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Zürich Verwaltungsgericht 18.07.2024 GB.2024.00011

18. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,048 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2021) | Nichteintreten infolge querulatorischer Ausführungen in der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: GB.2024.00011   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.07.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Ordnungsbusse (Steuerperiode 2021)

Nichteintreten infolge querulatorischer Ausführungen in der Beschwerde.

  Stichworte: FEHLERHAFTE RECHTSMITTELBELEHRUNG MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG NICHTEINTRETEN ORDNUNGSBUSSE QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE UNGENÜGENDE BEGRÜNDUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

GB.2024.00011

Verfügung

des Einzelrichters

vom 18. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigter und

Beschwerdeführer,

betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2021),

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend der Beschwerdeführer) reichte für die Steuerperiode 2021 keine Steuererklärung ein. Mit Verfügung vom 8. November 2023 auferlegte ihm das kantonale Steueramt, Bezugsdienst, hierfür eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 100.-.

Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 bestätigte das kantonale Steueramt die Busse und befand den Beschwerdeführer der Verletzung von Verfahrenspflichten in der Steuerperiode 2021 schuldig.

Am 9. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Steuerrechnung zuzüglich Zins zugestellt, gegen welche er am 10. Mai 2024 wiederum Einsprache erhob. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 gab das kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer bekannt, er könne im Einspracheverfahren gegen Steuerrechnungen einzig Mängel, welche die Steuerberechnung betreffen, geltend machen. Hingegen könne er den erlassenen Einspracheentscheid betreffend die Bussenverfügung innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht anfechten.

II.  

Der Beschwerdeführer liess dem Verwaltungsgericht am 15. Juli 2024 eine Beschwerde zukommen, in welcher er sinngemäss die Aufhebung des erlassenen Einspracheentscheids verlangte.

Da der Beschwerdeführer seiner Beschwerde weder den Einspracheentscheid noch das Schreiben des kantonalen Steueramts vom 12. Juni 2024 beilegte, zog das Verwaltungsgericht diese von Amtes wegen bei. Hingegen zog das Verwaltungsgericht weder die vorinstanzlichen Akten bei noch führte es eine Vernehmlassung durch.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 In Bundessteuersachen umfasst die Kognition des Verwaltungsgerichts alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Denn soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.2 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Sodann kann bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmitteln auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten und der vorinstanzlichen Vernehmlassung verzichtet und das Verfahren in einzelrichterlicher Zuständigkeit erledigt werden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 1 VRG).

1.3 Vorliegend ist mit Blick auf die eingereichte Beschwerde nicht sofort klar, was Gegenstand des Verfahrens ist. Auslöser hiervon dürfte die Zustellung einer neuen Steuerrechnung an den Beschwerdeführer gewesen sein, gegen welche er am 10. Mai 2024 Einsprache erhob. Hingegen beanstandet der Beschwerdeführer in seiner verwaltungsgerichtlichen Beschwerde die ihm auferlegte Busse, welche das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 bestätigt hat.

1.4 Ungeachtet dessen, ob sich die Beschwerde des Beschwerdeführers nebst dem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 auch auf die ihm zugestellte neue Steuerrechnung bezieht, bewegen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde weitgehend ausserhalb jeglichen zulässigen Streitgegenstands eines steuerrechtlichen Verfahrens. Stattdessen erschöpfen sich seine Ausführungen in Verschwörungstheorien von einem korrupten Staat, in welchem sich diverse staatliche Behörden wie die Gemeinde, Kantonspolizei und Staats- bzw. Oberstaatsanwaltschaft gegen ihn verschworen hätten. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die ihm gegenüber infolge Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2021 verfügte Busse vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 längst abgelaufen ist. Die Beschwerde enthält im Übrigen keine sachbezogenen Anträge oder Ausführungen, sondern weist offenkundig querulatorische Züge auf (vgl. zur Definition VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 1.1; vgl. auch BGr, 3. August 2022, 2C_624/2022, E. 2.2). Sie genügt somit weder dem Antrags- noch dem Begründungserfordernis. Sodann kann aufgrund der querulatorischen Natur der Beschwerde auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden und ist auf die offenkundig unzulässige Beschwerde ohne Weiterungen in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund kann auf einen Aktenbeizug oder die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanzen verzichtet werden (vgl. E. 1.2).

Der Beschwerdeführer wird überdies darauf hingewiesen, dass analoge Eingaben inskünftig im dargelegten Sinn gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden könnten. 

2.  

2.1 Die Verfahrenskosten sind aufgrund der formellen Verfahrenserledigung nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) herabzusetzen. Der Gebührenrahmen bestimmt sich dabei nach dem Streitwert und der in § 3 Abs. 1 GebV VGr festgelegten Grundgebühr, jedoch ist zu beachten, dass bei querulatorischen Rechtsmitteleingaben kein Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) besteht (VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 2; vgl. auch Weiss, AJP 2021, 644). Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr im Sinn von § 2 GebV VGr aufwandsgemäss und mit Blick auf die formelle Verfahrenserledigung auf Fr. 300.- festzusetzen, ungeachtet des Streitwertes.

2.2 Dem Grundsatz nach wären die Verfahrenskosten beim vorliegenden Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2024 suggerierte, dass er gegen die ihm gegenüber erlassene Busse von Fr. 100.bzw. gegen den die Busse bestätigenden Einspracheentscheid – trotz längst abgelaufener Beschwerdefrist – innert 30 Tagen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben könne. Das Schreiben vom 12. Juni 2024, welches als solches nicht als anfechtbarer Entscheid, sondern als blosse Stellungnahme des kantonalen Steueramts qualifiziert, war mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Enthält eine Anordnung zu Unrecht keine oder eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung, so gilt sie als mangelhaft eröffnet und darf gemäss dem Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) nicht zu Nachteilen der Betroffenen führen – es sei denn, dass die Partei den Irrtum bemerkt hat oder ihn bei gebührender Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 126 N. 67; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014, §10 N. 51). Unter diesen Umständen und weil vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb der als juristischer Laie auftretende Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen müssen, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz der querulatorischen Natur der Beschwerde auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer dagegen bereits mangels entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.

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