Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ZL.2024.00118
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 24. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Stehli Liatowitsch & Partner Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Mit Verfügung 19. September 2024 (Urk. 8/339) verpflichtete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, (nachfolgend: Durchführungsstelle), X.___ als Erbe seines am 2. März 2023 verstorbenen Bruders Y.___, zur Rückerstattung aus dem Nachlass von Gemeindezuschüssen, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen im Betrag von insgesamt Fr. 56'574.--. Die von X.___ am 14. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/340) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 ab (Urk. 8/342 = Urk. 2).
2. X.___ erhob am 19. November 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die zugrundeliegende Rückerstattungsverfügung vom 19. September 2024 seien vollumfänglich aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, die an Y.___ ausgerichteten Gemeindezuschüsse, Einmalzulagen und ausserordentliche Gemeindezuschüsse in der Höhe von gesamthaft Fr. 56'574.-- aus dem Nachlass von Y.___ zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 10) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 11. Februar 2025 ihre Duplik (Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für die Beurteilung der Rückforderung der vom Kanton Zürich gewährten kantonalen sowie der von der Stadt Zürich ausgerichteten kommunalen Leistungen (Gemeindezuschüsse) ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gestützt auf § 3 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zuständig. 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Da hier im Zeitraum von 1996 bis 2017 ausgerichtete Gemeindezuschüsse, ausserordentliche Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. Urk. 8/332, Urk. 8/339), finden betreffend die Prüfung der Qualifikation des Leistungsbezuges (rechtmässiger oder unrechtmässiger Bezug) sowie auch betreffend die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Rückforderung die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert. Dies gilt auch für die Normen des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG), der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) und ebenso für die Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung; ZVO der Stadt Zürich) und die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO). 1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen sowohl Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG) als auch Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c ZLG). 1.4 In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der ZVO der Stadt Zürich und in den AZVO geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZVO der Stadt Zürich bestehen Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen (lit. a), Pflegekostenzuschüssen (lit. b), Einmalzulagen (lit. c) sowie ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (lit. d). 1.5 Nach § 19 Abs. 1 lit. b ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person in der Regel zurückzuerstatten (Satz 1). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG). 1.6 Art. 12 Abs. 1 ZVO der Stadt Zürich hält fest, dass soweit durch diese Verordnung nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss für die Gemeindezuschüsse Anwendung finden. Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse. Gemäss Abs. 2 werden für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet.
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass Gemeindezuschüsse aus den eigentlichen jährlichen Gemeindezuschüssen, den Pflegekostenzuschüssen, den Einmalzulagen und den ausserordentlichen Gemeindezuschüssen bestünden (Art. 1 Abs. 2 ZVO der Stadt Zürich). Dass im vorliegenden Fall zwei Leistungsarten nicht durchgehend ausgerichtet worden seien, hindere deren Rückforderung nicht, da sie vom Terminus «Gemeindezuschüsse» in Art. 12 Abs. 1 ZVO der Stadt Zürich mitumfasst seien (S. 2 Rz. 7). Soweit der Beschwerdeführer gelten mache, dass die von 2008 bis 2017 ausgerichteten Einmalzulagen mangels Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss in der gleichen Zeit unrechtmässig ausgerichtet worden seien und darüber deshalb lediglich die Rückforderungsbestimmung von Art. 25 ATSG mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung finden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass der grundlegende Anspruch auf Gemeindezuschüsse im Jahr 2008 nicht weggefallen sei. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 ZVO der Stadt Zürich seien, solange der Erblasser Wohnsitz in der Stadt Z.___ gehabt habe, weiterhin erfüllt gewesen. Bei Personen, die sich in einer Institution aufhielten, falle der rechnerische Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss einzig darum weg, weil in der nach ELG anzustellenden Heimberechnung kein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf vorgesehen sei, der mit Gemeindezuschüssen erhöht werden könne. Die in Art. 3 Abs. 1 ZVO der Stadt Zürich vorgesehenen Beiträge gälten für Personen im Heim als Anspruchslimite (Abs. 2). Da bis zum Wegzug des Erblassers nach A.___ und damit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Stadt Z.___ per Oktober 2017 die Bezugsvoraussetzungen durchgehend vorhanden gewesen seien, seien die Einmalzulagen bis Ende 2017 rechtmässig ausgerichtet worden. Sie stünden damit der Rückforderung nach Art. 12 Abs. 1 ZVO der Stadt Zürich offen (S. 2 Rz. 8-9). 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass dem Erblasser letztmals im Jahr 2007 Gemeindezuschüsse und letztmals im Jahr 2008 ausserordentliche Gemeindezuschüsse ausbezahlt worden seien. Seit der letzten Auszahlung dieser Zuschüsse seien somit mehr als zehn Jahre vergangen, weshalb ein eventueller Rückforderungsanspruch in Bezug auf die geltend gemachten Gemeindezuschüsse und die ausserordentlichen Zuschüsse längstens verjährt sei (S. 4 Rz. 6-7). Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach sich die bis zum Jahr 2017 erfolgte Auszahlung von Einmalzulagen auch auf die Verjährung der Gemeindezuschüsse und der ausserordentlichen Gemeindezuschüsse auswirke, müsse klar widersprochen werden, zumal es sich um drei unterschiedliche Leistungsarten handle (S. 4 f. Rz. 8). Die in den Jahren 1996 bis 2017 an seinen Bruder ausbezahlten Einmalzulagen seien ab dem Jahr 2007 unrechtmässig ausbezahlt worden. Der Zusammenstellung könne entnommen werden, dass die Beihilfen und die Gemeindezuschüsse letztmals im Jahr 2007 und die ausserordentlichen Gemeindezuschüsse letztmals im Jahr 2008, wobei hauptsächlich im Jahr 2007, ausgerichtet worden seien. Lediglich die Einmalzulagen seien weiter bis ins Jahr 2017 überwiesen worden. Daraus sei ersichtlich, dass im Jahr 2007 eine Änderung eingetreten sei, welche zu einem Wegfall der Ansprüche seines Bruders auf Gemeindezuschüsse geführt haben müsse (S. 5 f. Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin habe selbst festgehalten, dass mit dem Heimeintritt vom Erblasser im Jahr 2007 kein Raum für Gemeindezuschüsse mehr bestanden habe. Wie es nun sein solle, dass die Voraussetzungen für Einmalzulagen weiterhin hätten gegeben sein sollen, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar (S. 6 Rz. 11-12). Weiter habe sie richtig festgehalten, dass eine Anspruchsvoraussetzung für kommunale Zusatzleistungen der Wohnsitz in der Stadt Z.___ sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Erblasser aus den näher dargelegten Gründen seinen Wohnsitz von Z.___ nach A.___ nicht erst im Oktober 2017, sondern bereits im Jahr 2007 verlegt, weshalb er ab dem Jahr 2007 gestützt auf Art. 10 in Verbindung mit Art. 2 ZVO der Stadt Zürich von der Beschwerdegegnerin auch keinen Anspruch mehr auf Einmalzulagen gehabt habe. Die Verjährung von unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüssen bestimme sich gemäss Art. 12 Abs. 2 ZVO der Stadt Zürich letztlich nach Art. 25 ATSG, welcher eine Verjährungsfrist von fünf Jahren seit Auszahlung der einzelnen Leistung vorsehe. Die letzte Auszahlung einer Einmalzulage sei im Jahr 2017 erfolgt, womit auch diesbezüglich in Bezug auf alle ausbezahlten Einmalzulagen die Verjährung eingetreten sei (S. 6 ff. Rz. 13-14). Da die Einmalzulagen seit dem Jahr 2007 unrechtmässig ausbezahlt worden seien, könne deren Ausrichtung im Übrigen auch den Verjährungseintritt in Bezug auf die Gemeindezuschüsse und die ausserordentlichen Gemeindezuschüsse nicht verhindern (S. 8 Rz. 16). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass, soweit geltend gemacht werde, sie habe mit dem Wegzug des Erblassers nach A.___ im Oktober 2007 ihre Zuständigkeit verloren, dem widersprochen werden müsse, zumal gemäss Art. 21 Abs. 1bis ELG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ZLG der Eintritt in ein Heim keine neue Zuständigkeit begründe. Aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers in der Stadt Z.___ vor dem Eintritt in die Institution B.___ in A.___ sei sie weiterhin für die Ausrichtung von Zusatzleistungen aller Leistungsarten zuständig geblieben. Die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Zusatzleistungen habe erst mit Umzug des Erblassers aus der Institution B.___ in die ebenfalls in A.___ gelegene Wohnung geendet (S. 1). Der Erblasser habe mit dem Wegzug aus der Stadt Z.___ und dem Aufenthalt in der Institution B.