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Zürich Verwaltungsgericht 26.03.2025 AN.2024.00014

26. März 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·837 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Hundeverordnung (Änderung vom 18. Dezember 2024) | [Nichteintreten infolge fehlender Beschwerdelegitimation.]

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  Geschäftsnummer: AN.2024.00014   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Hundeverordnung (Änderung vom 18. Dezember 2024)

[Nichteintreten infolge fehlender Beschwerdelegitimation.]

  Stichworte: ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE LEGITIMATION SUBSTANZIIERUNG

Rechtsnormen: § 21b Abs. I VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

AN.2024.00014

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundeverordnung (Änderung vom 18. Dezember 2024),

hat sich ergeben:

I.  

Mit am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt publiziertem Beschluss Nr. 1329 vom 18. Dezember 2024 (ABl 2024-12-20, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000848) änderte der Regierungsrat des Kantons Zürich § 5 Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV, LS 554.51) insofern ab, als er in lit. e dieser Bestimmung neu den Rottweiler in die Rassetypenliste II im Sinn von § 8 Abs. 2 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) aufnahm (Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, deren Erwerb, Zucht und Zuzug nach § 8 Abs. 1 HuG verboten ist). Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen Hund des Rassetyps Rottweiler gehalten hat, hat gemäss der Übergangsregelung im Beschluss vom 18. Dezember 2024 innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung im Sinn des § 30 HuG zu beantragen (Abs. 1). Das Veterinäramt (VETA) kann bei diesen Hunden im Einzelfall von der Wesensbeurteilung nach § 25 Abs. 2 HuV absehen, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner Haltung (Abs. 2).

Der Regierungsrat setzte diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2025 in Kraft (Dispositivziffer II des Beschlusses vom 18. Dezember 2024). Er kürzte die Beschwerdefrist auf zehn Tage ab (Dispositivziffer III) und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).

II.  

Mit vom 25. Dezember 2024 datierender, am 31. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht eingehender Eingabe führte A Beschwerde und beantragte sinngemäss, die revidierte Verordnungsbestimmung (§ 5 Abs. 1 lit. e nHuV) sei aufzuheben. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 namens des Regierungsrats, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ihre Legitimation darzulegen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A kam dieser Aufforderung bis dato nicht nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) zuständige (einzige) Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.

1.2 Zum Entscheid ist hier der Einzelrichter berufen, da sich die Beschwerde – wie sich sogleich zeigen wird – als offensichtlich unzulässig im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 24; zur gegebenen Einzelrichterkompetenz auch bei Erlassbeschwerden VGr, 26. Mai 2021, AN.2021.00006, E. 1.2).

2.  

2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen (Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz, ABl 2014-11-07, Meldungsnummer 0090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse reicht nicht aus; die beschwerdeführende Person muss mithin im eigenen Interesse – und nicht in jenem der Allgemeinheit – Beschwerde führen (BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 34).

Die Legitimation ist als Sachurteilsvoraussetzung vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Dies entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, soweit diese nicht offensichtlich ist. Auch Laien haben zumindest sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen (Bertschi, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 38).

2.2 Die Beschwerdeführerin wohnt nach eigenen Angaben in B/TG und mithin ausserhalb des Kantons Zürich. Sie bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen einzig vor, aus ihrer "mehrjährigen Erfahrung als Hundebetreuerin FBA" wisse sie, dass von anderen Rassen und "einzelne[n] Charaktere[n] ein grösseres Gefahrenpotenzial" ausgehe als von Rottweilern. Nach unwidersprochener Darstellung der Gesundheitsdirektion ist die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich nicht als Hundeausbilderin zugelassen (vgl. auch die Liste der bewilligten Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder im Kanton Zürich, Stand 7. März 2025 [einsehbar unter www.zh.ch > Umwelt & Tiere > Tiere > Hunde; besucht am 17. März 2025]). Dass sie selber Rottweiler halten würde, macht sie ebenso wenig geltend wie einen territorialen Anknüpfungspunkt zum Kanton Zürich. Inwiefern sie von der streitbetroffenen Änderung der Hundeverordnung betroffen wäre oder dereinst sein könnte, lässt sich ihrer Eingabe somit nicht entnehmen und ist auch nicht offensichtlich. Aus diesem Grund wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 Gelegenheit eingeräumt, ihre Legitimation innert einer Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu substanziieren, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, 4. März 2025, zugestellt. Die zehntägige Nachfrist lief folglich am Freitag, 14. März 2025 ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Bis heute hat sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen lassen. Auf ihr Rechtsmittel ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.  

Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an die Parteien.

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