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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2026 ZL.2025.00005

2. März 2026·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,170 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Berücksichtigung Rückkaufswert von Lebensversicherungen im Rahmen eines Nachlasses, Abweisung URV im Einspracheverfahren mangels Begründung und Gebotenheit sowie im Beschwerdeverfahren mangels Bedürftigkeit.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2025.00005

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 2. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Stadt Y.___ Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1984, bezieht seit Jahren eine Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen (vgl. Urk. 7/4.284-286). Mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 (vgl. Urk. 7/2.108) errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Winterthur eine Vertretungs- und Verwaltungs-beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB), wobei die private Beiständin Z.___ unter anderem den Auftrag erhielt, den Stand der Nachlassteilung des im Jahre 1991 verstorbenen Vaters der Versicherten abzuklären und nötigenfalls weitere Schritte einzuleiten. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen vom 24. August 2015 (Urk. 7/2.108-112) wurde die altrechtliche Erwachsenenschutzmassnahme in eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 393 sowie Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB umgewandelt (vgl. Urk. 7/2.108). Nachdem die Versicherte ausdrücklich auf die Durchsetzung ihrer mutmasslichen Erbansprüche verzichtet hatte, hob die KESB Winterthur-Andelfingen den Aufgabenbereich der Beiständin in Bezug auf die Vertretung der Versicherten im Nachlass ihres Vaters und die Erbteilung mit Entscheid vom 15. Juni 2023 auf (Urk. 7/2.110-111).     Mit Verfügungen vom 5. Januar 2024 (Urk. 7/4.60-64), 5. Februar 2024 (Urk. 7/4.42-52) sowie 29. Februar 2024 (Urk. 7/4.33-36) berechnete die Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), die der Versicherten zustehenden Zusatzleistungen infolge individueller Jahresumrechnung 2024, Anpassung des Erwerbseinkommens ab Januar 2023 und Vermögensanpassung 2024 respektive Anpassung Mietzins ab April 2024 neu. Am 2. Februar 2024 (Urk. 7/4.17-19), 4. März 2024 (Urk. 7/4.10-12) sowie 12. April 2024 (Urk. 7/4.6-8) erhob die Versicherte dagegen je Einsprache. Die Durchführungsstelle vereinigte die Einsprachen und hiess sie mit Einspracheentscheid vom 27. November 2024 teilweise gut (Urk. 7/2.8-13 = Urk. 2).

