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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.10.2025 ZL.2025.00011

22. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,587 Wörter·~18 min·9

Zusammenfassung

Rückforderung von Ergänzungsleistungen bei fraglich strittigem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Zürich; Abweisung.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2025.00011

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 22. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch den Vater lic. iur. Y.___

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Gemeinde Z.___ Zusatzleistungen zur AHV/IV Beigeladene

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1990, bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Urk. 8/V1-V10).     Infolge unklaren Aufenthaltes des Versicherten sperrte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Schreiben vom 27. August 2024 (Urk. 8/41a) vorübergehend per 1. September 2024. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (Urk. 8/V12) berechnete sie sodann den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen infolge Aufenthaltes in Z.___ rückwirkend ab Juni 2023 neu und stellte die Ausrichtung der Zusatzleistungen per Januar 2024 ein. Mit gleichentags ergangener Rückerstattungsverfügung vom 15. Oktober 2024 (Urk. 3/3 = Urk. 8/V13) verpflichtete die Durchführungsstelle den Versicherten zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen sowie Prämienverbilligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 29'942.-- für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis 31. August 2024. Dabei seien Fr. 24'695.-- vom Versicherten zurückzuzahlen und Fr. 5'247.-- würden über die Krankenkasse zurückgefordert (vgl. Urk. 8/V13 S. 2). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/53) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 (Urk. 8/V14 = Urk. 2) ab.

2.    Der Versicherte erhob am 30. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei auf die Rückerstattung von EL-Beiträgen zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 1).     Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2025 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.     Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 (Urk. 10) wurde die Gemeinde Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Prozess beigeladen. Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 28. Juli 2025 (Urk. 12) wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 4. August 2025 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).     Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).     Der Beschwerdeführer war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezüger von Zusatzleistungen. Die Durchführungsstelle gelangte nach Erstellung der Vergleichsrechnung zum Schluss, dass das alte Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 8/V6 S. 8 ff.). Da vorliegend indessen einzig der Wohnsitz des Beschwerdeführers ab Dezember 2023 strittig ist und die gestützt darauf berechnete Rückerstattungspflicht betreffend die in den Monaten Januar bis August 2024 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen Gegenstand des Verfahrens bildet, gelangt für die Beurteilung des vorliegend strittigen Sachverhalts das neue Recht zur Anwendung. 1.3    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist nach Art. 21 Abs. 1 ELG der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.     Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen. Das Zürcher Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) legt diese Aufgaben in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden, die sie ihrerseits mittels Anschlussvereinbarung der SVA übertragen können (§§ 2 und 7a-b ZLG; BGE 142 V 67 E. 3.1 in fine).     Nach § 21 ZLG sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Abs. 1). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit (Abs. 2). 1.4    Der im Rahmen des EL-Rechts massgebende Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG nach den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; BGE 133 V 309 E. 3.1).     Nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Für die subjektiv vorausgesetzte, äusserlich erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens ist entscheidend, wo sich - unter Würdigung aller Umstände - der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 133 V 309 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Bindungen und Interessen am stärksten lokalisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2.1). Es geht bei der Festlegung des Wohnsitzes darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen (BGE 136 II 405 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_705/2020 vom 16. April 2021 E. 5.1). Die Absicht, einen Ort später (auf Grund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (BGE 142 V 67 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 141 V 530 E. 5.2; RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4).     Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der Wohnsitz bleibt an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). 1.5    Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung kommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2).     Art. 24 ELV konkretisiert die Meldepflicht. Danach haben die Anspruchsberechtigten, ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls Drittpersonen oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 1.6    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).     Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).     Gemäss § 19 Abs. 5 ZLG sind unrechtmässig bezogene Beihilfen ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2-5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) finden sinngemäss Anwendung. Dies gilt gestützt auf § 19a Abs. 3 ZLG und § 22 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) auch für die Zuschüsse.

