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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 AN.2023.00013

10. April 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,870 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen | Art. 36 Abs. 2 RPG bildet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für eine provisorische Nutzungsordnung; Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlass der VKaB gegeben (E. 3.1 f.). Vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Mitwirkung der Bevölkerung entfällt (E. 3.4). Kein grundsätzlicher Vorrang der Planbeständigkeit, jedoch erhöhtes Gewicht bei der Interessenabwägung (E. 4). Massgebliches Kriterium für Zuweisung zur Bauzone ist "weitgehend überbautes Gebiet" (Art. 36 Abs. 3 RPG); Definition; Kriterienbildung des Regierungsrats für Zuweisung/Kategorisierung der Kleinsiedlungen ist bundesrechtskonform (E. 5). Zuweisung der Kleinsiedlung Bläsimühle zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone nicht zu beanstanden; kein geschlossenes Siedlungsbild (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: AN.2023.00013   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen

Art. 36 Abs. 2 RPG bildet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für eine provisorische Nutzungsordnung; Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlass der VKaB gegeben (E. 3.1 f.). Vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Mitwirkung der Bevölkerung entfällt (E. 3.4). Kein grundsätzlicher Vorrang der Planbeständigkeit, jedoch erhöhtes Gewicht bei der Interessenabwägung (E. 4). Massgebliches Kriterium für Zuweisung zur Bauzone ist "weitgehend überbautes Gebiet" (Art. 36 Abs. 3 RPG); Definition; Kriterienbildung des Regierungsrats für Zuweisung/Kategorisierung der Kleinsiedlungen ist bundesrechtskonform (E. 5). Zuweisung der Kleinsiedlung Bläsimühle zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone nicht zu beanstanden; kein geschlossenes Siedlungsbild (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: FORMELL-GESETZLICHE GRUNDLAGE GESETZESDELEGATION KLEINSIEDLUNG KOGNITION LANDWIRTSCHAFTSZONE MITWIRKUNG NUTZUNGSPLAN PLANBESTÄNDIGKEIT PLANUNGSSICHERUNG/PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE RAUMPLANUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SIEDLUNGSGEBIET SIEDLUNGSQUALITÄT SIEDLUNGSSTRUKTUR SIEDLUNGSZUSAMMENHANG ÜBERGANGSORDNUNG WEITGEHEND ÜBERBAUTES GEBIET

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. I BV Art. 8 Abs. I BV Art. 9 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 75 Abs. I BV Art. 2 Abs. I KV Art. 3 KV Art. 5 Abs. I KV Art. 38 KV § 338a Abs. I PBG Zus. 4 RPG Art. 4 RPG Art. 14 RPG Art. 15 RPG Art. 15 Abs. I RPG Art. 16 RPG Art. 21 Abs. II RPG Art. 25 Abs. II RPG Art. 27 RPG Art. 27a RPG Art. 33 RPG Art. 33 Abs. II RPG Art. 33 Abs. III lit. b RPG Art. 36 Abs. II RPG Art. 36 Abs. III RPG Art. 33 RPV Art. 47 RPV § 7 VRG § 8 VRG § 19 Abs. I VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 19 Abs. I lit. d VRG § 19 Abs. II lit. a VRG § 21 Abs. I VRG § 38 VRG § 38a Abs. I VRG § 38b VRG § 38b Abs. III VRG § 41 Abs. I VRG § 49 VRG § 50 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

AN.2023.00013

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

alle vertreten durch lic. iur. D,

Beschwerdeführende,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen,

hat sich ergeben:

I.  

A. Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese Kleinsiedlungen sind bisher im Kanton Zürich nicht kategorisiert, lassen sich aber dem Grundsatz nach in grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und kleinere Gebäudegruppen unterteilen. Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des kantonalen Richtplans 2015 den Zusatz angebracht, dass es sich bei Kernzonen im Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinn von Art. 33 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) um Nichtbauzonen handle. Im Rahmen der periodischen Berichterstattung habe der Kanton über die Umsetzung von Art. 33 RPV Bericht zu erstatten (BBl 2015 3607). Das Verwaltungsgericht beurteilte bei der Überprüfung einer Baubewilligung in einer Weilerkernzone ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans die Praxis der kantonalen Baudirektion, die Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen in der konkreten Zone an die Gemeinde zu delegieren, als bundesrechtswidrig (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2019.00630, E. 4 = BEZ 2021 Nr. 3).

