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Geschäftsnummer: PB.2000.00003 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Arbeitsentlastung
Ausübung eines öffentlichen Amtes: Umfang der Arbeitsentlastung eines Staatsangestellten für die Tätigkeit als Kantonsrat: Die Streitfrage weist einen Streitwert auf, da das Gesuch um Arbeitsentlastung dahin geht, Lohn ohne entsprechende Arbeitsleistung zu beziehen (E. 1a). Im vorliegenden Fall eines Bezirksrichters fällt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Parteirolle des Beschwerdegegners dem erstinstanzlich verfügenden Bezirksgericht zu (und nicht dem Obergericht als Rekursinstanz) (E. 1b). Rechtsgrundlagen nach neuem (ab 1. Juli 1999 geltendem) bzw. nach altem Personalrecht (E. 2a). Offen gelassen, ob die von den Justizbehörden geltend gemachte Auffassung gestützt auf das alte Personalrecht zutreffend ist, wonach die Bewilligung nur ein Abwesenheitsrecht, nicht aber eine Arbeitsentlastung umfasse (E. 2b). Das neue Personalrecht verankert die teilweise Kompensationslosigkeit in der regierungsrätlichen Vollziehungsverordnung, die mangels abweichender Regelung auch für die Justiz anwendbar ist. Die kompensationslose Ausübung eines öffentlichen Amtes beschränkt sich auf einen halben Arbeitstag (E. 2c). Diese Kompensationslosigkeit beinhaltet auch eine entsprechende Arbeitsentlastung im Umfang von 10 % (E. 2d am Anfang). Soweit die Ausübung eines öffentlichen Amtes einen Angestellten mehr als einen halben Arbeitstag in Anspruch nimmt, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Kompensation. Die Frage der Ablieferung von Nebeneinkünften stellt sich erst, wenn das Nachholen der ausgefallenen Zeit nicht möglich ist (E. 2e).
Stichworte: ARBEITSENTLASTUNG INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KOMPENSATION NEBENEINKÜNFTE ÖFFENTLICHES AMT PARTEIBEZEICHNUNG STREITWERT
Rechtsnormen: § 54 PG § 88 VVPG § 128 VVPG § 145 VVPG § 10 VV RP PG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. X wurde per 1. Juli 1998 zum vollamtlichen Mitglied des Bezirksgerichts Y gewählt (act. --).
Unterm 26. Oktober 1998 ersuchte er die Verwaltungskommission des Obergerichts auf dem Dienstweg, ihm die Übernahme eines Kantonsratsmandats zu bewilligen, falls er im Frühling 1999 in das Parlament gewählt werde. Der Bezirksgerichtspräsident visierte das Gesuch am 2. November 1998. Mit Beschluss vom 16. November 1998 erteilte die Verwaltungskommission des Obergerichts die Bewilligung in Anwendung von § 16 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 15. Mai 1991 (Beamtenverordnung, BVO; OS 51, 507) und § 20 der Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991 (VB OG BVO; OS 51, 588) ohne weitere Bemerkungen (act.--). X übt das Kantonsratsamt seit Juni 1999 aus (act. --).
Am 16. September 1999 liess X der Kanzleikommission des Bezirksgerichts beantragen, er sei rückwirkend ab 1. Juli 1999 im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zu entlasten (act. --.). Diese wies das "Gesuch um Entlastung zur Ausübung des Kantonsratsmandates" mit Beschluss vom 27. September 1999 ab (act. --).
II. Hiergegen liess X unterm 8. Oktober 1999 an die Verwaltungskommission des Obergerichts gelangen und dort seinen Antrag vor Bezirksgericht wiederholen (act. --). Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. Januar 2000 ab (act. --).
III. Am 3. Februar 2000 liess X mit unverändertem Begehren Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (act. --.). Unterm 15. Februar 2000 verzichtete die Verwaltungskommission des Obergerichts auf Vernehmlassung (act. --). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2000 beantragte die Kanzleikommission des Bezirksgerichts Y Abweisung des Rechtsmittels (act. --).
Die Kammer erwägt:
1. a) Der Beschwerdeführer strebt an, ab Mitte 1999 wegen seines Kantonsratsmandats, welches bis Ablauf der Amtsdauer im Jahr 2003 anhält, 20 % des Lohns als Bezirksrichter ohne entsprechende Tätigkeit beziehen zu dürfen. Damit eignet der gegenwärtigen personalrechtlichen Angelegenheit ein Streitwert.