___ ab Oktober 2007 seinen grundsätzlichen Anspruch auf kommunale Zusatzleistungen (Gemeindezuschüsse, Einmalzulagen, ausserordentliche Gemeindezuschüsse) nicht verloren, einzig die Höhe des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse habe sich ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Anspruchslimite von Art. 3 Abs. 2 ZVO der Stadt Zürich auf null Franken belaufen. Da die persönlichen Bezugsvoraussetzungen für die kommunalen Zusatzleistungen zu diesem Zeitpunkt jedoch erfüllt gewesen seien, seien die Einmalzulagen, als separate Leistungsart im Sinne von Art. 10 ZVO der Stadt Zürich, weiterhin rechtmässig ausgerichtet worden (S. 2 oben). Aufgrund der andauernden Erfüllung der persönlichen Bezugsvoraussetzungen habe der Erblasser bei Eintritt einmaliger und ausserordentlicher Notlagen ausserdem weiterhin Anspruch auf ausserordentliche Gemeindezuschüsse (Art. 11 ZVO der Stadt Zürich in Verbindung mit Art. 10 AZVO) gehabt. Diese Leistungen seien deshalb vom Erblasser rechtmässig bezogen worden und stünden damit den Rückforderungsgrundlagen von Art. 12 Abs. 1 ZVO der Stadt Zürich in Verbindung mit § 19 ZLG ohne Weiteres offen. Mit E-Mail vom 3. Juli 2024 habe ihr die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks C.___ mitgeteilt, dass der Erblasser am 2. März 2023 verstorben sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis des Rückerstattungsanspruches erlangt. Am 19. September 2024 sei die Rückerstattungsverpflichtung verfügt worden, die fünfjährige relative Verjährungsfrist sei damit gewahrt. Der letztmalige Bezug kommunaler Leistungen sei im Jahr 2017 erfolgt, weshalb mit der Rückerstattungsverfügung vom September 2024 auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist problemlos habe eingehalten werden können (S. 2 Mitte). 2.4 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk. 10) vor, dass, soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Entkräftung seines Arguments, wonach der Erblasser nach seinem Wegzug nach A.___ im Oktober 2007 keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung von Einmalzulagen gehabt habe, auf Art. 21 Abs. 1bis ELG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ZLG berufe, dies nicht behilflich sei. Die Anspruchsvoraussetzungen für die vorliegend strittigen Einmalzulagen seien in den besagten Gesetzen nicht geregelt. Massgebend für die Einmalzulagen sei vielmehr die ZVO der Stadt Zürich. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen seien in Art. 2 ZVO der Stadt Zürich geregelt. Anspruchsberechtigt seien Personen, welche seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Demnach werde auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verwiesen und nicht auf die Regelungen des ELG beziehungsweise des ZLG. In Art. 10 ZVO der Stadt Zürich seien weitere Voraussetzungen für die Ausrichtung der Einmalzulagen geregelt. Der Stadtrat könne demnach für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres eine angemessene Einmalzulage ausrichten. Somit sei auch für die Ausrichtung von Einmalzulagen der zivilrechtliche Wohnsitz in Z.___ vorausgesetzt (S. 1 unten f.). Es sei unbestritten, dass der Erblasser seit Oktober 2007 in der Gemeinde A.___ gelebt habe. Entsprechend sei die Verjährung längst eingetreten (S. 2 oben). 2.5 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Duplik (Urk. 13), dass dem Beschwerdeführer zuzustimmen sei, dass die Voraussetzungen zum Bezug von Einmalzulagen in der ZVO der Stadt Zürich geregelt seien. Art. 2 lit. a ZVO der Stadt Zürich verweise auf § 13 ZLG. Mit der nun vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmung von Art. 2 lit. b ZVO der Stadt Zürich werde lediglich eine Verschärfung der Karenzfrist von § 13 Abs. 2 ZLG vorgenommen, die vor einem und für einen Bezug von Gemeindezuschüssen erfüllt werden müsse (S. 2 oben). Sobald die Karenzfrist von Art. 2 lit. b ZVO einmal erfüllt sei, fänden die Bestimmungen des ZLG für Gemeindezuschüsse sinngemäss Anwendung (Art. 12 Abs. 1 ZVO der Stadt Zürich). Hinsichtlich des Unterstützungswohnsitzes (Zuständigkeit der ZL-Durchführungsstelle) sei die Anwendung von § 21 ZLG bei der Ausrichtung von Gemeindezuschüssen und damit auch der Einmalzulagen nicht zu beanstanden. Mit ihrer andauernden örtlichen Zuständigkeit habe der Erblasser auch weiterhin Anspruch auf Gemeindezuschüsse gehabt, sofern rechnerisch ein Anspruch hätte berechnet werden können (jährliche Gemeindezuschüsse), der Stadtrat der Ausrichtung zugestimmt hätte (Einmalzulagen) oder soweit eine Notlage (ausserordentliche Gemeindezuschüsse) eingetreten wäre (S. 2 Mitte). Der letztmalige Bezug von kommunalen Zusatzleistungen durch den Erblasser sei rechtmässig erfolgt, weshalb sämtliche gemäss der kommunalen Zusatzleistungsverordnung ausgerichteten Gemeindezuschüsse der Rückforderung offen stünden. Die Verjährung sei noch nicht eingetreten (S. 2 unten f.).
