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Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2024 GB.2023.00016

27. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,116 Wörter·~11 min·10

Zusammenfassung

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2021) | Bestätigung einer durch das kantonale Steueramt verfügten Steuerbusse in Höhe von Fr. 100.- nach dem unentschuldigten Nichterscheinen der Beschwerdeführerin bzw. der Beschuldigten an der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

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  Geschäftsnummer: GB.2023.00016   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Ordnungsbusse (Steuerperiode 2021)

Bestätigung einer durch das kantonale Steueramt verfügten Steuerbusse in Höhe von Fr. 100.- nach dem unentschuldigten Nichterscheinen der Beschwerdeführerin bzw. der Beschuldigten an der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

  Stichworte: ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTZEUGNIS FERNBLEIBEN FINANZIELLE VERHÄLTNISSE KRANKHEIT NICHTEINREICHEN DER STEUERERKLÄRUNG SOZIALHILFE STEUERBUSSE UNENTSCHULDIGT VERHANDLUNG

Rechtsnormen: Art. 32 Abs. I BV Art. 124 DBG Art. 124 Abs. IV DBG Art. 174 Abs. I DBG Art. 174 Abs. II DBG Art. 12 Abs. II StGB Art. 12 Abs. III StGB § 10 Abs. III StPO § 113 Abs. I StPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

GB.2023.00016

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigte und

Beschwerdeführerin,

betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2021),

hat sich ergeben:

I.  

A reichte für die Steuerperiode 2021 keine Steuererklärung ein. Am 24. Oktober 2022 mahnte sie das Steueramt der Stadt B, die Steuererklärung 2021 innert Frist von 10 Tagen einzureichen, ansonsten die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern sowie die Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2021 nach pflichtgemässem Ermessen erfolge. Ferner bleibe eine Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten vorbehalten.

Am 4. Juli 2023 erliess das kantonale Steueramt eine Bussenverfügung und auferlegte A wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2021 eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-.

II.  

Hiergegen erhob A am 26. Juli 2023 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2023 sprach das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, A der Verletzung von Verfahrenspflichten in der Steuerperiode 2021 schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 100.-.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. September 2023 gelangte die Beschuldigte an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2024 lud der Einzelrichter zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor. Die Beschuldigte nahm die Vorladung am 7. Februar 2024 am Postschalter entgegen.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (datiert am 16. Februar 2024) gab die Beschuldigte dem Verwaltungsgericht unter Beilage eines Arztzeugnisses bekannt, an der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 nicht erscheinen zu können. Sie blieb der Verhandlung in der Folge wie angekündigt fern.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2  

1.2.1 Die Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 fern. Da sie ihrer Eingabe vom 19. Februar 2024 jedoch ein Arztzeugnis beilegte und geltend machte, den für die Hauptverhandlung angesetzten Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können, ist zu prüfen, ob ihr Fernbleiben an der gerichtlichen Hauptverhandlung unverschuldet war.

1.2.2 Das Recht einer angeschuldigten Person auf persönliche Teilnahme an einer (steuer-)strafrechtlichen Hauptverhandlung ist anerkannt (BGE 119 Ib 311, E. 7, mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen. Bleibt die angeschuldigte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird grundsätzlich der Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen (vgl. Ziff. 3 der Vorladung vom 20. Januar 2024).

1.2.3 Als "wichtige Dispensationsgründe", welche das Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtfertigen können, kommen namentlich etwa Krankheit, Auslandabwesenheit, Todesfall in der Familie, Militärdienst, Umweltkatastrophen und dergleichen in Frage (vgl. für die Staats- und Gemeindesteuern Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 256 N. 2). Nach der Rechtsprechung vermag hingegen nicht jede Krankheit die Fristversäumnis zu rechtfertigen. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend Kommentar direkte Bundessteuer], 4. Auflage, Basel 2022, Art. 133 N. 19).

1.3 Das von der Beschuldigten am 19. Februar eingereichte Arztzeugnis datiert vom 13. Dezember 2023. Nähere Angaben zu ihrer Krankheit oder einer erfolgten Untersuchung der Beschuldigten sind darin nicht ersichtlich. Auch wird der Beschuldigten im betreffenden Arztzeugnis keine eigentliche Krankheit, sondern bloss eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2023 bis am 30. April 2024 bescheinigt. Das eingereichte Arztzeugnis ist somit weder zeitnah erstellt noch aussagekräftig, weshalb es das Fernbleiben der Beschuldigten an der gerichtlichen Hauptverhandlung nicht zu entschuldigen vermag. Es bleibt daher bloss der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass es der Beschuldigten trotz der ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich möglich war, Eingaben des Gerichts persönlich am Zustellschalter der Post entgegenzunehmen und eigene Eingaben an das Gericht zu senden. Auch unter Berücksichtigung dessen kann die unterlassene Teilnahme der Beschuldigten an der Hauptverhandlung nicht als unverschuldet gelten. 

