Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ZL.2025.00115
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 26. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1958, bezieht eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 5/12/5 Ziff. 3.1) und Zusatzleistungen (Urk. 5/6, Urk. 5/19, Urk. 4 S. 2 f.). Am 4. Mai 2025 teilte er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit, dass er und seine Ehefrau per 1. Juli 2025 von Y.___ nach Z.___ umziehen werden (Urk. 5/4/1), und reichte den neuen Mietvertrag (Urk. 5/5/1-2) ein. Die Durchführungsstelle forderte den Versicherten mit Schreiben vom 7. Mai 2025 (Urk. 5/6) auf, zur periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen weitere Angaben zu tätigen und Unterlagen einzureichen, und stellte ihm das entsprechende Formular zu. Das am 17. Mai 2025 unterzeichnete Formular (Urk. 5/8) und weitere Unterlagen (Urk. 5/9-12) gingen am 20. Mai 2025 bei der Durchführungsstelle ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 5/1-34). Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 (Urk. 5/17) forderte die Durchführungsstelle den Versicherten erneut auf, weitere Unterlagen einzureichen. Sodann sprach sie dem Versicherten und seiner Ehefrau mit Verfügung vom 14. Juli 2025 (Urk. 5/18) infolge des Umzuges nach Z.___ ab 1. Juli 2025 Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 1'074.80 monatlich (Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 41.-- sowie Prämienvergütungen in Höhe von Fr. 519.-- beziehungsweise Fr. 514.80) zu und forderte ihn gleichzeitig auf, die Höhe der Mietzinszahlung im Juli 2025 und die Kosten des Garagenparkplatzes mitzuteilen sowie die Krankenkassenpolice per 1. Juli 2025 einzureichen. Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Juli 2025 (Urk. 5/19) stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen per 1. Juli 2025 ein mit dem Hinweis, der Versicherte müsse sich am neuen Wohnort für den Bezug von Zusatzleistungen anmelden (vgl. Urk. 5/21-22). Am 19. (Urk. 5/29) beziehungsweise 21. Juli 2025 (Datum des Poststempels; Urk. 5/24/2) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 betreffend Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. Juli 2025 und reichte die Krankenversicherungspolice (Urk. 5/25), Steuerbescheinigungen (Urk. 5/26), einen Nachweis über die Mietzinszahlung im Juli 2025 (Urk. 5/26/3), Lohnabrechnungen seiner Ehefrau (Urk. 5/27) und eine Kopie des Fahrzeugausweises (Urk. 5/28) ein. Die Durchführungsstelle bestätigte den Eingang der Eingabe mit Schreiben vom 29. Juli 2025 (Urk. 5/30). Am 2. November 2025 ersuchte der Versicherte die Durchführungsstelle um Stellungnahme zu seiner Einsprache innert 10 Tagen mit der Androhung, bei Säumnis eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (Urk. 5/31). Am 7. November 2025 (Urk. 5/32) teilte ihm die Durchführungsstelle mit, dass sie weitere Unterlagen benötige, und forderte ihn auf, diese innert 20 Tagen einzureichen.
2. Am 16. November 2025 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Durchführungsstelle und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren in unzulässiger Weise verzögere. Weiter sei die Durchführungsstelle anzuweisen, innert einer Frist von 30 Tagen über seine Einsprache zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 (Urk. 5/34) erinnerte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an die fehlenden Unterlagen und ersuchte um deren Zustellung bis zum 15. Dezember 2025. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2025 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht mitgeteilt wurde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 22. April 2026 (Urk. 7) drohte der Beschwerdeführer dem Sozialversicherungsgericht die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht an, die gemäss dessen Mitteilung vom 18. Mai 2026 am 13. Mai 2026 dort einging (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde; Abs. 2). Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist unter anderem verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Es ist zudem zu präzisieren, dass das rechtlich geschützte Interesse darin besteht, einen Entscheid zu erlangen, der vor einer gerichtlichen Rechtsmittelinstanz angefochten werden kann, unabhängig davon, ob die beschwerdeführende Person in der Sache Recht erhält oder nicht (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2025 vom 29. Januar 2026 E. 3.1 mit Hinweis).
2. 2.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, innert angemessener Frist über seine Einsprache zu entscheiden. Er habe am 19. Juli 2025 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 erhoben und habe seither keine Mitteilung über den Stand des Verfahrens erhalten. Er habe die Beschwerdegegnerin am 2. November 2025 zur Erledigung gemahnt, jedoch bis heute keine Antwort erhalten (Urk. 1 S. 1). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dem zusammengefasst entgegen (Urk. 4), der Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers sei mit Schreiben vom 29. Juli 2025 bestätigt und er sei gleichzeitig darauf hingewiesen worden, dass sich seine Einsprache in Bearbeitung befinde und man ihn um Geduld bitte (S. 1). Es treffe nicht zu, dass auf sein Schreiben vom 2. November 2025 nicht reagiert worden sei; vielmehr habe sie ihn am 7. November 2025 zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert, die er trotz Erinnerungsschreiben vom 4. Dezember 2025 bis dato nicht eingereicht habe. Er sei seiner Mitwirkungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen. Es erscheine stossend, diesen Aufforderungen nicht nachzukommen und stattdessen - noch innert der am 7. November 2025 angesetzten Nachfrist - Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (S. 2). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren in unrechtmässiger Weise verzögerte, indem sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 16. November 2025 keinen Einspracheentscheid erlassen hat.
3. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG ist der Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen. Das Gesetz nennt keine dafür zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze (dazu vorstehend E. 1.3) massgebend sind (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a; Brunner, in: Kieser/ Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 52 N. 59). 3.2 Zu prüfen ist vorliegend die Angemessenheit der Dauer des Einspracheverfahrens. Zwischen der Erhebung der Einsprache am 21. Juli 2025 (Datum des Poststempels; Urk. 5/24/2) bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 16. November 2025 (Urk. 1) lagen rund vier Monate. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, ohne besondere Umstände bestehe für den Rechtssuchenden ein Anspruch auf Erledigung der (Einsprache-)Sache innert etwa zwei Monaten (Urteil des Bundesgerichts I 760/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Literatur). Diese Dauer erscheint vorliegend mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin über eine Vielzahl von Einsprachen zu entscheiden hat, als zu kurz bemessen. Gewisse Zeiten, während deren ein Verfahren aufgrund gleichzeitig zu bearbeitender Fälle ruht, sind denn auch normal und nicht zu beanstanden (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin bestätigte am 29. Juli 2025 den Eingang der Einsprache vom 19. Juli 2025 (Urk. 5/30). Danach unternahm sie zunächst keine weiteren Verfahrensschritte. Nach Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer am 2. November 2025, mit der er um Stellungnahme zu seiner Einsprache innert 10 Tagen ersuchte (Urk. 5/31), teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 7. November 2025 (Urk. 5/32) mit, dass sie weitere Unterlagen (aufgeschlüsselter Mietvertrag oder Angaben des Vermieters zum Einzelpreis des Aussenparkplatzes) benötige, und forderte ihn auf, diese innert 20 Tagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach Lage der Akten bis heute nicht nach. 3.4 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 7. Mai 2025 aufgefordert wurde, den monatlichen Mietzins für den Autoabstellplatz anzugeben und falls vorhanden einen entsprechenden separaten Mietvertrag einzureichen (Urk. 5/6). Dem kam er nicht nach (vgl. Urk. 5/9-12), weshalb ihn die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2025 erneut aufforderte, unter anderem den Betrag für die Wohnung und den Parkplatz separat aufgeführt nachzuweisen (Urk. 5/17). Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 betreffend Zusprechung von Ergänzungsleistungen und Prämienvergütungen hielt die Beschwerdegegnerin erneut fest, dass die Kosten für den Parkplatz anzugeben seien (Urk. 5/18). Mit Einsprache vom 19. Juli 2025 (Urk. 5/29) machte der Beschwerdeführer geltend, der Parkplatz sei Teil der Gesamtmiete und nicht separat ausgewiesen (S. 1 unten). Am 7. November 2025 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, einen vom Vermieter aufgeschlüsselten Mietvertrag oder Angaben des Vermieters zum Einzelpreis des Parkplatzes einzureichen (Urk. 5/32), worauf der Beschwerdeführer am 16. November 2025 seine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob. Innert der gemäss Gerichtsverfügung vom 21. November 2025 laufenden Frist zur Beschwerdeantwort (Urk. 3) erging am 4. Dezember 2025 eine weitere Aufforderung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zur Einreichung der fehlenden Angaben (Urk. 5/34). 3.5 Aus dem dargestellten Ablauf erhellt, dass der Beschwerdeführer die geforderten Angaben trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin bislang nicht eingereicht hat. Die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, sind auf sein Verhalten zurückzuführen und lassen sich somit objektiv rechtfertigen, wobei festzuhalten ist, dass - auch wenn es sich vorliegend um eine überschaubare Thematik handeln dürfte - eine Verfahrensdauer von rund vier Monaten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) noch nicht als übermässig lang gelten kann, zumal die Beschwerdegegnerin derweil nicht untätig geblieben ist, sondern vielmehr den Beschwerdeführer wiederholt zur Mitwirkung aufgefordert hat, um die Streitsache zu klären. Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers, innert angemessener Frist einen anfechtbaren Entscheid zu erlangen, steht hier im Spannungsfeld zur Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin (Art. 43 ATSG) und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG) des Beschwerdeführers, aber auch zu seiner Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1-2 ATSG). Dieser ist der Beschwerdeführer nicht genügend nachgekommen, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine entsprechende Bestätigung des Vermieters über die Kosten des Parkplatzes oder die Modalitäten der diesbezüglichen Mietvereinbarung einzuholen und der Beschwerdegegnerin zukommen zu lassen. Dass sich dieser etwa weigert, eine solche auszustellen, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vielmehr nahm er dazu in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Stellung. 3.6 Zusammenfassend ist im konkreten Einzelfall die Dauer des Einspracheverfahrens respektive die zwischen der Erhebung der Einsprache am 19. Juli 2025 (Urk. 5/29) bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 16. November 2025 (Urk. 1) vergangene Zeit nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände nicht als unangemessen lang zu qualifizieren und das Vorliegen einer Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG zu verneinen. Angesichts der Untätigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der geforderten Angaben ist es der Beschwerdegegnerin jedoch auch nicht verwehrt, nach entsprechender Androhung trotz der fehlenden Angaben den Einspracheentscheid gestützt auf die vorhandenen Akten zu erlassen. Die Beschwerde um Feststellung einer Rechtsverzögerung ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard