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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 ZL.2025.00037

23. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,787 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Überschreiten der Vermögensschwelle, Vermögensverzicht, übermässiger Vermögensverbrauch, Abweisung.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2025.00037

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 23. Oktober 2025 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Z.___

gegen

Stadt A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1937, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 7/15). Am 22. September 2024 meldete sie sich bei der Stadt A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/22).     Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 (Urk. 7/21) verneinte die Durchführungsstelle infolge Überschreitung der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Die dagegen von der Versicherten am 18. Februar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/19) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab (Urk. 7/18 = Urk. 2).

2.    Die Versicherte erhob am 22. April 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (Urk. 2) und beantragte insbesondere die Gewährung der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Innert mit Verfügung vom 4. September 2025 angesetzter Frist (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin am 24. September 2025 die vollständigen Akten ein (Urk. 13/1-322).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).     Da Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 22. September 2024 (Urk. 7/22) Gegenstand des Verfahrens bilden, ein allfälliger Leistungsanspruch also frühestens ab Anfang September 2024 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), und die Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 noch keine Bezügerin von Ergänzungsleistungen war, finden vorliegend - soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten - die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung. 1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).     Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).    Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). 1.4    Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.     Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).     Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist es grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17e ELV). 1.5    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 4). 1.6    Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).     In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, in den Jahren 2022 beziehungsweise 2023 sei von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 33'004.-- beziehungsweise Fr. 127'050.-- auszugehen (S. 3). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien in den letzten zwei bis drei Jahren aufgrund ihrer Demenzkrankheit grössere Auslagen angefallen. Im Weiteren seien Fr. 80'000.-- an die Vertreterin überwiesen worden als Entgelt für die ständige Betreuung und Pflege seit dem Jahre 2007 (S. 3 lit. c). Diesbezüglich liege ein Schenkungsvertrag vom 5. Oktober 2023 sowie eine Verfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 2. Februar 2024 vor, worin der Vertreterin Schenkungssteuern auferlegt worden seien. Der Schenkungsvertrag enthalte keine Hinweise darauf, dass es sich um ein Entgelt für erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen gehandelt habe. Demzufolge sei von einer Schenkung beziehungsweise einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 80'000.-- auszugehen (S. 3 lit. c). Die zu den übrigen Auslagen eingereichten Belege würden überwiegend das Jahr 2024 betreffen. Für das Jahr 2023 liege einzig ein Beleg für die Kosten der Hausangestellten in der Höhe von Fr. 6'180.- vor. Weitere Auslagen, welche die normalen Lebenshaltungskosten und damit den Pauschalbetrag übersteigen würden, seien nicht ersichtlich. Auch grössere Beträge für telefonische Warenbestellungen in den Jahren 2022 und 2023 seien nicht belegt (S. 4 lit. e). Insgesamt sei die Vermögensschwelle in der Höhe von Fr. 100'000.-- überschritten und es bestehe kein Anspruch auf Zusatzleistungen (S. 4 lit. f).     Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die in der Beschwerde geltend gemachten Veränderungen im Jahre 2024 seien für den Vermögensverzicht in den Jahren 2022 und 2023 nicht relevant und entsprechend im Jahre 2024 berücksichtigt worden (S. 2 f. ad Ziff. 5). Die geltend gemachte Demenzerkrankung und damit eine Urteilsunfähigkeit sei für die vorliegend massgeblichen Jahre 2022 und 2023 nicht ausgewiesen. Vielmehr werde gemäss Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die Urteilsfähigkeit vermutet und es sei im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vermögenshingaben in den Jahre 2022 und 2023 urteilsfähig gewesen sei (S. 3 ad Ziff. 8). Nicht relevant sei, ob ein Einkommensüberschuss bestehe, da ein Anspruch auf Zusatzleistungen infolge einer Überschreitung der Vermögensschwelle abzuweisen sei (S. 3 ad Ziff. 9). Für das Jahr 2025 reduziere sich das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17e ELV auf Fr. 133'874.--, womit auch für das Jahr 2025 ein Anspruch auf Zusatzleistungen infolge Überschreitung der Vermögensschwelle abzulehnen sei (S. 3 f. ad Ziff. 10). 2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, mit dem sofortigen Wechsel von der privaten Wohnung zur Pflegewohnung per 17. Mai 2024 seien zwangsläufige und zusätzliche Kosten entstanden. Zudem verursache der Pflegeheimaufenthalt Kosten in einer Höhe, welche die gesamten monatlichen Einnahmen überschreite, wobei alle anderen Ausgaben noch nicht berücksichtigt seien (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich damit massiv verändert. Das Einkommen habe nicht ausgereicht, um alle Ausgaben zu decken, weshalb sie auf das übrige Vermögen habe zurückgreifen müssen. Das in der Steuerveranlagung 2024 ausgewiesene Vermögen sei bis zur Antragsstellung markant aufgebraucht worden. Es sei daher auf die Vermögens- und Einkommenslage im September 2024 abzustellen. Es wäre unverhältnismässig und unbillig, sie aufgrund veralteter Steuerdaten schlechter zu stellen, obwohl sie nachweislich ihr Vermögen bereits vollständig für Lebenshaltungs- und Pflegekosten aufgebraucht habe (S. 4 Ziff. 6). Massgebend bleibe zwar grundsätzlich das Vermögen per 1. Januar eines Jahres, allerdings greife vorliegend aufgrund des vollständigen Vermögensverbrauchs durch zwingende Pflegekosten eine schutzwürdige Ausnahme. Das zum Stichtag ausgewiesene Vermögen sei faktisch nicht mehr vorhanden und daher im Sinne der sachgerechten Berechnung nicht mehr anrechenbar (S. 5 oben). Der am 4. Dezember 2023 erfolgte Übertrag von Fr. 80'000.-- an ihre Schwester sei ein Entgelt für die ständige Betreuung und Pflege seit dem Tod ihres Ehegatten im November 2007. Ihre Schwester habe sich rechtlich verpflichtet gefühlt, ihr zu helfen, ohne dies in einem Vertrag festzulegen. Sie habe sich rechtlich und moralisch stets verpflichtet gefühlt, ein Entgelt auszurichten. Der Zeitpunkt der Auszahlung sei stets hinausgeschoben worden, was im verwandtschaftlichen Verhältnis durchaus verständlich sei (S. 5 Ziff. 7). Dabei handle es sich nicht um einen Vermögensverzicht im eigentlichen Sinne, der Betrag sei durch vergangene Leistungen gerechtfertigt (S. 6 oben). In den eingereichten Formularen zum Thema «Vermögensabbau 2022 und 2023» sei klar deklariert worden, wofür das Geld ausgegeben worden sei. Der Vermögensabbau sei durch Beträge entstanden, mit denen normale und ausserordentliche Rechnungen, Lebenskosten und Anschaffungen bezahlt worden seien. Sie sei 88-jährig und besitze weder E-Banking noch sonstige Online-Zahlungsmöglichkeiten, weshalb die Bankauszüge respektive Geldabflüsse in den Jahren 2022 und 2023 nicht mehr bis ins letzte Detail rekonstruiert werden könnten (S. 6 f. Ziff. 8). Angesichts des schutzwürdigen Verbrauchs des Vermögens durch Demenzkosten und die nachvollziehbare Verwendung für den Lebensunterhalt seien die genannten Beträge sachlich und rechtlich nicht als Vermögensverzicht zu werten (S. 7 oben). Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2025 sei die Steuerveranlagung 2024 respektive das Vermögen per 1. Januar 2025 sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Jahres 2024 ausschlaggebend. Aufgrund der erheblichen monatlichen Unterdeckung von Fr. 2’094.55 sei offenkundig, dass sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei (S. 7 Ziff. 9). Der bis anhin nicht behandelte Antrag gemäss Einsprache vom 8. Februar 2025 auf Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2025 sei zudem zur Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 8 Ziff. 10). 2.3    Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Vermögensverzicht in den Jahren 2022 und 2023 korrekt berechnet hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Betrag von Fr. 80'000.-- in Abgeltung einer angemessenen Gegenleistung und aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ins Vermögen der Schwester der Beschwerdeführerin überführt wurde und daher von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung zu Unrecht als Verzichtsvermögen berücksichtigt worden ist.

