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Geschäftsnummer: PB.2000.00006 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Nebenbeschäftigung (Wiederaufnahme des Verfahrens PB.99.00012)
Nebenbeschäftigung (Tätigkeit als Bezirksanwalt und Nebenbeschäftigung als Verwaltungsratspräsident einer Familien-AG - vgl. BGE 121 I 326; Wiederaufnahme des Verfahrens nach Aufhebung durch Bundesgericht bezüglich der Frage der Zuständigkeit): Die Streitsache weist keinen Streitwert auf, weshalb das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (E. 1). Rechtsgrundlagen; Beurteilung nach neuem Personalrecht: Wenn wie hier keine Arbeitszeit beansprucht wird, besteht keine Bewilligungspflicht (E. 3). Bei den unter altem Personalrecht an den Beschwerdeführer ergangenen Verfügungen der Aufsichtsinstanzen (Staatsanwaltschaft bzw. Justizdirektion), das Verwaltungsratsmandat niederzulegen, ist zu unterscheiden zwischen der (Vor-)Frage, ob überhaupt eine Bewilligungspflicht besteht, und den sich gegebenenfalls daraus ergebenden Folgen. Die Aufsichtsinstanzen sind befugt, die Vorfrage der Bewilligungspflicht zu prüfen und bejahendenfalls den Rücktritt vom Verwaltungsratsmandat zu fordern (E. 5 a/b). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Aufsichtsinstanzen die Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident als unvereinbar mit dem Amt eines Bezirksanwalts gewürdigt haben (E. 6).
Stichworte: BEZIRKSANWALT INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES NEBENBESCHÄFTIGUNG ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 15 BeamtenV § 57 OGRR § 53 PG § 13 VB BVO § 24 VB BVO § 38 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A. Herr X. ist ausserordentlicher Bezirksanwalt. Er arbeitet seit 1. Oktober 1992 bei der Wirtschaftsdelikte verfolgenden Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (BAK III). Mit Eingabe vom 10. Januar 1994 ersuchte er auf dem Dienstweg per 1. März 1994 um die Bewilligung, nebenberuflich und ausserhalb der Arbeitszeit die Tätigkeit eines Verwaltungsrats bei der E. AG in D./SG ausüben zu dürfen. Weder der Geschäftsleiter der BAK III noch der I. Staatsanwalt erhoben Einwendungen, und auch die Direktion der Justiz (heute der Justiz und des Innern [JI]) verhielt sich zunächst befürwortend. Mangels eines Bescheids teilte Herr X. dem Chef des kantonalen Personalamts zuhanden des Regierungsrats unterm 14. März 1994 mit, er gedenke in der bevorstehenden Generalversammlung der E. AG eine Wahl in den Verwaltungsrat anzunehmen; sollte die Bewilligung zur Führung dieses Mandats alsdann ausbleiben, würde er es auf das Ende des nächsten Geschäftsjahrs wieder niederlegen. Tags darauf riet ihm der Chef des Personalamts, sich nur unter dem Vorbehalt der Gesuchsgutheissung wählen zu lassen. An der Generalversammlung der E. AG im April 1994 wurde Herr X. deren Verwaltungsratsmitglied.
Mit Beschluss vom 1. Juni 1994 wies der Regierungsrat das Gesuch von Herrn X. ab und am 14. September 1994 auch ein solches vom 11. Juli 1994 um Wiedererwägung, soweit er überhaupt darauf eintrat.
Gleichzeitig mit dem Wiedererwägungsgesuch hatte Herr X. auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, welche das Bundesgericht am 5. Dezember 1995 abwies, soweit es darauf eintrat (teilweise veröffentlicht in BGE 121 I 326). Schon ab 1. Oktober 1994 oder 1. Januar 1995 hatte sich Herr X. wegen Kinderbetreuung sein ursprünglich volles Pensum auf einen Beschäftigungsgrad von 79,76 % reduzieren lassen, was faktisch bis Ende März 1997 andauerte und wieder seit 1. Oktober 1997 bis Ende September 1999 galt.
B. An der Generalversammlung der E. AG vom April 1998 übernahm Herr X. das Verwaltungsratspräsidium. Wegen der Verwaltungsratstätigkeit eröffnete die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft am 18. August 1998 ein Disziplinarverfahren gegen Herrn X.. Durch am 25. Januar 1999 ausgehändigtes Schreiben vom 21. Januar 1999 teilte die Staatsanwaltschaft Herrn X. mit, zwar habe die Geschäftsleitung entschieden, das Disziplinarverfahren wegen der im Spiele stehenden "etwas unklaren gesetzlichen Bestimmungen" einzustellen. Sie forderte ihn aber auf, bis Ende April 1999 das Verwaltungsrats-Mandat samt Präsidium niederzulegen, für welche Anordnung sie eine Rechtsmittelfrist von 20 Tagen angab. Auf Intervention von Herrn X. korrigierte sie das auf 30 Tage.
II. Hiergegen liessen Herr X. und die E. AG unterm 24. Februar 1999 rekurrieren mit den Anträgen, es sei unter Entschädigungsfolge festzustellen:
· dass die angefochtene Verfügung nichtig sei;
· dass eventualiter die Weisung an Herrn X., bis Ende April 1999 das Verwaltungsratsmandat abzugeben, nichtig sei;
· dass subeventualiter die Frist unangemessen kurz sei.
Mit Verfügung vom 25. Mai 1999 wies die JI das Rechtsmittel von Herrn X. ab (Dispositiv Ziffer I) und trat auf dasjenige der E. AG nicht ein (Disp. Ziff. II). Sie setzte Herrn X. eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids, um aus dem Verwaltungsrat der E. AG zurückzutreten (Disp. Ziff. III). In Disp. Ziff. IV verzichtete sie auf die Erhebung von Kosten.
Herr X. empfing die Verfügung am 7. Juni 1999.
III. Am 5. Juli 1999 liess Herr X. mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und ihm beantragen:
"1. Es sei der Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern ... aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Entscheid der JI ... vom 25.5.1999 nichtig ist.
3. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben, und es sei durch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, als Alternative zum Rücktritt aus dem VR bei der Bewilligungsbehörde um eine Bewilligung der Nebenbeschäftigung nachzusuchen.
4. Kosten und Entschädigung seien der Beschwerdegegnerin zu überbinden."
Unterm 9. Juli 1999 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Beantwortung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 16. August 1999 beantragte die JI Abweisung des Rechtsmittels.
Am 20. Oktober 1999 entschied ein Einzelrichter, die unter der Geschäftsnummer PB.99.00012 angelegte Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Seine Zuständigkeit begründete er damit, die Sache weise einen Streitwert auf, und dieser übersteige Fr. 20'000.‑ nicht (E. 1). Der Gerichtssekretär gab als abweichende Meinung zu Protokoll, es fehle ein solcher.
IV. Herr X. liess hierauf staatsrechtliche Beschwerde erheben und unter anderem geltend machen, mangels Streitwerts hätte eine Kammer des Verwaltungsgerichts entscheiden müssen. Das hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2000 gut und hob den Entscheid des verwaltungsgerichtlichen Einzelrichters vom 20. Oktober 1999 auf.
Das Verwaltungsgericht (4. Kammer) zieht in Erwägung:
1. Ermangelt die gegenwärtige Angelegenheit eines Streitwerts, befindet das Verwaltungsgericht darüber laut § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) in Dreierbesetzung (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 223).
2. Die Beschwerde richtet sich nach dem umfassenden Wortlaut ihrer Anträge auch gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs der E. AG sowie gegen die Kostenfreiheit des Rekursverfahrens. Insofern gilt es mangels Berührtseins bzw. Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers im Sinn der §§ 80c und 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3. Die 1994/5 erfolgte Verweigerung der Bewilligung für den Beschwerdeführer, Verwaltungsrat der E. AG werden zu dürfen, sowie die letztjährigen Gebote von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, dieses Mandat abzugeben, stützten sich auf § 57 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 (OGRR), § 15 Abs. 1 der Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 (BVO) sowie § 24 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom 17. April 1991 (VV BVO), dessen Abs. 2 am 21. Dezember 1994 eine Änderung erfuhr und der am 27. November 1996 zum § 13 VV BVO wurde. §§ 57 Abs. 1 und 58 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) haben alle eben zitierten Bestimmungen auf den 1. Juli 1999 aufgehoben. Laut § 57 Abs. 1 Satz 1 PG gelten ab dann dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse, also insbesondere die Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG).