B. Die Baudirektion leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und Anpassung der planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im Kanton Zürich ein (pbg-aktuell 2021/3, S. 24 f.). Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 7. März 2023 als Übergangsregelung die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB; Dispositivziffer I) und setzte diese auf den 1. Juni 2023 in Kraft (Dispositivziffer II). Die Verordnung enthält drei Anhänge: Für die in Anhang 1 aufgelisteten rund 150 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale Weilerzone festgesetzt. Für die in Anhang 2 aufgeführten rund 25 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale Landwirtschaftszone festgesetzt. Zu den in Anhang 3 aufgelisteten rund 100 Kleinsiedlungen legt die Verordnung fest, dass es sich um solche innerhalb der Bauzonen handelt. Der regierungsrätliche Beschluss vom 7. März 2023 wurde mit der Verordnung am 17. März 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (ABl 2023-03-17; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000610), die Anhänge durch Verweisung auf eine Internetseite des Kantons (www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/nutzungsplanung/kleinsiedlungen.html, besucht am 10. Februar 2025). Im Rahmen dieser Verordnung wird die Kleinsiedlung Bläsimühle in der Gemeinde Russikon in Anhang 2 aufgeführt und entsprechend eine provisorische kantonale Landwirtschaftszone für den Perimeter gemäss dem dazugehörigen Objektblatt festgesetzt.

II.  

A. A sowie C sind Miteigentümer des überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 01 mit einer Gesamtfläche von ca. 3'340 m2 im Perimeter der Kleinsiedlung Bläsimühle in der Gemeinde Russikon. Sie liessen zusammen mit B den regierungsrätlichen Beschluss vom 7. März 2023 beim Verwaltungsgericht anfechten. Sie liessen im Wesentlichen eine Änderung dieses Beschlusses in dem Umfang beantragen, dass die Kleinsiedlung Bläsimühle nicht in Anhang 2, sondern in Anhang 3 aufzuführen und somit innerhalb der Bauzone zu belassen sei. Zudem liessen sie um eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners ersuchen (Antrag 2).

B. Die Baudirektion beantragte am 1. Juni 2023 unter Beilage eines Mitberichts des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 31. Mai 2023, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte sie Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In der Replik vom 14. Juni 2023 liessen A, B sowie C an ihren Begehren festhalten und stellten sich gegen einen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 23. August 2023 liess sich die Baudirektion, wiederum unter Beilage eines Mitberichts des ARE vom 21. August 2023, nochmals zur Sache vernehmen. In der Folge gingen keine Eingaben in dieser Angelegenheit mehr ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständige Instanz zur Überprüfung von Anordnungen, einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG), und von Erlassen, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze (§ 19 Abs. 1 lit. d VRG). Akte des Regierungsrats unterstehen keinem Rekurs (§ 19 Abs. 2 lit. a VRG). Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde im vorliegenden Fall unabhängig davon zuständig, ob das Anfechtungsobjekt eine Anordnung oder einen Erlass bildet (vgl. auch sogleich E. 1.2).

1.2  

1.2.1 Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG), während es über solche gegen Anordnungen – unter Vorbehalt der Einzelrichterzuständigkeit (vgl. § 38b VRG) – in Dreierbesetzung befindet (§ 38 VRG). Kantonale und kommunale Nutzungspläne gelten als Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG und folglich nicht als Erlasse; dies gilt auch für die mit den Nutzungsplänen eng zusammenhängenden nichtkartografischen Festlegungen, die dazu dienen, Art, Natur und Umfang der im Zonenplan kartografisch dargestellten Nutzungen zu umschreiben und damit gleichsam eine Planlegende bilden (VGr, 7. Mai 2014, VB.2013.00560, E. 1; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 33, 38). Demgegenüber wird z. B. bei zonenübergreifenden Vorschriften wie einer Parkplatzverordnung oder einer generell-abstrakten Regelung der Standorte von Mobilfunkanlagen von einem Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG ausgegangen (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 38; Andreas Conne, Abstrakte Normenkontrolle im Kanton Zürich: Überblick und Vergleich mit der Einzelaktkontrolle, ZBl 115/2014, S. 403 ff., 409).

1.2.2 Der angefochtene Beschluss schafft provisorische kantonale Zonenordnungen für bezeichnete Gebiete und enthält dazu Nutzungs- und Verfahrensregelungen. Er enthält übergreifende Festlegungen zum Siedlungstypus der Kleinsiedlungen und weist einen hybriden Charakter als Verordnung und gleichzeitig auch als vorläufige Zonenordnung auf. Im Kern betrifft die Regelung jedoch hauptsächlich die Schaffung der provisorischen kantonalen Zonenordnungen (Weilerzonen und Landwirtschaftszonen) mit verbindlichen Nutzungsvorschriften. Für die grösseren Kleinsiedlungen werden pauschal bzw. ohne eigenständige Regelung die geltenden Normen zum Baugebiet für anwendbar erklärt, was dort die Weiterführung der bisherigen Zuständigkeitsordnung für Bauverfahren sichern soll. Insgesamt ist die angefochtene raumplanungsrechtliche Regelung prozessual nicht als Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d VRG, sondern als Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und damit als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu behandeln. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich somit nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Einzelakten. Deshalb hat das Verwaltungsgericht vorliegend in Dreierbesetzung zu entscheiden, zumal bei der materiellen Überprüfung eines regierungsrätlichen Entscheids keine Einzelrichterzuständigkeit besteht (§ 38 und § 38b Abs. 3 VRG).

