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Zürich Verwaltungsgericht 06.05.2024 EG.2024.00002

6. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·606 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Berichtigung des Urteils VB.2022.00768 vom 25. Januar 2024 | Voraussetzungen und Wirkungen der Berichtigung (E. 2.1). Dispositivziffer 1 des Urteils VB.2022.00768 enthält einen offenkundigen Schreibfehler und ist zu berichtigen (E. 2.2 ff.). Gutheissung und Berichtigung.

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  Geschäftsnummer: EG.2024.00002   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Berichtigung des Urteils VB.2022.00768 vom 25. Januar 2024

Voraussetzungen und Wirkungen der Berichtigung (E. 2.1). Dispositivziffer 1 des Urteils VB.2022.00768 enthält einen offenkundigen Schreibfehler und ist zu berichtigen (E. 2.2 ff.). Gutheissung und Berichtigung.

  Stichworte: BERICHTIGUNG KANZLEIFEHLER SCHREIBFEHLER

Rechtsnormen: § 334 Abs. II ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

EG.2024.00002

Beschluss

der 3. Kammer

vom 6. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

                                                                                                                      Gesuchstellerin,

gegen

RA A, vertreten durch RA B,

Gesuchgegner,

betreffend Berichtigung des Urteils VB.2022.00768 vom 25. Januar 2024,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 25. April 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin im Verfahren VB.2022.00768 um Berichtigung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024, nachdem damit irrtümlicherweise ihr Beschluss vom 3. Februar 2022 anstelle desjenigen vom 3. November 2022 aufgehoben worden sei.

B. Nachdem das Gesuch einen offensichtlichen Kanzleifehler betrifft, erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme des damaligen Beschwerdeführers (vgl. Art. 334 Abs. 2 Satz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

Die Kammer erwägt:

1.  

Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Berichtigung. Für die Beurteilung des vorliegenden Berichtigungsgesuchs betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024 (VB.2022.00768) ist das Verwaltungsgericht zuständig, wobei wiederum die Kammer zum Entscheid berufen ist (vgl. VGr, 16. März 2023, EG.2022.00002, E. 1.4 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27). Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.  

2.1 Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler fallen. Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht zulässig. Die Berichtigung blosser Kanzleifehler steht nicht in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zur formellen Rechtskraft; Berichtigung in diesem Sinn bedeutet rechtlich nicht Aufhebung oder Abänderung (VGr, 27. März 2024, EG.2024.00001, E. 2.1 [nicht publiziert]; 21. August 2023, EG.2023.00001, E. 1.2; Bertschi, N. 27).

2.2 Das Verwaltungsgericht fällte mit Urteil vom 25. Januar 2024 im Verfahren VB.2022.00768 betreffend Verletzung der Berufsregeln den folgenden Entscheid:

 "1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2022 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.      2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr.          70.--   Zustellkosten, Fr.     2'570.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)      die Parteien; b)      das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)."

2.3 Ziff. 1 dieses Urteilsdispositivs weist einen offenkundigen Schreibfehler auf, richtete sich die damit behandelte Beschwerde doch gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2022 und nicht denjenigen vom 3. Februar 2022. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem zugrunde gelegten Sachverhalt (VGr, 25. Januar 2024, VB.2022.00768, I.C und II.).

2.4 In Gutheissung des Berichtigungsgesuchs ist die fehlerhafte Dispositivziffer 1 damit zu korrigieren. Im Übrigen bleibt die Entscheidformel des Urteils vom 25. Januar 2024 unverändert bestehen.

3.  

Die Kosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.  

Gegen den vorliegenden Beschluss ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie gegen das zu berichtigende Ursprungsurteil (vgl. VGr, 21. August 2023, EG.2023.00001, E. 4; Bertschi, N. 27). Demnach kann der Beschluss mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) angefochten werden.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Dispositivziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024 (VB.2022.00768) wird wie folgt berichtigt:

"Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2022 wird aufgehoben."

2.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren EG.2024.00002 wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement (EJPD).

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