Die angefochtene Anordnung bezieht sich ausschliesslich auf ein künftiges Verhalten des Beschwerdeführers. Daher beansprucht das neue Recht Anwendung. Das verändert weder den Streitgegenstand noch wirft es neue Ermessensfragen auf (RB 1978 Nr. 11; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 18; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 261 ff.). Es ging und geht weiterhin um das stets gleiche Problem, ob sich ein Befehl auf Rücktritt aus dem Verwaltungsrat rechtfertige. Insbesondere hat E. 2c/cc der vorinstanzlichen Erwägungen die Angelegenheit bereits auch nach dem Personalgesetz geprüft. § 53 Abs. 1 PG erlaubt die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nur, wenn sie die amtliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und sich mit der dienstlichen Stellung vereinbaren lässt. § 53 Abs. 2 Satz 1 PG verlangt eine Bewilligung, sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Letzteres trifft hier unstreitig nicht zu. Also entfällt heute eine Bewilligungspflicht (vgl. regierungsrätliche Weisung vom 22. Mai 1996, ABl 1996, 1182) und hat sich auch insofern die Vorinstanz so wenig als Bewilligungsbehörde in einem einschlägigen Verfahren gebärdet wie es jetzt die Kammer tut.
Demnach kann auf den ein Bewilligungsverfahren anstrebenden, wohl subeventualiter gemeinten Beschwerdeantrag 3 von vornherein nicht eingetreten werden, sofern Haupt‑ und Eventualbegehren nicht durchdringen. Das aber trifft ebenso zu, wie sich gleich nachfolgend zeigen wird. Der Beschwerdeführer fasst dabei Rechtsmittelantrag 1 offenbar als den primären auf. Wenn freilich der angefochtene Entscheid gemäss Beschwerdeantrag 2 nichtig wäre, erübrigte sich seine Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit nach Antrag 1. Dennoch sei hier der vom Beschwerdeführer gewählten Priorität gefolgt, weil es am Ergebnis nichts ändert.
4. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag 1 mit einer Verletzung der §§ 26 Abs. 4 und 27a VRG. Laut der ersteren Vorschrift kann die Rekursinstanz (auf Rekursbegründung und ‑antwort hin) einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Gemäss § 27a VRG entscheidet sie über den Rekurs binnen 60 Tagen seit dem den Parteien anzuzeigenden Abschluss der Sachverhaltsermittlungen; vermag sie diese Frist nicht einzuhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliege. Der Beschwerdeführer rügt, er habe ab dem Schreiben der Vorinstanz vom 3. März 1999, wonach sein Rekurs vom 24. Februar 1999 eingegangen sei und von einer dort genannten Person bearbeitet werde, bis zum angefochtenen Entscheid vom 25. Mai 1999 nichts vernommen. Man habe ihn weder über den Abschluss allfälliger Sachverhaltsermittlungen ins Bild gesetzt noch ihm Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und neuen Akten Stellung zu beziehen. Sollten Sachverhaltsermittlungen unterblieben sein, hätte die Vorinstanz mehr als 60 Tage verstreichen lassen, ohne das zu begründen und den vermutlichen Zeitpunkt des Entscheids bekannt zu machen.
§ 27a VRG stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung keinen Beschwerdegrund im Sinn von § 75 lit. a in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. d VRG bildet (Keiser, S. 218; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 27a N. 10 und 50 N. 100 ff.). Der Verstoss gegen jene der Verfahrensbeschleunigung dienende Norm öffnet auch nicht einmal den Weg einer Rechtsverweigerungs‑ oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht; denn es handelt sich hier um keine der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegende Sache (Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 445 f.; VGr, 11. März 1999, VB.99.00004, E. 4; zweifelnd Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 49 und § 41 N. 19). Abgesehen davon vermöchte ein quasi aufsichtsrechtliches Einschreiten des Verwaltungsgerichts, nachdem die Vorinstanz ja längst entschieden hat, dem Beschwerdeführer ohnehin nichts Angestrebtes mehr zu bringen.
Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels steht prinzipiell im pflichtschuldigen Ermessen der Rekursbehörde. Er muss indes zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen, wenn der Rechtsmittelentscheid auf erstmals in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin vorgetragene Behauptungen, auf neue bzw. bisher ausser Acht gelassene Tatsachen oder auf einen von keiner Partei angerufenen und unvorhersehbaren Rechtsgrund abstellen will (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 26 N. 35 und 58 N. 9 ff.). Das trifft hier alles nicht zu, also zunächst nicht für die Rekursantwort. Sodann hat zwar die Vorinstanz offenbar die Akten des Bewilligungsverfahrens von 1994/5 beigezogen; aber über die dort allein wesentlichen Entscheide des Regierungsrats und des Bundesgerichts verfügte bereits die Beschwerdegegnerin im Disziplinarverfahren, und schon vor ihr kritisierte der Beschwerdeführer diese denn auch. Schliesslich äusserte er sich bereits damals und dann wieder in der Rekursbegründung zum neuen Personalrecht, so dass insbesondere in dieser Hinsicht keine Gehörsverweigerung vorliegt. Mithin gilt es Beschwerdeantrag 1 abzuweisen.
5. Zur Begründung von Rechtsmittelantrag 2 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich wie schon die Beschwerdegegnerin in unzuständiger Weise angemasst, bejahend über die hinsichtlich seiner Verwaltungsratstätigkeit strittige Bewilligungspflicht zu befinden. Vielmehr hätte sie ihm vor Aussprechen des daraus abgeleiteten Rücktrittsgebots Gelegenheit gewähren müssen, jene Frage bei der Bewilligungsbehörde abklären zu lassen und dort gegebenenfalls um eine Bewilligung zu ersuchen. Zu Recht aber bezweifelt er die Befugnis von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz nicht, ihm für die Eventualität einer Pflicht zur Bewilligung und von deren Verweigerung als Konsequenz die Mandatsniederlegung zu befehlen.
a) Im Gegensatz zum oben in E. 3 Festgehaltenen kann sich nur nach dem zur Zeit der kontroversen Verfügungen vom 21. Januar 1999 und 25. Mai 1999 in Kraft befindlichen Recht entscheiden, wer über das Bestehen einer Bewilligungspflicht und bejahenden Falls über das Erteilen einer Bewilligung zu befinden hatte. Heute fehlt es im vorliegenden Zusammenhang, wie oben in E. 3 ebenso gesagt, ohnehin an einer Bewilligungspflicht und damit auch an der Möglichkeit einer Bewilligung.
§ 15 Abs. 1 BVO verbot vollamtlichen Beamten die Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung, mit der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung durch den Regierungsrat oder durch eine von diesem bezeichnete nachgeordnete Instanz. Während die Mitwirkung in der Verwaltung einer juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen wie hier nach der ursprünglichen Fassung von § 24 Abs. 2 Satz 2 VV BVO der Bewilligung des Regierungsrats bedurfte, der das dem Beschwerdeführer anno 1994 zweifach verweigerte, wechselte diese Zuständigkeit mit der Änderung vom 21. Dezember 1994 per 1. April 1995 zur Personalkommission. Dabei blieb es bis Ende Juni 1999. Die Frage, wer über das Vorliegen einer Bewilligungspflicht zu befinden habe, stellte sich hierbei gar nicht oder wurde doch nirgends beantwortet. Demgegenüber bestimmte nunmehr § 144 Abs. 2 VVPG, die zur Bewilligung zuständige Stelle ‑ im gegenwärtigen Zusammenhang laut Abs. 1 lit. a die JI ‑ entscheide, ob eine Bewilligung einzuholen sei; allerdings erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls heute eben keinen Bewilligungstatbestand. § 144 Abs. 2 VVPG spielt also für ihn ebenso wenig eine nachteilige Rolle.