Die Praxis der Abteilung bemisst ihn nach den kontroversen Bruttobesoldungsansprüchen zum Zeitpunkt, wo ein Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig wird, zuzüglich derjenigen bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Die Erneuerungswahlen für die Bezirksgerichte finden Mitte 2002 statt. Also steht ein Fünftel von drei Bruttojahressalären des Beschwerdeführers auf dem Spiel, was die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.bei weitem übersteigt. Freilich bietet der Beschwerdeführer an, einen Viertel seiner Einkünfte aus Kantonsrats- und Kommissionssitzungen, welches Mandat ihn wöchentlich ca. zwei Tage beschäftige, abzuliefern (act. -- und -- in Verbindung mit act. -). Das drückte indes den genannten Betrag nie auf die kritische Grenze von Fr. 20'000.- oder darunter (vgl. Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen vom 26. April 1999; LS 171.13).
Nach § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG; LS 175.2) kann hier deshalb - und weil sich zudem grundsätzliche Fragen stellen - nicht der Einzelrichter, sondern muss das Gericht in Dreierbesetzung befinden.
b) Die Beschwerde bezeichnet die Vorinstanz als Rechtsmittelgegnerin (act.- und-). Die Beschwerdeantwort teilt diese Auffassung, weil der Beschluss der obergerichtlichen Verwaltungskommission vom 12. Januar 2000 Beschwerdeobjekt bilde und nicht derjenige der bezirksgerichtlichen Kanzleikommission vom 27. September 1999 (act. --., auch zum Folgenden). Abweichend davon scheint im verwaltungsgerichtlichen Rubrum das Bezirksgericht Y (vertreten durch dessen Kanzleikommission) als Beschwerdegegner auf und wurde diesem Frist zur Rechtsmittelbeantwortung angesetzt (act. --.). Dem kam die Kanzleikommission bloss "vorbehältlich einer durch das Obergericht ... zu erstattenden Beschwerdeantwort" nach.
Hiermit vermengt sie Anfechtungsgegenstand und Parteicharakter. In der Tat wendet sich zwar der Beschwerdeführer gegenwärtig und nach § 74 Abs. 1 VRG in zulässiger Weise gegen den erstinstanzlichen Rekursentscheid eines obersten kantonalen Gerichts (vgl. Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 210 und 217). Die beschwerdegegnerische Parteirolle fällt aber der die Ausgangsanordnung treffenden Instanz zu, wenn die Rekursbehörde diese wie in casu bestätigt hat. Die erste Rechtsmittel-bzw. Vorinstanz tritt vor Verwaltungsgericht nie als Beschwerdegegnerin auf und erhält deshalb keine Gelegenheit zur Beschwerdeantwort, sondern nur (aber immerhin) zur Vernehmlassung (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 21 N. 105 und 58 N. 4).
Beschwerdegegner bleibt demnach das Bezirksgericht Y. Soweit das Rechtsmittel durchdringen sollte, würde denn auch nicht bloss der Rekursentscheid aufgehoben, sondern gleichfalls der Beschluss der Kanzleikommission vom 27. September 1999.
2. a) aa) Das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) gilt nach seinem § 1 (vor allem Abs. 1 und - e contrario - Abs. 3) auch für die Mitglieder eines Bezirksgerichts, welche kraft § 3 PG Angestellte sind. § 54 PG statuiert, Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben möchten, meldeten das der vorgesetzten Stelle und bedürften bei wie hier fehlendem Amtszwang (vgl. § 114 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983; LS 161) einer Bewilligung, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht werde (Abs. 1); die Bewilligung könne mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden (Abs. 2). Gemäss § 56 Abs. 2 und 3 PG erlässt der Regierungsrat Vollziehungsverordnungen, welche auch auf das Personal der Rechtspflege Anwendung finden, soweit die obersten kantonalen Gerichte nicht in von ihnen gemeinsam geschaffenen Verordnungen ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Übergangsrechtlich unterliegen alle beim Inkrafttreten des Personalgesetzes bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt dem Personalgesetz und seinen Ausführungserlassen; soweit bisherige Anstellungsverhältnisse mit dem neuen Personalrecht nicht übereinstimmen, geniessen dessen Normen Vorrang (§ 57 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PG). Der Regierungsrat setzt den Zeitpunkt fest, an dem das Personalgesetz in Kraft tritt (§ 59 Abs. 2 Satz 2 PG). Er hat das am 20. Januar 1999 per 1. Juli 1999 getan (OS 55, 62).