1.3 Im Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700) zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die gleichen Legitimationsvoraussetzungen sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Die Beschwerdeführer 1 und 3 sind Miteigentümer eines Grundstücks im Zonenperimeter der Kleinsiedlung und befugt, sich gegen den angefochtenen Beschluss hinsichtlich dieser Parzelle zu wehren. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens muss nicht erörtert werden, inwiefern die Beschwerdeführer legitimiert sind, eine Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses für die ganze Kleinsiedlung, d. h. auch für Liegenschaften von Drittpersonen zu verlangen. Ebenso kann offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde legitimiert ist, zumal sie nicht als Grundeigentümerin eingetragen ist.

1.4 Unter den genannten Vorbehalten (E. 1.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen.

1.5 Soweit die Beschwerdeführenden allfällige Entschädigungen infolge materieller Enteignung ansprechen oder eine Zuweisung zum benachbarten Gestaltungsplanperimeter wünschen, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. auch VGr, 6. Februar 2025, AN.2023.00012, E. 6.8). Diese Rügen liegen nicht innerhalb des Streitgegenstands.

2.  

Der angefochtene Beschluss unterliegt, soweit er einen Nutzungsplan bildet (Art. 14 RPG; vgl. dazu vorne E. 1.2), den Anforderungen von Art. 33 RPG, insbesondere von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG, die eine volle Überprüfung durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangen (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 33 RPG auf Nutzungspläne BGE 147 II 300 E. 2.3; 131 III 414 E. 2.3). Der Regierungsrat stützte sich beim angefochtenen Beschluss auf Art. 36 Abs. 2 RPG. Diese Bundesbestimmung ermächtigt die Kantonsregierungen, vorläufige Regelungen zur Einführung dieses Bundesgesetzes zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27 RPG) zu bestimmen, und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a RPG) zu erlassen, solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet. Die Anforderungen von Art. 33 RPG sind auch auf raumplanungsrechtliche Übergangsordnungen gemäss Art. 36 Abs. 2 RPG anwendbar und gebieten eine volle Überprüfung durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde (vgl. BGE 114 Ib 180 E. 2a, 110 Ib 138 E. 3b; Alexander Ruch, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich etc. 2016, Art. 36 N. 28). Das Verwaltungsgericht überprüft die umstrittene raumplanungsrechtliche Übergangsordnung als erste Rechtsmittelinstanz. Es hat deshalb insofern nicht nur die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung (§ 50 Abs. 1 VRG), sondern auch die Angemessenheit zu prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, soweit es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht. Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00112, E. 2.2; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.2). Das Gericht soll nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachinstanz abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84).

3.  

3.1 Im angefochtenen Beschluss wird dargelegt, dass die bisherige Praxis des Kantons Zürich, sämtliche Kernzonen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans als Bauzonen zu bezeichnen, rechtswidrig war und rasch eine vorläufige Regelung zur Behebung der Rechtsunsicherheit nötig ist.

Der angefochtene Beschluss stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG (vgl. oben E. 2) und erging somit im Rahmen einer Gesetzesdelegation. Im vorliegenden Zusammenhang muss nicht erörtert werden, ob die Rechtsstellung von betroffenen Grundeigentümern – wie den Beschwerdeführenden – durch die vorübergehende Regelung im angefochtenen Beschluss schwerwiegend berührt wird. Die Ermächtigung von Art. 36 Abs. 2 RPG beschränkt sich nicht auf die erstmalige Einführung des RPG, sondern ist auch anwendbar auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf später eingefügte Rechtsnormen oder Praxisänderungen (vgl. BGE 117 Ia 352 E. 5d). Insoweit steht nichts entgegen, die angefochtene Übergangsordnung auf Art. 36 Abs. 2 RPG abzustützen. Die provisorische Nutzungsordnung im angefochtenen Beschluss geht insoweit über die Tragweite von Planungszonen (Art. 27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich im Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101); in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2).

Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder von den Beschwerdeführenden geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung die Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer anderen Behörde (als dem Regierungsrat) einräumt. Insoweit erweist sich Art. 36 Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der angefochtene Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und dem Richtplan auf kantonaler Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg. Insgesamt wahrt der angefochtene Beschluss den Delegationsrahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG (zum Ganzen: VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00007, E. 3.2).

3.2 Unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 3 in Verbindung mit Art. 38 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]) und des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 1 KV) ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Beschluss keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen aufweist. In der Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu Recht dargelegt, dass "Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des Bundesrechts ist. Ebenso verhält es sich mit den Begriffen der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc). Die Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern) gemäss § 2 VKaB ist als (provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die Anhänge sind Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Mit diesen Festlegungen wird mit genügender Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen Grundstücke zur massgeblichen Zonenordnung als Teil des provisorischen Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt, dass die Kriterien für die dabei vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht und in den Objektblättern bzw. den Übersichtsplänen erläutert werden. Dieser Zwischenbericht mit der Funktion eines Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV ist nicht Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen VGr, 7. Dezember 2023, AN.2023.00014, E. 5.6 = BEZ 2024 Nr. 7). Es hält auch vor dem Legalitätsprinzip stand, wenn der Regierungsrat die provisorische Zonenfestsetzung im Einzelfall gestützt auf die als Vermutung bezeichnete vorläufige Bewertung der Kleinsiedlung getroffen hat. Damit hat er seine Entscheidungsbefugnis inhaltlich genügend wahrgenommen (VGr, 24. Oktober 2024, AN.2023.00010, E. 5.2).