Der Beschwerdeführer glaubt deshalb zu Unrecht, allein die Personalkommission hätte die Frage einer Bewilligungspflicht beurteilen sollen. Hierbei handelt es sich um eine Vorfrage (vgl. dazu und zum Folgenden Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 30 ff. und Vorbem. zu §§ 4-31 N. 29; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 142; Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, Basel/Frankfurt am Main 1992, Nr. 39 ff.; René Rhinow/ Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 919 f.; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 5 N. 5 ff.; Häfelin/Müller, Rz. 46 ff.), und zwar einerseits dafür, ob sich eine Bewilligung erteilen lasse, anderseits aber auch dafür, ob es eine bereits ausgeübte Tätigkeit mangels eingeräumter Bewilligung künftig zu untersagen gelte. Im ersten Fall hätte die Zuständigkeit bei der Personalkommission gelegen, die bei einer Verneinung der Bewilligungspflicht auf ein Bewilligungsgesuch nicht hätte eintreten können und es ansonsten hätte behandeln müssen. Im beim Beschwerdeführer gegebenen zweiten Fall vermochten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz die Vorfrage der Bewilligungspflicht selbst zu beantworten, um daraus die Konsequenzen zu ziehen. Sie hatten keine Gelegenheit zum Einholen einer Bewilligung zu bieten, die der Beschwerdeführer obendrein ausdrücklich als entbehrlich bezeichnete. Vielmehr durften sie es ihm anheimstellen, einen solchen Schritt zu unternehmen und bis zum Entscheid der Personalkommission, deren eventuelle Verneinung der Vorfrage sie übrigens nicht gebunden hätte, eine Sistierung der gegenwärtigen Sache zu beantragen. Dass er das nicht tat, hat der Beschwerdeführer zu vertreten. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben ‑ ohne ein Bewilligungsverfahren zu verweigern oder sich als Bewilligungserteilungsinstanzen zu gebärden ‑ zu Recht die Bewilligungspflicht geprüft. Zumindest erscheint ihr Vorgehen mangels klarer Unzuständigkeit unter keinen Umständen als nichtig (vgl. zur Nichtigkeit Max Imboden, Der nichtige Staatsakt, Zürich 1944; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 306; Rhinow/Krähenmann, Nr. 40; Knapp, Nr. 1192 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 49 N. 55 ff.; Häfelin/Müller, Rz. 768 ff.). Auch Beschwerdeantrag 2 ist somit abzuweisen.
b) Im Übrigen dünkt einen das Gebot der Vorinstanz an den Beschwerdeführer, aus dem Verwaltungsrat der E. AG zurückzutreten, auch deshalb unbedenklich, weil es zwar noch während der Geltung des alten Rechts erging, jedoch Wirkung erst in einem Zeitpunkt beansprucht, wo das neue bereits in Kraft steht. Dieses sieht für einen Fall wie den des Beschwerdeführers zwar keine Bewilligungspflicht vor, ermöglicht aber den zuständigen Behörden dennoch, unter den von § 53 Abs. 1 PG genannten Voraussetzungen die Nebenbeschäftigung nachträglich zu verbieten.
c) Es bleibt im hier untersuchten Zusammenhang noch anzumerken, dass angefochtener Entscheid und vorinstanzliche Vernehmlassung den Befehl auf Niederlegung des beschwerdeführerischen Verwaltungsratsmandats als Vollstreckungshandlung bezüglich der Bewilligungsverweigerung von 1994/5 bezeichnen. Dem kann wenigstens insoweit nicht beigepflichtet werden, als diesfalls das Ergreifen von Rechtsmitteln ausgeschlossen wäre (vgl. ‑ auch zum Folgenden ‑ Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 67, Vorbem. zu §§ 29-31 N. 2 f. sowie § 30 N. 57 ff.; RB 1981 Nr. 24 und 1983 Nr. 113 [= BEZ 1983 Nr. 37]). Davon aber kann vorab aus zwei Gründen keine Rede gehen: Zum einen befanden Regierungsrat und Bundesgericht seinerzeit ‑ wenn auch in irriger Annahme ‑ über eine Bewilligung für eine erst zu ergreifende Tätigkeit, während es sich hier um das Abstellen einer solchen handelt, obendrein binnen einer neu gesetzten, bei der Vorinstanz strittigen Frist. Und zum andern macht der Beschwerdeführer nachträglich eingetretene Umstände geltend, nämlich die Reduktion seines hauptberuflichen Pensums auf rund 80 %, was eine Bewilligung erübrige bzw. seine Nebenbeschäftigung als problemlos erscheinen lasse.
6. Damit haben alle Anträge des Beschwerdeführers ‑ ausser dem die Nebenfolgen betreffenden ‑ eine Beurteilung erfahren und lässt sich das Rechtsmittel ohne weiteres abweisen, soweit darauf eingetreten wird. Freilich äussert sich die Beschwerdebegründung am Ende doch noch zum materiellen Recht. Aus freien Stücken sei hierzu ebenso Stellung bezogen, d.h. ohne das Thema in dem Sinn an die Hand zu nehmen, dass hierfür ein Anfechtungsweg eröffnet würde. Das Verwaltungsgericht könnte, selbst wenn es sich äussern müsste, anstatt einer Rückweisung über diesen Punkt auch nach neuem Recht selbst befinden (§ 80c in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VRG). Denn weder gälte es einen Ermessensentscheid zu fällen noch hätte der Vorinstanz die Gelegenheit gefehlt, den Sachverhalt schon nach neuem Recht zu prüfen (ZBl 84/1983, S. 41 = ZR 82/1983 Nr. 18, je in RB 1982 Nr. 7 verkürzt wiedergegebene E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).