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Zeit vom 5. Juni bis 5. Dezember 2023 in der A.___ (A.___) aufgehalten habe. Die Wohnung in der Stadt B.___ habe der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2023 gekündigt und sei nahtlos ein Untermietverhältnis in der Gemeinde Z.___ eingegangen. Der Untermietvertrag sei auf unbefristete Zeit abgeschlossen worden, wobei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern zusammenlebe und sich an den Wohnkosten beteilige. Dies seien klare Indizien dafür, dass von Beginn an eine längerfristige Wohnlösung angedacht gewesen und der Lebensmittelpunkt nach Z.___ zu seiner Familie verlegt worden sei. Der Beschwerdeführer lebe noch heute in Z.___ und habe sich zwischenzeitlich auch bei der Einwohnerbehörde angemeldet. Es lägen keine Hinweise vor, wonach er seinen Lebensmittelpunkt seit dem im Dezember 2023 erfolgten Wegzug weiterhin in der Stadt B.___ gehabt habe. Die objektiven Indizien sprächen eindeutig dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Stadt B.___ per 31. Dezember 2023 aufgegeben und einen neuen in Z.___ begründet habe. Die zu Unrecht ausbezahlten Zusatzleistungen seien daher zurückzufordern (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). 2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe sich nach dem im Jahr 2023 erfolgten Aufenthalt in der A.___ auf Anraten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dazu entschlossen, vorübergehend bei seinen Eltern in Z.___ einzuziehen. Aufgrund seiner psychischen Kondition sei er zu dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, selbständig einen Haushalt zu führen. Der Aufenthalt in Z.___ sollte befristet sein. Im Untermietvertrag seien die provisorische Natur seines Aufenthalts in der elterlichen Wohnung und der Grund hierfür klar festgehalten. Deshalb habe er seinen Wohnsitz in B.___ nicht aufgegeben. Der Aufenthalt in Z.___ ändere daran nichts, da er keinen neuen Wohnsitz begründet habe. Seit seiner Geburt habe er seinen Wohnsitz in der Stadt B.___. Er habe dort seinen Lebensmittelpunkt und er gedenke dorthin zurückzukehren, sobald seine Verfassung es erlaube. Aufgrund der erfolgten Leistungseinstellung sei er allerdings gezwungen gewesen, seinen Wohnsitz per 1. Oktober 2014 (richtig: 2024) in Z.___ anzumelden und dort Ergänzungsleistungen zu beantragen. Ab diesem Zeitpunkt ende die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Selbst wenn – was bestritten werde - durch den Aufenthalt in Z.___ ein neuer Wohnsitz begründet worden wäre, hätte er weiterhin Anspruch auf die zürcherischen kantonalen Ergänzungsleistungen sowie die Prämienverbilligungen. Eine Rückforderung dieser Beträge sei folglich unzulässig. Hierauf sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Da sich die Beschwerde gegen eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen richte, sei die aufschiebende Wirkung nicht a priori ausgeschlossen und eine Nichtgewährung hätte für ihn schwerwiegende Rechtsnachteile (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3    Die Beigeladene machte im Wesentlichen geltend, sie habe die Anmeldung für Zusatzleistungen des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2024 erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe die Zusatzleistungen bis dahin vorbehaltlos ausgerichtet. Sie habe die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass die Zusatzleistungen daher ab Oktober 2024 ausgerichtet würden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seinen Wohnsitz per 1. Oktober 2024 nach Z.___ verlegt zu haben. Diesen Willen habe er mit seiner Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle bekräftigt. Dem Eintrag im Melderegister komme Beweiskraft zu. Der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, die Vermutung der Richtigkeit des melderechtlichen Eintrags umzustossen. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben habe, bleibe der bisherige bis zur Gründung des neuen Wohnsitzes bestehen (vgl. Urk. 12 S. 1). 2.4    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 29'942.--. Umstritten ist dabei einzig, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von der Stadt B.___ in die Gemeinde Z.___ verlegt hat.

3. 3.1    Vorab gilt es zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 1) Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c). Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 407 E. 3b, 124 V 82 E. 1a).     Gemäss Art. 49 Abs. 5 beziehungsweise Art. 52 Abs. 4 ATSG kann der Versicherungsträger in seinem Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn er eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Entscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Hat die Vorinstanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, kann das Gericht eine gegenteilige Anordnung treffen und diese wiederherstellen (§ 17 Abs. 1 GSVGer). 3.2    Die Beschwerdegegnerin hat im Dispositiv des vorliegend angefochtenen Entscheids, der eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen zum Gegenstand hat, einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Urk. 2 Dispositiv-Ziff. III; vgl. auch Urk. 8/V13 Dispositiv-Ziff. 3). Einer Beschwerde gegen Entscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen kommt denn auch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung respektive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.