3. 3.1    Was zunächst das Vermögen betrifft, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die bei den Akten liegenden Steuererklärungen der Jahre 2021 bis 2023 (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2.b; Urk. 13/28-37, 157-179, 181-209, 28-37). Die Beschwerdeführerin machte bezüglich des zeitlich massgebenden Vermögens geltend, mit dem gesundheitsbedingten Wechsel von der privaten Wohnung in die Pflegewohnung im Jahre 2024 seien die wirtschaftlichen Verhältnisse massiv verändert worden, weshalb gestützt auf Art. 23 Abs. 2 ELV vom Vermögensstand im Zeitpunkt des Anmeldemonats - mithin September 2024 auszugehen sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6). Zu prüfen ist jedoch das Vorliegen eines unbelegten Vermögensrückgangs in den Jahren 2022 sowie 2023 und damit in einem Zeitpunkt, als noch keine Kosten aufgrund des Wohnungswechsels angefallen waren. Dementsprechend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und auf die folgenden steuerbaren Vermögenswerte gemäss den Wertschriftenverzeichnissen abzustellen (jeweils Ziff. 37 der Steuererklärungen). VermögenDifferenz zum Vorjahr/ Vermögensrückgang 2021232'940 2022196'80536'135 202367'049129'756     Die tatsächlichen Einkünfte setzen sich vorliegend aus den Altersrenten und den Renten aus der beruflichen Vorsorge zusammen. Dabei sind den Steuererklärungen folgende Zahlen zu entnehmen (jeweils Ziff. 3.1 und 3.2). tatsächliche Einkünfte 202163’262 202263’262 202364’858 3.2    Zur Berechnung des allgemeinen Lebensbedarfs ging die Beschwerdegegnerin gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden aus (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2.a; WEL Rz. 3532.12 in Verbindung mit Anhang 8). Insgesamt ergeben sich damit die folgenden Beträge für den allgemeinen Lebensunterhalt: PauschalbetragFaktorzulässiger Bedarf 202119’6103.262’752 202220’1003.264’320 202320’1003.264’320 3.3    Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (WEL Rz. 3532.10 in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung). In diesem Sinne kann im Folgenden gestützt auf die vorstehend berechneten Zahlen die Differenz zwischen den tatsächlichen Einkünften und dem zulässigen Bedarf berechnet werden. tatsächliche Einkünftezulässiger BedarfEinkommensdefizit/ -überschuss 202163’26262’752+510 202263’26264’320-1’058 202364’85864’320+538     Der für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentliche Vermögensrückgang respektive allfällig anzunehmende Vermögensverzicht errechnet sich damit wie folgt: VermögensrückgangEinkommensdefizit/allfällig anzunehmender -überschussVermögensverzicht 202236'135-1’05835’077 2023129'756+538130’294     Insgesamt liegt damit in den Jahren 2022 sowie 2023 ein bedeutender Vermögensrückgang respektive ein allfällig anzunehmender Vermögensverzicht in der Höhe von total Fr. 165‘371.-- vor. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat.

