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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2026 ZL.2025.00032

10. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,116 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Ungenügend abgeklärt, inwiefern ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten der EL-Ansprecherin anzurechnen ist; Rückweisung.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2025.00032

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 10. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1973, meldete sich im Oktober 2023 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 10/7/10). Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (Urk. 10/7/V/1) sprach die Durchführungsstelle der Versicherten - unter anderem unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36’000.-- für den Ehemann der Versicherten, Y.___, geboren 1967 (vgl. Urk. 10/7/2) - rückwirkend ab 1. Juli 2023 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung Krankenversicherung) zu (ohne Rentenleistungen der IV mangels Erfüllung der Beitragszeiten, vgl. Urk. 10/7/4, Urk. 10/7/56). Es erfolgten einige Mutationen der Verfügung (vgl. Urk. 10/7/V/2, Urk. 10/7/V/5), stets unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.-- für den Ehemann der Versicherten. Die Versicherte erhob Einsprache (Urk. 10/7/64) und reichte ein Arztzeugnis betreffend die Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemannes ein (Urk. 10/7/70). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2025 wies die Durchführungsstelle die Einsprache vom 5. April 2024 (Urk. 10/7/64) ab (Urk. 7/V/11 = Urk. 2). 2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. April 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen, wobei von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehemannes abzusehen sei (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 (Urk. 9) wurden die im Verfahren ZL.2025.00008 eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).     Da die Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 noch keine Bezügerin von Ergänzungsleistungen war, finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). 1.4    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.-- oder bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt. 1.5     1.5.1    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). 1.5.2    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf insbesondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).     Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).     Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2). 1.5.3    Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 222 Rz. 564; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025, Rz. 3521.07).     Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 525 zu Art. 11). Das Erwerbseinkommen des Ehegatten ohne EL-Anspruch ist dagegen ohne Abzug eines Freibetrages zu 80 Prozent anzurechnen (WEL 19 Rz. 3421.10). 1.6    Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des EL-Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).     Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 223 Rz. 566). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). Kein hypothetisches Einkommen ist anzurechnen, wenn der nicht rentenberechtigte Ehegatte mit einem ausführlichen Arztzeugnis belegt, dass er dauernd zu 100 % arbeitsunfähig ist. Aus dem Zeugnis müssen der Grad, die voraussichtliche Dauer und der Grund der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Er hat sich zudem bei der IV anzumelden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 221 Rz. 559). 1.7    Die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 215 f. Rz. 543). 1.8    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).     Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004 E. 5.1 mit Hinweisen).     Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.9    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente sei im Januar 2019 abgelehnt worden. Aus dem eingereichten Arztbericht der behandelnden Psychiaterin gehe indes nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Ehemannes erheblich verschlechtert habe (S. 2 Ziff. 4). Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere der Verweigerung der Einsichtnahme in das Dossier der IV-Stelle durch die Beschwerdegegnerin und das nur sehr zögerliche Einreichen eines etwas ausführlicheren Arztberichtes müsse indes gefolgert werden, dass kein wirklicher Wille zur Mitwirkung bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bestehe (S. 2 Ziff. 5). Der Ehemann habe keine Stellenbemühungen unternommen (S. 3 Ziff. 6). Ihm könnten einfache und unqualifizierte Hilfs- und Zudienertätigkeiten zugemutet werden. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung müsste es dem Ehemann unter seinen Umständen möglich sein, ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'120.-- pro Monat zu erzielen. Angerechnet würden demgegenüber jedoch lediglich Fr. 3'000.-- pro Monat (S. 3 Ziff. 8). Eine Übergangsfrist müsse nicht eingeräumt werden (S. 3 Ziff. 9). 2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), der Einspracheentscheid beruhe auf einer Vielzahl von rechtlichen und sachverhaltlichen Mängeln. Insbesondere seien zentrale medizinische Beweismittel nicht berücksichtigt, die Pflicht zur selbständigen Abklärung des Gesundheitszustandes verletzt, eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen sowie die Verknüpfung mit einer IV-Anmeldung in unzulässiger Weise konstruiert worden. Darüber hinaus sei auf die gesetzlich vorgesehene Einzelfallprüfung verzichtet, die Übergangsfrist ohne ausreichende Begründung abgelehnt und das Urteil 8C_172/2007 des Bundesgerichts selektiv und sinnentstellend zitiert worden. Diese Mängel hätten auch grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien wie das rechtliche Gehör, das Willkürverbot sowie die Verpflichtung zur vollständigen und objektiven Abklärung des Sachverhalts gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt (Urk. 1 S. 16).

