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Zürich Verwaltungsgericht 15.08.2023 EG.2023.00001

15. August 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·929 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

kommunale Nutzungsplanung | [Aufgrund eines Kanzleiversehens sind die im Verfahren VB.2022.00328 mit Urteil vom 13. Juli 2023 festgesetzten Entschädigungsfolgen zu berichtigen bzw. zu erläutern.]

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  Geschäftsnummer: EG.2023.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.08.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: kommunale Nutzungsplanung

[Aufgrund eines Kanzleiversehens sind die im Verfahren VB.2022.00328 mit Urteil vom 13. Juli 2023 festgesetzten Entschädigungsfolgen zu berichtigen bzw. zu erläutern.]

  Stichworte: BERICHTIGUNG ERLÄUTERUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

EG.2023.00001

Beschluss

der 3. Kammer

vom 21. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

Berichtigung des Urteils VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023

in Sachen

Gemeinde Regensdorf, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    B,

2.    C AG,

3.    D,

4.    E,

5.    F,

6.    G,

7.    H,

8.    I,

alle vertreten durch RA J,

9.    K, vertreten durch RA L,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1.    Baudirektion Kanton Zürich,

2.    Erbengemeinschaft M, bestehend aus:

2.1.    N,

2.2.    O,

2.3.    Erbengemeinschaft P, bestehend aus:

2.3.1.   Q,

2.3.2.   R,

alle vertreten durch den Mitbeteiligten 2.1,

3.    S,

Mitbeteiligte,

betreffend kommunale Nutzungsplanung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Urteil VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023 hat die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts in vorliegender Kammerbesetzung und unter obenstehendem Rubrum die Beschwerde der Gemeinde Regensdorf gegen die vom Baurekursgericht mit Entscheid vom 28. April 2022 aufgehobene Teilrevision der Ortsplanung abgewiesen (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten hat es der unterliegenden Gemeinde auferlegt (Dispositivziffern 2 und 3) und diese im Weiteren verpflichtet, "der Beschwerdegegnerschaft 1–7 zusammen sowie dem Beschwerdegegner 8 je eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen" (Dispositivziffer 4).

II.  

Am 10. August 2023 wies der Rechtsvertreter des gemäss Urteil VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023 als Beschwerdegegner 9 rubrizierten K das Verwaltungsgericht telefonisch darauf hin, dass in Bezug auf die (vermeintlich) fehlende Parteientschädigung zugunsten seines Mandanten wohl eine Unstimmigkeit im Urteil vorliege.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 ff.; einlässlich zum Ganzen auch Martin Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht, in: ZZZ 2017/2018 S. 3 ff.).

1.2 Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27; Tanner, S. 10 f., auch zum Folgenden). Sie zielt mithin auf die Beseitigung von Widersprüchen zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab; unzulässig ist demgegenüber eine vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht gedeckte inhaltliche Abänderung oder Korrektur des gefällten Entscheids. Das Dispositiv ist zu korrigieren, soweit ihm Redaktions- oder Rechnungsfehler anhaften oder es (sinnentstellende) Kanzleiversehen aufweist. Die Entscheidgründe als solche sind demgegenüber der Erläuterung und Berichtigung nur dann zugänglich, wenn und soweit der Sinn des Dispositivs erst durch deren Beizug ermittelt werden kann (Tanner, S. 10).

1.3 Eine erläuterungs- oder berichtigungsbedürftige Entscheidformel kann namentlich dann vorliegen, wenn zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Widerspruch besteht. Gleiches muss im Prinzip auch gelten im Verhältnis zwischen dem Dispositiv und dem die Verfahrensbeteiligten in ihren jeweiligen Parteirollen benennenden und enumerierenden Rubrum, soweit im Dispositiv – beispielsweise in den Ziffern zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen – darauf Bezug genommen wird.