§ 145 Abs. 1 lit. b VVPG weist die Kompetenz zur Bewilligung öffentlicher Ämter für das Personal der Rechtspflege dem zuständigen obersten kantonalen Gericht oder dem dazu ermächtigten Gericht zu; beansprucht das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem halben Tag pro Woche, ist diese grundsätzlich zu kompensieren (Abs. 2); die Angestellten können verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit als nicht oder nur partiell möglich erscheint (Abs. 3).
Die Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999 (VV RP PG; LS 211.21) enthält nichts Ausdrückliches zu den öffentlichen Ämtern. § 10 VV RP PG hebt auf den 1. November 1999 unter anderem die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Beamtenverordnung auf und lässt frühere Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse der einzelnen obersten Gericht bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter gelten, sofern sie dem Personalgesetz, der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV; LS 177.11) und den Vollzugsverordnungen nicht widersprechen.
bb) § 16 der von Regierungsrat, Ober- und Verwaltungsgericht erlassenen Beamtenverordnung, einst vom Kantonsrat genehmigt (OS 51, 399, 420 f.) und durch § 53 Abs. 2 PV auf den 1. Juli 1999 aufgehoben, verlangte für die Bekleidung eines öffentlichen Amts das rechtzeitige Einholen der Bewilligung von Regierungsrat, Obergericht, Verwaltungsgericht oder einer von diesen bezeichneten nachgeordneten Instanz (Abs. 1). Die Bewilligung konnte mit Auflagen bezüglich der Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und der Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden (Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BVO). Regierungsrat, Oberund Verwaltungsgericht sollten übereinstimmende Vorschriften über die Erteilung solcher Bewilligungen aufstellen (Abs. 3; vgl. auch § 78 Abs. 1 BVO).
Kraft § 20 VB OG BVO musste der Beamte, der sich um ein öffentliches Amt bewerben wollte, das vor der Kandidatur dem Obergericht mitteilen (Abs. 1); für die Übernahme eines nicht dem Amtszwang unterliegenden öffentlichen Amts bedurfte es der obergerichtlichen Bewilligung (Abs. 2). Die Fälle mit Amtszwang vorbehalten, erlaubte § 21 VB OG BVO, die Bewilligung jederzeit mit Auflagen zu versehen oder zurückzuziehen, wenn die Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Obliegenheiten drohte. Laut § 22 VB OG BVO war die für das öffentliche Amt beanspruchte Arbeitszeit von mehr als einem halben Tag pro Woche grundsätzlich zu kompensieren; der Beamte konnte verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, sofern der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit als nicht oder nur teilweise möglich erschien (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 VB OG BVO und dazu OS 52, 361).
Mit §§ 19-22 VB OG BVO übereinstimmende Vorschriften enthielten §§ 25-28 bzw. später §§ 14-17 der regierungsrätlichen Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom 17. April 1991 (VV BVO; OS 51, 537, OS 52, 354 sowie OS 53, 23 und 499), welche § 169 Abs. 2 lit. a VVPG auf den 1. Juli 1999 aufgehoben hat (OS 55, 296).
b) Die Kanzleikommission vertritt sowohl im Beschluss vom 27. September 1999 als auch in der Beschwerdeantwort die Auffassung, der Inhalt des soeben vorgestellten früheren und des heute geltenden Rechts stimme überein (act. -- und --). Soweit etwas darauf ankommt, trifft das zwar für den Wortlaut zu. Indes fragt sich, ob das ebenfalls für dessen Bedeutung gelte. Vorinstanz und Beschwerdegegner behaupten sinngemäss, die Praxis habe § 22 VB OG BVO stets so verstanden, dass die Kompensationsfreiheit eines durch öffentliche Ämter belegten halben Arbeitstages pro Woche lediglich ein dahingehendes Abwesenheitsrecht ohne zeitliche Nachholungspflicht verleihe, nicht aber eine solches auf entsprechende Entlastung (act. --. und --.). Der Beschwerdeführer scheint dem zumindest in der Rekursreplik entgegenzutreten und führt ohne Widerrede seitens der übrigen Verfahrensbeteiligten aus, andere kantonale (d.h. Verwaltungs-)Angestellte mit öffentlichen Ämtern erführen eine Minderzuweisung von Arbeit (act. --, -- und --; vgl. act. --. und --.
Existenz und – bejahendenfalls - Gesetzmässigkeit einer solchen Justizpraxis nach altem Recht dürfen einstweilen offen bleiben. Noch unter dessen Geltung zwar erteilte die obergerichtliche Verwaltungskommission eine Bewilligung für das Kantonsratsamt und begann es der Beschwerdeführer auch auszuüben. Die Kontroverse beschlägt aber bloss die Zeit ab Inkrafttreten des neuen Rechts, welches dem alten vorgeht. Eine Anpassung der Bewilligung an vielleicht veränderte Sachumstände und/oder Rechtsgrundlagen (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13; vgl. den Beschwerdegegner in act. --.) bildet gegenwärtig nicht Streitgegenstand, wie die Vorinstanz richtig bemerkt (act. --), könnte es jedoch trotz Einwand des Beschwerdeführers (act. -- und --) je nach Resultat des vorliegenden Verfahrens einmal tun.
In Zusammenhang mit dem aufgezeigten Rechtsordnungswechsel lässt sich immerhin anfügen, dass laut § 166 VVPG beim Erteilen jeder Bewilligung deren Dauer bestimmt wird. Diese ergibt sich für den Beschwerdeführers noch aus § 114 VB OG BVO, wonach Bewilligungen grundsätzlich längstens bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsdauer (hier am Bezirksgericht Y, ausnahmsweise eventuell im Kantonsrat) gelten.
c) Das Personalgesetz gewährt - so wenig wie einst die Beamtenverordnung - noch kein Recht auf beschränkte Kompensationsfreiheit, sondern erst die Vollziehungsverordnung - wie früher die obergerichtlichen und regierungsrätlichen Vollzugsbestimmungen. Die Rekursantwort fand, das Gesetz gehe der Verordnung vor (act. --), sinngemäss also, diese verstosse gegen jenes und verdiene diesbezüglich keine Beachtung. Das liess der Beschwerdeführer replicando nicht gelten und entgegnete, weil das Gesetz erlaube, eine Bewilligung mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen zu verbinden, solche Auflagen aber unterblieben seien, geniesse er streng genommen vollständige Kompensations- und Abgabefreiheit (act. --. und neuerdings act. --). Dem wiederum hielten Vorinstanz und Beschwerdegegner die These eines allseitigen Konsenses bzw. einer stillschweigenden Auflage dahin entgegen, dass bei Bewilligungen keine Arbeitsentlastung erfolge (act. --, --. und --). Insofern inkonsequent betont die Beschwerdeantwort allerdings, die grundsätzliche Kompensationspflicht fliesse aus der Vollzugsverordnung (act. --). Der Beschwerdeführer endlich vermag den genannten Thesen der Justizverwaltung nichts abzugewinnen (act. --. und --.).
Bei Schaffung des Personalgesetzes konnte der Souverän wissen, dass die Beamtenverordnung als abzulösender Erlass ebenso wenig wie jenes einen Anspruch auf Kompensationsfreiheit einräume, wohl aber die Vollziehungsbestimmungen dazu. In der Weisung vom 22. Mai 1996 schrieb denn der Regierungsrat auch, die Vollzugsverordnung werde "die besoldete Freistellung für öffentliche Ämter regeln" (ABl 1996, 1183). Alsdann deckt das Personalgesetz das in seiner Vollzugsverordnung verankerte Recht auf teilweise Kompensationslosigkeit. Umgekehrt braucht die Kompensation der durch ein öffentliches Amt besetzten Arbeitszeit von mehr als einen halben Tag pro Woche nicht eigens angeordnet zu werden, weil das als Prinzip schon die Vollzugsverordnung befiehlt, also gegenteils Ausnahmen einer ausdrücklichen Erwähnung bedürften.
