Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2025 EG.2025.00001

13. November 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,132 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

Baubewilligung (Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2023.00692 vom 17. Juli 2025) | Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch Der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden hält dafür, es sei unklar, ob die Beschwerdeführenden aus dem zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren durch die Bauherrschaft je oder insgesamt mit Fr. 600.- für das Rekursverfahren zu entschädigen seien (E. 2). In der streitgegenständlichen Dispositivziffer findet sich das Wort "je" (anders als in der Dispositivziffer davor) mit Absicht nicht. Alle Zweifel ausgeräumt hätte diesbezüglich allenfalls die Formulierung "insgesamt" (E. 3.1). Die Folgen der "Umkehrung" der Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens sind ebenfalls beabsichtigt (E. 3.2). Gutheissung des Erläuterungsbegehrens; Abweisung des Berichtigungsbegehrens.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: EG.2025.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung (Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2023.00692 vom 17. Juli 2025)

Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch Der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden hält dafür, es sei unklar, ob die Beschwerdeführenden aus dem zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren durch die Bauherrschaft je oder insgesamt mit Fr. 600.- für das Rekursverfahren zu entschädigen seien (E. 2). In der streitgegenständlichen Dispositivziffer findet sich das Wort "je" (anders als in der Dispositivziffer davor) mit Absicht nicht. Alle Zweifel ausgeräumt hätte diesbezüglich allenfalls die Formulierung "insgesamt" (E. 3.1). Die Folgen der "Umkehrung" der Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens sind ebenfalls beabsichtigt (E. 3.2). Gutheissung des Erläuterungsbegehrens; Abweisung des Berichtigungsbegehrens.

  Stichworte: BERICHTIGUNGSBEGEHREN ERLÄUTERUNGSBEGEHREN PARTEIENTSCHÄDIGUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

EG.2025.00001

Beschluss

der 1. Kammer

vom 13. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

                                                                  In Sachen

Aus VB.2023.00692

1.    A,

2.    B,

3.1  C,

3.2  D,

alle vertreten durch RA E,

Gesuchstellende,

gegen

Aus VB.2023.00692 und VB.2023.00693

1.    F AG,

vertreten durch RA G,

2.    Bauausschuss Hinwil,

vertreten durch RA H,

Gesuchsgegnerschaft,

und

Aus VB.2023.00693

4.1  I,

4.2  J,

5.1  K,

5.2  L,

alle vertreten durch RA M,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung (Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2023.00692 vom 17. Juli 2025),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Urteil vom 17. Juli 2025 hiess die erste Abteilung des Verwaltungsgerichts die von A, B, C und D einerseits (Verfahrensnummer VB.2023.00692) sowie I und J sowie K und L andererseits (Verfahrensnummer VB.2023.00693) gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Oktober 2023 erhobenen Beschwerden unter Vereinigung der Beschwerden (Dispositivziffer 1) gut und hob den Entscheid des Baurekursgerichts sowie die der F AG vom Bauausschuss Hinwil erteilte Baubewilligung vom 23. Januar 2023 für ein Mehrfamilienhaus auf (Dispositivziffer 2 Absätze 1 und 2).

Betreffend die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens ordnete das Verwaltungsgericht Folgendes an (Dispositivziffer 2 Absatz 4):

"Die Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, für das Rekursverfahren den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00692 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 600.- und den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00693 eine solche von Fr. 1'200.- zu bezahlen."

II. Am 2. Oktober 2025 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00692 mit einem Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch an das Verwaltungsgericht und stellte in materieller Hinsicht folgenden Antrag:

"Die Dispositiv-Ziff. 2, letzter Absatz, des Urteils VB.2023.00692/3 sei anzupassen, sodass sie folgenden Wortlaut hat:

'  Die Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, für das Rekursverfahren den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00692 eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 600.- (den Beschwerdeführern 3 [3.1 und 3.2] also insgesamt CHF 1'200) und den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00693 eine solche von je Fr. 1'200.zu bezahlen.' "

III. Es wurden keine Stellungnahmen zum Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch eingeholt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 ff.; einlässlich zum Ganzen auch Martin Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht, in: ZZZ 2017/2018 S. 3 ff.).

1.2 Die Erläuterung setzt voraus, dass das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweist. Sie steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen ergeben (VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 2.1; VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2 mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24, vgl. Art. 129 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG], Art. 69 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] sowie Art. 334 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]).

1.3 Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung bzw. des Entscheids unterlaufen sind (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27; Tanner, S. 10 f., auch zum Folgenden). Sie zielt mithin auf die Beseitigung von Widersprüchen zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab; unzulässig ist demgegenüber eine vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht gedeckte inhaltliche Abänderung oder Korrektur des gefällten Entscheids. Das Dispositiv ist zu korrigieren, soweit ihm Redaktions- oder Rechnungsfehler anhaften oder es (sinnentstellende) Kanzleiversehen aufweist.

2.  