a) Zunächst verweist der Beschwerdeführer auf seine Rekursschrift. Das vermag die Begründung nur dann zu ersetzen, wenn der angefochtene Entscheid inhaltlich mit der früheren Anordnung übereinstimmt, auf welche diese Eingabe zielte. Hat aber die Vorinstanz wie hier neue Erwägungen angestellt, kann die Beschwerde nicht einen früheren Vortrag, der sich gegen eine abweichend motivierte Verfügung richtete, zum Bestandteil der Rechtsmittelbegründung erklären (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7). Das Vorgehen des Beschwerdeführers ist daher insofern ohnehin unbeachtlich.
Was insbesondere die unter altem Recht bestrittene Bewilligungspflicht für ein nebenberufliches Verwaltungsratsmandat trotz reduzierten Hauptbeschäftigungsgrads anlangt, lässt sich im Sinn der §§ 80c und 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG beipflichtend auf die bejahenden vorinstanzlichen Erwägungen verweisen. Hinzugefügt sei, dass auch die teilamtlichen Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft mit wirtschaftlichen Zwecken die Bewilligung des Kantonsrats einholen müssen (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 5 N. 8). Das Nämliche dürfte laut § 3 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) auch für teilamtliche Mitglieder des Obergerichts gelten, wenn es solche dereinst je geben sollte (vgl. Gesetz über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999, in Kraft seit 1. März 2000; OS 56, 43 und 56). Dass die nebenamtlichen Bundes‑ und höchsten Richter im Kanton Zürich keine derartigen Beschränkungen kennen, hilft dem eben gerade nicht nebenberuflich als Bezirksanwalt tätigen Beschwerdeführer nichts. Diese Personen wollen in ihrem regelmässig ausgeübten Haupterwerbsleben keine Beeinträchtigung erfahren; man zieht sie ad hoc für einzelne Fälle bei und kann dort auf sie verzichten, wo ihre private Stellung Bedenken erregte. Demgegenüber trifft das für auch nur teilamtlich Tätige so nicht zu. Im Übrigen fühlte sich der Beschwerdeführer offenbar auch dann nicht zu einem Bewilligungsgesuch bemüssigt, als er ab spätestens Anfang April bis Ende September 1997 wieder zu 100 % arbeitete.
Die Diskussion um die Bewilligungspflicht erübrigt sich indes unter dem geltenden neuen Recht schon deshalb, weil es eine solche ‑ wie schon mehrfach betont ‑ für den Fall des Beschwerdeführers nicht kennt noch für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung auf den Umfang des Hauptpensums abstellt.
b) Die aufgehobenen § 57 OGRR und § 15 Abs. 1 BVO statuierten für Nebenbeschäftigungen wie die des Beschwerdeführers ein generelles Verbot mit einem inhaltlich nicht umschriebenen Erlaubnisvorbehalt. Von Verbot mit Erlaubnisvorbehalt spricht die Vorinstanz auch bezüglich § 53 Abs. 1 PG, während die Beschwerde betont, diese Bestimmung gestatte eine Nebenbeschäftigung ohne Berührung der Arbeitszeit grundsätzlich, es lasse sich denn mit der dienstlichen Stellung nicht vereinbaren. Solch verschiedene Betrachtungsweisen bringen einen keiner Lösung näher. Als entscheidend erscheint vielmehr, dass das neue Recht zum Gesetz erhebt, was Regierungsrat und Bundesgericht im Bewilligungsverfahren des Beschwerdeführers von 1994/5 praktiziert bzw. als zumindest vertretbar bezeichnet haben, und zwar letztlich gestützt auf § 24 Abs. 1 Satz 1 bzw. später § 13 Abs. 1 Satz 1 VV BVO, wonach Nebenbeschäftigungen ohne Nachteile für die Amtstätigkeit bewilligt werden können. Was damals inhaltlich für die Zulässigkeitsvoraussetzungen galt, tut es heute entgegen dem Beschwerdeführer und mit dem angefochtenen Entscheid ebenso. Dabei mag die Frage der Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung oft eindeutig zu bejahen oder zu verneinen sein. Mitunter gibt es jedoch Fälle wie den des Beschwerdeführers, wo man in guten Treuen beide Meinungen vertreten kann, was sich gerade in den Kehrtwendungen von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz ausdrückt. Dann verfügen die vorgesetzten Behörden über einen Beurteilungsspielraum, welchen der angefochtene Entscheid nun zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgenützt hat. Das Verwaltungsgericht dürfte hier nicht in Anwendung von § 75 lit. a VRG eingreifen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 20 N. 17 sowie 50 N. 73 ff., 82 und 95 ff.; RB 1986 Nr. 116; Rhinow/Krähenmann, Nr. 66 B II; Häfelin/Müller, Rz. 369 f.).
