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Zürich Verwaltungsgericht 31.03.2026 KE.2026.00007

31. März 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·840 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Stundung der Gerichtskosten | Stundung der Gerichtskosten. Der Entscheid des Obergerichts über die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Gesuchstellers, die ihm mit rechtskräftigem Urteil VB.2026.00017 vom 15. Januar 2026 auferlegten Gerichtskosten zu bezahlen. Soweit sich der Gesuchsteller sinngemäss auf § 86a Abs. 1 lit. a VRG berufen will, so hätte er dannzumal beim Verwaltungsgericht vorstellig zu werden, wobei das Revisionsbegehren keine aufschiebende Wirkung entfalten würde bzw. die Forderung des Verwaltungsgerichts (einstweilen) weiterhin vollstreckbar bliebe. Ebenfalls kein Grund für eine Stundung stellt die angebliche Mittellosigkeit des Gesuchstellers dar. Diesem wäre es freigestanden, im Beschwerdeverfahren VB.2026.00017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu ersuchen, was er jedoch nicht tat (E. 2.3). Abweisung des Stundungsgesuchs.

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  Geschäftsnummer: KE.2026.00007   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.03.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Stundung der Gerichtskosten

Stundung der Gerichtskosten. Der Entscheid des Obergerichts über die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Gesuchstellers, die ihm mit rechtskräftigem Urteil VB.2026.00017 vom 15. Januar 2026 auferlegten Gerichtskosten zu bezahlen. Soweit sich der Gesuchsteller sinngemäss auf § 86a Abs. 1 lit. a VRG berufen will, so hätte er dannzumal beim Verwaltungsgericht vorstellig zu werden, wobei das Revisionsbegehren keine aufschiebende Wirkung entfalten würde bzw. die Forderung des Verwaltungsgerichts (einstweilen) weiterhin vollstreckbar bliebe. Ebenfalls kein Grund für eine Stundung stellt die angebliche Mittellosigkeit des Gesuchstellers dar. Diesem wäre es freigestanden, im Beschwerdeverfahren VB.2026.00017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu ersuchen, was er jedoch nicht tat (E. 2.3). Abweisung des Stundungsgesuchs.

  Stichworte: STUNDUNG STUNDUNGSGESUCH ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT

Rechtsnormen: § 29a Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

KE.2026.00007

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. März 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

betreffend Stundung der Gerichtskosten,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 13. November 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich zulasten von A Massnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) an, welche das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) mit Urteil vom 9. Dezember 2025 mit gewissen Anpassungen (definitiv) bis 28. Februar 2026 verlängerte. Mit Urteil VB.2026.00017 vom 15. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf dessen Beschwerde nicht ein (Dispositivziffern 1 und 2). Die Gerichtskosten von total Fr. 605.- auferlegte es A (Dispositivziffern 3 und 4). Das Urteil vom 15. Januar 2026 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II.  

Mit Eingabe vom 17. März 2026 (Datum des Poststempels) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Stundung der ihm mit Urteil vom 15. Januar 2026 auferlegten und nunmehr in Rechnung gestellten Gerichtskosten. Das Gesuch wurde an die zuständige 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts weitergeleitet, die in der Folge die Akten des Verfahrens VB.2026.00017 beizog.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Für die Behandlung von Kostenerlass- sowie von Stundungsgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert Fr. 605.- bzw. weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das Stundungsgesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

2.1 Forderungen des Verwaltungsgerichts werden 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig (§ 70 in Verbindung mit § 29a Abs. 1 Satz 1 VRG). Stundung bedeutet das Hinausschieben der Fälligkeit, sei es für die ganze Schuld oder in Teilen, das heisst für einzelne Raten. Diese Zahlungserleichterungen können der Kostenschuldnerin bzw. dem Kostenschuldner auf begründetes Gesuch hin gewährt werden (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, Art. 112 N. 2).

2.2 Der Gesuchsteller ersucht um Stundung der Forderung des Verwaltungsgerichts bzw. des in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 605.-, bis das Obergericht des Kantons Zürich rechtskräftig über seine am 16. März 2026 eingereichte Beschwerde entschieden habe. Die Beschwerde habe die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zum Gegenstand, welcher wiederum eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin des Verfahrens VB.2026.00017 zugrunde liege. Eine Gutheissung der Beschwerde durch das Obergericht könnte gemäss dem Gesuchsteller "auch die Kostenentscheide der Vorinstanzen berühren". Sodann macht der Gesuchsteller geltend, er sei mittellos und könne die Rechnung des Verwaltungsgerichts nicht "sofort" begleichen.

2.3 Das Urteil VB.2026.00017 des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2026 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vorn I.), weshalb der Gesuchsteller zur Bezahlung der ihm damit auferlegten Gerichtskosten verpflichtet ist. Der Entscheid des Obergerichts über die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft hat keinen Einfluss auf diese Verpflichtung. Soweit sich der Gesuchsteller sinngemäss auf § 86a Abs. 1 lit. a VRG berufen will, wonach eine Anordnung des Verwaltungsgerichts in Revision gezogen werden kann, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat, so hätte er dannzumal unter Einhaltung der gesetzlichen Form- und Fristerfordernisse beim Verwaltungsgericht vorstellig zu werden, wobei das Revisionsbegehren keine aufschiebende Wirkung entfalten würde bzw. die Forderung des Verwaltungsgerichts (einstweilen) weiterhin vollstreckbar bliebe. Ungeachtet dessen ist aufgrund der Angaben des Gesuchstellers in keiner Weise abschätzbar, wann mit einem Entscheid des Obergerichts zu rechnen ist. Ebenfalls kein Grund für eine Stundung stellt die angebliche Mittellosigkeit des Gesuchstellers dar. Diesem wäre es freigestanden, im Beschwerdeverfahren VB.2026.00017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu ersuchen, was er jedoch nicht tat. Im Übrigen ergibt sich aus dem von ihm selbst eingereichten Kontoauszug vom 17. März 2026, dass der Gesuchsteller über rund Fr. 8'000.- verfügt.

Nach dem Gesagten ist das Stundungsgesuch abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, mit der Kasse des Verwaltungsgerichts eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

3.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass oder die Stundung von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Stundungsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      35.--     Zustellkosten, Fr.    335.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Gesuchsteller; b)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.

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