspunkt zur Weiterziehbarkeit zur verhelfen, nur mehr – durch die Praxis bislang ungeschilderte – Gründe der Prozessökonomie, wie sie denn auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem jüngeren Beschluss nicht erblicken konnte (18. Dezember 2001, VB.2001.00364, E. 1c). Ebenso liegen die Din­ge hier. Die gegenwärtige Kammer hat ohnehin unlängst angetönt, dass die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Vorentscheiden die legitimen Rechtsmittelbedürfnisse bereits sehr weit gehend abdeckten (27. März 2002, PB.2002.00002, E. 2b). Es lässt sich eigentlich bloss noch denken, aus der Chance einer erheblichen Verfahrensverkürzung als ei­ner von zwei kumulativen Bedingungen (vgl. vorstehenden Absatz und oben a Abs. 1) eine schon allein hinreichende zu machen. Selbst das nützte der Beschwerdeführerin jedoch nichts. Sie behaup­tet ja, ihr Abteilungsvorsteher Soziales habe in der Antwort vom 17. April 2001 zum ersten Rekurs der Beschwerdegegnerin deren sämtliche Argumente ab­ge­handelt. Sie hätte folglich, statt nach dem zweiten Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht abermals Beschwerde zu erheben, gestützt auf eine offenbar vorhandene Begründung zumindest gleich schnell einen neuen Einspracheentscheid zu fällen vermocht.

5. Gilt es demgemäss auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, darf offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf rechtliches Gehör miss­­achtet habe, und zwar nachgerade "in gröbster Weise". Ansonsten drängte sich immerhin die zu­sätzliche Frage auf, wie es sich mit dem gleichen Anspruch der – dessen Verletzung vor Verwaltungsgericht freilich nicht rügenden – Beschwerdeführerin vertrage, wenn die Vor­instanz den zweiten Rekurs der Beschwerdegegnerin "ohne Weiterungen" teilweise guthiess, nämlich ohne die Beschwerdegegnerin insofern angehört zu haben (vgl. § 26 Abs. 1 f. VRG und dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 2 ff. und 10 ff.).

6. Da der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht unterschreitet (vgl. oben 1), gilt es nach § 80b VRG Gerichtskosten zu erheben und kraft § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die keinen prinzipiell vorstellbaren Grund für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zu nennen wusste. Der als obsiegend zu betrachtenden Beschwerdegegnerin steht in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung in der als angemessen erscheinenden Höhe von Fr. 500.- zu.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    ...

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