Sodann beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht darauf, für ihn als Bezirksanwalt bestünden bezüglich Unabhängigkeit ganz allgemein geringere Anforderungen denn für Richter/innen (vgl. BGE 112 Ia 142 E. 2b; ZR 89/1990 Nr. 69). Insbesondere gelten für beide Funktionen im Kanton Zürich die gleichen Ausstandsbestimmungen von §§ 95 ff. GVG (vgl. auch § 5a VRG). Umgekehrt verhelfen die ‑ beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Verwaltungsratsmandat bislang angeblich nie aktuell gewordenen ‑ Ausstandsgründe nicht zu einer milderen Beurteilung der Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Hauptberuf. Denn die §§ 95 ff. GVG und § 5a VRG wollen im Einzelfall (anscheins)befangene Personen von der Geschäftsbehandlung fernhalten, während § 53 Abs. 1 PG ‑ nur unter anderem ‑ zu verhindern trachtet, dass sich die Ausstandsfrage überhaupt stelle (ABl 1996, 1182 f.). Wenn sich übrigens beispielsweise häufig mit Wirtschaftsdelikten befassten Oberrichtern/innen als Nebenbeschäftigung eine in der Art des Beschwerdeführers erlauben (oder eben auch im Nachhinein verbieten) liesse, so bedeutete das einen hinzunehmenden Ermessensentscheid, der in solch heute seltenerer Weise darauf beruhte, dass § 1 Abs. 3 PG etwa die Oberrichter/innen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt. Demgegenüber unterlägen diesem genau gleich wie der Beschwerdeführer auf Wirtschaftsdelikte spezialisierte Bezirksrichter/innen.
Schliesslich bleibt unerfindlich, wieso es für die Vereinbarkeit des Verwaltungsratsmandats mit der Stellung eines ausserordentlichen Bezirksanwalts eine Rolle spielen sollte, dass der Beamtenstatus nach neuem Recht weggefallen ist. Ebenso wenig kommt es hier auf den Hauptbeschäftigungsgrad an, der abgesehen davon gerade nicht wegen der Nebentätigkeit reduziert wurde und ohnehin ‑ obendrein mehr denn ein Jahr später als gewünscht ‑ längst wieder 100 % betragen soll, wenn der Beschwerdeführer seinen Abschied bei der E. AG nehmen muss.
7. Laut § 80b VRG zeitigen personalrechtliche Verfahren mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.‑ keine Kostenfolgen für die Parteien, es habe denn die unterliegende einen unangemessenen Aufwand verursacht (vgl. Keiser, S. 221 in Verbindung mit S. 208; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 5). Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Es fragt sich indes, was für solche Verfahren ohne Streitwert gelte. § 80b VRG lehnt sich an die arbeitsrechtliche Bestimmung von Art. 343 Abs. 2 f. des Obligationenrechts (OR) an (vgl. regierungsrätliche Weisung zur VRG-Revision vom 3. Mai 1995 in ABl 1995, 1542). Fehlt in arbeitsrechtlichen Prozessen ein Streitwert, finden die Verfahrensgrundsätze von Art. 343 OR ohnehin Anwendung (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, Art. 343 N. 13 sowie Christiane Brunner/Jean-Michel Bühler/Jean-Bernard Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 2. A., Basel/Frankfurt am Main 1997, Art. 343 N. 5), besteht also auch Kostenfreiheit. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Als vollständig Unterliegender kann der Beschwerdeführer nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung beanspruchen. Und eine solche hat die Beschwerdegegnerin nicht verlangt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht (4. Kammer):
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. ....
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. ...