3. 3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit ärztlichem Zeugnis vom 30. November 2023 (Urk. 10/7/18 = Urk. 3/3) aus, sie bestätige, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen seit Jahren voll arbeitsunfähig und in absehbarer Zeit im ersten Arbeitsmarkt auch nicht integrierbar sei. 3.2    Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 12. Juni 2024 (Urk. 10/7/70/3-4 = Urk. 3/16) aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ihr seit November 2021 bekannt (S. 1) und nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11) mit Anzeichen einer Chronifizierung, einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9) sowie klinisch eine ausgeprägte Legasthenie (S. 2). Ca. 1998 bis 2011 sei eine Emigration nach A.___ erfolgt. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er in die Schweiz zurückgekehrt. In B.___ sei ein beruflicher Einstieg im 1. Arbeitsmarkt trotz Bemühungen nicht gelungen. Einzig von 2014 bis 2019 habe er mit einem Pensum von 10 bis 15 % einen Auftrag als Fotograf an einem Theater gehabt. Seit 2011 sei er Sozialhilfebezüger. Ein IV-Antrag im Oktober 2018 sei abgelehnt worden. Die Ehefrau sei aus psychischen Gründen invalidisiert. Der Beziehungsabbruch mit seinen Kindern und Familien setze ihm bis heute immer wieder sehr zu. Das Paar lebe sozial relativ zurückgezogen und isoliert (S. 1). Er sei seit 2011 - bis auf die Teilzeitanstellung im Theater - trotz Bemühungen seinerseits nicht mehr im 1. Arbeitsmarkt berufstätig gewesen. Kleinere Gelegenheitsjobs wie ein fotografischer Auftrag oder Renovationsarbeiten am Haus seien möglich gewesen. Zwischenzeitlich habe sich ein Mischbild ergeben aus einer Depressions-Persönlichkeits-bedingten Arbeitsunfähigkeit und einer Angst- und Schamproblematik, die sich naturgemäss über so viele Jahre als Sozialhilfebezüger einstelle. Zusätzlich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer heute im Alter von 57 Jahren auf dem 1. Arbeitsmarkt kaum Chancen für eine Anstellung habe und ihm dies auch bewusst sei (S. 2).

4. 4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab 1. Juli 2023 ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 36’000.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen hat.     Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit (mehr) aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219 f. Rz. 553 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287; vgl. vorstehend E. 1.5.2). 4.2    Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines beruflichen Einstieges sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E 5.3). Im vorliegenden Fall zu beurteilen ist demnach die Situation im Juli 2023, da die Zusatzleistungsberechnung im angefochtenen Entscheid rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin erfolgte (vgl. Urk. 10/7/V/1). Aus den Akten geht hervor, dass der IV-Grad der Beschwerdeführerin auf 100 % festgelegt wurde und sie von der Beschwerdegegnerin Zusatzleistungen ohne Rentenleistungen der IV mangels Erfüllung der Beitragszeiten bezieht (vgl. Urk. 10/7/4, Urk. 10/7/56). Der im Mai 1967 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin war im Juli 2023 56 Jahre alt (vgl. 10/7/2). 4.3    Die Aktenlage zum Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist lückenhaft, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. So liegen die IV-Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht bei den Akten.     Gemäss Dr. Z.___ wurde ein IV-Antrag im Oktober 2018 abgelehnt (vgl. vorstehend E. 3.2), in anderen Akten ist von einer Abweisung des Leistungsanspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Januar 2019 die Rede (Urk. 10/7/86). Ob und wann die IV-Stelle tatsächlich über ein Leistungsbegehren des Ehemannes der Beschwerdeführerin entschieden hat, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da die IV-Akten der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegen haben. Im Dezember 2023 (vgl. Urk. 10/7/20) und im Januar 2024 (Urk. 10/7/27) ersuchte sie die IV-Stelle zwar um Einsicht in das IV-Dossier des Ehemannes der Versicherten, eine Antwort darauf findet sich in den Akten aber nicht. Die Beschwerdegegnerin ersuchte auch die Beschwerdeführerin mehrmals direkt um Einreichung von Unterlagen der IV-Stelle betreffend ihren Ehemann (vgl. Urk. 10/7/23, Urk. 10/7/25). Der Ehemann der Beschwerdeführerin kündigte der Beschwerdegegnerin im Januar 2024 an, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt bei der IV-Stelle anmelden werde (Urk. 10/7/31), es wurden aber weiterhin keine IV-Akten betreffend seinen Gesundheitszustand eingereicht. Im Januar 2025 bat die Beschwerdegegnerin den Ehemann der Beschwerdeführerin um die Unterzeichnung einer Vollmacht, um Einsicht in das IV-Dossier nehmen zu können (vgl. Urk. 10/7/84). Daraufhin führten die Sozialen Dienste namens der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann aus (Urk. 10/7/86), letzterer verzichte auf die Unterzeichnung der Vollmacht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das IV-Verfahren bereits seit vielen Jahren abgeschlossen sei (Ablehnung im Januar 2019). Aus dem eingereichten Arztbericht von Dr. Z.___ vom 12. Juni 2024 sei zudem klar ersichtlich, dass die Arbeitsunfähigkeit psychosozial bedingt sei. Entsprechende Hinweise zur vorliegend notwendigen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit liessen sich dementsprechend in den IV-Akten vor 2019 ohne Zweifel nicht finden. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise aus, die Entscheidung, der Beschwerdegegnerin keine Einsicht in das IV-Dossier zu gewähren, habe auf datenschutzrechtlich legitimen Gründen beruht und sei sachlich begründet gewesen (Urk. 1 S. 15 unten).     Demnach verweigerten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihr Einverständnis, Einsicht in das IV-Dossier zu nehmen. Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hinweist (vorstehend E. 2.1), trifft dies zwar insofern zu, als sie die Umstände geltend zu machen haben, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (vorstehend E. 1.7). Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann nie aufgefordert, die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes innert einer vorgegebenen Frist mit Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG einzureichen (vgl. vorstehend E. 1.8). Hätte die Beschwerdegegnerin trotz nicht vollständig abgeklärtem Sachverhalt aufgrund der Akten entscheiden wollen, hätte sie ein entsprechendes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. 4.4     Zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Prüfung, ob eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit dem angeblich vorliegenden IV-Entscheid eingetreten ist, ist eine Einsichtnahme in das IV-Dossier notwendig.     Nach der Rechtsprechung haben sich die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Eine solche Bindung an den IV-Entscheid ist zudem gerechtfertigt, weil zwischen der Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusammenhang besteht (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; BGE 140 V 267 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2). Es ist daher nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Sondern es ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzustellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis).     