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Zürich Verwaltungsgericht 08.03.2000 DR.1999.00005

8. März 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,890 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Auflösung des Arbeitsverhältnisses/Entzug des Wählbarkeitszeugnisses | Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Entzug des Wählbarkeitszeugnisses im Falle eines Lehrers, dem Verletzungen der Unantastbarkeit der persönlichen Würde und der sexuellen Integrität der anvertrauten Kinder vorgeworfen werden. Wesen des Disziplinarrechts, Entzug des Wählbarkeitszeugnisses und fristlose Entlassung im Allgemeinen (E. 2a). Grundlage von § 8 Abs. 3 Lehrerbildungsgesetz im Besonderen; Gesichtspunkte der Abwägung (E. 2b). Verjährung: Fristen nach § 3 Ordnungsstrafengesetz, Begriff der verjährungsrechtlichen Einheit bei mehreren Handlungen (E. 2c). Nach Änderung des Ordnungsstrafengesetzes gelten das "mildere Recht" und somit die kürzeren Verjährungsfristen (E. 3a am Ende). Die Vorwürfe sind nicht hinreichend substanziiert und der Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Gehörsverletzung dadurch, dass die Verteidigung der beschuldigten Lehrkraft verunmöglicht war. Rückweisung an Vorinstanz (E. 3a am Anfang, 3d). Dabei werden - soweit tatsächlich eine Diszipl inar massnahme in Frage steht - das Verschulden zu prüfen (E. 3b), gegebenenfalls eine bestimmte Dauer des Entzugs des Wählbarkeitszeugnisses festzusetzen (E. 3c) sowie die Akten zu vervollständigen sein (E. 3d). Ebenso zu prüfen sind der Entzug des Wählbarkeitszeugnisses und die fristlose Entlassung im Sinn von administrativen Massnahmen (E. 4).

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  Geschäftsnummer: DR.1999.00005   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.03.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 07.07.2000 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Auflösung des Arbeitsverhältnisses/Entzug des Wählbarkeitszeugnisses

Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Entzug des Wählbarkeitszeugnisses im Falle eines Lehrers, dem Verletzungen der Unantastbarkeit der persönlichen Würde und der sexuellen Integrität der anvertrauten Kinder vorgeworfen werden. Wesen des Disziplinarrechts, Entzug des Wählbarkeitszeugnisses und fristlose Entlassung im Allgemeinen (E. 2a). Grundlage von § 8 Abs. 3 Lehrerbildungsgesetz im Besonderen; Gesichtspunkte der Abwägung (E. 2b). Verjährung: Fristen nach § 3 Ordnungsstrafengesetz, Begriff der verjährungsrechtlichen Einheit bei mehreren Handlungen (E. 2c). Nach Änderung des Ordnungsstrafengesetzes gelten das "mildere Recht" und somit die kürzeren Verjährungsfristen (E. 3a am Ende). Die Vorwürfe sind nicht hinreichend substanziiert und der Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Gehörsverletzung dadurch, dass die Verteidigung der beschuldigten Lehrkraft verunmöglicht war. Rückweisung an Vorinstanz (E. 3a am Anfang, 3d). Dabei werden - soweit tatsächlich eine Diszipl inar massnahme in Frage steht - das Verschulden zu prüfen (E. 3b), gegebenenfalls eine bestimmte Dauer des Entzugs des Wählbarkeitszeugnisses festzusetzen (E. 3c) sowie die Akten zu vervollständigen sein (E. 3d). Ebenso zu prüfen sind der Entzug des Wählbarkeitszeugnisses und die fristlose Entlassung im Sinn von administrativen Massnahmen (E. 4).

  Stichworte: ADMINISTRATIV BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES DISZIPLINARISCH DISZIPLINARRECHT DISZIPLINARREKURS ENTLASSUNG (ARBEITSRECHT) ENTZUG LEHRER/-IN LEX MITIOR ORDNUNGSSTRAFE ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERJÄHRUNG WÄHLBARKEITSZEUGNIS

Rechtsnormen: § 8 lit. III LehrerbildG Art. 3 OrdnungsstrafG § 76 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

DR.1999.00005

Entscheid

                                                            der 4. Kammer

vom 8. März 2000

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Jso Schu­macher, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.

In Sachen

X., vertreten durch Rechtsanwalt Z.,

Rekurrent,

gegen

Bildungsrat des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses/Entzug des Wählbarkeitszeugnisses,

I. X. erwarb 1975 das Wählbarkeitszeugnis als Primarlehrer. Seit 1976 unterrichtete er in Y.. Aufgrund einer am 18. August 1998 erhobenen Strafanzeige wurde von der Be­zirks­anwaltschaft gegen X. eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinn von Art. 187 des Strafgesetzbuches (StGB) eingeleitet. Am 26. August 1998 wurde X. verhaftet und an seinem Arbeits‑ und Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt, welche an seinem Wohnort diverses Bildmaterial zutage förderte, darunter Kinderfotos, die X. zwischen 1982 und April 1988 mittels einer im Duschraum instal­lier­ten Kamera heimlich von seinen Schülern und Schülerinnen aufgenommen hatte. In der Folge wurde X. am 27. August 1998 in Untersuchungshaft versetzt.

Aufgrund der Einleitung dieser Strafuntersuchung verfügte die Abteilung Volks­schule der Erziehungsdirektion (heute Bildungsdirektion) am 27. August 1998 die sofortige (besoldete) Beurlaubung von X.. Zudem wurde gegen ihn ein Disziplinarver­fahren eröff­net.

Am 15. September 1998 wurde X. aus der Untersuchungshaft entlassen und am 17. Dezember 1998 die Strafuntersuchung eingestellt: Die heimlich erstellten Auf­nahmen sei­en vor dem April 1988 entstanden und auch der Vorwurf, seine Schülerinnen in sexueller Absicht an Brüsten und Hintern berührt zu haben, sei nur von einer Zeugin für die Zeit zwi­schen 1986 und 1988 bestätigt worden. Diese strafrechtlich relevanten Hand­lungen seien verjährt und andere könnten X. nicht nachgewiesen werden.

Am 21. Oktober 1998 wurde X., der mittlerweile anwaltlich vertreten war, von der Personalkommission des Erziehungsrats (heute Bildungsrat) angehört. Zum Protokoll die­ser Sitzung konnte X. am 18. November 1998 Stel­lung nehmen. Mit Eingabe vom 9. Fe­bru­ar 1999 äusserte er sich auch zur Ein­stellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft.

Mit Brief vom 23. November 1998 beauftragte die Bildungsdirektion Dr.med. K., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der "Vertrauensärztli­chen Unter­suchung" von X.. Der Bericht sollte folgende Fragen klären:

"1.  Was lässt sich aus Ihrer Sicht zur Person, was zur Lehrperson X. sagen?

  2.  Wie beurteilen Sie die X. zur Last gelegten Handlungen?

  3.  Kann X. zukünftig die heute gültigen Normen bezüglich Nähe/Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern erken­nen/akzep­tie­ren und auf Dauer einhalten?

  4.  Sind bei X. pädophile Neigungen festzustellen?

  5.  Wie sehen Sie den weiteren Einsatz von X. auf der Stufe Volksschule?

6.                          Bemerkungen."

Nachdem X. um eine Präzisierung von Frage 2 hatte ersuchen lassen, fasste die Bildungsdirektion am 11. Dezember 1998 die X. vorgeworfenen Handlungen wie folgt zusammen:

-       Heimliches Fotografieren von Kindern (Schüler/innen) in der Dusche/ beim Duschen.

-       Missachten der sexuellen Integrität durch Sammeln von Nackt‑ und anderen Aufnahmen von Kindern/Jugendlichen sowie Erstellen von entsprechenden Fotocollagen (auch Schüler/innen aus eigenen Klassen betreffend).

-       Missachten von Nähe‑/Distanz bei Schüler/innen (Küsse/Umarmungen, Streicheln, auf den Schoss nehmen), teilweise bis zum Schuljahr 1997/98 andauernd.

Die Bildungsdirektion fügte dem Schreiben zahlreiche Kopien aus den Akten der Strafuntersuchung bei und schloss: "Zusammenfassend lassen die vorliegenden Akten auch bei vorsichtiger Betrachtungsweise den Schluss zu, dass X. pädophil veranlagt ist. Dr.med. K. ist deshalb zu bitten, speziell zu prüfen (vgl. auch Frage 4 des Auf­trags vom 23.11.1998), ob unsere Interpretation bezüglich Pädophilie bejaht werden kann."

Das Gutachten wurde am 8. Februar 1999 erstattet und X. liess sich dazu am 9. April 1999 vernehmen.

Am 19. Mai 1999 beschloss die Personalkommission des Bildungsrats, diesem den vorübergehenden Entzug des Wählbarkeitszeugnisses von X. zu beantragen, der zu diesem Antrag am 5. Juli 1999 Stellung beziehen konnte.

Mit Beschluss vom 14. September 1999 entzog der Bildungsrat X. das Wählbar­keits­zeugnis als Primarlehrer mit sofortiger Wirkung; im Übrigen stellte er das ge­gen X. eröffnete Disziplinarverfahren definitiv ein (Dispositiv Ziffer 1). Das Arbeitsverhältnis von X. als Primarlehrer wurde mit sofortiger Wirkung auf­ge­löst (Dispositiv Ziffer 2) und ange­ordnet, dass bei einem späteren Wiedereinsatz im Schul­dienst an der zürcherischen Volks­schule X. vorübergehend von einer Fach­per­son zu begleiten sei (Dispositiv Ziffer 3). Als zulässiges Rechtsmittel wurde auf den Re­kurs an das Verwaltungsgericht verwiesen. Aus den Erwägungen ist festzuhalten:

Gemäss § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausbildung von Lehrern für die Vorschul­stufe und die Volksschule (Lehrerbildungsgesetz) vom 24. September 1978 (LehrerbildG; in der hier massgeblichen Fassung vom 29. November 1998) könne der Bildungsrat einem Lehrer wegen wiederholter schwerer Verletzung seiner Berufspflichten, wegen einer sittli­chen Verfehlung an Minderjährigen, wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen schwerer Verletzung der Treuepflicht das Wähl­barkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd entziehen. Dabei handle es sich um eine Disziplinarmassnahme. Die Disziplinargewalt stehe dem Bildungsrat zu, der bei seinem Ent­scheid grundsätzlich nicht an das strafrichterliche Urteil gebunden und somit auch nicht verpflichtet sei, die gesamten Strafakten beizuziehen. Laut psychiatrischem Gutachten be­stehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Rekurrent im Schuldienst schwerwie­gende Grenzüberschreitungen begehe; das gelte auch, falls der Rekurrent pädophiler sei, als bisher festgestellt. Aufgrund des Gutachtens sei deshalb auf Unsicherheiten zu schlies­sen, welche für die öffentliche Schule schwer wögen und denen bei der Interessenabwä­gung Rechnung zu tragen sei. Die Strafuntersuchung habe Tatsachen zutage gefördert, wel­che mit den (im Einzelnen dargelegten) Anforderungen an eine Lehrkraft im Wider­spruch stünden. Die Strafuntersuchung sei zwar eingestellt worden, doch habe die Einstel­lungs­ver­fügung der Bezirksanwaltschaft die Zweifel bezüglich der Charaktereignung des Rekur­ren­ten als Lehrperson nicht zu beseitigen vermocht. Liege das heimliche Fotografie­ren in der Schülerdusche auch schon über zehn Jahre zurück, so habe die Untersuchungs­behörde doch noch am 26. August 1998 kinderpornografisches Material und Abzüge der seinerzeit er­stell­ten Fotografien unter dem Bett des Rekurrenten vorgefunden und habe er bis ins Jahr 1996 eine kinderpornografische Zeitung abonniert gehabt. Die Untersuchung habe zahl­rei­che Überschreitungen der gängigen Normen im Bereich Nähe/Distanz zutage gefördert, die jedoch strafrechtlich irrelevant seien und die der Rekurrent als pädagogisch motiviert be­zeichne. Es handle sich um Vorkommnisse, die eine heute für einen Lehrer nicht akzeptab­le Distanzlosigkeit gegenüber seinen Schülerinnen zeigten, wie die Massage des Rückens einer Schülerin im Skilager, den Arm über die Schulter legen, ein‑ oder zweimaliges Küs­sen auf Wange oder Stirne, Hand auf Taille legen, zum Wecken (im La­ger) oder beim Er­klä­ren am Rücken streicheln, im Schwimmbad eincremen, Haare aus dem Gesicht strei­chen. Die pädagogischen Begründungen, welche der Rekurrent hierfür abgebe, seien nicht stichhaltig. Diese unnötigen Berührungen seiner Schülerinnen könnten auch nicht losgelöst von den übrigen Handlungen des Rekurrenten betrachtet werden. Gesamt­haft ergebe sich das Bild eines Charakters, welcher die Unantastbarkeit der persönlichen Würde und sexuel­len Integrität der anvertrauten Kinder zu wenig respektiere. Der Rekur­rent gehe denn auch nicht auf die Aussagen von Schülerinnen ein, dass ihnen diese Kon­takte unangenehm ge­we­sen seien. Die jahrelang zirkulierenden Gerüchte und die Publizi­tät, die der Fall mittler­weilen erhalten habe, schadeten dem Ansehen der Schule. Ange­sichts der Veranlagung des Rekurrenten verbleibe ein gewisses Gefährdungspotenzial, und der Rekurrent biete für die Sicherheit der Schülerinnen und damit für das Ansehen der Schule nicht genügend Gewähr. Eine disziplinarische Massnahme sei deshalb geboten. Ein Verweis erscheine als ungenü­gend, nachdem der Rekurrent über Jahre hinweg immer wie­der aufgefordert worden sei, mehr Distanz zu seinen Schülerinnen zu wahren. Ein Verweis vermöchte auch das Vertrau­en in die Volksschule nicht wiederherzustellen. Gewähr für eine Veränderung biete nur ei­ne längere Abwesenheit des Rekurrenten von der Volks­schule, was nur mit dem Entzug des Wählbarkeitszeugnisses gewährleistet sei. Hingegen sei anzunehmen, dass der Rekur­rent genügend motiviert sei, um in einer Therapie oder dergleichen die bestehende Proble­matik zu lösen, sodass in der Folge ein späterer Wieder­einsatz im Schuldienst unter vor­über­gehender fachlicher Betreuung möglich sei. Die Gründe für den Entzug des Wählbar­keitszeugnisses erforderten auch die sofortige Auflö­sung des Arbeitsverhältnisses.  

