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Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2025 KE.2025.00009

12. September 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,224 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

Kostenerlass | Kostenerlass. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Diesen Nachweis erbringt der Rekurrent auch im Rekursverfahren nicht (E. 3.3). Der Rekurrent wird das Obergericht, an welches das Verwaltungsgericht seine Forderung abtrat, zu gegebener Zeit um "Aufschub der Vollstreckung" ersuchen können. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wird sich auch die Frage nach der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Rekurrenten stellen (E. 3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: KE.2025.00009   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2025 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass

Kostenerlass. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Diesen Nachweis erbringt der Rekurrent auch im Rekursverfahren nicht (E. 3.3). Der Rekurrent wird das Obergericht, an welches das Verwaltungsgericht seine Forderung abtrat, zu gegebener Zeit um "Aufschub der Vollstreckung" ersuchen können. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wird sich auch die Frage nach der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Rekurrenten stellen (E. 3.4). Abweisung.

  Stichworte: KOSTENERLASS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT

Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

KE.2025.00009

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 12. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker, Abteilungspräsident Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die Generalsekretärin,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A, Staatsangehöriger Pakistans, wurde am 13. März 2008 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch der Ehefrau und des Sohnes von A um Familiennachzug bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A ab. Der dagegen von A erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb ebenso erfolglos wie die anschliessend erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil VB.2023.00245 vom 27. September 2024 abwies und die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'620.- A auferlegte. Mit Urteil 2C_568/2024 vom 10. April 2025 wies das Bundesgericht die daraufhin von A erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

II.  

Mit Eingaben vom 19. und 23. Juni 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der ihm mit Urteil VB.2023.00245 vom 27. September 2024 auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wies die ausserordentliche Stellvertreterin der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Kostenerlassgesuch ab (Dispositivziffer 1) und trat die Forderung der Gerichtskasse gegenüber A an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab (Dispositivziffer 2).

III.  

A erhob in der Folge mit Eingabe vom 10. August 2025 (Poststempel vom 19. August 2025) Rekurs bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und beantragte, die Verfügung vom 5. August 2025 sei aufzuheben und die ihm mit Urteil VB.2023.00245 vom 27. September 2024 auferlegten Gerichtskosten seien vollständig zu erlassen. Eventualiter sei ihm ein "Aufschub der Vollstreckung bis zu einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung meiner finanziellen Lage" zu gewähren. Der Präsident der Verwaltungskommission zog die Akten des Verfahrens VB.2023.00245 bei und setzte der Generalsekretärin mit Verfügung vom 21. August 2025 Frist an, um sich zum Rekurs vernehmen zu lassen, worauf die Generalsekretärin in der Folge stillschweigend verzichtete.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin und deren Stellvertretung nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt sind. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) betreffend unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2 Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (statt vieler VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2).

3.  

3.1 Die ausserordentliche Stellvertreterin der Generalsekretärin erwog in der Verfügung vom 5. August 2025, der Rekurrent mache geltend, arbeitslos zu sein, zugleich aber auch, dass ihm schon davor der Lohn gepfändet worden und er Schuldner gewesen sei. Mit der eingereichten Abrechnung der Arbeitslosenkasse über den Bezug von Taggeldern für den Monat Mai 2025 weise der Rekurrent (ebenso) nicht nach, dass sich seine finanzielle Lage erst nach der Entscheidfällung verschlechtert habe. Schliesslich seien keine Umstände ersichtlich, die eine ausnahmsweise Gutheissung des Kostenerlassgesuchs aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden.

3.2 Der Rekurrent macht mit Rekurs geltend, entgegen der Verfügung vom 5. August 2025 sei seine wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinn von § 16 VRG tatsächlich erst nach der Entscheidfällung eingetreten. Im Zeitpunkt des Urteils vom 27. September 2024 habe er zwar Schulden gehabt, aber über ein gesichertes Erwerbseinkommen verfügt. Seit dem Frühjahr 2025 sei er nun arbeitslos und beziehe er lediglich Arbeitslosentaggelder, welche die notwendigen Ausgaben – für Miete, Krankenkasse, Lebensunterhalt – kaum decken würden. Seine finanzielle Situation habe sich dadurch, dass er über kein Einkommen mehr verfüge, aber weiterhin Pfändungen und Betreibungen zu erdulden habe, erheblich verschlechtert. Im Übrigen habe das Bundesgericht seine aktuelle finanzielle Notlage anerkannt und auf die Eintreibung von Gerichtsgebühren verzichtet. Auch das Verwaltungsgericht habe auf eine derzeitige Eintreibung der Gerichtskosten zu verzichten, ansonsten gegen Art. 12 BV verstossen werde.

3.3 Den Nachweis dafür, dass sich seine finanziellen Verhältnisse erst nach dem Urteil vom 27. September 2024 verschlechtert haben, erbringt der Rekurrent damit aber auch im Rekursverfahren nicht. Vielmehr begnügt sich der Rekurrent mit der blossen Behauptung, im Zeitpunkt des Urteils vom 27. September 2024 noch über ein regelmässiges Einkommen verfügt und dieses im Frühjahr 2025 verloren zu haben. Belege hierfür reichte er indes keine ein. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich der Rekurrent (zurzeit) in einer prekären finanziellen Lage befindet. Dies allein rechtfertigt einen Kostenerlass nach dem Gesagten jedoch nicht. Die Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom 5. August 2025 ist folglich nicht zu beanstanden.

3.4 Das Schreiben des Bundesgerichts vom 14. Juli 2025 ist insofern nicht relevant, als das Bundesgericht damit dem Rekurrenten die mit Urteil 2C_568/2024 vom 10. April 2025 auferlegten Gerichtskosten nicht erliess, sondern lediglich einen Zahlungsaufschub gewährte. Da die Forderung des Verwaltungsgerichts gegenüber dem Rekurrenten mit Verfügung vom 5. August 2025 an das Obergericht abgetreten wurde, woran festzuhalten ist und wozu sich der Rekurrent nicht äussert, wird es am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Der Rekurrent wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit – entsprechend seinem Eventualantrag – um "Aufschub der Vollstreckung" ersuchen können. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wird sich schliesslich auch die Frage nach der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Rekurrenten stellen. Dieses gewährleistet einen grösseren Leistungsumfang als das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV. Letzteres wird entgegen dem Rekurrenten durch die (blosse) Abweisung des Kostenerlassgesuchs nicht tangiert, geschweige denn verletzt.

4.  

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung hat der Rekurrent nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2022, 2C_36/2022, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002, E. 4).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

5.    Mitteilung an die Parteien.

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