4. 4.1    Was zunächst den Betrag von Fr. 80'000.-- betrifft, welchen die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2023 ihrer Schwester Z.___ übertragen hatte, liegt der Schenkungsvertrag vom 5. Oktober 2023 (Urk. 13/19-20) sowie die Verfügung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2024 betreffend Schenkungssteuer bei den Akten (Urk. 13/16). Die Beschwerdeführerin brachte sowohl in der Einsprache vom 18. Februar 2025 als auch in ihrer Beschwerde vor, beim Betrag in der Höhe von Fr. 80'000.-- handle es sich um ein Entgelt für die ständige Betreuung und Pflege seit dem Tod ihres Ehemannes im November 2007. Der Zeitpunkt der Auszahlung sei stets hinausgeschoben worden (Urk. 13/119-125 S. 4 f. Ziff. 4, Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Demgegenüber hatte sie jedoch bei der Erstanmeldung vom 22. September 2024 noch angegeben, es habe sich bei der Übertragung der Fr. 80'000.-- am 4. Dezember 2023 um eine Schenkung gehandelt (Urk. 7/22 S. 7 Ziff. 8.10). Auch auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2024 noch aus, es habe sich um eine Schenkung an ihre Schwester Z.___ gehandelt, wobei diese die Schenkungssteuer in der Höhe von Fr. 4'950.- direkt an die Steuerverwaltung bezahlt habe (Urk. 13/58-59 Ziff. 2). 4.2    Das Bundesgericht führte in BGE 131 V 329 aus, es liege auch dann eine Verzichtshandlung vor, wenn zwar (für die Vermögensreduktion der versicherten Person) eine angemessene Gegenleistung erfolgt sei, jedoch ohne rechtliche Verpflichtung. Andernfalls könnten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Anspruch auf Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Nachhinein abgegolten werden. Da vorher keine Entgeltlichkeit vereinbart worden sei und die Leistungen daher freiwillig erfolgt seien, würden die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein dennoch von der Allgemeinheit bezahlt, indem der Lebensunterhalt des Schenkers nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert würde. Dafür seien die Ergänzungsleistungen jedoch nicht geschaffen worden, so verständlich der Gedanke auch sei, genossene freiwillige Dienste mit Schenkungen zu «vergelten». In rechtlicher Hinsicht liege in solchen Fällen eben gerade keine Entgeltlichkeit vor, stehe doch der Leistung des Schenkers definitionsgemäss keine entsprechende Gegenleistung des Beschenkten gegenüber (Art. 239 des Obligationenrechts, OR). Für die Annahme gegenseitig bindender Rechtspflichten sei vielmehr eine - allenfalls stillschweigende - Abrede der Entgeltlichkeit und das Bewusstsein beider Parteien notwendig, dass Hilfe und Unterstützung von einer Gegenleistung abhängen würden, welche mindestens bestimmbar sein müsse (BGE 131 V 329 E. 4.4). 4.3    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von ihr an die Schwester geleistete Zahlung in der Höhe von Fr. 80'000.-- sei als Entgelt für die ständige Betreuung und Pflege seit dem Tod ihres Ehegatten im November 2007 zu qualifizieren (E. 2.2), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den vorliegenden Akten liegt über die Bezahlung eines Entgeltes weder eine schriftliche noch mündliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester vor. Für das Zustandekommen einer rechtlichen Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin hätte indes eine einvernehmliche zweiseitige Vereinbarung über die Leistung von Arbeit gegen Entrichtung eines Lohnes (Art. 319 Abs. 1 OR) abgeschlossen werden müssen. Zwar ist eine solche nicht an eine bestimmte Form gebunden (Art. 320 Abs. 1 OR). Ein Arbeitsvertrag muss zu seiner Gültigkeit also nicht zwingend schriftlich ausgeführt sein; er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Den Akten ist jedoch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zu Beginn oder im Verlauf von einer Entgeltlichkeit der Unterstützung ausgegangen waren. Weiter liegen weder Belege für Honorarabreden noch Aufzeichnungen betreffend die für die Pflege und Unterstützung der Beschwerdeführerin aufgewendete Zeiten oder Auslagen vor (vgl. Urk. 3/2-3 und 5-49, Urk. 7/1-22 sowie Urk. 13/1-322). Zudem trifft es zwar zu, dass es nicht Sache einer Versicherung ist zu beurteilen, wann eine fällige Zahlung getätigt werden soll. Der Umstand jedoch, dass die Beschwerdeführerin knapp zwanzig Jahre lang die Unterstützung und Pflege durch ihre Schwester ohne Pflicht zur Bezahlung eines Entgeltes in Anspruch nehmen konnte, und insbesondere auch der Zeitpunkt der Überweisung im Dezember 2023 (Urk. 3/23 S. 1, Urk. 3/48 S. 6 Ziff. 2, Urk. 7/22 Ziff. 8.10) und damit kurz vor dem Eintritt in das Pflegeheim am 17. Mai 2024 (Urk. 3/32 S. 2), lässt auf eine unentgeltliche Unterstützung durch die Schwester schliessen.     Insgesamt ist damit nicht erstellt, dass die Unterstützung und Pflege in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erfolgt ist. Daraus ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgern, dass die Überweisung von Fr. 80'000.-- am 4. Dezember 2023 eine Schenkung, einen Erbvorbezug oder ein ähnliches Rechtsgeschäft darstellt, wobei das Motiv für die Bezahlung des Entgeltes durchaus Dankbarkeit sein kann, was jedoch keine Rechtspflicht gegenüber der Schwester begründet. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass es sich auch nicht um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne von Art. 239 Abs. 3 OR handelt. Die Voraussetzungen zur Annahme einer solchen Pflicht sind streng: Es reicht nicht aus, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet wird, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens muss als unanständig qualifiziert werden (BGE 131 V 329 E. 4.2). 4.4    Die Überweisung von Fr. 80'000.-- erfolgte damit ohne Rechtspflicht, was gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabhängig von der (alternativen) Voraussetzung einer angemessenen Gegenleistung für die Annahme eines Vermögensverzichts ausreicht (BGE 131 V 329 E. 4.3-4).

