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Geschäftsnummer: KE.2016.00003 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2017 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass
Kostenerlass. Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (E. 2.1). Der Kostenerlass ist grundsätzlich subsidiär zur unentgeltlichen Prozessführung. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither (entscheidend) verschlechtert haben. Der Anwendungsbereich der zweiten Voraussetzung ist dabei stark eingeschränkt: Sie ist nur dann erfüllt, wenn eine Partei, die vor der Fällung des Beschwerdeentscheids noch über ausreichend Mittel verfügte, um die Verfahrenskosten (vollständig) zu bezahlen, für diese nach der Entscheidfällung nicht mehr (vollumfänglich) aufkommen kann, ohne bereits bedürftig zu sein. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist demgegenüber dann nicht massgebend, wenn sie innerhalb einer schon bestehenden Bedürftigkeit erfolgt (E. 2.3). Der Verwaltungskommission ist es verwehrt zu überprüfen, ob in den Vorbringen der Rekurrierenden in den steuerrechtlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu erblicken und wie allenfalls darüber zu befinden gewesen wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass ein solches Gesuch nicht gestellt wurde (E. 3.1). Es fehlt der Nachweis, dass die Bedürftigkeit der Rekurrierenden erst nach der Entscheidfällung eingetreten wäre oder sich ihre finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten (E. 3.2). Abweisung.
Stichworte: BEDÜRFTIGKEIT BINDUNGSWIRKUNG FINANZIELLE VERHÄLTNISSE KOSTENERLASS RECHTSBESTÄNDIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERSCHLECHTERUNG
Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
KE.2016.00003
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 24. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrierende,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,