Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ZL.2025.00091
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 24. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Bachtobelstrasse 4, Postfach, 8810 Horgen 1
gegen
Stadt Dietikon Amt für Zusatzleistungen Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin
Nachdem die Stadt Dietikon, Amt für Zusatzleistungen, mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 (Urk. 2) ihre Verfügung vom 13. Mai 2025 bestätigt hat, mit welcher bestimmt worden war, die Zusatzleistungen von X.___, geboren 1973, würden per 1. November 2025 aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens von Teilinvaliden herabgesetzt und es werde mit Wirkung ab 1. November 2025 ein Mindesterwerbseinkommen von netto Fr. 27‘560.-- angerechnet (Urk. 8/62), nach Einsicht in die Beschwerde von X.___ vom 15. September 2025 (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2025 (Urk. 7) und in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2026 (Urk. 14), mit welcher sie das Schreiben und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2025 einreichte (Urk. 15/1-2),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Juli 2025 und den Verzicht auf Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens beantragt hat (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hat (Urk. 7 S. 4), dass sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 auf ihren Entscheid und Antrag jedoch wiederwägungsweise zurückgekommen ist, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab November 2025 und ab Januar 2026 ohne Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens von Teilinvaliden neu festgelegt hat (Urk. 15/2) und im Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin gleichen Datums erklärt hat, das angerechnete Mindesterwerbseinkommen per 1. November 2025 sei rückwirkend wieder aus der Berechnung genommen worden und sie verzichte - vorbehältlich einer Neuprüfung - während der Dauer von zwei Jahren auf die Einreichung und Prüfung weiterer Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin (Urk. 15/1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2026 dazu vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 rückwirkend per 1. November 2025 auf Anrechnung des Mindesterwerbseinkommens verzichtet und damit im Resultat die Verfügung vom 13. Mai 2025 sowie den sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 aufgehoben, womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeantrag entsprochen habe, weshalb sich das Beschwerdeverfahren gegenstandslos als erweise und die Beschwerdegegnerin entschädigungspflichtig werde (Urk. 14 S. 3 f.)
in Erwägung, dass nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt, und dass die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid den Streit insoweit beendet, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3), dass ein vom Versicherungsträger nach der Vernehmlassung gefällter Wiedererwägungsentscheid von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet wird, wobei ein solcher Entscheid immerhin als Antrag ans Gericht gewertet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.2; BGE 130 V 138 E. 4.2), dass die Verfügung vom 16. Dezember 2025 (Urk. 15/2), mit welcher dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verzicht der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens ab November 2025 (Urk. 1 S. 2) entsprochen wurde, erst nach der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 (Urk. 7) erlassen wurde und das Verfügte daher - mangels Verfügungsgewalt der Beschwerdegegnerin über den Streitgegenstand pendente lite (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 78/00 vom 26. Juli 2001 E. 2a) - als Antrag der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren anzusehen ist, dass damit übereinstimmende Anträge der Parteien betreffend den Streitgegenstand vorliegen, und zwar auf Zusprechung von Zusatzleistungen ab dem 1. November 2025 ohne Anrechnung eines (hypothetischen) Mindesterwerbseinkommens der Beschwerdeführerin, was dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde samt dem Antrag auf Aufhebung des die Verfügung vom 13. Mai 2025 (Urk. 8/62) bestätigenden Einspracheentscheides vom 24. Juli 2025 (Urk. 2) entspricht, dass diese Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 (Urk. 2) nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass ab November 2025 kein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen in der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab dem 1. November 2025 anzurechnen ist, dass der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass ab November 2025 kein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen bei Teilinvaliden in der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab dem 1. November 2025 anzurechnen ist. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Stadt Dietikon unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippHartmann