Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 27.09.2000 GB.2000.00005

27. September 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·946 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Steuerstrafverfahren | Verletzung von Verfahrenspflichten Auch im Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten hat die Angeschuldigte das Recht auf eine persönliche Einvernahme vor Erlass des Strafbescheids. § 244 Abs. 2 StG ist verfassungswidrig.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: GB.2000.00005   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.09.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerstrafverfahren

Verletzung von Verfahrenspflichten Auch im Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten hat die Angeschuldigte das Recht auf eine persönliche Einvernahme vor Erlass des Strafbescheids. § 244 Abs. 2 StG ist verfassungswidrig.

  Stichworte: ANHÖRUNGSPFLICHT BUSSE PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RECHTLICHES GEHÖR STRAFE STRAFSTEUER VERFAHREN VERFAHRENSGARANTIE

Rechtsnormen: Art. 29 lit. II BV Art. 6 EMRK § 244 lit. II StG § 252 StG Art. 48 lit. II StGB Art. 63 StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Um ein Steuerinventar über den Nachlass von J., verstorben im März 1999, erstellen zu können, forderte das Steueramt der Stadt Zürich den Erbenvertreter K. zweimal vergeblich auf, verschiedene Bankunterlagen des Verstorbenen einzureichen.

Auf eine Aufforderung des kantonalen Steueramts vom 14. Januar 2000, diese und weitere Unterlagen sowie die vollständig ausgefüllten Steuererklärungen 1998, 1999 A und B einzureichen, meldete sich L. am 4. Februar 2000 telefonisch und erklärte, sie werde in Absprache mit ihrem Bruder die Erbenvertretung übernehmen. Mündlich wurde ihr die Frist bis Ende März 2000 verlängert. Als die Unterlagen wiederum nicht eintrafen, verlang­te das kantonale Steueramt mit Schreiben vom 18. April 2000 deren umgehende Einreichung. Am 27. April 2000 meldete sich L. und teilte dem Steueramt mit, dass der Fall noch beim Treuhänder in Bearbeitung sei. Am 30. Mai 2000 wurde eine erste Mahnung versandt. Der Steuerkommissär versuchte, L. telefonisch zu erreichen, die in Aussicht gestellten Rückrufe blieben jedoch aus. Eine zweite Mahnung, worin der Erbenvertreterin eine Busse angedroht wurde, erfolgte am 10. Juli 2000.

Mit Strafbescheid vom 14. August 2000 auferlegte das kantonale Steueramt L. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten eine Busse im Betrag von Fr. 800.-.

II. Mit Schreiben vom 24. August 2000 stellte L. ein "Begehren um Erlass des Bussenentscheids". Das kantonale Steueramt überwies das Begehren und die Akten am 30. Au­gust 2000 dem Verwaltungsgericht.

Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts fand am 27. September 2000 statt.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Angeschuldigte und die Gemeinde können innert 30 Tagen seit der Zustellung des Strafbescheids beim Kantonalen Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Ver­waltungsgericht verlangen (§ 252 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Leidet die Untersuchung der Steuerbehörden bzw. die Anklage an einem gravierenden Mangel, kann das Gericht ausnahmsweise seiner Untersuchungspflicht durch Rückweisung an die Verwaltungsbehörde nachkommen (Expertenkommission Steuerstrafrecht, Nachsteuer und Steuerstrafrecht, Muri-Bern 1994, S. 99; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, VB 243-259 N. 78, § 254 N. 3).

2. a) Bei der Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten handelt es sich eben­so wie bei der Hinterziehungsbusse um eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonven­tion vom 4. November 1950, insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV; vgl. auch Roman Sieber in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 55 StHG N. 23 mit weiteren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, VB 234-264 N. 6, § 234 N. 5). Zu diesen der Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern, sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Die Angeschuldigte muss die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 7 S. 331 ff.; Richner/­Frei/Kaufmann, VB 243-259 N. 47), kann doch die mit der Angelegenheit befasste Behörde nur so einen Eindruck von der Persönlichkeit der Angeschuldigten gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (subjektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässlichen Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszustand, Lebensumstände, Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten (Roman Sieber in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel 2000, Art. 182 DBG N. 65; Martin Zweifel, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, ASA 60 [1991/92], S. 473). Da bereits die den Sachverhalt als erste zu untersuchende und zu beurteilende Behörde das Verschulden der Angeschuldigten zu ergründen und gegebenenfalls in ihrem Strafbescheid zu berücksichtigen hat, ist die Aussage der "mindestens einmaligen Anhörung" dahingehend zu präzisieren, dass eine persönliche Befragung bereits im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt erfolgen muss. Insofern gilt die zum alten Steuergesetz entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts weiterhin (RB 1989 Nr. 41, 1991 Nr. 29).