5.    Was sodann den weiteren Vermögensrückgang in der Höhe von Fr. 85‘371.-- betrifft, so führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund des Heimeintritts am 17. Mai 2024 seien grössere finanzielle Zahlungen notwendig geworden, und listete diverse Kostenstellen auf (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Dabei handelt es sich jedoch - mit Ausnahme der Nebenkosten, welche für die Jahre 2023 und 2024 Fr. 967.85 betrugen (Urk. 13/8-9) - um Kosten, welche selbst gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin das Jahr 2024 betrafen und damit den übermässigen Vermögensrückgang in den Jahren 2022 sowie 2023 nicht zu erklären vermögen.     Weiter führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, der «Vermögensabbau» sei einfach durch Beträge zustande gekommen, mit denen normale und ausserordentliche Rechnungen, Lebenskosten und Anschaffungen bezahlt worden seien. Sie habe selber über ihre finanziellen Mittel verfügen können. Da sie weder über E-Banking noch sonstige Online-Zahlungsmöglichkeiten verfüge, habe sie immer auf der Bank Geld abgehoben und bar bezahlt. Die Geldabflüsse könnten daher nicht mehr bis ins letzte Detail rekonstruiert werden. Jedenfalls sei sie mit dem Geld nicht verschwenderisch umgegangen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8). Im Rahmen der Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2024 bezüglich des Vermögensabbaus von rund Fr. 36'000.-- im Jahre 2022 sowie Fr. 129'000.-- im Jahre 2023 fest, sie habe zahlreiche Bestellungen im Versandhandel getätigt und Mobiliar angeschafft, Spenden an kirchliche und andere Institutionen getätigt, Reisen unternommen und diverse Rechnungen bezahlt (Urk. 13/56-59). In den Akten findet sich für die Jahre 2022 und 2023 einerseits die Lohnabrechnung der Hausangestellten für die Zeit vom 3. August bis Ende Dezember 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'180.-- (Urk. 3/34 S. 3), was als besondere Ausgabe berücksichtigt werden kann. Andererseits reichte die Beschwerdeführerin Rechnungen der B.___ GmbH in der Höhe von insgesamt Fr. 276.-- (Urk. 13/74 und Urk. 13/100) ein, wobei die Bestellung … in der Höhe von Fr. 138.-- retourniert wurde (vgl. Urk. 13/74 sowie Schreiben vom 8. September 2022, Urk. 13/68). Bei diesem Betrag kann nicht von einem übermässigen Vermögensverbrauch gesprochen werden, weshalb dieser nicht zu berücksichtigen ist.     Weitere Belege reichte die Beschwerdeführerin nicht ein, vielmehr machte sie selber geltend, es könne nicht mehr rekonstruiert werden, wofür sie das Geld ausgegeben habe. Damit ist für die Jahre 2022 sowie 2023 insgesamt von einem unbelegten Vermögensrückgang und damit einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 159'191.-- (Fr. 165‘371.-- abzüglich Fr. 6'180.--) auszugehen.

6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein hypothetisches Vermögen berücksichtigte. Dieses ist per Ende 2023 auf Fr. 159'191.-- festzusetzen und reduziert sich gemäss Art. 17e ELV um jährlich Fr. 10'000.--, vorliegend erstmals per 1. Januar 2024 auf Fr. 149'191.--. Per 1. Januar 2025 ist sodann von einem hypothetischen Vermögen in der Höhe von Fr. 139'191.-- auszugehen. Damit übersteigt das anrechenbare Vermögen der Beschwerdeführerin die massgebliche Schwelle von Fr. 100'000.-- und die Beschwerdeführerin hat weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. ZLG auf die Bedarfsberechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist.     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

BachofnerKübler-Zillig

ZL.2025.00037 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 ZL.2025.00037 — Swissrulings