Damit wäre gestützt auf die Androhung in der Vorladung zur Hauptverhandlung von einem Rückzug der Beschwerde auszugehen. Ob im vorliegenden Fall tatsächlich von einem solchen auszugehen ist, kann indessen gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden kann.

2.  

2.1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1 DBG).

2.2 Das steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb die Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Sie muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, ihre Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld der Angeklagten nachzuweisen und diese freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a; BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).

3.  

3.1 Den objektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG erfüllt, wer seiner Pflicht, die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen einzureichen, trotz Mahnung nicht nachkommt (vgl. Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG, dass die steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsätzlich handelt die steuerpflichtige Person, wenn sie mit Wissen und Willen u. a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen (vgl. Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 12 Abs.  2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]) nicht einreicht. Fahrlässig handelt sie, wenn sie die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die steuerpflichtige Person die Vorsicht nicht beobachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

3.2 Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschuldigte ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen ist und für die Steuerperiode 2021 keine Steuererklärung eingereicht hat. Der objektive Tatbestand von Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG ist somit erfüllt.

3.3  

3.3.1 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands geht die Vorinstanz von einer fahrlässigen Tatbegehung der Beschuldigten aus, da sie ihre Steuererklärung pflichtwidrig und unvorsichtig nicht eingereicht habe. Sie sei untätig geblieben, als ihr eine Mahnung der Steuerbehörde nicht habe zugestellt werden können. In der Folge habe sie keine Kenntnis über die letzte, nicht erstreckbare zehntägige Frist für die Einreichung der Steuererklärung erhalten. Die Nichteinreichung sei daher zumindest fahrlässig erfolgt.

3.3.2 Diese Einschätzung der Vorinstanz überzeugt im vorliegenden Fall nicht. Einerseits musste sich die Beschuldigte ihrer gesetzlichen Pflicht über die Einreichung einer Steuererklärung unabhängig von einer allfälligen Mahnung seitens der Steuerbehörde bewusst sein. Den (unbestrittenen) Angaben der Beschwerdeführerin selbst zufolge reichte sie bereits in den Jahren 2016 ̶ 2020 keine Steuererklärung ein und wurde hierfür jeweils gebüsst. Sie kannte ihre gesetzlichen Pflichten aufgrund dieser früheren Verfahren somit genau. Ungeachtet dessen reichte sie in der Steuerperiode 2021 erneut keine Steuererklärung ein. Unter diesen Umständen ist von einem wissentlichen und willentlichen Vorgehen und somit von einem zumindest eventualvorsätzlichen Verhalten der Beschuldigten auszugehen. Der subjektive Tatbestand von Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG ist somit ebenfalls erfüllt.

3.4  

3.4.1 Näher zu prüfen bleibt das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe.

3.4.2 Die Beschuldigte macht diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 28. September 2023 geltend, aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, die Steuererklärung für das Jahr 2021 auszufüllen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wolle sie keine näheren Angaben zu ihrem Gesundheitszustand machen. Ihre finanzielle Lage – sie lebe seit drei Jahren am Existenzminimum  ̶  erlaube es ihr auch nicht, eine entgeltliche Erledigung ihrer Steuererklärung durch eine externe Firma zu veranlassen.

Die Beschuldigte begründet ihr Fehlverhalten im Wesentlichen folglich mit einer nicht näher bekannten Erkrankung und ihren beschränkten finanziellen Mitteln.

3.4.3 Gemäss Art. 124 Abs.  4 DBG ist die verspätete Einreichung der Steuererklärung zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (vgl. Art. 124 Abs.  4 DBG). Nach der Rechtsprechung vermag jedoch nicht jede Krankheit die Fristversäumnis zu rechtfertigen (Zweifel/Hunziker, Kommentar direkte Bundessteuer, Art. 133 N. 19 ff.). 

Als Rechtfertigungsgrund gelten die einzelnen Tatbestände nur dann, wenn sie die steuerpflichtige Person an der rechtzeitigen Vornahme der in Frage stehenden Handlung gehindert haben. Zwischen dem Hinderungsgrund und der verspäteten Einreichung muss also ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133 N. 30). An den Rechtfertigungsgrund Krankheit werden praxisgemäss sehr hohe Anforderungen gestellt. Nicht jede bescheinigte Arbeitsunfähigkeit kann als Rechtfertigungsgrund genügen. Entscheidend ist im Fall einer Krankheit stets, dass diese die steuerpflichtige Person daran gehindert hat, die Frist einzuhalten und sie nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Der Rechtfertigungsgrund Krankheit setzt demnach voraus, dass die beschuldigte Person nicht selbst in der Lage war, ihre Steuererklärung einzureichen und es ihr auch nicht möglich war, Hilfe zur Einreichung hinzuzuziehen (vgl. BGr, 5. April 2022, 1C_193/2022, E. 4.1; BGr, 26. Mai 2014, 2C_1031/2013, E. 5.3).