Sollte § 145 Abs. 2 VVPG ein Recht verleihen, durch öffentliche Ämter beanspruchte Arbeitszeit von wöchentlich einem halben Tag nicht nur nicht nachholen zu müssen, sondern - ausgehend von einer Fünftagewoche – 10 % Entlastung im zu bewältigenden Gesamtpensum zu erhalten, hätte dem eine unter der alten Ordnung angeblich bestehende Übereinkunft bzw. stillschweigende Auflage, dass es zu keinen Minderzuteilungen komme, zu weichen. Die Möglichkeit, eine Bewilligung zu verweigern, gäbe der dafür zuständigen Behörde nicht auch die Befugnis, bei erteilter Bewilligung die normierten begünstigenden Folgen einer solchen für den/die Inhaber/in aufzuheben (dahin strebt allerdings der Beschwerdegegner in act. --.). Das hätte sich höchstens erreichen lassen, indem die Rechtspflege in ihrer Vollzugsverordnung zum Personalgesetz von derjenigen des Regierungsrats abweichende Regelungen getroffen hätte. So aber verhält es sich gerade nicht.
d) Dass nun durch ein öffentliches Amt belegte Arbeitszeit von wöchentlich einem halben Tag nicht zu kompensieren ist, kann nur bedeuten, es habe eine Entlastung von 10 % Platz zu greifen. Sonst zwänge man die normal speditiven Angestellten, von denen ausgegangen werden muss und die ihr Pensum in fünf Tagen erledigen, eben doch, den ausgefallenen halben Tag nachzuholen. Es handelte sich um keine "besoldete Freistellung" im Sinn der zitierten regierungsrätlichen Weisung zum Personalgesetz, sondern um eine unbesoldete, wenn die während der Freistellung unerledigte Arbeit ausserhalb der für die Amtsausübung gewährten Zeit und insbesondere - für die durchschnittlich schnellen Bediensteten - auch ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit abzutragen wäre. Für diese Interpretation spricht zudem, dass sie offenbar schon der Verwaltungspraxis betreffend die Vollziehungsbestimmungen des Regierungsrats zur Beamtenverordnung entspricht, der in § 145 Abs. 2 VVPG den einschlägigen § 28 (Fassung 17. April 1991) bzw. 17 Abs. 1 (Fassung 27. November 1991) VV BVO unverändert übernommen hat. Was hiergegen eingewendet wird, schlägt alles nicht durch:
aa) Die Vorinstanz behauptet zunächst, die beantragte Entlastung um 20 % komme dem Verlust von 52 Arbeitstagen gleich; zusammen mit den 10 Arbeitstagen, welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer als leitendem Funktionär eines Berufsverbandes gestützt auf § 88 VVPG im Beschluss vom 27. September 1999 grundsätzlich bereits zugestanden habe (vgl. effektiv act. --. und --), ergäbe sich ein Verlust von 62 Arbeitstagen, so dass der Beschwerdeführer seinen Richterberuf während rund drei Monaten nicht ausübte; das lasse sich mit diesem Vollamt nicht mehr vereinbaren (act. --.).
Allein schon wegen Ferien und Feiertagen fehlen aber sämtliche Angestellten durchschnittlich wenigstens rund sechs Wochen im Jahr (vgl. §§ 79 und 117 VVPG, je Abs. 1). Also dreht es sich bei der anbegehrten Entlastung für den Kantonsrat noch um höchstens 46 Arbeitstage bzw. etwas mehr als zwei Monate, oder bei einer Arbeitsminderzuteilung von lediglich 10 % um maximal 46 Halbtage bzw. einen guten Monat. Und die Erleichterungen nach § 88 VVPG lassen sich nicht gegen diejenigen von § 145 VVPG ausspielen.
Im Übrigen stellt der Inhalt einer erteilten Bewilligung für ein öffentliches Amt keine Frage der Vereinbarkeit mit einem bestehenden Dienstverhältnis dar, sondern allenfalls eine solche der Bewilligungsanpassung.
bb) Die Vorinstanz hält sodann fest, "dass von ...Richtern und juristischen Sekretären... zur Bewältigung der anfallenden Prozesse Überzeit ohne jegliche Kompensation erwartet und von diesen auch geleistet wird" (act. --).
Diese Aussage verträgt sich in solch absoluter Form nicht mit den Bestimmungen der §§ 125 ff. VVPG betreffend Ausgleich oder Vergütung von Überzeit. Für den Beschwerdeführer insbesondere ergibt sich aus § 128 VVPG immerhin, dass ihm ein Zeitausgleich erst ab Überzeitleistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr zusteht, und auch das nur, wenn es der Dienst gestattet, sowie dass Vergütungen eine Ausnahme darstellen.