4. 4.1    Anhand der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vom 4. Juni bis 5. Dezember 2023 stationär in der A.___ war, worüber die Beschwerdegegnerin jedoch erst im Rahmen der eingeleiteten periodischen Überprüfung und dabei erstmals im September 2024 informiert wurde (vgl. Urk. 8/AN S. 1; Urk. 8/41c; Urk. 8/42 S. 3). Dieser Aufenthalt begründet gemäss § 21 Abs. 2 ZLG keine neue Zuständigkeit (vorstehend E. 1.3), hatte jedoch – da der Aufenthalt länger als drei Monate dauerte – eine Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers anhand der Bestimmungen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG für die Dauer des Aufenthaltes zur Folge (vgl. Urk. 8/V12 S. 6). Dies blieb von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten und weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 4.2    Umstritten ist zwischen den Parteien einzig, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz unmittelbar nach dem Aufenthalt in der A.___ noch im Dezember 2023 von der Stadt B.___ in die Gemeinde Z.___ verlegt hat. Eine Einigung zwischen den beiden involvierten Durchführungsstellen gelang nicht (vgl. hierzu Urk. 8/49a; Urk. 8/52; Urk. 8/54; Urk. 13/2).     Im Zusammenhang mit dem strittigen Wohnsitz ist ein Schreiben vom 20. Dezember 2023 (Urk. 8/43) aktenkundig, worin die C.___ GmbH dem Beschwerdeführer die Kündigung des Untermietverhältnisses der Wohnung an der D.___ in B.___ per 31. Dezember 2023 bestätigt (vgl. Untermietvertrag vom 1. Juni 2019 zwischen der C.___ GmbH und dem Beschwerdeführer in Urk. 8/8a). Geschäftsführer und Gesellschafter der C.___ GmbH ist der Vater des Beschwerdeführers Y.___ (vgl. Urk. 8/8c).     Ausserdem findet sich in den Akten eine Vereinbarung Wohngemeinschaft/Untermiete vom 1. Januar 2023 (richtig wohl: 1. Januar 2024; Urk. 3/2 = Urk. 8/44) zwischen dem Beschwerdeführer sowie E.___ und Y.___ in Bezug auf eine Wohnung an der F.___ in Z.___. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2023 nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der A.___ unter der Auflage entlassen worden sei, dass er sich vorübergehend bei seinen Eltern aufhalte, und dass er beabsichtige, wenn er dazu wieder in der Lage sei, ein selbständiges Wohnverhältnis in der Stadt B.___ zu finden, da er dort seit seiner Geburt gelebt habe (Ziff. 1). Diese Vereinbarung, wobei sich der Beschwerdeführer auch an den Kosten für Miete und Lebenshaltung zu beteiligen habe (Ziff. 3), gelte, bis der Beschwerdeführer wieder zu einer selbständigen Haushaltsführung in der Lage sei (Ziff. 4). Anhand der Akten ergibt sich ferner, dass auch Y.___ selbst seit dem 1. Dezember 2019 an der F.___ in Z.___ mit unbestimmter Mietdauer zur Untermiete wohnhaft ist (vgl. Untermietvertrag zwischen G.___ und Y.___ vom 25. November 2019, Urk. 8/45).     Schliesslich ist eine Meldebestätigung der Einwohnerdienste Z.___ vom 5. November 2024 (Urk. 13/1 S. 8) aktenkundig, worin als Zuzugsdatum des Beschwerdeführers der 1. Oktober 2024 aufgeführt wird. Der sich ebenfalls in den Akten befindlichen Auskunftserteilung des Personenmeldeamtes der Stadt B.___ vom 14. November 2024 (Urk. 13/1 S. 9) ist als Wegzugsdatum der 30. September 2024 zu entnehmen. 4.3    Gestützt hierauf ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer sein zuvor bestehendes Untermietverhältnis in der Stadt B.___ noch im Dezember 2023 definitiv aufgegeben hat und zeitgleich ein neues Untermietverhältnis in der Gemeinde Z.___ eingegangen ist. Seither hielt er sich unbestrittenermassen auch tatsächlich in Z.___ auf. So sei er aufgrund seiner psychischen Kondition zu dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, selbständig einen Haushalt zu führen (vgl. Urk. 1 S. 2). Die erste Voraussetzung zur Begründung des Wohnsitzes im Sinne des tatsächlichen physischen Aufenthaltes in der Gemeinde Z.___ war demnach offenkundig unmittelbar nach Austritt aus der A.___ im Dezember 2023 erfüllt.     Fraglich ist demgegenüber die Absicht dauernden Verbleibens, wobei es zu betonen gilt, dass es in diesem Kontext nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (vorstehend E. 1.4). Aufgrund der psychischen Kondition des Beschwerdeführers und der aktenkundigen Involvierung der KESB ist vorab festzuhalten, dass nicht von einer Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die selbständige Begründung eines neuen Wohnsitzes auszugehen ist (vgl. etwa Urk. 8/AN S. 1). Nebst der effektiv erfolgten Nutzung von Wohnraum in der Gemeinde Z.