II. Mit Rekurs vom 20. Oktober 1999 liess X. dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1.  Ziffer 1 des Beschlusses des Bildungsrates des Kantons Zürich vom 14. September 1999 sei vollumfänglich aufzuheben;

       eventualiter sei die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurück­zuweisen.

 2.   Es sei festzustellen, dass die vom Bildungsrat beschlossene vorzeitige Entlassung des Rekurrenten nicht gerechtfertigt ist.

 3.   Es sei eine Entschädigung festzusetzen, welche das Gemeinwesen dem Rekurrenten zu entrichten hat;

4.                        Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Rekurrent angemessen zu entschädigen."

In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Rekurrent den Beizug der gesamten Akten der Bezirksanwaltschaft aus dem Strafverfahren gegen den Rekurrenten. Zur Be­grün­dung wurde vorgebracht, beim Entzug des Wählbarkeitszeugnisses und der vorzeitigen Entlassung handle es sich um Disziplinarmassnahmen. Solche setzten voraus, dass der Fehl­bare seine Amtspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt habe. Allfällige Amts­pflichtverletzungen, die der Rekurrent vor dem 15. September 1997 begangen habe, seien wegen Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen. Nach diesem Zeitpunkt könne dem Re­kur­renten, der vom 23. Oktober bis zum 15. August 1998 unbesoldeten Urlaub bezogen habe, kei­ne Amtspflichtverletzungen vorgeworfen werden. Die Vorinstanz habe dem Re­kur­ren­ten pauschal wiederholte schwere Berufspflichtverletzungen durch krasses Miss­ach­ten von Nähe/Distanz gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen vorgeworfen, ohne die­se Vor­würfe auch nur im geringsten näher zu substanziieren und darzulegen, in welchen kon­kre­ten Punkten er seine Berufspflichten verletzt habe; dies stelle eine Verletzung des rechtli­chen Gehörs dar. Dieser Anspruch sei auch insoweit verletzt worden, als im Diszi­plinar­ver­fahren auf Aussagen von Schülerinnen im Rahmen der polizeilichen Befragung abgestellt worden sei, bei denen der Rekurrent nicht zugegen gewesen sei und somit auch keine Er­gän­zungsfragen habe stellen können. Sodann stehe der vorinstanzliche Entscheid in Wider­spruch zu den Erkenntnissen des Gutachters, der zum Schluss gekommen sei, dass der Re­kurrent aus psychiatrischer Sicht ohne weiteres als Lehrer tätig sein könne. Der Sach­verhalt sei insbesondere auch insofern ungenügend geklärt, als die Aussagen einer Zeu­gin, einer Kollegin des Rekurrenten, nicht beigezogen worden seien, die den Rekurren­ten bezüglich der Vorgänge beim Duschen der Kinder und allfälliger Berüh­rungen im Schul­betrieb massiv entlaste. Die von den Schülerinnen des Klassenzuges 1995 bis 1998 geschilderten Vorkommnisse zeigten mit aller Deutlichkeit, dass sich der Rekur­rent keine schweren Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen, sondern bloss in eini­gen Fällen, besonders durch das Küssen einer Schülerin, die einem Lehrer gebotene Distanz nicht ein­gehalten habe. Krasse Übergriffe, welche die schwersten Diszi­plinar­mass­nahmen recht­fer­tigten, könnten dem Rekurrenten aber nicht vorgeworfen wer­den; insbe­son­dere angesichts der im Übrigen sehr guten Beurteilung des Rekurrenten als Lehrer wäre höchstens ein Ver­weis angemessen.

Die Bildungsdirektion für den Bildungsrat beantragte am 25. November 1999 Ab­weisung des Rekurses.

Die Parteivorbringen im Einzelnen werden ‑ soweit erforderlich ‑ im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem Disziplinarrekurs können gemäss § 76 des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 8. Juni 1997) Disziplinarmassnahmen unter anderem des Bildungsrates angefochten werden (Abs. 1); ausgeschlossen ist der Re­kurs gegen Verweise (Abs. 2).