Die Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung bedeutet ausserdem, dass sie auch die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegende Einstufung des Leistungsansprechers als Ganzerwerbstätiger, teilweise Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu übernehmen haben (BGE 117 V 202 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6.1) und dass dem (in der Invalidenversicherung manifestierten) fehlenden Eingliederungswillen auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5 mit Hinweis auf BGE 140 V 267 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 141 V 343 E. 5.3-4).     Eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5 mit Hinweis). Eine Veränderung des Gesundheitszustands (oder anderer anspruchsrelevanter tatsächlicher Verhältnisse) ist dagegen grundsätzlich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen und wird alsdann im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt. Kurzfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (noch) keine höheren Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermögen, sind nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 22. August 2019 E. 4.1 mit Hinweisen, 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7). Eine selbständige Prüfung hat die EL-Stelle durchzuführen, wenn eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides überwiegend wahrscheinlich ist (BGE 140 V 267 E. 5.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.3 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2, je mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 216 Rz. 545 und FN 688).     Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen sind verpflichtet, den für die Festsetzung und Auszahlung von EL zuständigen kantonalen Stellen und den Organen der gemeinnützigen Institutionen auf Anfrage unentgeltlich die Auskünfte zu erteilen, deren diese für die Gewährung ihrer Leistungen bedürfen. Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit.a ATSG geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen (WEL 19, Rz. 6210.04).     Demnach kann die Beschwerdegegnerin auch ohne Zustimmung des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle die ihn betreffenden Akten einholen. Schliesslich gilt er als eine in die EL-Berechnung eingeschlossene Person. Soweit Lehre und Praxis davon ausgehen, dass die Mitwirkungspflicht der versicherten Person der Amts- und Verwaltungshilfe vorgehen (Philipp Egli/Christian Meyer, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 49 zu Art. 32 ATSG), geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin die IV-Akten nicht auf anderem Wege erhältlich machen konnte. 4.5    Gemäss einem ärztlichen Zeugnis von der den Ehemann der Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ ist der Ehemann der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen seit Jahren voll arbeitsunfähig und in absehbarer Zeit im ersten Arbeitsmarkt auch nicht integrierbar (vorstehend E. 3.1). Dr. Z.___ nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, mit Anzeichen einer Chronifizierung, wobei der angegebene ICD-10 Code F33.11 auf eine gegenwärtig mittelgradige Episode schliessen lässt. Zudem nannte sie einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet sowie klinisch eine ausgeprägte Legasthenie (vorstehend E. 3.2).     Auf die Beurteilung von Dr. Z.___, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Jahren vollständig arbeitsunfähig sei, kann vorliegend nicht abgestellt werden. So fehlen in ihrem Bericht diverse beurteilungsrelevante Informationen: Die gestellten Diagnosen werden nicht anhand von Untersuchungsbefunden hergeleitet. Zudem begründete Dr. Z.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend. Es kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen und inwiefern sich die einzelnen gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Schliesslich wurde im Bericht nicht dargelegt, inwiefern seit dem angeblichen Entscheid der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ kann demnach nicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden.     Andererseits enthält der Bericht aber Hinweise auf persönliche Umstände des Ehemannes der Beschwerdeführerin, deretwegen er allenfalls das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielen kann. So wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 von A.___ in die Schweiz zurückgekehrt sei, wo ein beruflicher Einstieg im 1. Arbeitsmarkt trotz Bemühungen nicht gelungen sei. Seit 2011 sei er Sozialhilfebezüger. Einzig von 2014 bis 2019 habe er mit einem Pensum von 10 bis 15 % einen Auftrag als Fotograf an einem Theater gehabt. Ein Beziehungsabbruch mit seinen Kindern und Familien setze ihm bis heute immer wieder sehr zu. Mit seiner Ehefrau lebe er sozial relativ zurückgezogen und isoliert. Zwischenzeitlich habe sich ein Mischbild ergeben aus einer Depressions-Persönlichkeits-bedingten Arbeitsunfähigkeit und einer Angst- und Schamproblematik, die sich naturgemäss über so viele Jahre als Sozialhilfebezüger einstelle (vorstehend E. 3.2). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass während die IV bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, die Ergänzungsleistungen aber von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes, auszugehen haben. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 218 Rz. 549). Angesichts der erwähnten Umstände und der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin hat letztere den Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin näher abzuklären. 4.6    Als Beweis, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 218 Rz. 549). Zu beachten ist weiter, dass die vergeblichen Eingliederungsversuche der Sozialhilfe zumindest gleich zu gewichten sind, wie die Arbeitsvermittlung beim RAV (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 218 Rz. 549).     Das Sozialamt machte vorliegend geltend (Urk. 10/7/64, Urk. 10/7/86), es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten beziehungsweise alternativ der medizinische Zustand selbständig abzuklären. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen und das IV-Verfahren, in welchem ein Leistungsanspruch verneint worden sei, bereits seit vielen Jahren abgeschlossen. Seit August 2017 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund der fortbestehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit hätten sich seitens Sozialamts weitergehende Eingliederungsmassnahmen erübrigt. Aus dem eingereichten Arztbericht von Dr. Z.___ sei klar ersichtlich, dass die Arbeitsunfähigkeit psychosozial bedingt sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei bereits 56 Jahre alt. Er habe gemäss IV-Auszug nur geringe Einkommen von durchschnittlich Fr. 7'700.-- pro Jahr, somit Fr. 641.-- pro Monat (Fr. 115'508 / 15 Jahre) generiert. Er werde seit 2011 vom Sozialamt sowohl finanziell wie auch persönlich unterstützt. Der persönlichen Unterstützung unterstehe auch die Integration in den Arbeitsmarkt. So habe das Sozialamt ihn auch diesbezüglich unterstützt. Eine existenzsichernde Festanstellung habe jedoch trotz diverser Bemühungen (auch seitens des Klienten) nicht gewonnen werden können.     Die behaupteten vergeblichen Eingliederungsversuche der Sozialhilfe wurden von der Beschwerdegegnerin nicht näher geprüft. Gestützt auf die Ausführungen der Sozialen Dienste bestehen aber Anhaltspunkte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen seiner persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielen kann. Einzig gestützt auf die Ausführungen der Sozialen Dienste kann jedoch vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielen kann. Die Sozialen Dienste haben ein Interesse daran, dass sich Betroffene von der Sozialhilfe ablösen. Aufgrund ihrer Interessenlage kann deshalb nicht unbesehen auf ihre Ausführungen abgestellt werden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin Einsicht in ihre Akten zu nehmen und die Eingliederungsbemühungen der Sozialen Dienste betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen desbezügliche Mitarbeit zu überprüfen. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialen Dienste um Akteneinsicht ersucht hat. 4.7    Am 14. Dezember 2023 gab es offenbar ein persönliches Gespräch bei der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Dies geht aus einem Einladungsschreiben zur Vorsprache (Urk. 10/7/16) und einem Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin hervor (Urk. 10/7/19). Letzterem kann entnommen werden, dass das IV-Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei diesem Gespräch ein Thema war. Weshalb kein Gesprächsprotokoll bei den Akten ist, kann nicht nachvollzogen werden. Ebenso fehlt in den von der Beschwerdegegnerin dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichten Akten ein IK-Auszug des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Dieser wird zwar in einer Erläuterung zur Fallführung vom 12. Februar 2023 (richtig wohl: 2024; Urk. 10/7/48) erwähnt, befindet sich aber nur in den beschwerdeweise eingereichten Akten (vgl. Urk. 3/4). 4.8    Zusammenfassend lässt sich aus den vorliegenden, teilweise lückenhaften Akten nicht schliessen, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt ab Juli 2023 möglich und zumutbar war, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Es fehlen der IK-Auszug des Ehemannes der Beschwerdeführerin und das Gesprächsprotokoll von Dezember 2023, und weder die Akten der IV-Stelle noch diejenigen der Sozialen Dienste betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin lagen der Beschwerdegegnerin vor.     Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin selbständig abkläre und hernach unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren das ihm zumutbare hypothetische Einkommen neu bemesse. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2025 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

KächKeller

ZL.2025.00032 — Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2026 ZL.2025.00032 — Swissrulings