3.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Kleinsiedlung Bläsimühle sei im Vergleich zu Längerenrüti (Gemeinde Dinhard), zum Schulhaus Wellenau (Gemeinde Bauma) sowie zum Bahnhof Sihlbrugg (Gemeinde Horgen) ebenfalls einer Bauzone zuzuordnen, um die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu wahren. Bei den von den Beschwerdeführenden angeführten Bauzonen handelt es sich jedoch nicht um vergleichbare Kleinsiedlungen. Vielmehr stellen die angeführten Bauzonen eine Durchstossung des kantonalen Richtplans im Nichtsiedlungsgebiet (Pt. 3.2.2 des Richtplans) beziehungsweise eine vor Inkrafttreten des RPG erstellte, relativ kompakte Wohnsiedlung dar. Folglich lassen sich die angeführten Bauzonen nicht mit der provisorischen Übergangsregelung der streitigen Kleinsiedlung vergleichen. Die Beschwerdeführenden können somit aus dem Anspruch auf Rechtsgleichheit in dieser Hinsicht nichts für sich ableiten.

3.4 Weiter werfen die Beschwerdeführenden dem Regierungsrat vor, er hätte sie vorgängig über die geplante Änderung informieren und anhören müssen. Da er dies unterlassen habe, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf den Erlass der Kleinsiedlungsverordnung des Thurgauer Regierungsrats vom 12. Mai 2020 (RB TG 700.3) erwogen, dass die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) bei einer planerischen vorsorglichen Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer – wie im dortigen Fall – entfällt (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 6.2). Die dort angestellten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) und dem Anspruch auf Akteneinsicht (§ 8 VRG) ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Gehörsansprüche. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommenen kantonalen Sachverhaltsabklärungen bei den einzelnen Kleinsiedlungen gestützt auf das Geoinformationssystem (GIS), verschiedene staatliche Register und Datenbanken sowie Inventare wie das Kantonale Ortsbildinventar (KOBI) ungenügend wären. Es erweist sich deshalb nicht als rechtsverletzend, wenn der angefochtene Beschluss ohne zusätzliche Abklärungen vor Ort und ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführenden gefasst worden ist.

4.  

4.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Nutzungspläne werden nach Art. 21 Abs. 2 RPG überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Ein Nutzungsplan kann allerdings seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Ob eine Plananpassung aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 148 II 417 E. 3.2; 132 II 408 E. 4.2). Der Grundsatz der Planbeständigkeit relativiert sich indessen für die Frage der Zulässigkeit von raumplanerischen Sicherungsmassnahmen wie einer Planungszone (Art. 27 RPG) oder einer provisorischen Nutzungsordnung nach Art. 36 Abs. 2 RPG. Je nach Ausgangslage sind solche Sicherungsmassnahmen schon nach relativ kurzer Zeit rechtmässig. Sie stehen dann mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit oder mit dem Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) im Widerspruch, wenn eine blosse Überprüfung der bisherigen Zonenordnung ausgeschlossen ist, weil die Nutzungsvorschriften gerade erst den bestehenden Verhältnissen angepasst worden sind oder sich seit deren Erlass keinerlei Änderungen ergeben haben, die sich für die Raumplanung überhaupt als erheblich erweisen könnten (vgl. zu diesen Grundsätzen bei einer Planungszone BGr, 13. September 2018, 1C_149/2018, E. 2.4; BGr, 23. August 2022, 1C_530/2021, E. 5.3 und 6.2). Das Bundesgericht hat in einem Baubewilligungsverfahren bei der Kleinsiedlung Habersaat in Aeugst am Albis, deren Zonierung als Bauzone in der Ortsplanung von der kantonalen Baudirektion im Oktober 2015, d. h. zeitlich kurz nach Erlass des kantonalen Richtplans 2015, genehmigt worden war, eine akzessorische Überprüfung des bisherigen Nutzungsplans als nicht zulässig erachtet. Das Bundesgericht fügte jedoch bei, es beständen keine Anhaltspunkte, dass die kantonalen Behörden nicht gewillt seien, im Rahmen der Prüfung und Genehmigung kommunaler Nutzungspläne künftig die Vorgaben der Richtplanung zu beachten und umzusetzen (BGr, 5. März 2020, 1C_25/2019, E. 6.2). Erst im Nachgang zum soeben genannten Urteil des Bundesgerichts haben die kantonalen Behörden die Lückenhaftigkeit der kantonalen Rechtsgrundlagen für die Zonenzuweisung von Kleinsiedlungen und den bundesrechtlichen Anpassungsbedarf erkannt. Im heutigen Zeitpunkt ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Zonenzuweisung auch für Kleinsiedlungen zu überprüfen, bei denen die kommunale Ortsplanung jünger als der Richtplan 2015 ist und dennoch Neubaumöglichkeiten für Grundstücke in Kleinsiedlungen vorsieht. In derartigen Fällen kommt aber dem Grundsatz der Planbeständigkeit bzw. dem Vertrauensschutz an der Baugebietsqualität im Rahmen der Interessenabwägung, die für eine Zuweisung der Kleinsiedlung zu einer provisorischen kantonalen Nichtbauzone (Weilerzone oder Landwirtschaftszone) anzustellen ist, ein hohes Gewicht zu (vgl. zum Ganzen BEZ 2024 Nr. 7 E. 6.2).

