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Zürich Verwaltungsgericht 11.04.2001 PB.2000.00026

11. April 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,563 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Forderung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis | Gleichstellung unter Lehrkräften für Schwerbehinderte. § 74 Abs. 2 VRG findet infolge der Berufung auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot keine Anwendung, weshalb das VGer zuständig ist (E. 1). Besoldungsgrundlagen (E. 2). Die Besoldungsordnung ist nicht geschlechterdiskriminierend im Sinne des GlG/Art. 8 Abs. 3 BV (E. 3). Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht verletzt, da die Anknüpfung an das Lehrerpatent zur Besoldungseinreihung nicht sachfremd und die Unterscheidung auch in quantitativer Hinsicht vertretbar ist (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: PB.2000.00026   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Forderung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Gleichstellung unter Lehrkräften für Schwerbehinderte. § 74 Abs. 2 VRG findet infolge der Berufung auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot keine Anwendung, weshalb das VGer zuständig ist (E. 1). Besoldungsgrundlagen (E. 2). Die Besoldungsordnung ist nicht geschlechterdiskriminierend im Sinne des GlG/Art. 8 Abs. 3 BV (E. 3). Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht verletzt, da die Anknüpfung an das Lehrerpatent zur Besoldungseinreihung nicht sachfremd und die Unterscheidung auch in quantitativer Hinsicht vertretbar ist (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG BESOLDUNG DISKRIMINIERUNG HEILPÄDAGOGEN INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KINDERGÄRTNER/-IN LOHNGLEICHHEIT PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE PRIMARLEHRERDIPLOM ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 8 lit. I BV Art. 8 lit. III BV Art. 3 GlG § 74 lit. I VRG § 80b VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A verfügt über ein Kindergärtnerinnendiplom sowie ein Diplom des Heil­pädago­gischen Seminars in Arlesheim/Dornach. In Zürich absolvierte sie berufsbegleitend wäh­rend 1 ½ Jahren eine Ausbildung für Lehrkräfte an CP-Schulen. Von April 1974 bis 31. März 1997 war sie als Lehrkraft für Schwerbehinderte an der Schule D in der Stadt Winterthur angestellt und als "Lehrkraft II" entlöhnt.

II. Schon mit Schreiben vom 3. Oktober 1995 hatte sie beim Departement Schule und Sport der Stadt Winterthur beantragt, sie sei lohnmässig rückwirkend gleich wie die in der Heilpädagogik tätigen Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen zu stellen, mithin als "Lehrkraft I" zu besolden. Am 7. April 1997 folgte ein Schreiben des Rechtsvertreters von A an dasselbe Departement, welches mit Schreiben vom 10. Juni 1997 ab­schlägig be­antwortet wurde. Am 3. Februar 1999 folgte schliesslich eine formelle Verfü­gung des De­partements Schule und Sport der Stadt Winterthur, in welcher festgehalten wurde, die Vor­aussetzungen für eine Einstufung von A als Lehrkraft I seien nicht erfüllt.

III. Mit Beschluss vom 29. März 2000 wies der Stadtrat von Winterthur die gegen die Verfügung vom 3. Februar 1999 erhobene Einsprache von A ab.

IV. Ebenso wurde vom Bezirksrat Winterthur der gegen den Beschluss des Stadt­rates vom 29. März 2000 erhobene Rekurs abgewiesen.

V. Am 29. September 2000 ging beim Verwaltungsgericht die von A gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats Winterthur gerichtete Beschwerde ein. Sie liess bean­tra­gen, sie sei rückwirkend seit 1. Oktober 1990 bis zu ihrem Austritt aus dem Schuldienst an der Schule D als Lehrkraft I anstatt II einzustufen, und es sei die Beschwerdegeg­nerin zu verpflichten, die entsprechende Gehaltsdifferenz nachzuzahlen. Sowohl die Vorin­stanz als auch die Stadt Winterthur beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung vom 8. Juni 1997) sachlich und funktionell zuständig. Zwar ist gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung die Beschwerde unter anderem unzulässig gegen Anordnun­gen über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Da aber die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachten Ansprüche auf Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) stützt, kommt vorliegend die Ausnahmeregelung gemäss § 74 Abs. 2 VRG nicht zum Tragen, ist doch das Verwaltungsgericht in langjähriger Rechtsprechung auf Besoldungsklagen, wel­che sich auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot stützten, stets eingetreten. Daran ändert auch nichts, wenn vorgängig – wie hier – der Weg des Anfechtungsverfahrens be­schritten worden ist. Weil der Streitwert über Fr. 20'000 liegt, hat das Verwaltungsgericht in Kammerbesetzung über die Sache zu befinden.

2. Grundlage für die Besoldung der an der Schule D tätig gewesenen Be­schwerde­führerin bilden das (alte) Personalstatut der Stadt Winterthur vom 28. Januar 1974 (§§ 9 und 59) sowie der Beschluss des Grossen Gemeinderats der Stadt Winterthur vom 4. Mai 1992 betreffend die Genehmigung der Besoldungsordnung für die städtischen Lehr­kräfte. Die genannte städtische Besoldungsordnung nimmt ihrerseits Bezug auf die "Lehrer­besol­dungsverordnung bzw. Berufsschullehrerverordnung (mit Berücksichtigung der neuen Be­soldungsverordnung des Kantons ab 1. Juli 1991 gemäss SRB 19.06.91 ...)". Im Weiteren hat die Erziehungsdirektion (neu: Bildungsdi­rektion) des Kantons Zürich am 1. Juli 1991 (mit entsprechenden Änderungen per 1995) einen Einreihungsplan für das Personal in sub­ventionierten Kinder- und Jugendheimen sowie Sonderschulen erlassen. Der Hinweis in der städtischen Be­soldungsordnung auf die kantonalen Bestimmungen stellt jedoch keine so genannte "dyna­mische Verweisung" dar, hat doch der Grosse Gemeinderat nicht einfach auf die kantona­len Bestimmungen und Empfehlungen verwiesen, sondern selber Klassen und Beträge aus­drücklich fixiert (vgl. Weisung an den Grossen Gemeinderat Nr. 00/101 vom 27. Sep­tem­ber 2000, lit. C "Städtische Rechtsgrundlagen", abrufbar über http://www.stadt-winter­thur.ch/ggr/weisungen. asp?Sprache=D&Seite=00101). Entspre­chend der städtischen Be­soldungsordnung wurde die Beschwerdeführerin als "Lehrkraft II" (ohne Lehrerausbil­dung) und nicht als "Lehrkraft I" (mit Lehrer- und Zusatzbildung) ein­gestuft. Die Einstu­fung als "Lehrkraft II" entspricht der (damaligen) kantonalen Besol­dungskategorie Kat. II, zu welcher Lehrer an Normalklassen und Sonderklassen der Pri­marschule ohne Fähigkeits­zeugnis als Sonderklassenlehrer (Klasse 19 BVO) gehören, wäh­rend die "Lehrkraft I" der kantonalen Kat. III, in welche Lehrer an Normalklassen der Oberstufe und Lehrer an Son­derklassen A, B, C, D der Primarschule mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer so­wie Lehrer an Sonderklassen B, C, D, E der Oberstufe ohne Fä­higkeitszeugnis als Sonder­klassenlehrer (Klasse 20 BVO) eingestuft werden, gleichzuset­zen ist (vgl. [alte] Verord­nung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 5. März 1986, § 1, in der Fassung vom 3. Oktober 1990, OS 51 S. 422).

3. Da die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer seinerzeitigen Einstufung auch eine geschlechtsspezifische Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 3 BV geltend macht und in Bezug auf die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) spezielle Verfahrensvorschriften zum Tragen kommen, ist vor­erst auf diese Frage einzugehen.

a) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, der Beruf der Kindergärtnerin sei immer noch ein ausgesprochener Frauenberuf. Die Einstufung der Kindergärtnerin mit HPS-Zu­satzausbildung als Lehrkraft II bewirke einen geschlechtsspezifischen Nachteil gegenüber den auch aus Männern bestehenden Volksschullehrkräften, welche schon vor der abge­schlossenen HPS-Zusatzausbildung zur Lehrkraft I gehören würden. Umgekehrt sei die von ihr behauptete Diskriminierung auch deshalb glaubhaft gemacht, weil Sozialarbeiter und andere Hilfslehrkräfte ohne jede pädagogische Grundausbildung als Lehrkraft II eingestuft worden seien und somit den Kindergartenlehrkräften mit HPS-Zusatzausbildung gleichge­stellt würden.

b) Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, die Lohngestaltung basiere auf den Elementen "Grundausbildung" und "Zusatzausbildung". Die Einstufung als Lehrkraft I oder II sei vom Gesetzgeber gewählt worden, da eine Grundausbildung als Primar- oder Oberstufenlehrkraft höher zu bewerten sei als diejenige von Kindergartenlehrkräften oder Heimerziehenden. Im Beschluss vom 29. März 2000 hatte die Beschwerdegegnerin sodann ausgeführt, die Unterscheidung zwischen Lehrkraft I und Lehrkraft II stütze sich auf den Einreihungsplan der Erziehungsdirektion (neu: Bildungsdirektion) des Kantons Zürich vom 1. Juli 1991. Gemäss Ziffer 8.4 des Einreihungsplanes werde eine heilpädagogische Fachlehrkraft in Kategorie II (entsprechend Klasse 19 der kantonalen Lehrerbesoldungs­verordnung) eingeteilt, wenn die betreffende Person eine Ausbildung als Kindergartenlehr­kraft mit HPS-Diplom absolviert habe. Liege ein Patent als Primarlehrkraft vor, so werde die betreffende Person gemäss Beschluss des Grossen Gemeinderats der Stadt Winterthur vom 4. Mai 1992 als Lehrkraft I eingeteilt, was der Klasse 20 der Lehrerbesoldungsverord­nung entspreche. Der wesentliche Unterschied zwischen der Lehrkraft I und II bestehe darin, dass eine Lehrkraft II über kein Patent als Primarlehrkraft verfügen müsse, während hingegen bei einer Lehrkraft I zwingend ein solches vorausgesetzt werde.

c) Das Verwaltungsgericht hat sich in umfangreichen Verfahren mit der Frage be­fasst, ob bzw. in welchem Umfang eine Lohndiskriminierung des Berufs der Kindergar­tenlehrkräfte im Vergleich zum Beruf der Primarlehrkräfte vorliege (VGr, 3. Februar 1999, VK.96.00005 / VK.97.00011 / PB.98.00007). Im Ergebnis wurde festgehalten, eine ver­gleichsweise um eine Klasse tiefer liegende Einstufung der Kindergartenlehrkräfte in die Lohnklasse 18 sei nicht diskriminierend, welche Auffassung vom Bundesgericht geschützt worden ist (BGE 125 II 530, insbes. E. 5e; BGE 125 II 541 E. 6d und h). Vorliegend ist auf die entsprechenden bundesgerichtlichen Erwägungen zu verweisen. Eine nochmalige Ge­genüberstellung und Prüfung der mit Hilfe der "Vereinfachten Funktionsanalyse" (VFA) gemachten Bewertungen der einzelnen Kriterien der genannten Berufsgruppen, welche der 1987 – 1991 im Kanton Zürich durchgeführten Strukturellen Besoldungsrevision und ent­sprechenden Teilprojekten zugrunde lagen, erübrigt sich somit und wird auch nicht bean­tragt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass vorliegend die Einstufung der Kinder­gartenlehrkraft als Lehrkraft II anstelle der für Primarschullehrkräfte massgeblichen Ein­stufung als Lehrkraft I unter dem Aspekt des Verbots der Geschlechterdiskriminierung weder glaubhaft gemacht noch erwiesen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei­sen, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildung der Kindergartenlehrkräfte als weniger anspruchsvoll als jene der Primarlehrkräfte beurteilt hatte, was sich auf die entsprechende Bewertung der beiden Berufe auswirkte. Diese Auffassung ist nicht bundesrechtswidrig (BGE 125 II 541 E. 6f). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den zuständigen Behör­den bei der Ausgestaltung eines Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt; sie können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungs­punkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Besoldung von Beamten massge­bend sein sollen. Das Lohngleichheitsgebot schränkt diesen grossen Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein. Ob verschiedene Tätigkeiten (bzw. die vorangegangenen Ausbil­dungen) als gleichwertig zu betrachten sind, kann nicht wissenschaftlich objektiv und wert­frei entschieden werden, sondern hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (vgl. BGE 125 II 530 E. 5b mit Hinweisen). Aus den angestellten Erwägungen er­gibt sich somit, dass die vorliegend in Frage stehende Besoldungsregelung, nämlich die Besoldungsordnung für die städtischen Lehrkräfte gemäss Beschluss des Grossen Gemein­derats vom 6. Mai 1992, innerhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Gestaltungs­spielraums liegt und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist aber der Umstand zu be­achten, dass hier die zu den typischen Frauenberufen gehörenden Handarbeits- und Haus­wirtschaftslehrkräfte unbestrittenermassen ebenfalls wie die übrigen Primarlehrkräfte als Lehrkraft I besoldet werden. Somit liegt umso weniger eine Geschlechtsdiskriminierung vor. Eine unterschiedliche Behandlung zweier Frauenberufe kann nämlich von vornherein keine Geschlechtsdiskriminierung darstellen (BGE 125 II 530 E. 5c). Daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass andere Lehrkräfte, welche über keine pädagogische Grundausbildung verfügen, ebenfalls wie sie nach der Kategorie II entlöhnt werden.