Nur zielen die §§ 125 ff. und 145 Abs. 2 VVPG auf Verschiedenes: Letztere Norm sagt, inwieweit durch ein öffentliches Amt während wenigstens eines halben Arbeitstages pro Woche absorbierte Angestellte zumindest zu entlasten sind und verlorene Zeit gerade nicht nachholen müssen; erstere Vorschriften nennen die Folgen, welche forderbare Mehrleistungen gegenüber der Regelarbeitszeit mit sich bringen. Nebenbei bemerkt reichten im Jahr 120 Stunden an ohne Ausgleich oder Vergütung zu erbringender Überzeit auch nie hin, um ausgefallene 46 Halbtage bzw. 193,2 Stunden (vgl. § 116 Abs. 1 VVPG) wettzumachen.
cc) Weiter argumentiert die Vorinstanz samt dem Beschwerdegegner mit § 88 VVPG, welcher den Personalvertretern/innen für ihre Verbandstätigkeit bis zu einer gewissen Grenze die nötige Zeit während Arbeitstagen einräumt und die daherige Beanspruchung bei der Arbeitszuteilung, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen vorschreibt. Wenn allein diese Bestimmung ausdrücklich eine Entlastung vorsehe, könne das für die Kompensationsfreiheit in § 145 Abs. 2 VVPG nicht gelten (act. – und --.). Ein qualifiziertes Schweigen liegt indes nicht vor. Vielmehr geht § 145 Abs. 2 VVPG weiter als § 88 VVPG. Die Personalvertreter/innen haben nur einen bedingten und nicht vollumfänglichen Anspruch auf Entlastung, die Inhaber/innen von öffentlichen Ämtern dagegen einen absoluten im Umfang eines halben, durch die Amtsausübung besetzten Arbeitstags.
dd) Die Vorinstanz erwägt in diesem Kontext, Anspruch auf Lohn bestehe nur, soweit tatsächlich gearbeitet werde. Besoldeter Urlaub oder besoldete Freistellung gewährten kein Recht auf quotenmässige Entlastung. Die Tatsache, dass die Nebeneinkünfte aus kompensationsfreier Amtstätigkeit nicht abzuliefern seien, belege, dass keine Minderzuteilung zu erfolgen habe (act. --; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 8).
Effektiv erlaubt § 145 VVPG den Einzug von Nebeneinkünften nur bei Beanspruchung von prinzipiell zu kompensierender, aber speziell nicht kompensierbarer Arbeitszeit. Die Angestellten "bereichern" sich also um die - in aller Regel nicht fürstlichen - Nebeneinkünfte jenes halben Tages, für den sie Lohn ohne eigene Gegenleistung beziehen. Dabei verhält es sich indes nicht anders als etwa beim Sold, der für nach § 113 VVPG bewilligten freiwilligen Militärdienst anfällt.
Was die Grundsätze anlangt, ohne Arbeit gebe es keinen Lohn und besoldeter Urlaub zeitige keine Entlastung, können sie zumindest für den Urlaub von 16 Wochen wegen Mutterschaft nicht zutreffen (§ 96 Abs. 1 VVPG).
ee) Endlich äussert die Vorinstanz wegen des Gewaltenteilungsprinzips sowie der kantonsrätlichen Oberaufsicht über die Rechtspflege Bedenken gegen den Beschwerdeführer als Parlamentarier und findet jedenfalls, das schwächere öffentliche Interesse an der Einsitznahme eines Richters im Kantonsrat müsse dem stärkeren an einer funktionierenden Rechtspflege weichen. Eine Minderzuteilung von Arbeit zu Gunsten der Inhaber/innen öffentlicher Ämter bedinge entweder eine nicht vertretbare Mehrbelastung der übrigen Gerichtsmitglieder mit Verfahrensverzögerungen oder Ersatzanstellungen, welche sich erstens aus teilweiser Ablieferung von Nebeneinkünften nie finanzieren liessen und zweitens betrieblich selbst bei Zusammenfassen verschiedener Restpensen als nicht sinnvoll erschienen (act. --.; vgl. auch den Beschwerdegegner in act. --. und --).