2.    Die Versicherte erhob am 9. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, in Änderung der angefochtenen Verfügungen seien ihr unter korrekter Berücksichtigung der güterrechtlichen und erbrechtlichen Bestimmungen höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Weiter sei ihr angesichts der komplexen güterrechtlichen Fragen auch im vorgängigen Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu ernennen. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Innert gleichzeitig angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 27. März 2025 Belege bezüglich der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10-12/1-5) sowie eine Aufstellung des anwaltlichen Aufwandes (Urk. 13) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.2    Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung (BV); BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 1.3    Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist es grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17e ELV). 1.4    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).     Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3). 2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2024 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführerin werde seit dem Ableben ihres Vaters im Jahre 1991 eine unverteilte Erbschaft angerechnet (S. 2 Ziff. 2). Bezüglich der Höhe der Erbschaft sei auf die Nachlassberechnung der A.___ vom 7. Januar 2021 abzustellen, womit der Erbschaftsanteil Fr. 68'882.95 betrage. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Anrechnung der Erbschaft als Verzichtsvermögen ab dem 1. Januar 2021 sowie der entsprechenden Reduktion, welche erstmals ab dem 1. Januar 2023 zu amortisieren sei, einverstanden erklärt. Nicht einverstanden sei sie hingegen mit der Berechnung des Nachlasses respektive des zu berücksichtigenden Erbschaftsanteils (S. 3 oben). Das Vermögen am Todestag des Vaters sowie das nachfolgende Nachlassvermögen sei durch die B.___ eruiert worden. Da die Beschwerdeführerin lediglich eine fehlende Vorschlagszuweisung beanstande, könne davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Berechnungspositionen akzeptiert würden. Das eheliche Vermögen der Eltern der Beschwerdeführer habe insgesamt Fr. 217'606.85 betragen (S. 3 Ziff. 3). Davon sei die Hälfte in der Höhe von Fr. 108'803.43 in den Nachlass übergegangen. Unter Berücksichtigung des hinzuzurechnenden Eigengutes, der in Abzug zu bringenden Todesfall- und Bestattungskosten sowie der Rückkaufswerte der Lebensversicherung in Höhe von Fr. 12'834.—und Fr. 71'439.-- ergebe sich ein Nachlassvermögen von insgesamt Fr. 183'687.88. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Edelsteine zählten zum Aktienvermögen und würden folglich nicht in die Berechnung des Erbanteils der Beschwerdeführerin einbezogen. Da die Beschwerdeführerin den Nachlass mit der Mutter zu teilen habe und auf den Pflichtteil gesetzt worden sei, betrage ihr Anteil nach altrechtlichem Erbrecht drei Viertel des gesetzlichen hälftigen Erbanspruchs, mithin insgesamt Fr. 68'882.95 (S. 4 oben). Dieser Erbanteil sei als Verzichtsvermögen zu deklarieren (S. 5 Ziff. 5).     Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2025 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, eine rückkaufsfähige Lebensversicherung stelle einen bestimmten Vermögenswert dar, dessen Höhe von der Versicherung anhand des jeweiligen Deckungskapitals berechnet werde. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung stelle folglich das angesparte Kapital des Erblassers dar und sei Bestandteil des Nachlassvermögens. Die Versicherungssumme werde erst nach dem Ableben des Erblassers fällig und gehe dann an die begünstigte Person. Dieser Umstand habe jedoch keinen Einfluss auf die Nachlasszuordnung des Rückkaufswerts (S. 1). Art. 476 ZGB bestimme, dass für die Berechnung der Pflichtteile und der verfügbaren Quote wenigstens der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden müsse (S. 1 f.). 2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Rückkaufswerte der Lebensversicherung dürften nicht zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden, Art. 476 ZGB sei nicht anwendbar. Im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zufolge Todes hätten sich diese Ansprüche zufolge der versicherungsrechtlichen Begünstigungsklausel nicht mehr im Vermögen des Erblassers befunden, sondern ab Todeszeitpunkt bereits im Vermögen der überlebenden Ehegattin, der sie als unentgeltliche Zuwendung aus eigenem Recht unabhängig vom Erbanspruch ungeteilt als Eigengut verblieben seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.1.b). Eventuell sei davon auszugehen, dass die Rückkaufswerte der Lebensversicherung in das eheliche Vermögen fallen, da diese aus Errungenschaft finanziert worden sei und deshalb nur maximal die Hälfte des Rückkaufswertes in das Nachlassvermögen falle (S. 5 f. Ziff. III.1.c). 2.3    Strittig und zu prüfen ist damit zunächst, ob im Rahmen der Berechnung des Verzichtsvermögens die Rückkaufswerte der Lebensversicherung zum Nach-lassvermögen hinzuzurechnen sind. Die übrigen Positionen der ZL-Berechnung wie auch die Anrechnung des nicht durchgesetzten Erbanspruchs als Verzichtsvermögen sind nicht bestritten und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen. Damit ist nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 1.4) ausschliesslich die Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherung im Rahmen des Verzichtsvermögens zu beurteilen.     Im Weiteren ist die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu prüfen.