Der Bildungsrat hat gegen den Rekurrenten ein Disziplinarverfahren eröffnet und die angefochtenen Anordnungen ausdrücklich aufgrund seiner Disziplinargewalt und als Disziplinarmassnahmen getroffen. Ungeachtet des Umstands, dass der Bildungsrat mit Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses das Disziplinarverfahren eingestellt hat und er dem Rekurrenten nicht ausdrücklich ein Verschulden vorwirft, was unabdingbare Vor­aus­setzung für die Verhängung einer Disziplinarmassnahme darstellt (VGr, 26. Sep­tember 1994, ZBl 96/1995, S. 70 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 76 N. 7), und sich vor allem mit der Frage der Eignung des Rekurrenten für den Schuldienst befasst, was eher auf administrativ begründete Anordnungen schliessen lässt (RB 1960 Nr. 4; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 76 N. 8), sind deshalb der Entzug des Wählbarkeitszeugnisses und die vorzeitige Entlassung als disziplinarische Massnahmen aufzufassen und ist deshalb auf den Rekurs einzutreten. Gemäss § 78 VRG kann das Verwaltungsgericht im Rekursverfah­ren auch die Angemessenheit einer Disziplinarmassnahme überprüfen.

2. a) Das Disziplinarrecht soll den ordnungsgemässen Gang der Verwaltung sichern sowie deren Vertrauenswürdigkeit und Ansehen in der Öffentlichkeit erhalten (RB 1981 Nr. 32; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er­gänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 54 insbesondere B I, mit zahlreichen Hin­weisen; Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 38, 58 ff., auch zum Folgenden). Es verfolgt ei­nen rein präventiven Ordnungszweck, nicht die Bestrafung bzw. Sühne für Fehlverhalten. Dem­entsprechend sind Disziplinarsanktionen weder zivil‑ noch strafrechtlicher, sondern ver­waltungsrechtlicher Natur. Zu sanktionierende Disziplinarfehler können nicht nur in der Erfüllung bestimmt umschriebener Tatbestände, sondern auch darin liegen, dass ein dem Dis­ziplinarrecht Unterworfener mit seiner Stellung verbundene, jedoch nur allgemein um­schriebene Pflichten verletzt. Demnach kann die Verletzung von Dienstpflichten auf­grund einer "disziplinarrechtlichen Generalklausel" geahndet werden (Rhinow/Krä­hen­mann, Nr. 54 B IVb).

Für den Entzug des Wählbarkeitzeugnisses findet sich die gesetzlichen Grundlage in § 8 Abs. 3 LehrerbildG. Nach Literatur und Rechtsprechung kann gestützt auf diese Be­stimmung der Entzug des Wählbarkeitszeugnisses sowohl aus administrativen wie aus dis­ziplinarischen Gründen erfolgen (Thomas Wyss, Die dienstrechtliche Stellung des Volks­schullehrers im Kanton Zürich, Zürich 1986, S. 96 und 296 ff.; RB 1992 Nr. 9; RB 1993 Nr. 4 = ZBl 95/1994 S. 177 ff.). Un­ter den nämlichen Voraussetzungen wie der Entzug des Wählbarkeitszeugnisses ist auch die vorzeitige Entlassung zulässig, obwohl das Gesetz diese nicht ausdrücklich regelt (BGr, 30. November 1979, ZBl 81/1980 S. 396 ff.; Wyss, S. 78 f., 268 f.).

b) Schwere Berufspflichtverletzungen im Sinn von § 8 Abs. 3 LehrerbildG setzen die Verletzung objektiv wich­ti­ger Dienstinteressen und ‑ falls der Entzug der Wählbarkeit aus disziplinarischen Gründen erfolgt ‑ das Vorliegen eines schweren Verschuldens vor­aus. Je höher und wichtiger das gefährdete oder verletzte Dienstinteresse und je inten­si­ver des­sen Gefährdung oder Verletzung, desto schwerwiegender erscheint die Pflichtver­let­zung. Auf der subjektiven Seite sind neben der Form des Verschuldens (vorsätzliche oder fahr­lässige Begehung) die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten und dessen Ein­stel­lung zu der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung in Betracht zu ziehen. Von Be­deutung ist insbesondere auch die dienstliche Stellung des Fehlbaren, indem die Ver­ant­wortlichkeit um so schwerer wiegt, je höher dessen Stellung ist. An einen hohen Beam­ten mit grossem Selb­ständigkeitsbereich, welcher der Kritik der Öffentlichkeit in besonde­rem Mass aus­ge­setzt ist, müssen hinsichtlich der Erfüllung der Dienstpflichten strengere An­for­de­run­gen ge­stellt wer­den als an einen subalternen Bediensteten. Die Pflichterfüllung des hö­he­ren Beam­ten soll nicht nur seinen Untergebenen als Beispiel dienen, sondern sie muss auch der Kri­tik der Öf­fent­lich­keit standhalten (vgl. Christoph Meili, Das öffentlich­recht­li­che Dienst­ver­hält­nis, ins­be­son­de­re dessen Beendigung nach zürcherischem Recht, Zü­rich 1958, S. 85 ff.; Peter Bell­wald, Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Beam­ten, Bern 1985, S. 161 f.; Hin­ter­ber­ger, S. 309 ff. und 323).

Mit dem Entzug des Wählbarkeitszeugnisses geht in der Regel die vorzeitige Ent­lassung einher. Darüber hinaus führt der Entzug der Wählbarkeit fast ausnahmslos zum Aus­schluss aus dem Schuldienst; zwar bleibt theoretisch eine Weiterbeschäftigung mög­lich, doch sind praktisch die Gründe für den Entzug derart schwerwiegend, dass eine wei­tere Unterrichtstätigkeit als Verweser oder Vikar in der Regel als nicht verantwortbar gilt (Wyss, S. 78 f., 270). Auch wenn der Ausschluss aus dem Schuldienst nicht gesondert ver­fügt wird ‑ was im Interesse grösserer Klarheit jedenfalls geboten wäre (Wyss, S. 79) ‑, ist der Entzug der Wählbarkeit schon für sich allein eine noch einschneidendere Massnahme als die vorzeitige Entlassung, und sind deshalb an das Gewicht der Entzugsgründe bzw. bei einem disziplinarischen Entzug auch an die Schwere des Verschuldens entsprechend (noch) höhere Anforderungen zu stellen (so das Verwaltungsgericht bezüglich des (admini­strativen) Entzugs der Wählbarkeit bei einem reformierten Pfarrer, PB.1999.00020, 26. Ja­nuar 2000; vgl. auch Eduard Rübel, Kirchengesetz und Kirchenordnung der Zürcher Lan­des­kirche, 2. A., Zürich 1983, S. 51) . 

