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Geschäftsnummer: KE.2026.00025 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.08.2026 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass
[Mit Urteil vom 31. Dezember 2025 wurden dem Gesuchsteller in den Verfahren SB.2025.00113 und SB.2025.00114 die Gerichtskosten im Betrag von insgesamt Fr. 340.- auferlegt.] Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (E. 2.1). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Der Gesuchsteller vermag keinen Nachweis zu erbringen, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder das sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (E. 3.2). Abweisung des Kostenerlassgesuchs. Abtretung der Forderungen aus den Verfahren SB.2025.00113 und SB.2025.00114 an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso).
Stichworte: KOSTENERLASS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
KE.2026.00025
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 wies das kantonale Steueramt, Bezugsdienst, das Gesuch von A vom August 2024 (eingegangen am 4. September 2024) um Erlass der Staatsund Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2011–2018, Nachsteuern samt Zinsen, Bussen und Verfahrenskosten, im Betrag von Fr. 6'946.30 ab.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A am 10. März 2025 Rekurs mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Gesuch um Steuererlass gutzuheissen. Auf den Rekurs trat die Finanzdirektion mit Verfügung vom 19. August 2025 wegen Verspätung nicht ein.
C. Gegen die eben genannte Verfügung gelangte A am 26. September 2025 (Poststempel: 28. September 2025) an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 31. Dezember 2025 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die vereinigten Beschwerden SB.2025.00113 und SB.2025.00114 nicht ein. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 187.50 (SB.2025.00113) und im Betrag von Fr. 152.50 (SB.2025.00114) auferlegte er A.