3. 3.1    Gemäss Art. 476 Abs. 1 ZGB wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet, wenn ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden ist.     Unter gewissen Voraussetzungen sind damit bei der Berechnung des verfügbaren Teils eines Nachlasses Versicherungsansprüche zu ihrem Rückkaufswert einzusetzen. Die Anwendung von Art. 476 ZGB ist dabei an mehrere Voraussetzungen gebunden, wobei die folgenden direkt dem Gesetzestext zu entnehmen sind: - es muss sich um eine Lebensversicherung auf den Todesfall handeln, - der Erblasser ist zugleich Versicherungsnehmer (weil er über den Versicherungsanspruch verfügen kann) und Versicherter (weil die Versicherung auf seinen Tod gestellt ist), - die Versicherungssumme muss beim Tod des Erblassers aufgrund einer Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen einem Dritten zustehen, - die Versicherung muss über einen Rückkaufswert verfügen und - der Versicherungsanspruch kommt dem Dritten unentgeltlich zu.     Gemäss der herrschenden Lehre wird zudem vorausgesetzt, dass der Versicherungsnehmer die Prämien selbst bezahlt haben muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so unterliegt ein Versicherungsanspruch mit seinem Rückkaufswert der Hinzurechnung (Pierre Izzo, Lebensversicherungsansprüche und -anwartschaften bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, Freiburg 1999, S. 271 f. Ziff. III.A). 3.2    Unter den Parteien ist grundsätzlich unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen, dass der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin, C.___, zwei Lebensversicherungen abgeschlossen hat, wobei als Begünstigte die Mutter der Beschwerdeführerin, D.___, eingesetzt worden war (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.1.a-b, Urk. 6 S. 2, Urk. 7/2.99-2.100; Urk. 7/2.105). Damit liegen Lebensversicherungen auf den Todesfall vor, wobei der Vater der Beschwerdeführerin zugleich Versicherungsnehmer und Versicherter war und die Versicherungssumme aufgrund einer Verfügung unter Lebenden unentgeltlich der überlebenden Ehefrau, mithin einem Dritten, zukam. Gemäss dem Inventar über den Nachlass vom 27. Oktober 1993 (Urk. 7/2.98-107) betrug der Rückkaufswert der Lebensversicherung mit der Police Nr. … am Todestag von C.___ Fr. 12'834.--, wobei der effektiv ausbezahlte Versicherungsbetrag Fr. 21'062.90 betrug (Urk. 7/2.99). Der Rückkaufswert einer zweiten Lebensversicherung mit der Police Nr. … betrug am Todestag von C.___ Fr. 71'439.--, effektiv an die begünstigte überlebende Ehefrau ausbezahlt wurden Fr. 118'177.-- (Urk. 7/2.100). Dass der Vater der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmer die Prämien nicht selbst bezahlt hätte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus den Akten.     Insgesamt sind damit die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit von Art. 476 ZGB ohne Weiteres erfüllt und die Rückkaufswerte der Versicherungen sind zum Nachlass hinzuzurechnen. 3.3    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Art. 476 ZGB sei vorliegend nicht anwendbar und die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen dürften nicht zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden, da sich die Ansprüche zufolge der versicherungsrechtlichen Begünstigungsklausel im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zufolge Todes nicht mehr im Vermögen des Erblassers verbunden hätten, sondern ab Todeszeitpunkt bereits im Vermögen der überlebenden Ehegattin, der sie als unentgeltliche Zuwendung aus eigenem Recht unabhängig vom Erbanspruch ungeteilt als Eigengut verblieben seien.     Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass im Rahmen der Behandlung von Lebensversicherungsansprüchen bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der effektiv ausbezahlten Versicherungssumme und dem Rückkaufswert der Lebensversicherung zu unterscheiden ist.     Mit dem Tod des Versicherungsnehmers verfügt der Begünstigte, vorliegend die überlebende Ehefrau des Erblassers und Mutter der Beschwerdeführerin, gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) über ein nun fälliges gewordenes, eigenes Anspruchsrecht gegenüber dem Versicherer (Izzo, a.a.O., S. 119). Versicherungen, die - wie vorliegend - auf den Tod des Versicherten lauten, über die der Erblasser mittels versicherungsrechtlicher Begünstigung verfügt hat und bei welchen zudem der überlebende Ehegatte die begünstigte Person ist, sind aus ehegüterrechtlicher Sicht unbedeutend, wenn der Eheauflösungsgrund der Tod eines Ehegatten ist. In diesem Fall ist der Versicherungsanspruch als unentgeltlich zugefallener Vermögenswert im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB zu betrachten, wird dem Eigengut des begünstigten Ehegatten zugewiesen und bleibt bei der Aufteilung der Errungenschaft daher unberücksichtigt (Izzo, a.a.O., S. 120 f. lit. A). Der Versicherungsanspruch steht dem Begünstigen unabhängig von der erbrechtlichen Regelung zu und fällt nicht in die Erbmasse (Izzo, a.a.O., S. 122). Dies betrifft jedoch ausschliesslich die effektiv ausbezahlte Versicherungssumme.     Erbrechtlich und damit im vorliegenden Fall relevant ist jedoch nicht die effektiv ausbezahlte Versicherungssumme, an welcher die begünstigte Person gemäss den vorstehenden Ausführungen ein eigenes Anspruchsrecht gegenüber dem Versicherer hat, sondern der Rückkaufswert der Versicherungen, weil dieser Wert dem verfügbaren Vermögensanspruch des Versicherungsnehmers vor seinem Ableben entspricht und sich dessen Höhe nach den von ihm bezahlten Prämien richtet (Izzo, a.a.O., S. 275). 3.4    Zusammenfassend erweist sich die Anrechnung der Rückkaufswerte zum Nachlass in der Höhe von Fr. 12'834.-- sowie Fr. 71'439.-- in Anwendung von Art. 476 Abs. 1 ZGB und damit auch als Verzichtsvermögen in der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen als richtig.