Gemäss § 82 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule und die Vorschulstufe vom 31. März 1900 soll die Haltung des Lehrers gegenüber dem Schüler durch Anerken­nung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt sein. Zu den Dienstpflichten von Lehrpersonen gehört insbesondere ein Verhalten, wel­ches einerseits geprägt ist von einer "freundschaftlichen, aufmunternden, teilnehmenden Ein­stellung" gegenüber den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern (Herbert Plot­ke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 437), welches anderseits die Gren­zen beachtet, die der Respekt vor der Persönlichkeit derselben und deren Anspruch auf selbst­bestimmte Entscheidungen in allen persönlichen Belangen gebietet. Dabei hat sich die Lehrperson des Einflusses bewusst zu sein, die sie kraft ihrer Stellung auf Schülerinnen und Schüler ausüben kann. Je nach der Persönlichkeit des Lehrers oder der Lehrerin, nach ihrer Rolle in der Schule, den unter­rich­teten Fächern und weiteren Faktoren ist dieser Ein­fluss unterschiedlich gross. Es be­steht aber praktisch immer einerseits ein gewisses Macht­ge­fälle bzw. eine gewisse Abhän­gigkeit des Schülers bzw. der Schülerin, anderseits viel­fach auch ein besonderes Vertrau­ensver­hält­nis (BGE 102 IV 24). Beides darf die Lehrperson nicht für ihre ei­genen Zwecke aus­nützen.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt bereits die vorzeitige Entlas­sung in der Regel eine frühere Verwarnung bzw. Entlas­sungs­androhung voraus, von der nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen abgesehen wer­den darf (VGr, 17. Dezember 1996, DR.96.00001; BGE 81 I 239 E. 4, 87 I 337 E. 4b, 106 Ia 100 E. 13c; vgl. RB 1974 Nrn. 25 und 27; Bellwald, S. 156 f.). Diese Regel gilt auch ge­gen­über Lehrpersonen (Plot­ke, S. 452) und insbesondere auch beim Entzug des Wählbarkeitszeugnisses als schwerster Disziplinarmassnahme.

c) Gemäss § 3 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OrdnungstrafG) in der bis zum 1. Juli 1999 geltenden Fassung ver­jähren Disziplinarfehler sechs Monate, nachdem sie der zu ihrer Verfolgung zuständi­gen Instanz bekannt geworden sind, jedenfalls aber zwei Jahre nach ihrer Begehung. Durch die Revision vom 27. Septem­ber 1998, in Kraft getreten am 1. Juli 1999, sind diese Fristen auf ein Jahr bzw. drei Jahre verlängert worden. Wird eine Strafuntersuchung eingeleitet, so läuft die Frist für die Ver­folgungsverjährung ab der rechtskräftigen Erledi­gung des Strafverfahrens (§ 3 Abs. 3 Ord­nungsstrafG). Dies ist so zu verstehen, dass sowohl die relative Frist von sechs bzw. neu zwölf Monaten wie auch die absolute von zwei bzw. neu drei Jahren nicht mit dem Be­kannt­werden bzw. der Begehung des Disziplinarfehlers, sondern erst von der rechtskräfti­gen Erledigung des Strafverfahrens an zu laufen beginnen (RB 1992 Nr. 12). Hingegen kann ein Strafverfahren nicht dazu führen, dass Disziplinarfehler, für welche die absolute oder relative Verjährungsfrist bei der Einleitung des Strafverfahrens bereits abgelaufen ist, disziplinarrechtlich wieder verfolgt werden können.

Der Rekursgegner hält es für zulässig, dem Rekurrenten auch länger zurückliegende Disziplinarfehler vorzuwerfen, wenn sich aus ihnen auf die ungenügende Eignung des Re­kurrenten als Lehrperson schliessen lasse. Diese Auffassung kann sich auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts stützen, wonach es entsprechend einer bundesrechtlichen Rege­lung zulässig sein soll, bei mehreren Disziplinarfehlern den Fristenlauf für die Verfol­gungs­verjährung erst mit der letzten Verletzung einer Dienst­pflicht beginnen zu lassen (RB 1994 Nr. 25 = ZBl 96/1995 S. 78 ff.). Das Verwaltungsge­richt hat diese Regel dahingehend relativiert, dass zwischen den einzelnen Vorwürfen zu­mindest ein sachlicher Zusammen­hang gegeben sein müsse. Dies ist in analoger Anwen­dung von Art. 71 Ziff. 2 StGB dahin­gehend zu präzisieren, dass die Handlungen gleichartig und gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und ein andauernd pflichtwidriges Verhal­ten bilden müssen (BGE 124 IV 5 E. 2b), z.B. in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Schü­lern oder Schülerinnen (BGE 120 IV 6). Wenn hingegen verjährte Disziplinarfehler auf feh­lende Eignung einer Lehrperson schliessen lassen, so bleibt es zulässig, diesem Um­stand durch administrative Massnahmen Rechnung zu tragen (vgl. RB 1994 Nr. 28 = ZBl 96/1995 S. 70 ff.; RB 1960 Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 76 N. 8).

d) Weil weder das Schulrecht noch das kantonale Angestelltenrecht eine Regelung des Disziplinarverfahrens enthält, richtet sich dieses, insbesondere was die Feststellung des mass­geblichen Sachverhalts angeht, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 4 VRG). Allgemein im Verwaltungsrecht und besonders im Disziplinarrecht sind hohe An­for­derungen formeller Natur an die Anhörung des Betroffenen zu stellen (vgl. dazu detail­liert RB 1995 Nr. 20 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Beweiserhebungen, wie die Ein­vernahme von Auskunftspersonen, sind grundsätzlich unter Beizug der verfahrensun­ter­worfenen Person durchzuführen. In Disziplinaruntersuchungen sind deren Aussagen so­wie jene von Auskunftspersonen einschliesslich Gegenbemerkungen und Ergänzungsfra­gen zu protokollieren. Die betroffene Person muss sich zu sämtlichen Beweiserhebungen äus­sern können, namentlich dort, wo sie von Auskunftspersonen belastet wird.