4.2 Die Ortsplanung der Gemeinde Russikon wurde von der Gemeindeversammlung am 3. September 2018 festgesetzt und – insbesondere auch bezüglich der betroffenen Kleinsiedlung Bläsimühle – von der Baudirektion am 1. April 2019 genehmigt. Damit ist diese Ortsplanung jünger als der Richtplan 2015. Zwar wurde ein Strassenabschnitt bei der Revision 2018/2019 auf Parzelle Kat.-Nr. 02 im Perimeter neu der Kernzone zugewiesen. Diese Arrondierung der Kernzone ist aber von untergeordneter Natur und umfasst lediglich ca. 200 m2. Dabei wurden folgende Kernzonenvorschriften erlassen: Art. 5 in Verbindung mit Art. 6 der Bau- und Zonenordnung (BZO) sehen für die Kernzone KW, zu welcher der Weiler Bläsimühle gehört, vor, dass Neu- und Umbauten sich in Form und Erscheinung ins Ortsbild einzuordnen haben. Im Kernzonenplan Bläsimühle sind die Bautypen A und B sowie teilweise Fassadenlinien festgelegt, für welche die Art. 13, 14 und 19 BZO die zulässigen Um-, Ersatz- und Neubaumöglichkeiten regeln. Ausserhalb dieser maximal anrechenbaren Gebäudeflächen sind keine weiteren Hochbauten zulässig (Art. 12 BZO). Nach diesen Zonenvorschriften ist der Perimeter nicht für das freie Bauen bestimmt und deshalb schon bisher einer Nichtbauzone zuzurechnen. Den diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdegegners kann beigepflichtet werden. Auch das Argument der Beschwerdeführenden, dass sich ein grösseres Industrieareal neben der Kernzone innerhalb eines Gestaltungsplans befinde, wird erheblich relativiert. Im Rahmen der Gestaltungsplanfestsetzung vom 22. März 2005 wurde das Gebiet aus der Kernzone entlassen und der Landwirtschaftszone zugeordnet. Die Planungsbehörden brachten mit der Zuweisung zur Landwirtschaftszone zum Ausdruck, dass sie dieses Gebiet nicht dem Siedlungsgebiet zuordnen wollten, was gegen einen Vertrauensschutz für die verbliebene Kernzone spricht. Insgesamt ergibt sich aus den bisher geltenden Zonenvorschriften im vorliegenden Fall kein grundlegender Vorrang der bisherigen Nutzungsplanung. Vielmehr ist die gebotene Interessenabwägung im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Zuordnung bei der betroffenen Kleinsiedlung anzustellen. Unter diesem Vorbehalt läuft die Zuweisung der Kleinsiedlung zu einer provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone nicht dem Grundsatz der Planbeständigkeit und dem Vertrauensschutz zuwider (vgl. dazu unten E. 6.3).

5.  

5.1 Der angefochtene Beschluss weist keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen auf. Dies bildet keinen Rechtsmangel. In der Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu Recht dargelegt, dass "Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des Bundesrechts ist. Ebenso verhält es sich mit den Begriffen der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc). Die Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern) gemäss § 2 VKaB ist als (provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die Anhänge sind Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Mit diesen Festlegungen wird mit genügender Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen Grundstücke zur massgeblichen Zonenordnung als Teil des provisorischen Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt, dass die Kriterien für die dabei vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht und in den Objektblättern bzw. den Übersichtsplänen erläutert werden. Diese Dokumentation übernimmt die Funktion eines Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV. Letzterer ist nicht Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen BEZ 2024 Nr. 7 E. 5.6).

5.2 Im oben bei E. 5.1 angesprochenen Zwischenbericht wird erläutert, dass bei historisch gewachsenen Kleinsiedlungen eine untere Schwelle für die Zuweisung zur provisorischen kantonalen Weilerzone von mindestens fünf bewohnten Gebäuden angenommen werde. Ab mindestens acht bewohnten Gebäuden komme eine Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet aufgrund einer Einzelfallbeurteilung in Betracht. Dabei würden als Zusatzkriterien die Prägung und das Erscheinungsbild herangezogen, um zu beurteilen, ob die Kleinsiedlung als Weiler oder als grösserer aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet) qualifiziert werden könne. Weiter wurden nach dem Zwischenbericht Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden ohne vertiefte Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen (Saputelli, S. 9 f.). Als Bezugsgrösse für die Zahl der Wohngebäude hat der Regierungsrat das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) einbezogen. Danach ist nicht ohne Weiteres die Anzahl Wohneinheiten massgebend, sondern der Gebäudebegriff. Ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt dabei ebenfalls als ein Gebäude, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht (Art. 2 lit. b der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister [VGWR; SR 431.841]). Der Beschwerdegegner hat sich namentlich bei der Festlegung der Mindestanzahl von acht bewohnten Gebäuden in einer Kleinsiedlung für die Durchführung einer Einzelfallbeurteilung über das Vorliegen von vorläufigem Baugebiet an der weiter fortgeschrittenen Richtplananpassung zur Kleinsiedlungsanpassung im Kanton Thurgau orientiert.