Der Souverän hält die Ämter an Bezirksgerichten und im Kantonsrat ausdrücklich für vereinbar (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 der Kantonsverfassung in der Fassung vom 27. September 1981 in Verbindung mit § 106 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983). Gedanken dazu erübrigen sich hier mithin. Alles andere darf vielleicht beim Entscheid über eine Bewilligung oder deren Modifizierung eine Rolle spielen (vgl. auch Beschwerdeantwort, act. --), nicht aber dem Unterlaufen von durch § 145 VVPG verliehenen Rechten dienen.
Abgesehen davon überzeugt der Hinweis auf betriebliche Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer nicht (act. --), wenn ihn die Vorinstanz gleichzeitig auf die Möglichkeit eines Teilrücktritts als Richter verweist (act. --).
ff) Im Rekursverfahren sprach der Beschwerdegegner vom "traditionell sehr frei ausgeübten Richteramt" (act. --). Der Beschwerdeführer stiess sich daran, weil das suggeriere, "man könne es dabei allgemein sehr locker nehmen" (act. --). Gemeint war aber wohl, die Präsenzzeit der Gerichtsmitglieder werde nicht kontrolliert, sofern sie nur die ihnen (möglichst gleichmässig zugeteilte) Arbeit erledigten. Selbst wenn bei einer solchen Organisation der Beschwerdeführer sein Pensum dank überdurchschnittlicher Effizienz etwa in viereinhalb Tagen pro Woche bewältigte, hätte er Anrecht auf eine starre Entlastung um 10 %, welche denn auch nicht mehr betrüge, falls er für diese 10 % - dem durch das öffentliche Amt besetzten Halbtag entsprechend - durchschnittlich mehr als 4,2 Stunden aufwenden müsste.
gg) Die Beschwerdeantwort findet, der Beschwerdeführer hätte den Entlastungsanspruch bereits beim Gesuch um die Bewilligung für die Übernahme eines Kantonsratsmandats anmelden müssen (act. --). Das gilt zumindest für den hier interessierenden Entlastungsanspruch von 10 % nicht, da es einen solchen entweder schon gab, weshalb er sich von selbst verstanden hätte, oder noch nicht, so dass er nicht hätte gefordert werden können.
Die Bemerkungen der Beschwerdeantwort zur erhöhten Treuepflicht von Gerichtsmitgliedern (S. 4 ff.) ändern nichts an der Beanspruchbarkeit der Kompensationsfreiheit von § 145 Abs. 2 VVPG durch den Beschwerdeführer.
hh) Der Beschwerdeführer hat demnach kraft § 145 Abs. 2 VVPG einen Anspruch, in seinem Pensum am Bezirksgericht (ohne Lohnbeeinträchtigung) um 10 % entlastet zu werden. Insofern verletzen die Solches verweigernden Beschlüsse der Vorinstanz vom 12. Januar 2000 und des Beschwerdegegners vom 27. September 1999 gemäss § 75 lit. a VRG das Recht und sind entsprechend zu ändern.
e) Der Beschwerdeführer behauptet, das Kantonsratsmandat beschäftige ihn wöchentlich während zwei Tagen, wovon die Hälfte auf Abende und Wochenenden entfalle. Neben den beruflichen und politischen habe er noch familiäre Verpflichtungen. Ein weiterer Halbtag (ausser dem bereits abgehandelten) berühre deshalb die Arbeitszeit, wofür er abermals 10 % Kompensationsfreiheit beanspruchen dürfe, indes auch ein Viertel seiner Nebeneinkünfte als Parlamentarier abzuliefern anbiete (act. --., --. und --.).
Für die einen Halbtag pro Woche übersteigende Beanspruchung der Arbeitszeit durch ein öffentliches Amt gilt grundsätzlich die Kompensationspflicht. Die Frage der Ablieferung von Nebeneinkünften stellt sich erst, soweit das Nachholen der ausgefallenen Zeit als nicht möglich erscheint. Dass dem so ist, wird nicht dargetan und wird auch aus den Akten nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit dem heutigen Entscheid in den Genuss einer Entlastung von 10 % kommt. Sollte ein Nachholen gleichwohl nicht mehr möglich sein, so wäre dies in einem neuen Verfahren um Abänderung der Bewilligung zu prüfen.
In diesem Punkt ist das Rechtsmittel daher abzuweisen.
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Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Beschlüsse der obergerichtlichen Verwaltungskommission vom 12. Januar 2000 und des Beschwerdegegners vom 27. September 1999 dahin geändert, dass der Beschwerdegegner verpflichtet wird, den Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juli 1999 im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % zu entlasten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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