3. a) Eine Disziplinarmassnahme setzt in erster Linie voraus, dass dem Fehlbaren Disziplinarfehler, das heisst konkrete Verstösse gegen Amtspflichten, vorgeworfen werden können.

Anlässlich der Anhörung durch die Personalkommission des Bildungsrates am 21. Oktober 1998 wurden dem Rekurrenten keine konkreten Vorhaltungen ge­macht. Erst nach­dem von der Bezirksanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens teilweise beigezogen wor­den waren und nachdem der Rekurrent um Präzisierung der Fragestellung an den Gutachter ersucht hatte, fasste die Bildungsdirektion am 11. Dezember 1998 die dem Rekurrenten vor­geworfenen Handlungen in einem in Kopie auch dem Rekurrenten zugestellten Schrei­ben an den Gutachter zusammen. In der Folge erhielt der Re­kurrent am 22. März 1999 Ge­legenheit zur Stellungnahme zum psychiatrischen Gut­achten. Am 25. Mai 1999 wurden ihm sodann die dem Bildungsrat von der Per­sonalkommission unterbreiteten Anträge auf disziplinarische Auflösung des Dienst­ver­hält­nisses, vorübergehenden Entzug des Wähl­bar­keitszeugnisses und vorübergehende Be­glei­tung durch eine Fachperson bei einem späteren Wiedereinsatz mitgeteilt, wobei zur Be­grün­dung der Disziplinarmassnahmen lediglich "wie­derholte schwere Berufspflichtver­letzungen durch krasses Missachten von Nähe/Dis­tanz gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen (vgl. act. 39, Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 17.12.1998)" angeführt wurden. In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 1999 liess der Rekur­rent darauf hinweisen, dass der Vorwurf schwerer Berufs­pflicht­verletzungen ungenügend substanziiert sei, nahm aber zu den in der Einstellungsver­fügung der Bezirksanwaltschaft erwähnten Vorkommnissen gleichwohl Stellung. Im ange­fochtenen Be­schluss vom 14. September 1999 ist von Ereignissen die Rede, die mit den An­forderungen an eine Lehrkraft nicht vereinbar seien; die Einstellungsverfügung habe die Zweifel bezüglich der Charaktereignung des Rekurrenten als Lehrperson nicht zu beseiti­gen vermögen. Zwar liege das heimliche Fotografieren schon mehr als zehn Jahre zurück, doch seien bei der Festnahme des Rekurrenten am 26. August 1988 unter dem Bett des Re­kurrenten kinderpornografisches Material und Abzüge der seinerzeit heimlich erstellten Nacktaufnahmen von Schülern vorgefunden worden. Zudem habe er bis ins Jahr 1996 eine kinderpornografische Zeitung abonniert gehabt. Die Einstellungsverfügung belege sodann zahlreiche, strafrechtliche nicht relevante "Überschreitungen der gängigen Normen im Be­reich Nähe/Distanz". In der Folge wird im angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit den Rechtfertigungsversuchen des Rekurrenten von Rückenmassage, Arm um die Schul­ter legen, ein‑ oder zweimaliges Küssen auf Wange oder Stirne, Hand auf Taille, zum Wecken oder beim Erklären den Rücken streicheln, im Schwimmbad mit Sonnencrème ein­streichen, Haare aus dem Gesicht streichen, beim Kopfsprung im Schwimmbad am Ge­säss ins Wasser stossen gesprochen.

Wie diese zusammenfassende Darstellung des Verfahrens vor dem Bildungsrat zeigt, wurde der Rekurrent nur bezüglich der anlässlich seiner Festnahme aufgefundenen Fotografien mit hinreichend konkreten Angaben zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten kon­frontiert. Die übrigen Vorwürfe nehmen Bezug auf Abklärungen im Rahmen der Straf­untersuchung, die jedoch, weil sich das Verhalten des Angeschuldigten als strafrechtlich nicht oder nicht mehr relevant erwies, nicht weiter vertieft wurden; insbesondere ist auf Be­streitungen des Angeschuldigten oder auf Widersprüche in den Aussagen einzelner Schü­lerinnen nicht eingegangen worden. Wenn die Rekursgegnerin im Disziplinarverfah­ren ‑ an sich zulässigerweise ‑ auf diese strafrechtlich nicht erfassbaren Sachverhalte ab­stellen wollte, so hätten ihre disziplinarrechtlichen Vorwürfe auf konkrete Vorfälle und die entsprechenden Aussagen der Beteiligten Bezug nehmen müssen. Da sie solche konkreten Vorhaltungen unterlassen hat, war dem Rekurrenten eine eigene Darstellung des ihm an­ge­lasteten Verhaltens und die zielgerichtete Nennung eigener Beweismittel weitgehend ver­un­möglicht, und ist denn auch eine hinreichende Abklärung der vom Rekurrenten be­strit­te­nen Vorwürfe unterblieben. Der Rekurrent weist in diesem Zusammenhang zu Recht dar­auf hin, dass die Vorinstanz die entlastenden Aussagen einer Kollegin überhaupt nicht be­rücksichtigt hat. Damit hat die Vorinstanz dem Rekurrenten nicht bloss das rechtliche Ge­hör verweigert, sondern es erweist sich auch der massgebliche Sachverhalt als unzurei­chend geklärt.

