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Zürich Verwaltungsgericht 23.01.2026 KE.2026.00001

23. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,386 Wörter·~7 min·9

Zusammenfassung

Kostenerlass | [Dem Gesuchsteller wurden mit Verfügung der Einzelrichterin der 2. Abteilung im Verfahren RG.2025.00011 die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.- auferlegt.] Gerichtskosten sind mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid zu beanstanden (E. 1.1). Keine Weiterleitung der Eingabe an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens zuständige Instanz (E. 1.2). Entgegennahme der Eingabe als Kostenerlassgesuch (E. 1.3). Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (E. 2.1). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung am Verwaltungsgericht zuständig, die den dem Gesuch zugrundeliegenden Kostenentscheid gefällt hat (E. 2.3). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, entscheidet der Einzelrichter über das Kostenerlassgesuch (E. 2.4). Der Gesuchsteller vermag keinen Nachweis zu erbringen, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um Kostenerlass. Abtretung der Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso).

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  Geschäftsnummer: KE.2026.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2026 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass

[Dem Gesuchsteller wurden mit Verfügung der Einzelrichterin der 2. Abteilung im Verfahren RG.2025.00011 die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.- auferlegt.] Gerichtskosten sind mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid zu beanstanden (E. 1.1). Keine Weiterleitung der Eingabe an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens zuständige Instanz (E. 1.2). Entgegennahme der Eingabe als Kostenerlassgesuch (E. 1.3). Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (E. 2.1). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung am Verwaltungsgericht zuständig, die den dem Gesuch zugrundeliegenden Kostenentscheid gefällt hat (E. 2.3). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, entscheidet der Einzelrichter über das Kostenerlassgesuch (E. 2.4). Der Gesuchsteller vermag keinen Nachweis zu erbringen, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um Kostenerlass. Abtretung der Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso).

  Stichworte: FINANZIELLE NOTLAGE FINANZIELLE VERHÄLTNISSE KOSTENERLASS QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE RECHTSMISSBRAUCH UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. III BV § 16 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 66 VRG § 86a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

KE.2026.00001

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. A hatte von 2007 bis zum 30. Oktober 2022 seinen Wohnsitz in B. Am 1. November 2022 zog er nach C (Kanton D) und meldete sich in B als Wochenaufenthalter an. Am 4. Dezember 2023 traf das kantonale Steueramt einen Vorentscheid über die Steuerpflicht und stellte die Steuerhoheit für die Stadt B und den Kanton Zürich für die Steuerperiode 2022 fest.

B. Dagegen erhob A am 5. Januar 2024 Einsprache. Mit Entscheid vom 24. Mai 2024 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab und bestätigte die Steuerhoheit des Kantons Zürich für die Steuerperiode 2022.

C. Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts erhob A am 3. Juli 2024 Rekurs beim Steuerrekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. April 2025 ab. Der Entscheid wurde A am 30. April 2025 zugestellt.

D. Am 30. Juli 2025 stellte das Steuerrekursgericht dem Verwaltungsgericht ein Schreiben von A vom 17. Juli 2025 zur Prüfung zu. Dieses Schreiben nahm das Verwaltungsgericht als Gesuch um Fristwiederherstellung der dreissigtägigen Beschwerdefrist für den Weiterzug des Entscheids des Steuerrekursgerichts an das Verwaltungsgericht entgegen (vgl. § 15 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]). Mit Verfügung vom 30. September 2025 trat die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein (RG.2025.00011). Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.wurden A auferlegt.

E. In der Folge wandte sich A mehrfach telefonisch, per E-Mail und per Post an das Verwaltungsgericht und machte jeweils geltend, die Verfügung vom 30. September 2025 sei nichtig. Nach einer erneuten Eingabe vom 20. November 2025 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass es querulatorisch einzustufende Eingaben künftig gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückschicken oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort ablegen werde.

F. Auf eine gegen die Verfügung vom 30. September 2025 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (9C_646/2025) nicht ein.

II.  

Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 gelangte A (nachfolgend: der Gesuchsteller) an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Erlass eines anfechtbaren Kostenentscheids betreffend die ihm im Verfahren RG.2025.00011 auferlegten und am 31. Dezember 2025 in Rechnung gestellten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-.

In der Folge wurden die Akten des Verfahrens RG.2025.00011 beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Dem Gesuchsteller wurden mit Verfügung der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2025 im Verfahren RG.2025.00011 Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.auferlegt (vgl. VGr, 30. September 2025, RG.2025.00011, E. 3 und Dispositivziffern 2 und 3). Soweit der Gesuchsteller um Erlass eines anfechtbaren Kostenentscheids betreffend die ihm im eben erwähnten Verfahren auferlegten Gerichtskosten ersucht, wäre auf das Gesuch von vornherein nicht einzutreten, da Gerichtskosten mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid zu beanstanden sind (vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 2). Da das Bundesgericht auf die entsprechende Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2025 (RG.2025.00011) mit Urteil 9C_646/2025 vom 22. Dezember 2025 nicht eingetreten ist, ist die Verfügung der Einzelrichterin samt Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus Rügen gegen die Verfügung vom 30. September 2025 (RG.2025.00011) erhebt, ist er damit nicht zu hören. Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Der Gesuchsteller macht jedoch keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a VRG geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb unstatthaft wäre. Daher bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen Kostenfolgen für den Gesuchsteller zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe vom 13. Januar 2026 nicht an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die Verfügung vom 30. September 2025 zuständige Instanz weiterzuleiten (vgl. VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 1.2).

1.3 Damit kann der Gesuchsteller lediglich um Erlass der Gerichtskosten ersuchen, die ihm im Verfahren RG.2025.00011 auferlegt wurden. Demnach ist das Schreiben vom 13. Januar 2026 als Gesuch um Kostenerlass entgegenzunehmen.

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2 Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (statt vieler VGr, 12. September 2025, KE.2025.00009, E. 2.2; VGr, 27. August 2025, KE.2025.00005, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Plüss, § 16 N. 17).

2.3 Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung am Verwaltungsgericht zuständig, die den dem Gesuch zugrundeliegenden Kostenentscheid gefällt hat (vgl. VGr, 19. November 2024, Antrag an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4; vgl. auch Plüss, § 16 N. 12).

2.4 Da vorliegend der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall zudem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat ein voll- oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts als Einzelrichter über das Kostenerlassgesuch zu entscheiden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

3.  

3.1 Da der Gesuchsteller im Verfahren RG.2025.00011 nicht um unentgeltliche Prozessführung ersuchte, kommt ein Erlass der Gerichtskosten vorliegend nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (E. 2.2 hiervor).

3.2 Einen solchen Nachweis vermag der Gesuchsteller in der vorliegenden Angelegenheit nicht zu erbringen. Ein solcher ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Da ferner keine Umstände ersichtlich sind, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung des Kostenerlassgesuchs aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, ist das Kostenerlassgesuch folglich abzuweisen. Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten.

4.  

Das Schreiben vom 13. Januar 2026 ist in verschiedener Hinsicht rechtsmissbräuchlich und querulatorisch (mehrere Eingaben in der gleichen Angelegenheit; offensichtlich unwahre Behauptungen und Beschuldigungen gegenüber Mitgliedern und Mitarbeitenden des Verwaltungsgerichts; Versuch, mit Eingaben rechtskräftige Entscheide des Verwaltungsgerichts zu blockieren). Das Verwaltungsgericht behält sich vor, weitere Eingaben des Gesuchstellers dieser Art, insbesondere weitere Fristwiederherstellungsgesuche, Kostenerlassgesuche und Schreiben, die sich auf dieses Verfahren oder auf das vorangegangene Verfahren beziehen, nach Prüfung ohne Antwort abzulegen.

5.  

Die Kosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2.    Die Forderung der Gerichtskasse wird an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      35.--     Zustellkosten, Fr.    335.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Gesuchsteller; b)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.

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