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Zürich Verwaltungsgericht 19.11.2003 GB.2002.00006

19. November 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·812 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Hinterziehungsbusse 1995 und 1996 | Anklagezulassung Leidet der zur Anklageschrift gewordene Strafbescheid des kantonalen Steueramts an nicht behebbaren Mängeln, so ist die Anklage definitiv nicht zuzulassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das eingeklagte Verhalten gar nicht strafbar ist. Wird die Anklage definitiv nicht zugelassen, so entscheidet die Anklagebehörde über Kosten- und Entschädigungsfolgen. Einer zusätzlichen Einstellung durch diese bedarf es nicht.

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  Geschäftsnummer: GB.2002.00006   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Hinterziehungsbusse 1995 und 1996

Anklagezulassung Leidet der zur Anklageschrift gewordene Strafbescheid des kantonalen Steueramts an nicht behebbaren Mängeln, so ist die Anklage definitiv nicht zuzulassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das eingeklagte Verhalten gar nicht strafbar ist. Wird die Anklage definitiv nicht zugelassen, so entscheidet die Anklagebehörde über Kosten- und Entschädigungsfolgen. Einer zusätzlichen Einstellung durch diese bedarf es nicht.

  Stichworte: ANKLAGE ANKLAGESCHRIFT NICHTZULASSUNG DER ANKLAGE STEUERHINTERZIEHUNGSVERFAHREN STRAFSTEUER

Rechtsnormen: § 240 Abs. I StG § 253 Abs. II lit. a StG § 258 StG Art. 72 Abs. I StHG Art. 73 StHG § 167 Ziff. 3 StPO § 169 Abs. II StPO

Publikationen: RB 2003 Nr. 100 S. 217

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

1.

Mit Beschluss vom 28. August 2002 hatte die Kammer die von der Spezialabteilung des kantonalen Steueramts gegen den Angeklagten und nunmehrigen Gesuchsteller und dessen Ehegattin B erhobene Anklage vom 5. September 2000 wegen Hinterziehung (unter anderem) von Staats- und Gemeindesteuern 1995 und 1996 einstweilen nicht zugelassen, sondern dieselbe zur Behebung der festgestellten Mängel an die Untersu­chungsbehörde zurückgewiesen (GB.2002.00001).

Am 6. November 2002 übermittelte die Spezialabteilung (einzig) dem Gericht eine verbes­serte Anklageschrift, in welcher sie den Strafantrag gegen den Angeklagten zurückzog. Diese wurde dem Angeklagten durch das Gericht am 1. September 2003 zur gehörs­wahr­enden Kenntnisnahme zugeleitet.

2.

2.1 Verlangt der einer Steuerhinterziehung Angeschuldigte die gerichtliche Beurteilung des gegen ihn erlassenen Strafbescheids durch das Verwaltungsgericht, gilt der Strafbescheid als Anklage (§ 253 Abs. 2 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Das von den strafprozessualen Grundnormen abgeleitete Anklageprinzip verlangt dabei, dass die Ankla­geschrift den Sachverhalt umschreibt, welcher dem Angeklagten vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3 auch zum Folgenden; 116 Ia 455 E. 3cc). Die Anklage soll Grundlage für das Hauptverfahren und das Urteil bilden. Sie legt einerseits den Prozessgegenstand fest (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits dem Angeklagten die für die Durch­führung des Verfahrens und für seine Verteidigung notwendigen Informationen (Informa­tionsfunktion). Erweist sich die Anklageschrift als mangelhaft, so kann diese – wie im vorliegenden Fall geschehen – unter einstweiliger Nichtzulassung der Anklage zur Behe­bung der Mängel an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen werden (RB 2001 Nr. 101). Leidet die Anklage an nicht behebbaren Mängeln, so ist die Anklagezulassung definitiv zu verweigern (vgl. § 167 Ziff. 3 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO]). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das eingeklagte Verhalten gar nicht strafbar ist (vgl. Andreas Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, § 167 N 11). Wird die Anklage definitiv nicht zugelassen, so entscheidet die Anklagebehörde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. § 169 Abs. 2 StPO). Einer zusätzlichen Einstellung durch die Anklagebehörde bedarf es dabei nicht mehr (Donatsch, § 167 N 13).

2.2 Ob die Anklageschrift den Anforderungen genügt, prüft das Verwaltungsgericht nach Überweisung des Begehrens um gerichtliche Beurteilung. Im vorliegenden Fall hat das kantonale Steueramt die Anklage zurückgezogen mit der zutreffenden, an den Entscheid über die einstweilige Nichtzulassung der Kammer anlehnenden Begründung, der Angeklagte habe keine Steuern hinterzogen, und für die Hinterziehung von Einkünften seiner Ehefrau könne er steuerhinterziehungsrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden (§ 240 Abs. 1 StG). Unter diesen Umständen fehlt es an einem strafbaren Verhalten und ist die Anklage definitiv nicht zuzulassen. Über Kosten- und Entschädigungsfolgen hat damit das kantonale Steueramt zu befinden.

3.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 257 StG). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung bleibt im Verfahren vor Verwaltungsgericht angesichts des lediglich geringfügigen Aufwands des Gesuchstellers kein Raum (§ 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 257 StG).

4.

Im vorliegenden Entscheid geht es letztlich um die Beurteilung eines Verhaltens, das in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) vorgesehenen achtjährigen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an dieses fällt. Sodann datiert der Strafbescheid bzw. die Anklage vom 5. September 2000. Wäh­rend der Übergangsfrist sind die Vor­schriften des StHG nicht anwendbar, und zwar selbst dann, wenn der Kanton sein Steuerrecht bereits an das Gesetz angepasst hat (so schon BGE 123 II 588 E. 2d S. 592). Die in Art. 73 StHG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit an sich zur Überprüfung der Anwen­dung des kantonalen Steuerrechts selbst dann nicht für vor dem 31. Dezember 2000 stattgefundene Handlungen zulässig, wenn das kantonale Recht dem Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen Inkraft­treten bereits entspricht oder diesem später, jedoch vor dem 1. Januar 2001, angepasst wird (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zür­cher Steuergesetz, Zürich 1999, § 282 N 4). Während der Übergangsfrist sind bei der Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der verfassungsmässigen Rechte zu be­achten, deren Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a des Bun­desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943).

Die vorliegende definitive Nichtzulassung der Anklage datiert allerdings vom 19. No­vember 2003. Unter den gegebenen besonderen Umständen könnte so vertreten werden, dass aus­nahmsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn von Art. 73 StHG bzw. § 258 StG zulässig wäre. Darüber hat aber das Bundesgericht zu befinden. Das Verwaltungs­gericht begnügt sich deshalb mit dem vorliegenden Hinweis an die Parteien und verzichtet auf eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Entscheiddispositiv.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.      Die Zulassung der Anklage wird verweigert.

2.      Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.   60.--   Zustellungskosten, Fr. 560.--   Total der Kosten.

3.      Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.      Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.  …

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