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Zürich Verwaltungsgericht 27.08.2025 KE.2025.00003

27. August 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,047 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Kostenerlass | Dem Rekurrenten wurden mit Urteil des Einzelrichters der 3. Abteilung im Verfahren VB.2024.00719 die Gerichtskosten auferlegt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin gewährt (E. 2.3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: KE.2025.00003   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2025 Spruchkörper: Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.11.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass

Dem Rekurrenten wurden mit Urteil des Einzelrichters der 3. Abteilung im Verfahren VB.2024.00719 die Gerichtskosten auferlegt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin gewährt (E. 2.3.3). Abweisung.

  Stichworte: KOSTENERLASS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VON AMTES WEGEN

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. III BV § 16 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

KE.2025.00003

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 27. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 24. September 2024 sprach die Sozialbehörde Eglisau A ab dem 1. August 2024 wirtschaftliche Hilfe zu. Zudem erteilte sie ihm verschiedene Auflagen und Weisungen. Namentlich habe A bis zum 31. März 2025 eine den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Eglisau entsprechende Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen monatlich vorzuweisen. Bei Nichtbefolgung der Auflagen und Weisungen könne die Sozialhilfe gekürzt oder eingestellt werden.

B. Auf den am 22. Oktober 2024 erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

C. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 25. November 2024 (Poststempel vom 27. November 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 30. Oktober 2024. Mit Urteil des Einzelrichters vom 23. Dezember 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (VB.2024.00719). Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.

II.  

Mit Eingabe vom 12. April 2025 (Poststempel vom 14. April 2025) ersuchte A um Erlass der ihm im Verfahren VB.2024.00719 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.  

Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Poststempel vom 4. Juni 2025) erhob A (nachfolgend: der Rekurrent) bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ein Erlass der Gerichtskosten zu gewähren. In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2024.00719 beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts liess sich nicht vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom 10. November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2 Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr, 27. Juni 2025, KE.2024.00004, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 5. Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).

2.3  

2.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2025 führte die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin aus, für die Gewährung eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es der Rekurrent versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die Bedürftigkeit erst nach Entscheidfällung eingetreten sei bzw. sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten.

2.3.2 Der Rekurrent behauptet weder, bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2024.00719 um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben, noch, dass seine Mittellosigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Er macht allerdings geltend, das Verwaltungsgericht hätte ihn nicht darüber informiert, dass er ein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege habe und er hierfür rechtzeitig ein Gesuch einreichen müsse. Dem Verwaltungsgericht sei aufgrund der Akten bekannt gewesen, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

2.3.3 Den Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58). Es besteht grundsätzlich keine behördliche Pflicht, Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu stellen, zumal hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16 N. 59). Das Recht auf ein faires Verfahren gebietet nicht, eine mittellose Partei vor ihrer eigenen Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit zu schützen (BGE 122 I 203 E. 2e; zum Ganzen VGr, 28. April 2015, KE.2015.00004, E. 3.3). Damit hat die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin – entgegen der Behauptung des Rekurrenten – § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Darin kann im Übrigen auch keine vom Rekurrenten unsubstanziiert behauptete Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV) erblickt werden.

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5     Mitteilung an die Parteien.

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