3.4.4 Die aktenkundigen Arztzeugnisse der Beschwerdeführerin attestieren ihr in den folgenden, hier interessierenden Zeiträumen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %: 1. Januar bis 31. März 2021, 1. Juni bis 31. Dezember 2021, 1. Juni bis 31. Dezember 2022, 1. Januar bis 30. April 2023, 1. Juli bis 30. September 2023. Weder aus den eingereichten Arztzeugnissen noch aus den Angaben der Beschuldigten hierzu geht hervor, an was für einer gesundheitlichen Einschränkung sie leidet bzw. in der betreffenden Steuerperiode 2021 gelitten hat. Aus den Arztzeugnissen kann folglich nicht auf die Kausalität zwischen ihrer Erkrankung und der Nichteinreichung der Steuererklärung 2021 geschlossen werden. Was aus den Akten jedoch hervorgeht ist, dass die Beschuldigte trotz der ihr wiederholt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zumindest in der Lage war, rechtzeitig Rechtsmittel gegen die ihr gegenüber erlassenen Verfügungen zu ergreifen und weitere Eingaben an die für das Verfahren zuständige Behörde zu machen. Ferner nahm sie ihre Vorladung für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Februar 2024 persönlich entgegen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage war, die Steuererklärung für das Jahr 2021 auszufüllen oder zumindest eine Drittperson hiermit zu beauftragen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, jedoch nicht hinreichend substanziierte Krankheit vermag die durch sie begangene Pflichtverletzung somit nicht zu rechtfertigen.

3.4.5 Für den von der Beschuldigten ebenfalls geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der mangelnden finanziellen Ressourcen findet sich keine gesetzliche Grundlage. Sofern die Beschuldigte nicht gewillt war, eine Drittperson gegen Entgelt mit dem Ausfüllen und der Einreichung ihrer Steuererklärung zu beauftragen, stand es ihr jederzeit frei, sich bei Fragen beim kantonalen Steueramt zu erkundigen, wie sie für die rechtzeitige Einreichung ihrer Steuererklärung vorzugehen hatte. Es liegt folglich kein Rechtfertigungsgrund für die durch die Beschuldigte begangene Pflichtverletzung vor.

3.4.6 Eine (zumindest teilweise) Schuldunfähigkeit der Beschuldigten wird von ihr nicht geltend gemacht und es finden sich hierfür keine Anhaltspunkte in den Akten.

Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten somit der vorsätzlichen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.

3.5  

3.5.1 Wer nach Art. 174 Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Die Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d. h. namentlich nach dem Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).

3.5.2 Die Beschuldigte reichte ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2021 vorliegend zumindest eventualvorsätzlich nicht ein. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Als Bezügerin von Sozialhilfeleistungen wäre die Beschuldigte ohnehin nicht in der Lage bzw. verpflichtet Steuern zu bezahlen. Überdies ist sie aufgrund ihres Sozialhilfebezugs und ihrer dadurch zwangsläufig knappen finanziellen Mittel erhöht strafempfindlich. Auch ist die Nichteinreichung der Steuererklärung durch die Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht auf Böswilligkeit oder auf eine allfällige kriminelle Energie ihrerseits zurückzuführen. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte die zuständige Steuerbehörde hierdurch über nicht bekannte Einnahmen oder Vermögen täuschen wollte. Die Akten deuten stattdessen vielmehr auf eine schlichte Überforderung der Beschuldigten hin. Unter diesen Umständen ist ihr Verschulden als sehr leicht zu bezeichnen, weshalb die Busse im untersten Bereich des anwendbaren Strafrahmens festzusetzen ist. Die ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 100.- trägt dem Verschulden der Beschuldigten wie auch ihren finanziellen Verhältnissen hinreichend Rechnung und ist daher zu bestätigen. Damit ist auf die Frage, ob das Nichterscheinen der Beschuldigten an der Hauptverhandlung als Rückzug der Beschwerde zu qualifizieren ist, nicht weiter einzugehen und der Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie als unterliegende Partei gilt, und es steht ihr aus denselben Gründen keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschuldigte und Beschwerdeführerin ist in der Steuerperiode 2021 der vorsätzlichen Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.      50.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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