Sodann hätte die Vorinstanz abklären müssen, welche Berufspflichtverletzungen dem Rekurrenten aufgrund der disziplinarrechtlichen Verjährungsfrist von zwei bzw. neu drei Jahren überhaupt noch vorgeworfen werden können; der Einstellungsverfügung, auf welche die Personalkommission in ihrem Antrag an den Bildungsrat vom 19. Mai 1999 verweist, lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, und auch der angefochtene Beschluss enthält über den Zeitpunkt der dem Rekurrenten vorgeworfenen Berufspflicht­verletzungen nur insofern Aussagen, als pornografisches Material und die vor über zehn Jahren heimlich aufgenommenen Bilder von Schülern und Schülerinnen noch bei der Fest­nahme am 26. Au­gust 1998 vorgefunden worden seien und das Abonnement einer kinder­pornografischen Zeitschrift noch "bis ins Jahr 1996" auf den Rekurrenten gelaufen sei. Be­züglich der dem Rekurrenten vorgeworfenen "Überschreitungen der gängigen Normen im Bereich Nä­he/Dis­tanz" fehlen im angefochtenen Beschluss Zeitangaben, und in der Ein­stel­lungsverfü­gung der Bezirksanwaltschaft ist nur davon die Rede, dass der Rekurrent bis in jüngste Zeit immer wieder körperlichen Kontakt, insbesondere zu seinen Schülerinnen, hatte. Damit sind offenbar die Aussagen der Schülerinnen des Klassenzugs 1995-1998 gemeint; die be­treffenden Befragungsprotokolle liegen aber nicht bei den Ak­ten, sondern bloss das Proto­koll der Befragung des Rekurrenten durch die Bezirksanwältin zu diesen Aussagen; welche der dort erwähnten, disziplinarisch relevanten Handlungen des Rekurrenten vor August 1996 stattgefunden hatten und deshalb aufgrund der im Zeitpunkt der Anhebung der Unter­suchung geltenden zweijährigen Verjährungsfrist disziplinarrechtlich bereits nicht mehr er­fassbar waren, geht weder aus diesem noch einem anderen Aktenstück hervor.

Im Weiteren bestehen klare Anhaltspunkte, dass der Schulpflege zahlreiche der ge­genüber dem Rekurrenten erhobenen Vorwürfe schon lange vor der Einleitung des Straf­verfahrens bekannt geworden waren. Laut Aussage des Rekurrenten in der Einvernahme durch die Bezirksanwältin am 26. August 1998 habe ihn die zuständige Schulpflegerin mehr­mals mit dem Vorwurf konfrontiert, er hätte Schülerinnen "angetöpelt". Vor seinem letzten längeren Urlaub, das heisst im Herbst 1997, habe sie zudem verlangt, dass alle Vor­würfe gegen ihn zusammengefasst und offen auf den Tisch gelegt und besprochen würden, was in der Folge auch geschehen und worüber eine Aktennotiz erstellt worden sei. Der Bil­dungsrat als Disziplinarbehörde muss sich gegebenenfalls dieses Wissen der Schulpflege anrechnen lassen; denn die Schulpflege ist, insbeson­de­re was ihre Stellung gegenüber den Volksschullehrkräften betrifft, nicht nur Exekutivbe­hör­de der Schul­gemeinde, sondern auf­grund ihrer Aufgaben gemäss §§ 37 und 38 des Gesetzes über das gesamte Unterrichtswe­sen (Unterrichtsgesetz) vom 23. Dezember 1859 (UnterrichtsG) auch unterste Behörde der kantonalen Schulorganisa­tion (H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Wädenswil 1991, § 82 N. 1.2). Bei der neuen Rege­lung der Verjährungsfristen im Ordnungsstrafengesetz per 1. Juli 1999 ist mangels einer eigenen Übergangsordnung der allgemeinen Regel zu folgen, wonach das mildere Recht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 337 Abs. 2 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Straf­gesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 337 N. 1; BGE 114 IV 1 betr. Verwaltungsstrafrecht). Somit dürf­ten zahlreiche der dem Rekurrenten vorgeworfenen Dis­ziplinarfehler verjährt sein. Da sich den Akten der genaue Zeitpunkt der dem Rekurrenten vorgeworfenen Handlungen nicht ent­nehmen lässt und weder die vom Rekurrenten er­wähn­te Aktennotiz noch die Protokolle der Befragungen des betreffenden Schulpflegemit­glieds und des damaligen Präsidenten der Schulpflege bei den Akten liegen, bleibt unklar, welche der dem Rekurrenten als "Über­schrei­tungen der gängigen Normen im Bereich Nähe/Distanz" vorgeworfenen Handlungen disziplinarrechtlich noch berücksichtigt werden können. Der Sachverhalt erweist sich da­mit auch in dieser Hinsicht als unzureichend geklärt, und die Sache ist schon aus diesem Grund zur weiteren Untersuchung an die Rekursgegnerin zurückzuweisen (§ 80c in Ver­bindung mit § 64 Abs. 1 VRG).  

b) Soweit Entlassung und Entzug des Wählbarkeitszeugnisses aus disziplinarischen Gründen erfolgen, setzen diese Massnahmen ein schweres Verschulden voraus. Die Re­kurs­gegnerin scheint zwar ein solches stillschweigend vorausgesetzt zu haben, hat aber im angefochtenen Beschluss entsprechende Darlegungen unterlassen. Jedenfalls wird sie im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, als wie schwerwiegend die einzelnen disziplinar­recht­lich noch erfassbaren Pflichtverletzungen erscheinen, und wird dabei auf der subjekti­ven Seite insbesondere auch die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachters zu würdigen haben. Dabei ist ‑ im Rahmen der disziplinarischen Würdigung ‑ nicht nach der Berufseig­nung des Beschuldigten zu forschen, sondern geht es einzig um die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit.

c) Was die Frage der Verhältnismässigkeit betrifft, so ist schon heute darauf hinzu­weisen, dass beim Entzug des Wählbarkeitszeugnisses jedenfalls klargestellt werden muss, wie lange der Entzug dauern soll, da sich andernfalls schon die Schwere des Eingriffs und damit auch die Verhältnismässigkeit überhaupt nicht beurteilen lassen. Unter diesem Ge­sichtswinkel werden auch Form und Inhalt bisheriger Ermahnungen von Bedeutung sein, weshalb zumindest die Protokolle der Befragung der früheren Schulpflegemitglieder beizu­ziehen sein werden.

