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Geschäftsnummer: KE.2026.00018 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.06.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Kostenerlass
Kostenerlass. Da der Gesuchsteller das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2026.00193 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, käme ein Erlass der ihm mit Urteil vom 10. April 2026 auferlegten Gerichtskosten nur dann infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben. Diesen Nachweis bleibt der Gesuchsteller indes schuldig (E. 2.2). Abweisung des Kostenerlassgesuchs. Abtretung der Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht (Zentrales Inkasso).
Stichworte: KOSTENERLASS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
KE.2026.00018
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Entscheid vom 18. November 2024 stellte das Sozialzentrum B der Stadt Zürich die wirtschaftliche Hilfe für A per 31. Dezember 2024 ein (Dispositivziffer 1). Ein neues Unterstützungsgesuch werde erst geprüft, nachdem A zum Nachweis seiner Bedürftigkeit 33 Vollmachten für Banken, Versicherungen und Internet-Plattformen unterzeichnet habe (Dispositivziffer 2). Das von A in der Folge gestellte Begehren um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ab.
B. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. Februar 2025 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 30. Januar 2025. Mit Beschluss vom 11. September 2025 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, indem er Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 30. Januar 2025 insofern abänderte, als A die fraglichen Vollmachten für die Zeit ab 1. September 2018 vollständig einzureichen habe; in Bezug auf seine Kinder C und D habe er keine Vollmachten einzureichen. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.
C. Mit Schreiben vom 26. März 2026 leitete der Bezirksrat die Eingabe von A vom 18. März 2026 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. A ersuchte damit um "Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gemäss § 12 Abs. 2 VRG bezüglich des Entscheids der Sozialbehörde vom 11. September 2025", damit dieser Entscheid überprüft werden könne. Mit Urteil VB.2026.00193 vom 10. April 2026, das in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. Die Gerichtskosten von total Fr. 570.- auferlegte es A.
II.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 ersuchte A das Verwaltungsgericht sinngemäss um Erlass der ihm mit Urteil vom 10. April 2026 auferlegten und nunmehr in Rechnung gestellten Kosten. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer KE.2026.00018 und zog die Akten des Verfahrens VB.2026.00193 bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das vorliegende Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im ursprünglichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (statt vieler VGr, 13. März 2026, KE.2026.00005, E. 2.1).
2.2 Der Gesuchsteller ersuchte das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2026.00193 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ein Erlass der ihm mit Urteil vom 10. April 2026 auferlegten Gerichtskosten käme deshalb nach dem Gesagten nur dann infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 12. Juni 2026 geltend, er beziehe schon seit Längerem Sozialhilfe, erhalte aber "seit einigen Monaten" kein Geld. Damit bleibt er aber den Nachweis der Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse schuldig; vielmehr bringt er selbst vor, dass er sich bereits in einer prekären finanziellen Situation befunden hatte, bevor das Verwaltungsgericht am 10. April 2026 sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abwies.
Im Übrigen macht der Gesuchsteller geltend, dass er nicht gewollt habe, "dass Kosten entstehen", weshalb er sich denn auch per E-Mail an den Bezirksrat gewandt habe, der seine Eingabe an das Verwaltungsgericht weitergeleitet habe (vgl. vorn I.C.). Das Verwaltungsgericht erwog diesbezüglich bereits im Urteil vom 10. April 2026, zwar ersuche der Gesuchsteller (bzw. der damalige Beschwerdeführer) wörtlich um Fristwiederherstellung betreffend den Beschluss der Sozialbehörde vom 11. September 2025, jedoch bestehe kein Zweifel daran, dass ihm an der Fristwiederherstellung betreffend den Beschluss des Bezirksrats vom 11. September 2025 gelegen sei. Davon sei auch der Bezirksrat ausgegangen, wie er dem Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 26. März 2026 darlegt habe; der Gesuchsteller habe denn auch nicht gegen die Weiterleitung seiner Eingabe vom 18. März 2026 an das Verwaltungsgericht opponiert (E. 1.2). Der Gesuchsteller hätte mit anderen Worten damals umgehend intervenieren müssen, um die Einleitung eines – von ihm möglicherweise nicht gewollten – Verfahrens vor Verwaltungsgericht, jedenfalls aber einen für ihn (finanziell) nachteiligen Entscheid des Verwaltungsgerichts zu verhindern.
2.3 Nach dem Gesagten und da ferner keine Umstände ersichtlich sind, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, ist das Kostenerlassgesuch abzuweisen.
3.
Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2026.00193 ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten.
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
2. Die Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2026.00193 wird an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 35.-- Zustellkosten, Fr. 335.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) den Gesuchsteller; b) die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf Dispositivziffer 2.