5.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, den bundesrechtlichen Begriff des vorläufigen Baugebiets gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG – im vorliegenden Zusammenhang – durch eine eigenständige kantonale Regelung unter Berücksichtigung von Art. 15 RPG zu präzisieren (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc und 5c/ee). Für die von den Beschwerdeführenden verlangte Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet ist also erforderlich, dass die umstrittenen Kleinsiedlungen die Voraussetzungen der Auffangregelung von Art. 36 Abs. 3 RPG erfüllen, d. h. zum weitgehend überbauten Gebiet gehören (BEZ 2024 Nr. 7 E. 7.1).

5.4 Der Begriff des weitgehend überbauten Gebiets gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng zu verstehen: Er umfasst im Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken innerhalb dieses Bereichs (BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr, 11. Oktober 2021, 1C_635/2020, E. 3.4). Auch wenn der Grundsatz, das weitgehend überbaute Gebiet als Bauzone zu qualifizieren, nicht mehr explizit in Art. 15 RPG steht, behält er auch nach der RPG-Revision von 2012 seine Gültigkeit (vgl. Aemisegger/Kissling, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art. 15 N. 96). Das RPG knüpft am bestehenden baulichen Zustand an, d. h. an den vorhandenen Bauten und deren Nutzungsmöglichkeiten sowie – im Zusammenhang damit – unter anderem an der bereits erstellten Infrastruktur. Eine "weitgehende Überbauung" ist eine effektiv bewohnte und benutzte Häusergruppe, die zudem von derartiger Qualität (Siedlungsstruktur) ist, dass sie sinnvollerweise nur der Bauzone zugeteilt werden kann (vgl. BGE 116 Ia 197 E. 2b; BGr, 30. Oktober 2020, 1C_231/2019, E. 2.3). Landwirtschaftliche Bauten sind nur ausnahmsweise für die Bejahung eines Siedlungscharakters ausschlaggebend; dafür genügt es nicht, dass eine Häusergruppe ihre landwirtschaftliche Funktion verloren hat (vgl. BGE 132 II 218 E. 4.1; BGr, 17. Juni 2020, 1C_442/2019, E. 4.2).

5.5 Gemäss Ziffer 3.1.b der in den Verfahrensakten befindlichen Arbeitshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung zu Weilerzonen von 2014 haben gewisse Kantone bisher Weiler dahingehend definiert, dass sie maximal 10, 12 oder 15 bewohnte Gebäude aufweisen dürften, und Siedlungen mit mehr Wohnbauten den Bauzonen zugewiesen. Nach dieser Arbeitshilfe darf jedoch nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, dass eine Häusergruppe mit mehr als 10, 12 oder 15 Wohnbauten automatisch die Voraussetzungen von Art. 15 RPG erfülle. Das Vorhandensein einer Siedlungsqualität bzw. Siedlungsstruktur und der dafür üblichen Infrastruktur bildet ein wichtiges Kriterium für die Annahme von Baugebiet (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 1C_231/2019, E. 2.3). Der Regierungsrat hat die untere Schwelle für eine Einzelfallbeurteilung zur vorläufigen Baugebietszuweisung einer Kleinsiedlung bei mindestens acht bewohnten Gebäuden vor dem Hintergrund der angeführten Richtwerte der Arbeitshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung und dem Verbot von Kleinstbauzonen (vgl. BGE 118 Ia 446 E. 2c) relativ tief angesetzt. Es ist aber nicht rechtsverletzend, wenn die qualitative Einzelfallbeurteilung einer Kleinsiedlung bei der Fallgruppe mit 8 bis 19 bewohnten Gebäuden anhand des oben bei E. 5.2 erwähnten Zusatzkriteriums der Prägung und des Erscheinungsbilds erfolgt. Dabei wurden die Unterkriterien Anzahl Landwirtschaftsbetriebe, Anzahl Gewerbebetriebe, Verhältnis von Wohngebäuden zu Nichtwohngebäuden/Ökonomiebauten, Neubauten seit 1972 (ohne Ersatzbauten) und deren Bauart, ÖV- (öffentlicher Verkehr) Erschliessung, Art der Umgebungsgestaltung (u. a. Zäune, Vorplätze, Tierhaltung) betrachtet. Das genannte Zusatzkriterium und die dazugehörigen Unterkriterien konkretisieren die Siedlungsstruktur und nicht primär die visuelle Erscheinung der Kleinsiedlung. Da landwirtschaftliche Bauten (auch wenn sie mittlerweile diese Funktion verloren haben) nach Bundesrecht für die Bejahung des Siedlungscharakters ohnehin von untergeordneter Bedeutung sind, wurde mit dem fraglichen Zusatzkriterium auch das Vorhandensein solcher Gebäude nicht in allgemeiner Weise sachfremd berücksichtigt. Vielmehr ist diese Kriterienbildung gesamthaft als bundesrechtskonform zu erachten (BEZ 2024 Nr. 7 E. 7.3).

