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Zürich Verwaltungsgericht 06.10.2025 KE.2025.00007

6. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,262 Wörter·~6 min·12

Zusammenfassung

Kostenerlass | Dem Rekurrenten wurden mit Verfügung des Einzelrichters der 3. Abteilung im Verfahren VB.2025.00142 die Gerichtskosten auferlegt. Keine Weiterleitung des Rekurses an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens zuständige Instanz (E. 1.2). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Der Rekurrent unterlässt es, hinreichende Belege für die Verschlechterung seiner finanziellen Situation einzureichen (E. 2.3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: KE.2025.00007   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2025 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass

Dem Rekurrenten wurden mit Verfügung des Einzelrichters der 3. Abteilung im Verfahren VB.2025.00142 die Gerichtskosten auferlegt. Keine Weiterleitung des Rekurses an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens zuständige Instanz (E. 1.2). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Der Rekurrent unterlässt es, hinreichende Belege für die Verschlechterung seiner finanziellen Situation einzureichen (E. 2.3.3). Abweisung.

  Stichworte: KOSTENERLASS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)

Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

KE.2025.00007

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 6. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Generalsekretärin,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen die Entscheide Nr. 34/24 und Nr. 123/23 der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 2. Dezember 2024. Dabei führte er aus, dass er für alle von der Sozialbehörde in Bezug auf die Kürzungen und den Schulabbruch seines Sohns getroffenen Entscheidungen bis heute keine gesetzliche Grundlage sehe und er an seiner Entschädigungsforderung festhalte. Der Bezirksrat eröffnete daraufhin zwei Rekursverfahren mit den Verfahrensnummern SO.2024.92 und SO.2024.93. Mit Beschluss SO.2024.92 vom 30. Januar 2025 trat er mangels rechtsgenügenden Antrags und rechtsgenügender Begründung auf den Rekurs von A gegen den Entscheid Nr. 123/23 der Sozialbehörde vom 2. Dezember 2024 nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

B. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses SO.2024.92 des Bezirksrats vom 30. Januar 2025.

Mit Verfügung vom 3. März 2025 (VB.2025.00142) trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die formell ungenügende Beschwerde vom 24. Februar 2025 nicht ein. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.- wurden A auferlegt.

C. Auf eine gegen die Verfügung vom 3. März 2025 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2025 (8C_227/2025) nicht ein.

II.  

Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 ersuchte A um Erlass der ihm im Verfahren VB.2025.00142 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wies die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.  

Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (persönlich überbracht am 28. Juli 2025) erhob A (nachfolgend: der Rekurrent) bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ein Erlass der Gerichtskosten zu gewähren. Zudem müsse das Verwaltungsgericht "den Fall neu bearbeiten".

In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2025.00142 beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts verzichtete am 25. August 2025 auf eine Rekursantwort.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

1.1 Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom 10. November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]).

1.2 Der Rekurrent beantragt mit seiner Eingabe vom 25. Juli 2025, das Verwaltungsgericht müsse "den Fall neu bearbeiten". Ob darin ein Antrag auf materielle Überprüfung der Verfügung vom 3. März 2025 zu erblicken ist, ist fraglich. Diesfalls wäre jedoch auf den Rekurs insofern nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Der Rekurrent macht jedoch keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb unstatthaft wäre. Daher bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen Kostenfolgen für den Rekurrenten zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe vom 25. Juli 2025 nicht an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die Verfügung vom 3. März 2025 zuständige Instanz weiterzuleiten (VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 1.2).

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2 Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 5. Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).

2.3  

2.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2025 führte die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin aus, für die Gewährung eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es der Rekurrent versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die Bedürftigkeit erst nach Entscheidfällung eingetreten sei bzw. sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Zwar habe der Rekurrent mit dem Kostenerlassgesuch eine vom 23. Juni 2025 datierte Anmeldebestätigung für wirtschaftliche Sozialhilfe eingereicht, damit sei jedoch weder die Mittellosigkeit noch der Anspruch auf Sozialhilfe ausgewiesen, weshalb diese nicht genüge, um eine Verschlechterung der finanziellen Lage nach der Entscheidfällung zu begründen.

2.3.2 Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, das Verwaltungsgericht könne dem Rekurrenten die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2025.00142 erst auferlegen und in Rechnung stellen, wenn das Bundesgericht rechtskräftig über seine Beschwerde entschieden habe.

2.3.3 Dem Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Auf die Beschwerde des Rekurrenten vom 2. April 2025 gegen die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2025 (VB.2025.00142) ist das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2025 (8C_227/2025) nicht eingetreten. Damit ist die Angelegenheit rechtskräftig entschieden (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Weitere Gründe, weshalb die Verfügung der ausserordentlichen stellvertretenden Generalsekretärin mangelhaft wäre, sind weder ersichtlich noch werden diese geltend gemacht. Ein Erlass der Gerichtskosten im Nachhinein kommt nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Ein solcher Nachweis fehlt in der vorliegenden Sache. Der ausserordentlichen stellvertretenden Generalsekretärin ist im Übrigen zuzustimmen, wenn sie in der hier angefochtenen Verfügung festhält, dass durch die mit dem Erlassgesuch eingereichte Anmeldebestätigung für die wirtschaftliche Sozialhilfe weder die Mittellosigkeit noch der Anspruch auf Sozialhilfe ausgewiesen ist, weshalb diese nicht genügt, um eine Verschlechterung der finanziellen Lage nach der Entscheidfällung zu begründen. Damit hat die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen.

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an die Parteien.

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