___ lässt sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Mietverhältnis in der Stadt B.___ per Ende Dezember 2023 definitiv aufgegeben und in der Gemeinde Z.___ einen auf unbefristete Zeit geltenden Untermietvertrag abgeschlossen hat (vgl. Urk. 8/44 Ziff. 4), in objektiver Betrachtungsweise darauf schliessen, dass nicht lediglich ein Verweilen für einige Tage oder wenige Wochen in Z.___ beabsichtigt war. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf hinweist, dass lediglich ein befristeter Aufenthalt bis zur Wiedererlangung der Fähigkeit zur selbständigen Haushaltsführung vorgesehen gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 2), ist ihm entgegenzuhalten, dass auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz begründen kann, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Ist die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Verweilens und der Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts gegeben, so genügt ein Aufenthalt kürzester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes (vgl. Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 23 Rz. 7 und 21). Dass sich der Beschwerdeführer erst per 1. Oktober 2024 in Z.___ angemeldet hat (vgl. Urk. 13/1 S. 8 f.), ist sodann nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidender ist vielmehr, dass er sein Mietverhältnis in B.___ noch im Dezember 2023 definitiv aufgegeben hat und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, dass er während der strittigen Zeit von Januar bis Oktober 2024 in B.___ intensivere persönliche und familiäre Beziehungen als in Z.___ unterhalten hätte. Da die Absicht dauernden Verweilens nur insofern von Bedeutung ist, als sie sich im Bestehen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen manifestiert, muss nur dieser nachgewiesen werden. Dabei gilt grundsätzlich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Normalfall am Wohnort befindet, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz. 5 f.). Hinweise, wonach sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen demgegenüber in der strittigen Zeitperiode in der Stadt B.___ befand, liegen jedenfalls keine vor. 4.4    Nach dem Gesagten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass neben dem effektiven Aufenthalt auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2023 nicht mehr in B.___ lagen, sondern nach Z.___ verlegt und dort ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Aufgrund der Wohnsitzbegründung in Z.___ ist die Regelung von Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht von Relevanz.     Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weder den Aufenthalt in der A.___ noch den Wegzug von B.___ nach Z.___ in Verletzung seiner Meldepflicht (vorstehend E. 1.5) zeitnah gemeldet hat, erfolgte die Ausrichtung der Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Juni 2023 bis September 2024 zweifellos zu Unrecht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Neuberechnung sowie ermittelte Rückforderung von insgesamt Fr. 29'942.-- erweist sich demnach als rechtens. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation, weshalb von gerichtlicher Seite auch mangels entsprechender Rügen des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, in Bezug auf die Berechnung des Rückforderungsbetrags korrigierend einzugreifen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er selbst bei Begründung eines neuen Wohnsitzes in Z.___ Anspruch auf die kantonalen Ergänzungsleistungen sowie die Prämienverbilligungen hätte und eine Rückforderung dieser Beträge deshalb unzulässig sei (vgl. Urk. 1 S. 3), ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Zusatzleistungen gemäss § 21 Abs. 1 ZLG von der Gemeinde zu gewähren sind, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (vorstehend E. 1.3).     Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Der Einzelrichter erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

BachofnerMeierhans

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