6.  

6.1 Die Kleinsiedlung Bläsimühle ist nordöstlich des Ortsteils Madetswil (Gemeinde Russikon) und südwestlich des Ortsteils Ehrikon (Gemeinde Wildberg) in weitgehend unverbauter Umgebung gelegen. Die Bebauung der betroffenen Kleinsiedlung erstreckt sich nördlich und südlich der Bläsimühlestrasse, die zum kantonalen Strassennetz gehört und die beiden genannten Ortsteile verbindet. Von dieser übergeordneten Strasse zweigt die Strasse mit dem Namen Bläsimühle (gemäss GIS) in östlich-südöstlicher Richtung ab und endet in einem Feldweg. Diese Nebenstrasse wird im Übersichtsplan als Steinlandstrasse bezeichnet. Sie steigt steil an: Das Gelände an der Bläsimühlestrasse befindet sich auf 590 m ü. M., während Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden am südöstlichen Ende der Kleinsiedlung auf 610 m ü. M. liegt (vgl. das digitale Höhenmodell des GIS). Im Teil des Perimeters südlich der Bläsimühlestrasse schliesst auf der westlichen Seite das oben in E. 4.2 erwähnte, für Industriezwecke überbaute Areal an, für welches ein Gestaltungsplan festgesetzt worden ist. An dieser Stelle gibt es an der Bläsimühlestrasse eine Bushaltestelle. Dieses Areal liegt aber im Wesentlichen noch in der Senke auf 590 m ü. M. Seitlich am Abhang zur Anhöhe auf 610 m ü. M. erstreckt sich ein längerer Waldstreifen in nord-südlicher Ausrichtung. Die Wohn-/Gewerbeliegenschaft mit Landmaschinenbetrieb der Beschwerdeführenden grenzt nicht direkt an den erwähnten Gestaltungsplanperimeter an, sondern ist auf drei Seiten von Landwirtschaftsgebiet bzw. vom erwähnten Wald umgeben. Auf der nördlichen Seite grenzt an dieses Grundstück die Parzelle Kat.-Nr. 03 mit einem bewohnten Haus auf der Höhe von 600 m ü. M. an, die zum Perimeter der Kleinsiedlung Bläsimühle gehört. Die Distanz zwischen diesem bewohnten Gebäude und jenem auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden beträgt abgeschätzt aus dem GIS rund 40 m. Bläsimühle ist, soweit ersichtlich, nicht im KOBI oder ISOS verzeichnet. Bei dem in den Akten liegenden Übersichtsplan wurden die bereits allgemein behandelten Beurteilungskriterien (vgl. vorne E. 5.5) tabellarisch bewertet. Bläsimühle weist gemäss dem Übersichtsplan vier bewohnte Gebäude auf, die alle vor 1971 erbaut worden sind. Es ist ein Land- und Forstwirtschaftsbetrieb vorhanden und die Kleinsiedlung grenzt an den angesprochenen grösseren Gewerbebetrieb. Das Siedlungsgebiet wurde als historisch gewachsen sowie ausreichend erschlossen bewertet. Jedoch wurde das Siedlungsgebiet nicht als geschlossen betrachtet, liegen die bewohnten Gebäude teils 60 m auseinander. Mit einer Zahl von vier bewohnten Gebäuden erreicht die Kleinsiedlung die untere Schwelle von mindestens fünf bewohnten Gebäuden für eine provisorische kantonale Weilerzone nicht (vgl. vorne E. 5.5). Insgesamt wurde eine Zuweisung zur provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone als zweckmässig erachtet.