4. a) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, das Prinzip der Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV sei verletzt, indem als massgebliches Qualifikationsmerkmal für die Einreihung als Lehrkraft I oder II der Fähigkeitsausweis als Primar- oder Oberstufen­lehrkraft herangezogen werde. Wesentliche Voraussetzung einer erfolgreichen Tätigkeit mit schwer- und schwerstbehinderten Kindern sei aber nicht ein Patent als Primaroder Oberstufenlehrkraft, sondern das HPS-Diplom. Es sei willkürlich, wenn Primar- und sogar Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrkräfte (welche ohne HPS-Ausbildung gemäss der Empfehlung der Bildungsdirektion sogar tiefer als eine Kindergartenlehrkraft mit HPS-Ausbildung einzustufen wären) ohne die für die spätere definitive Zulassung durch die Er­ziehungsdirektion erforderliche HPS-Ausbildung höher eingestuft würden als die als Kin­dergärtnerin mit HPS-Ausbildung ausgewiesene Beschwerdeführerin. Da die an der Schule D unterrichteten Schüler entwicklungsmässig im Vorschulalter stünden, sei die An­knüpfung an das Lehrerpatent ausserdem sachfremd.

b) Die Beschwerdegegnerin hält fest, die heilpädagogische Zusatzausbildung werde bei allen Lehrkräften vorausgesetzt, die nicht entweder eine heilpädagogische oder eine soziale Grundausbildung bereits mitbringen. Lehrkräfte mit einer Grundausbildung als Primar- oder Oberstufenlehrkraft würden grundsätzlich als Lehrkraft I eingestuft. Definitiv als Lehrkraft I würden sie aber erst zugelassen, wenn sie sich innert 2 bis 4 Jahren zur HPS-Ausbildung angemeldet haben.

c) Unbestrittenermassen wird bei allen Lehrkräften, welche bei der Schule D unter­richten, eine heilpädagogische Zusatzausbildung erwartet. Die Absolvierung dieser Zu­satzausbildung ist Voraussetzung für die definitive Zulassung als Lehrkraft, wirkt sich je­doch nicht auf die Entlöhnung aus. Die Einstufung als Lehrkraft I hängt somit allein vom Vorliegen des Patents einer anerkannten Lehrerbildungsanstalt als Primar-, Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrkraft ab, während alle anderen Anwärter gemäss der Kategorie II entlöhnt werden.