Der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden hält dafür, es sei unklar, ob die Beschwerdeführenden aus dem Beschwerdeverfahren VB.2023.00692 durch die Bauherrschaft je oder insgesamt mit Fr. 600.- für das Rekursverfahren zu entschädigen seien. Falls je Fr. 600.- zu entrichten seien, stehe den zusammenlebenden Beschwerdeführenden C und D überdies gar je Person eine Entschädigung von Fr. 600.- zu, nachdem dies bei den Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00693 zufolge deren Eigenschaften als Ehepaare offenbar auch so gehandhabt worden sei.

3.  

3.1 In Dispositivziffer 2 Absatz 4 des Urteils VB.2023.00692/VB.2023.00693 vom 17. Juli 2025 findet sich das Wort "je" – anders etwa als in Dispositivziffer 2 Absatz 3 oder in Dispositivziffer 4 des Urteils – mit Absicht nicht. Nach dem Willen des Spruchkörpers waren die für das Rekursverfahren zugesprochenen Umtriebsentschädigungen lediglich "umzukehren", nicht aber abzuändern. Gemäss dem aufgehobenen Rekursentscheid hatten die Gesuchstellenden (Rekurrierende im Verfahren G.-Nr. R2.2023.00046) der Bauherrschaft Fr. 600.-zu bezahlen, welche gemäss Dispositivziffer 2 Absatz 4 des Urteils VB.2023.00692/ VB.2023.00693 vom 17. Juli 2025 zufolge der Gutheissung der Beschwerden nunmehr von der Bauherrschaft an die Gesuchstellenden (Beschwerdeführende im Verfahren VB.2023.00692) zu bezahlen sind. Alle Zweifel ausgeräumt hätte diesbezüglich allenfalls die Formulierung "insgesamt Fr. 600.-".

3.2 Bemerkungsweise führt das Vorhandsein von drei Rekurrentschaften und einer Bauherrschaft bei einer "Umkehrung" der Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren zufolge des Drittelungseffekts zwar zu einer – eher tiefen – Entschädigung für das Rekursverfahren pro Rekurrentschaft. Dieser Umstand wurde vorliegend indes bewusst mittels Zusprechung einer – überdurchschnittlich hohen – Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Fr. 4'000.-) kompensiert, sodass im Gesamttotal für die kantonalen Verfahren angemessen erscheinende Fr. 4'600.für die drei Gesuchstellenden (insgesamt) resultierten (vgl. etwa VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00520 [insgesamt Fr. 3'500.-]; 16. Mai 2024, VB.2023.00242 [insgesamt Fr. 4'500.-]; 27. März 2024, VB.2023.00295 [insgesamt Fr. 4'000.-]; 23. November 2023, VB.2022.00624 [insgesamt Fr. 4'000.-]; alle unter www.vgrzh.ch). Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Gesuchsteller wird eine Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nach dem Sinn dieser Regelung stets pro (gemeinsam) mandatierter Rechtsvertretung – deren Honorarforderung unter den von ihr vertretenen Personen aufgeteilt werden kann – zugesprochen, und nicht etwa pro rechtsmittelführende Person. In diesen Sinn wurde den Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2023.00693 entgegen der geäusserten Vermutung auch nicht etwa pro Ehepaar eine Entschädigung (von Fr. 1'200.-) zugesprochen, sondern (allen vier Personen) zusammen; mitunter fehlt das Wort "je" auch hier mit Absicht. Wiederum handelt es sich allein um eine Umkehrung der Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens. Dass den Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00693 insgesamt eine (im Vergleich zu den Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00692 höhere) Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen wurde, ist nicht auf deren Status als Ehepaare, sondern auf den Umstand zurückzuführen, dass die vor Verwaltungsgericht nur noch ein Beschwerdeverfahren führenden Beschwerdeführenden des Verfahren VB.2023.000693 vor der Vorinstanz noch zwei Rekurrentschaften darstellten bzw. zwei Rekursverfahren (R2.2023.00047 und R2.2023.00048) führten und gemäss dem Rekursentscheid der Bauherrschaft total Fr. 1'200.als Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu bezahlen gehabt hätten.

4.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind angesichts des – zufolge Fehlens des Wortes "insgesamt" in Dispositivziffer 2 Absatz 4 des Urteils vom 17. Juli 2025 – nicht restlos eindeutigen und damit, wie das vorliegende Verfahren gezeigt hat, gerade noch erläuterungsbedürftigen Entscheids auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels überwiegenden Obsiegens ist den Gesuchstellenden keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.  

Gegen diesen Entscheid ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie gegen den erläuterten bzw. berichtigten Entscheid (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Dispositiv-Ziffer 2 letzter Absatz des Urteils VB.2023.00692/VB.2023.00693 vom 17. Juli 2025 wird in Gutheissung des Erläuterungsgesuchs im Sinne der Erwägung 3 erläutert. Das Berichtigungsbegehren wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Gesuchstellenden; b)    die Gesuchsgegnerschaft 1 und 2, die Mitbeteiligten und das Baurekursgericht.

EG.2025.00001 — Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2025 EG.2025.00001 — Swissrulings