6.2 Das Vorhandensein eines historischen Siedlungsansatzes sowie einer ausreichenden Erschliessung ist bei der betroffenen Kleinsiedlung nicht umstritten. Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass die Voraussetzung von fünf bewohnten Gebäuden bei der betroffenen Kleinsiedlung nicht erreicht wird. Aufgrund der Angaben der öffentlich zugänglichen Daten im GWR lässt sich die Feststellung des Beschwerdegegners zur Anzahl von vier bewohnten Gebäuden nachvollziehen. Im Zwischenbericht (vgl. dazu vorne E. 5) wird erläutert, dass für die Annahme eines Siedlungszusammenhangs (bzw. eines geschlossenen Siedlungsgebiets) der Gebäudeabstand in der Regel nicht mehr als die Rufdistanz (20–30 m) betragen soll. Für diesen Massstab verweist der Zwischenbericht auf die oben in E. 5.5 erwähnte Arbeitshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung (vgl. dazu VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00008, E. 8.3). Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass unter Berücksichtigung der industriellen Gebäude ein entsprechender Siedlungszusammenhang bestehe. Zudem sei die Kleinsiedlung mit Blick auf das angrenzende Industriegebiet einer Bauzone zuzuordnen und die durch den Regierungsrat vorgenommene Zuweisung sei unzweckmässig. Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass die Abstände zwischen den bewohnten Gebäuden teilweise 60 m ausmachen, erachten dies jedoch als nicht ausschlaggebend. Immerhin ist gerade das bewohnte Gebäude auf Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden rund 40 m weit weg vom nächstgelegenen bewohnten Gebäude und jenes liegt schon höhenmässig deutlich tiefer (vgl. oben E. 6.1); die Distanz zu den Gebäuden auf dem nochmals tiefer gelegenen Industrieareal ist noch grösser. Vorliegend ist es entgegen den Beschwerdeführenden von Bedeutung, dass es namentlich bei ihrem Grundstück am massgeblichen Siedlungszusammenhang zu den übrigen Gebäudegruppen der Kleinsiedlung fehlt. Entgegen den Beschwerdeführenden erweist sich die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Beschluss nicht als mangelhaft. Über das Ganze betrachtet ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Baubestand der Kleinsiedlung kein geschlossenes Siedlungsbild zuerkannt hat.

6.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Weilers im Sinn von Art. 33 RPV ist eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf ursprünglich bewohnten Gebäuden erforderlich (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1 sowie oben E. 5.5). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Den Beschwerdeführenden kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Eignung dieser Anforderungen im vorliegenden Fall grundlegend in Abrede stellen. Umso weniger kommt es in Betracht, die verstreut und auf unterschiedlichen Höhen gelegenen Gebäudegruppen der betroffenen Kleinsiedlung als weitgehend überbautes Gebiet im Sinn von Art. 36 Abs. 3 RPG bzw. als vorläufiges Baugebiet zu betrachten. Zwar weist das angrenzende Areal mit den Industrienutzungen einen gewissen Siedlungscharakter auf. Dieses befindet sich aber, wie dargelegt (vorne E. 4.2), in der Landwirtschaftszone und ebenfalls in einem tiefer gelegenen Gelände (oben E. 6.1). Es ist davon auszugehen, dass bereits der bisherige Nutzungsplan mit den restriktiven Schutz- bzw. Bauvorschriften für die Kleinsiedlung Bläsimühle nicht nur auf den historischen Baubestand, sondern auch auf den wenig ausgeprägten Charakter als Siedlungsgebiet ausgerichtet war. Entgegen den Beschwerdeführenden ist es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht geboten, die bestehenden baulichen Nutzungen im benachbarten Areal für Industriezwecke und in der Kleinsiedlung einzig wegen des teilweise gewerblichen Charakters gesamthaft als weitgehend überbaut zu qualifizieren. Die bisherige kommunale Nutzungsplanung ändert im Ergebnis nichts daran, dass für die Kleinsiedlung Bläsimühle bei objektiver Betrachtung keine begründete Erwartung einer Qualität als Siedlungsgebiet gegeben ist.

6.4 Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass Bläsimühle sinnvollerweise einzig zur kantonalen Weilerzone oder gar zu einer Bauzone zugewiesen werden kann. Im Rahmen des dem Regierungsrat zustehenden planerischen Ermessens ist es sachgerecht, diese Kleinsiedlung der provisorischen kantonalen Landwirtschaftszone zuzurechnen. Die dagegen gerichteten Sachverhalts- und Rechtsrügen der Beschwerdeführenden gehen fehl.

7.  

Vom 1. Dezember 2023 bis zum 15. März 2024 hat die öffentliche Auflage zur Teilrevision des kantonalen Richtplans und zur damit verbundenen PBG-Teilrevision im Hinblick auf die Kleinsiedlungsthematik im kantonalen Amtsblatt stattgefunden (ABl 2023-12-01; Meldungsnummer RP-ZH01-0000000331). Nach Auswertung der Äusserungen im Rahmen der öffentlichen Auflage hat der Regierungsrat am 12. März 2025 beschlossen, dem Kantonsrat eine Anpassung des kantonalen Richtplans, unter anderem zu den Kleinsiedlungen, und eine damit zusammenhängende Änderung des PBG zu unterbreiten (Vorlagen 6012 und 6014; ABl 2025-03-28; Meldungsnummern RS-ZH01-0000001327 und RS-ZH01-0000001330). Die Sachgerechtigkeit der vorliegend angefochtenen Übergangsordnung, die sich bei den einzelnen Kleinsiedlungen nach Art. 36 Abs. 3 RPG richtet (vgl. vorne E. 5), wird durch allenfalls davon abweichende Anträge in diesen neuen Vorlagen zur Änderung des kantonalen Richtplans und des PBG nicht in Frage gestellt. Im vorliegenden Zusammenhang braucht daher nicht weitergehend darauf eingegangen zu werden.

8.  

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 4'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).

AN.2023.00013 — Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 AN.2023.00013 — Swissrulings