Auch nach Art. 8 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung ist im öffentlichen Dienstver­hältnis gleiche Arbeit grundsätzlich gleich zu entlöhnen. Beruht jedoch die ungleiche Be­soldung auf objektiven Gründen wie Alter, Dienstalter, familiäre Belastungen, Qualifikati­onsgrad, Risiko, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit oder Aufgabenbereich usw., so verstösst sie nicht gegen Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. BGE 123 I 1 E. 6c mit Hinweisen). Bei der Ausgestaltung eines Besoldungssystems kommt dem Gesetzgeber sodann mit Blick auf die damit verbundenen Wertungsfragen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (RB 1996 Nr. 20 E. 3a betreffend Besoldung der Schulpsychologinnen und -psychologen). Das Bun­desgericht hat in derselben Sache (und in Wiederholung seiner bisherigen Rechtsprechung) festgehalten, ein Entscheid sei nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheine oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offen­sichtlich unhaltbar sei, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Willkür liege sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sei. Weiter hielt es fest, ob zwei verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig betrachtet würden, hänge jedoch von Beurteilungen ab, die nicht streng objektiv und wertfrei sein können, sondern von zwangsläufig subjektiven und damit variablen Wertvorstellungen geprägt seien. Jedes Lohnsystem, welches unterschiedliche Besoldungsklassen kenne, müsse unvermeidlicher­weise bestimmte Tätigkeiten höher und andere tiefer bewerten. Die in diesem Zusammen­hang vorzunehmenden Bewertungen stünden in erster Linie den politischen Behörden und nicht den Gerichten zu. Dabei bestehe ein grosser Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörden. Innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots seien diese befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungs­punkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten mass­gebend sein sollen (BGr, 19. November 1998, 2P. 72/1997/bmt, E. 2e; BGE 123 I 1 E. 6c; 121 I 49 E. 4c). In einem anderen Entscheid hatte das Bundesgericht über einen mit der unterschiedlichen Vorbildung von Logopädinnen (Matura bzw. Lehrerpatent) begründeten Besoldungsunterschied von 8 – 9 % zu befinden. Dort hatte die betreffende Beschwerde­führerin die gleiche Logopädieausbildung genossen und die gleichen Aufgaben versehen wie eine Logopädin mit Primarlehrerpatent. Als Rechtfertigung für die Ungleichbehand­lung wurde seitens des Kantons einzig die unterschiedliche Vorbildung geltend gemacht, wobei festgehalten wurde, die Lehrkraft mit Primarlehrerpatent verfüge über ein breiteres Wissen und Verständnis für die übrigen schulischen Belange und Lerninhalte. Ihre auf die ganze Schulbildung bezogenen methodischen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse liessen einen besseren Erfolg auch im Spezialgebiet und eine optimale Zusammenarbeit innerhalb des Lehrkörpers erwarten. Zudem daure die Vorbildung Primarlehrerpatent län­ger als die Vorbildung Matura. Das Bundesgericht hielt diese Überlegungen für objektiv und sachlich haltbar (BGE 123 I 1 E. 6e S. 10).

Nichts anderes kann vorliegend gelten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Be­schwerdegegnerin im Rahmen der Besoldung der an der Schule D tätigen Lehrkräfte zwi­schen solchen mit und solchen ohne anerkannte Lehrerausbildung unterscheidet. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die an der Schule D unterrichteten Schüler seien ent­wicklungsmässig im Vorschulalter, weshalb es sachfremd sei, bezüglich der Ein­reihung als Lehrkraft I oder II an das Lehrerpatent und nicht die HPS-Ausbildung anzu­knüpfen, so ist dem entgegenzuhalten, dass es durchaus im Rahmen des der Beschwerde­gegnerin zuste­henden Gestaltungsspielraums lag, die zweifellos zum Schulbereich gehö­rende Lehrtätig­keit an der Michaelschule bzw. die Einreihung als Lehrkraft I vom Vorlie­gen einer aner­kannten Ausbildung als Lehrkraft abhängig zu machen (vgl. dazu BGE 123 I 1 E. 6g). Ebenso lag es im Kompetenzbereich der Stadt Winterthur, auch die Lehrkräfte mit einem Handarbeits- oder Hauswirtschaftspatent einer anerkannten Lehrerbildungsanstalt als Lehr­kraft I einzustufen, zumal im vorliegenden Sonderschulbereich die manuelle Kom­ponente nicht zu unterschätzen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwer­degegnerin getroffene Grenzziehung für die Einstufung als Lehrkraft I oder II unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 BV nicht zu beanstanden ist. Unter Hinweis auf die bun­desgerichtliche Rechtsprechung kann auch hier festgehalten werden, dass die über ein an­erkanntes Lehrerpatent verfügende Lehrkraft über ein breiteres Wissen und Ver­ständnis für die übrigen schulischen Belange und Lerninhalte verfügt und ihre auf die ganze Schulbil­dung bezogenen methodischen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse einen besseren Erfolg auch im Spezialgebiet und eine optimale Zusammenarbeit innerhalb des Lehrkör­pers erwarten lassen (BGE 123 I E. 6e S. 10). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schüler der Schule D seien entwicklungsmässig im Kindergarten­alter, so ändert dies nichts daran, dass die Ausbildung der Lehrkräfte mit Lehrerpatent ei­nen breiteren Sektor im soeben erwähnten Sinn abdeckt, was sich im Sonderschulbereich positiv auswir­ken dürfte. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin als "richtig" be­hauptete Anknüpfung an das Vorliegen einer HPS-Ausbildung mit Kindergar­tendiplom auch eine mögliche Grenzziehung für die Einstufung als Lehrkraft I hätte sein können, da dies aus den dargelegten Gründen die Kompetenzen des Gerichts bei weitem sprengen würde (BGE 123 I E. 6b mit Hinweisen).

Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin (im Gegensatz zum vorin­stanzlichen Verfahren) ziffernmässig keine Anträge gestellt, weshalb eine exakte prozen­tuale Differenz zwischen dem von ihr geltend gemachten Lohnanspruch und dem effektiv erhaltenen Lohn nicht ausgemacht werden kann. Gestützt auf die Besoldungsordnung der städtischen Lehrkräfte vom 6. Mai 1992 ergibt sich jedoch vor dem 1. Januar 1992 eine Besoldungsdifferenz zwischen der Lehrkraft I und II von 13.63 %, wenn die jeweiligen Minima und Maxima der beiden Kategorien einander gegenüber gestellt werden, während ab dem 1. Januar 1992 die Differenz zwischen den jeweiligen Minima 10 % und den Ma­xima 6.5 % beträgt. Die von der Beschwerdeführerin letztlich geltend gemachten Ansprü­che liegen prozentual in diesem Streubereich.

Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis einen Besoldungsunterschied zwischen Primar- und Orientierungsschullehrern von fast 22 % als mit Art. 4 aBV verein­bar erklärt hat, weil letztere auf einer höheren Schulstufe unterrichten, eine längere Ausbil­dung absolvieren müssen, einen komplexeren Stoff und grössere disziplinarische Schwie­rigkeiten zu meistern haben. Ebenso vermochte der Status-Unterschied zwischen Hauptleh­rern und Lehrbeauftragten eine Besoldungsdifferenz von rund 6.6 % bzw. rund 12 % zu rechtfertigen. Lediglich bei besonders langen Lehrauftragsverhältnissen hat das Bundesge­richt in Aussicht gestellt, dass sich diese auf dem Status-Unterschied beruhende Ungleich­behandlung als verfassungswidrig erweisen könnte, sofern sich der Lehrbeauftragte hin­sichtlich Ausbildung, Berufserfahrung, Verantwortung und Aufgabenbereich nicht von den Hauptlehrern unterscheidet (BGE 123 I 1 E. 6d mit Hinweisen).

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich somit, dass die vor­liegende Unterscheidung zwischen Lehrkraft I und II auch in quantitativer Hinsicht bzw. im Ergebnis vertretbar ist. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, der Umstand, dass sie in den letzten Jahren hauptsächlich im Einzelunterricht eingesetzt worden sei, dürfe für ihre Einstufung als Lehrkraft II nicht herangezogen werden, seien doch auch Primarlehr­kräfte mit HPS-Zusatzausbildung ausschliesslich im Einzelunterricht eingesetzt worden, so ändert dies nichts daran, dass die Einstufung als Lehrkraft I oder II vom Vorliegen einer Lehrerausbildung abhängig gemacht werden durfte, über welche die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht verfügte. Es ist nochmals zu wiederholen, dass verfassungs­rechtlich nicht verlangt wird, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt werden dürfe, sondern dass eine Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte in Frage kommen können (BGE 123 I E. 6c mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. ...

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      ...

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