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Zürich Verwaltungsgericht 17.11.2025 KE.2025.00011

17. November 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,198 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

Kostenerlass | Kostenerlass. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Die Rekurrentin erbringt diesen Nachweis auch im Rekursverfahren nicht (E. 3.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: KE.2025.00011   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.11.2025 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass

Kostenerlass. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Die Rekurrentin erbringt diesen Nachweis auch im Rekursverfahren nicht (E. 3.2). Abweisung.

  Stichworte: KOSTENERLASS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)

Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

KE.2025.00011

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 17. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Rekurrentin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die Generalsekretärin,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A vom 8. April 2024 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für sich und ihren jüngsten Sohn ab. Der dagegen von A erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb ebenso erfolglos wie die anschliessend erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil VB.2024.00584 vom 9. April 2025 abwies und die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'070.- A auferlegte. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II.  

Mit Eingabe vom 8. August 2025 ersuchte A, wie schon im Beschwerdeverfahren vertreten durch lic. iur. B, das Verwaltungsgericht um Erlass der ihr mit Urteil vom 9. April 2025 auferlegten Gerichtskosten. Eventualiter sei ihr zu gestatten, den Betrag in Raten zu bezahlen oder die Forderung zu reduzieren. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wies der stellvertretende Generalsekretär des Verwaltungsgerichts das Kostenerlassgesuch ab (Dispositivziffer 1) und trat die Forderung der Gerichtskasse gegenüber A an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab (Dispositivziffer 2).

III.  

In der Folge erhob A, nun nicht mehr vertreten, mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 (Poststempel vom 29. Oktober 2025) Rekurs bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2025, die "nachträgliche" Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder den vollumfänglichen Erlass der ihr auferlegen Gerichtskosten. Der Präsident der Verwaltungskommission zog die Akten des Verfahrens VB.2024.00584 bei und setzte der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 Frist an, um sich zum Rekurs vernehmen zu lassen. Die Generalsekretärin verzichtete in der Folge stillschweigend auf Stellungnahme.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin und deren Stellvertretung nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt sind. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) betreffend unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2 Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (statt vieler VGr, 27. Juni 2025, KE.2024.00004, E. 2.2).

3.  

3.1 Der stellvertretende Generalsekretär erwog in der Verfügung vom 20. Oktober 2025, die Rekurrentin habe im Verfahren VB.2024.00584 nicht um unentgeltliche Prozessführung ersucht, weshalb ein Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis in Betracht komme, dass ihre Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder sich ihre finanzielle Situation erst seither verschlechtert habe. Im Erlassgesuch weise die Rekurrentin zwar auf ihre prekäre finanzielle Lage hin, jedoch ohne zu erwähnen und zu belegen, dass diese erst nach dem Urteil vom 9. April 2025 eingetreten sei. Da zudem weder die Rekurrentin noch ihr Rechtsvertreter auf die Schreiben des Verwaltungsgerichts vom September 2025 betreffend Gewährung einer Ratenzahlung reagiert hätten und auch keine Umstände ersichtlich seien, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung des Kostenerlassgesuchs aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, sei das Kostenerlassgesuch abzuweisen. Die Forderung sei im Hinblick auf ihre ungewisse Einbringlichkeit an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten.

3.2 Mit Rekurs wiederholt die Rekurrentin im Wesentlichen das, was sie bereits mit Gesuch vom 8. August 2025 vorbrachte. So macht sie geltend, dass sie mit ihrem geringen Einkommen für sich und ihre drei Kinder aufkommen müsse und es ihr nicht möglich sei, die Gerichtskosten von Fr. 2'070.- zu bezahlen, ohne ihre und die Existenz ihrer Kinder zu gefährden. Den nach dem Gesagten (vorn E. 2.2) für den Kostenerlass erforderlichen Nachweis dafür, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse erst nach dem Urteil vom 9. April 2025 verschlechtert haben, erbringt die Rekurrentin damit aber auch im Rekursverfahren nicht. Vielmehr kann der Rekursschrift wie schon dem Gesuch vom 8. August 2025 entnommen werden, dass die finanzielle Situation der Rekurrentin bereits seit längerer Zeit prekär ist. Dies allein rechtfertigt einen – vollumfänglichen oder auch nur teilweisen – Kostenerlass nach dem Gesagten jedoch nicht. Die Abweisung des entsprechenden Gesuchs mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 ist folglich nicht zu beanstanden.

Festgehalten sei sodann, dass der Rekurrentin mit der Kostenauflage der "faire Zugang zur Justiz" nicht verunmöglicht wurde. Vielmehr sind die mit Urteil vom 9. April 2025 auferlegten Kosten gerade die Folge des von ihr – erfolglos und ohne Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung – anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen hatte die Rekurrentin bloss Anspruch auf wohlfeile, nicht jedoch auf kostenfreie Rechtspflege (Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]). Dass die Verfahrenskosten mit Urteil vom 9. April 2025 rechtsverletzend hoch festgesetzt worden wären, macht die Rekurrentin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin hätte sie dies mit Beschwerde an das Bundesgericht rügen müssen, worauf sie jedoch verzichtete.

3.3 Da die Forderung des Verwaltungsgerichts gegenüber der Rekurrentin mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 an das Obergericht abgetreten wurde, woran festzuhalten ist und wozu sich die Rekurrentin nicht äussert, wird es am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Die Rekurrentin wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Ratenzahlung ersuchen können. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang (erneut), dass die Rekurrentin auf mehrere Schreiben des Verwaltungsgerichts vom September 2025 betreffend Gewährung einer Ratenzahlung nicht reagierte.

4.  

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Praxisgemäss sind die Gerichtskosten solcher Rekursverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung hat die Rekurrentin nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sollte die Rekurrentin (auch) für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht haben wollen, so wäre dieses Gesuch mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Januar 2022, 2C_36/2022, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 27. Juni 2025, KE.2024.00004, E. 4).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an die Parteien.

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