b) Dass nach § 244 Abs. 2 StG die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten direkt durch Erlass eines Strafbescheids erfolgen kann, verstösst angesichts der Qualifizierung der Busse als echte kriminalrechtliche Strafe gegen hö­herrangiges Recht. Demzufolge ist die Angeschuldigte entgegen dem Wortlaut von § 244 Abs. 2 StG durch das kantonale Steueramt zwingend mindestens anzuhören und zu den persönlichen Verhältnissen zu befragen. Nötigenfalls sind im Rahmen von § 248 f. StG weitere Abklärungen vorzunehmen. Dadurch entstehende Kosten sind bei einem Schuldspruch der Gebüssten aufzuerlegen.

c) Nach wie vor gilt auch, dass die amtlich vorzuladende Angeschuldigte im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt auf das Recht zur persönlichen mündlichen Einvernahme verzichten kann. Ein solcher Verzicht darf etwa bei unentschuldigtem Fernbleiben angenommen werden. In einem derartigen Fall ist aufgrund der Akten zu entscheiden, sofern die Angeschuldigte in der Vorladung zur Einvernahme auf diese Folgen seines Verzichts aufmerksam gemacht wurde (RB 1990 Nr. 48).

d) Im vorliegenden Fall ist die Angeschuldigte von der Abteilung Inventarkontrolle des kantonalen Steueramts nicht angehört worden, bevor diese einen Strafbescheid erlassen hat. Ein solches Vorgehen verletzt die den Untersuchungsbehörden obliegende Untersuchungsund Anhörungspflicht. Bei einem solcherart erlassenen Strafbescheid entspricht die Strafzumessung nicht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 48 Ziff. 2 und Art. 63 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937). Weder haben die näheren Umstände und Beweggründe, noch das Vorleben oder die übrigen persönlichen Verhältnisse, wie Einkommen und Vermögen, Familienstand, Familienpflichten, Beruf und Erwerb usw. erforscht werden können. Es hat der Vorinstanz am besonders für die Beurteilung der Schuld und Strafzumessung bedeutsamen Eindruck von der Persönlichkeit der Angeschuldigten gefehlt, die nur aufgrund der mündlichen Aussage des Beschuldigten von der Strafbehörde gewonnen werden kann (RB 1991 Nr. 29). Daher hat das kantonale Steueramt die Angeschuldigte - unter der Androhung, dass bei Fernbleiben aufgrund der Akten entschieden werde - anzuhalten, an einer mündlichen Einvernahme persönlich zu erscheinen. Anlässlich der mündlichen Befragung ist die Angeschuldigte über die ihr zur Last gelegte Verfehlung zu orientieren und sie ist zu ihrer Person und zur Sache zu befragen. Dabei sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Elemente gleichermassen durch die Untersuchung abzuklären und im Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung sind auch die persönlichen Verhältnisse der Angeschuldigten zu beleuchten.

e) Kommt die Steuerbehörde nach ergänzter Untersuchung zum Schluss, der Strafbescheid sei aufzuheben, kann sie von sich aus das Strafverfahren einstellen. Andernfalls sind die ergänzten Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht zu überweisen (§ 253 StG).

3. ...

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Anklage wird im Sinn der Erwägungen einstweilen nicht zugelassen, und die Akten werden an das kantonale Steueramt, Inventarkontrolle, zurückgewiesen.

2.    ...

GB.2000.00005 — Zürich Verwaltungsgericht 27.09.2000 GB.2000.00005 — Swissrulings