4. 4.1    Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Diesbezüglich stellt der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche die Beschwerde ans Gericht ohne vorhergehendes Einspracheverfahren zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 4.2    Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungs-grundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.). 4.3    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde keinerlei Gründe vor, warum ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu gewähren sei (vgl. Urk. 1).     Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, das Anfechtungsobjekt der Einsprache umfasse das Vermögen, darunter insbesondere die unverteilte Erbschaft. Die Berücksichtigung der Erbschaft in der Berechnung der Zusatzleistungen bestehe seit mehreren Jahren. In der Folge habe keine neue Rechtslage bestanden, die eine Änderung und somit eine komplexere Materie begründen würde (Urk. 2 S. 5 oben). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten von einer Beiständin unterstützt wird, die von der KESB als befähigt erachtet wurde, die Interessen der Beschwerdeführerin im komplexen erbrechtlichen Verfahren zu vertreten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie die Beschwerdeführerin nicht auch im Einspracheverfahren betreffend Zusatzleistungen hätte vertreten können, zumal sie ausdrücklich zur Interessenwahrung in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen beauftragt wurde (vgl. Urk. 7/2.111 Ziff. 2 lit. e).

5.     5.1    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2    Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Sie machte geltend, sie werde mit Ergänzungsleistungen unterstützt und lebe damit in sehr beengten finanziellen Verhältnissen. Angesichts der komplexen Rechtsfragen sei sie zudem auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Die Beschwerde könne auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). 5.3    Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.     Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). 5.4    Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).     Gemäss ihren eigenen Angaben sowie ausgewiesen aufgrund der eingereichten Unterlagen verfügt die Beschwerdeführerin über ein Barvermögen von insgesamt Fr. 38'862.-- (vgl. Urk. 11 Ziff. 10, Urk. 12/2-5), welches über dem gerichtsüblichen Freibetrag von Fr. 10'000.-- für Einzelpersonen liegt. Dementsprechend stehen ihr genügend Mittel zur Prozessführung auf eigene Rechnung zur Verfügung und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist bereits mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Damit kann die Prüfung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sowie der Aussichtslosigkeit offengelassen werden. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. 5.5    Was sodann den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren betrifft, ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos ist, weshalb sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist.

Das Gericht beschliesst:     Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,

und erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensKübler-Zillig

ZL.2025.00005 — Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2026 ZL.2025.00005 — Swissrulings