d) In verfahrensmässiger Hinsicht beanstandet der Rekurrent, dass der Rekursgeg­ner auf Aussagen von Schülerinnen in den polizeilichen Befragungen abstelle, bei denen er nicht habe zugegen sein können. Dieser Einwand trifft grundsätzlich zu. Noch grundlegen­der ist allerdings der Mangel, dass mit einer Ausnahme diese Befragungsprotokolle und die Zusammenfassungen der Befragungen durch die polizeiliche Sachbearbeiterin nicht bei den Akten liegen und auf die von den Schülerinnen geschilder­ten Vorfälle nur in der Einstel­lungs­verfügung der Bezirksanwaltschaft, im "Zusammenfassenden Bericht über das poli­zei­liche Ermittlungsverfahren" vom 22. Okto­ber 1998 sowie in den Einvernahmen des Re­kurrenten durch die Be­zirksanwältin Bezug genommen wird. Ein Urteil über die Glaub­haf­tigkeit der Aussagen, die Klärung von Widersprüchen, auf welche der Rekurrent bereits in den Einvernahmen durch die Bezirksanwaltschaft hingewiesen hatte, und eine Gewich­tung der Vorwürfe waren aufgrund dieser unvollständigen Akten nicht möglich und eine fun­dier­te Würdigung der gegen den Rekurrenten erhobenen Vorwürfe durch die Vorinstanz deshalb von vornherein ausgeschlossen. Erst nach Behebung dieser grundlegenderen Män­gel wird die Vorinstanz aufgrund einer ersten Würdigung der Schwere und Tragweite der Vorwürfe darüber zu befinden haben, ob eine erneute Befragung der betreffenden Schüle­rinnen geboten ist. Dies wird vor allem dann erforderlich sein, wenn einzelne Vorwürfe die Verhängung der umstrittenen schwersten Disziplinarmassnahmen rechtfertigen sollen, wo­bei dem Rekurrenten in geeigneter Weise die Teilnahme an den Befragungen und das Stel­len von Ergänzungsfragen zu ermöglichen ist.

4. Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses befassen sich in weiten Teilen mit der Vertrauenswürdigkeit des Rekurrenten und seiner Eignung für den Lehrerberuf. Die diesbezüglichen Bedenken der Rekursgegnerin können auch dann berechtigt sein, wenn das Verhalten des Rekurrenten nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinarisch nicht mehr oder nur noch teilweise erfassbar sein sollte. Unabhängig von der disziplinar­rechtlichen Würdigung wird die Vorinstanz auch administrative Massnahmen prüfen kön­nen (RB 1994 Nr. 28 = ZBl 96/1995 S. 70 ff.), welche sich nach Lehre und Rechtspre­chung ebenfalls auf § 8 Abs. 3 LehrerbildG stützen lassen (vorn E. 2.a). 

Eine sofortige Entlassung aus administrativen Gründen kommt in Frage bei objek­tiver Amtsunfähigkeit, d.h. wenn der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin wegen sei­nes/ihres geistigen oder körperlichen Zustands dauernd verhindert ist, seine/ihre Aufgaben zu erfüllen, oder bei einem Verhalten, das die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zerstört. Dies kann auf fehlende Eignung in fachlicher oder charakterlicher Hinsicht oder den fehlenden Willen, die Aufga­ben ordnungsgemäss zu erfüllen, zurückzuführen sein (To­bias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 1. A., Zü­rich 1997, S. 167). Die Beein­trächtigung der Arbeitsfähigkeit oder des Vertrauensverhältnisses muss dergestalt sein, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheint. Dabei wird der Be­griff der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst­recht gleich verstanden wie im privaten Arbeitsrecht; dementsprechend kann bei der Aus­legung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs auch die Praxis zum privaten Arbeitsrecht her­angezogen werden (Peter Hänni, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in: Tho­mas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 169 ff. Rz. 6.34).

Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wird nach der Rechtspre­chung angenommen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zer­stört oder beeinträchtigt ist, und zwar nach objektiven wie nach subjektiven Gesichtspunk­ten (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 OR N. 3, mit zahlreichen Hin­weisen). Die fristlose Entlassung muss verhältnismässig, das heisst gleichsam "ultima ra­tio" sein; sie ist deshalb dann nicht zulässig, wenn dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer oder bis zum nächsten Kündigungstermin fortzusetzen (BGE 112 II 41 E. 3a; BGr, 22. Februar 1996, JAR 1997, 201). Nur besonders schwerwiegende Gründe rechtfertigen die fristlose Entlassung (BGE 117 II 72 E. 3); bei weniger schweren Störungen des Vertrauensverhältnisses ist die frist­lose Entlassung nur zulässig, wenn sich die Störungen trotz Abmahnung wiederholen (BGE 116 II 145 E. 6a; Staehelin, Art. 337 OR N. 14). Ob das dem Arbeitnehmer angelas­tete Verhalten die erforderliche Schwere erreicht, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Stellung und Verant­wor­tung des Arbeitnehmers sowie von der Natur und Dauer des Dienstverhältnisses (BGE 116 II 145 E. 6a). Ein Entzug des Wählbarkeitszeugnisses aus administrativen Gründen er­fordert darüber hinaus, dass ein weiterer Einsatz der Lehrperson im Schuldienst aus fach­li­chen, charakterlichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend oder dauernd nicht mehr in Betracht kommt (Wyss, S. 91 ff., auch zum Folgenden); dabei darf nicht aus jedem von der Norm abweichenden Verhalten auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit ge­schlos­sen werden, und es dürfen nur solche Verhaltensweisen einer Lehrperson berück­sich­tigt werden, die sich im Unterricht oder bei der Erziehungstätigkeit auswirken.

Da es sich bei sofortiger Entlassung und Entzug der Wählbarkeit um schwerwie­gen­de Eingriffe handelt, sind auch an das Administrativverfahren hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere bezüglich der Abklärung des Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Unter dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsgebots sind Mass­nahmen wie die Anordnung einer Supervision oder dergleichen zu prüfen, wie sie die Re­kursgegnerin bei einem allfälligen späteren Wiedereinsatz irrtümlicherweise als Diszi­pli­nar­massnahme angeordnet hat. Sodann wird zu berücksichtigen sein, dass nach dem neuen, zurzeit erst teilweise in Kraft stehenden Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Lehr­per­so­nen an der Volksschule (Lehrerpersonalgesetz; OS 56, 34 und 53) und der damit ver­bun­denen Änderung des Lehrerbildungsgesetzes (§ 10a) die Wahl auf Amtsdauer abge­schafft wird und entsprechend nicht mehr das Wählbarkeitszeugnis, sondern das Fähig­keitszeugnis ent­zogen werden kann.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss wegen Verfah­rensmängeln aufzuheben ist; die Akten sind zu weiterer Untersuchung und zu neuer Ent­scheidung im Sinn der Erwägungen an den Rekursgegner zurückzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Der Disziplinarrekurs wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Akten werden zur weiteren Untersuchung und neuen Entschei­dung im Sinn der Erwägungen an den Bildungsrat zurückgewiesen.

2.    ...

DR.1999.00005 — Zürich Verwaltungsgericht 08.03.2000 DR.1999.00005 — Swissrulings