Vorliegend ist in Bezug auf die Parteientschädigungen (Dispositivziffer 4) von einem solchen Fall auszugehen, erscheint doch das Dispositiv gemessen am Rubrum zugleich als lückenhaft (fehlende Erwähnung des ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegners 9) als auch als widersprüchlich (Gruppierung in eine Beschwerdegegnerschaft 1–7 einerseits und einen Beschwerdegegner 8 [maskulin statt feminin] mit pro Kopf unterschiedlichen Entschädigungsansätzen, wiewohl alle acht durch dieselbe Anwältin vertreten waren). Entsprechend drängt sich in dieser Hinsicht eine Erläuterung bzw. Berichtigung des Urteils auf. Dass der entsprechende Anstoss vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 9 lediglich fernmündlich erfolgte, ändert nichts, lässt sich ein Entscheid doch auch von Amtes wegen erläutern bzw. berichtigen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25), wozu hier nach dem Gesagten Anlass besteht.

2.  

2.1 Die vermeintliche Widersprüchlichkeit bzw. Lückenhaftigkeit des Urteilsdispositivs beruht auf einem Kanzleiversehen bei der Ausfertigung des verwaltungsgerichtlichen Rubrums nach Urteilsfällung: Wie sich der Sachverhaltsziffer II. des Urteils entnehmen lässt, hiess das Baurekursgericht die Rekurse aller rubrizierten Beschwerdegegnerinnen und -gegner gut mit Ausnahme von jenem von D (Beschwerdegegnerin 3), auf welchen es nicht eintrat. Damit war D, welche sich gegen das sie betreffende Nichteintreten vor Verwaltungsgericht nicht (mit eigener Beschwerde) zur Wehr gesetzt hatte, im Gegensatz zu ihren einstigen Streitgenossen nicht als vernehmlassungsberechtigte Beschwerdegegnerin aufzuführen (zur von Amtes wegen vorzunehmenden Rubrizierung und Qualifizierung der Verfahrensbeteiligten Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 12) und damit im Beschwerdeverfahren auch nicht als parteientschädigungsberechtigt anzusehen. Das Rubrum des der Beratung zugrundeliegenden Urteilsantrags, auf dessen Grundlage das Dispositiv beschlossen wurde, wies demgemäss auf Seite der von Rechtsanwältin J vertretenen Beschwerdegegnerschaft nur sieben durchnummerierte Parteien (unter Auslassung von D) auf; Beschwerdegegner 8 war entsprechend der von Rechtsanwalt L vertretene K.

2.2 Entsprechend bezieht sich Dispositivziffer 4 des Urteils auf das wie folgt zu berichtigende Rubrum im Urteil VB.2022.00328:

Gemeinde Regensdorf,

vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA lic. iur. Lorenzo Marazzotta,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    B,

2.    C AG,

3.    E,

4.    F,

5.    G,

6.    H,

7.    I,

alle vertreten durch RA J,

8.    K, vertreten durch RA L,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1.    Baudirektion Kanton Zürich,

2.    Erbengemeinschaft M, bestehend aus:

2.1.    N,

2.2.    O,

2.3.    Erbengemeinschaft P, bestehend aus:

2.3.1. Q,

2.3.2. R,

alle vertreten durch den Mitbeteiligten 2.1,

3.    S,

Mitbeteiligte,

2.3 Entsprechend ist Dispositivziffer 4 wie folgt zu verstehen bzw. zu erläutern: Die beschwerdeführende Gemeinde Regensdorf hat einerseits die von Rechtsanwältin J vertretene Beschwerdegegnerschaft ohne D – nach soeben E. 2.2 berichtigtem Rubrum die Beschwerdegegnerschaft 1–7 – mit zusammen Fr. 3'000.- zu entschädigen und andererseits den von Rechtsanwalt L vertretenen K – nach soeben E. 2.2 berichtigtem Rubrum den Beschwerdegegner 8 – mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

3.  

Angesichts des vom Verwaltungsgericht zu vertretenden Kanzleiversehens sind die Gerichtskosten des vorliegenden Berichtigungs- bzw. Erläuterungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen.

4.  

Gegen diesen Entscheid ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie gegen den erläuterten bzw. berichtigten Entscheid (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Rubrum des Urteils VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023 wird von Amtes wegen im Sinne der Erwägung 2.2 berichtigt. Dispositivziffer 4 des nämlichen Urteils wird von Amtes wegen im Sinne der Erwägung 2.3 erläutert.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligten; c)    das Baurekursgericht; d)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

       e)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

       f)     das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

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