3. Unbestritten ist vorliegend, dass der am 2. März 2023 verstorbene Y.___ sel., dessen Erbe der Beschwerdeführer ist (vgl. Urk. 3/4), im Zeitraum von 1996 bis 2007 rechtmässig Gemeindezuschüsse (Fr. 42'394.--) und von 1996 bis 2008 ebenso rechtmässig ausserordentliche Gemeindezuschüsse (Fr. 7'980.--) bezogen hat. Unbestritten ist weiter ein Bezug von Einmalzulagen von 1996 bis ins Jahr 2017 (Fr. 6’200.--), wobei diesbezüglich die Rechtmässigkeit des Bezuges ab dem Jahr 2007 bis ins Jahr 2017 strittig ist (vgl. Zusammenstellung der ausbezahlten Leistungen, Urk. 8/332), was sich bei vom Beschwerdeführer geltend gemachter Verjährungseinrede auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Verjährung respektive Verwirkung auswirkt (vorstehend E. 1.5-6).
4. 4.1 Was die Wohnsituation des Erblassers anbelangt, lässt sich aus den Akten entnehmen und blieb gemäss den Ausführungen der Parteien letztlich unbestritten (vorstehend E. 2.2-5), dass er ursprünglich, seit Beginn des Bezuges von Zusatzleistungen 1995 (Urk. 8/332), Wohnsitz in der Stadt Z.___ hatte und im Jahr 2007 von der Stadt Z.___ ins Alters- und Pflegeheim B.___ AG in A.___ gezogen ist. Per 1. September 2018 bezog er eine eigene Wohnung, ebenfalls in A.___, wo er bis zu seinem Tod am 2. März 2023 lebte (vgl. Urk. 1 S. 7 oben, Urk. 3/7-8). 4.2 Ungeachtet des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbstbestimmten Eintritt in eine Institution abweichend von Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) dennoch Wohnsitz begründet werden kann (vgl. Urk. 1 S. 6 ff. Rz. 13), geht aus § 21 Abs. 2 ZLG betreffend die örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung von Zusatzleistungen durch die Gemeinden hervor, dass bei einer bereits bestehenden örtlicher Zuständigkeit der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit begründet. Gemäss dem Verweis in Art. 12 Abs. 1 ZVO der Stadt Zürich ist diese Bestimmung auch für die Gemeindezuschüsse, welche, wie erwähnt (vorstehend E. 1.4), auch die Einmalzulagen umfassen (Art. 1 Abs. 2 lit. c ZVO der Stadt Zürich), anwendbar. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach Art. 2 lit. b ZVO der Stadt Zürich für den Bezug von Gemeindezuschüssen einen kontinuierlichen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt voraussetzt (vorstehend E. 2.4), kann nicht gefolgt werden, zumal es sich bei dieser Frist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.5), lediglich um eine Karenzfrist handelt, welche vor dem erstmaligen oder bei erneutem Leistungsbezug erfüllt werden muss (vgl. auch § 13 ZLG). 4.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auch nach dem Umzug des Erblassers von der Stadt Z.___ in das Alters- und Pflegeheim B.___ AG in A.___ für die Ausrichtung der Gemeindezuschüsse örtlich zuständig geblieben ist. Damit lässt sich mit dem Wegzug des Erblassers nach A.___ im Jahr 2007 keine Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges der ausgerichteten Einmalzulagen begründen.
5. 5.1 Zu klären ist weiter, ob die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen beim Erblasser im Zeitraum während seines Heimaufenthaltes in A.___ von 2007 bis 2017 zum Bezug von Einmalzulagen erfüllt gewesen waren, oder ob der Bezug als unrechtmässiger Bezug zu qualifizieren ist. 5.2 Aus der vorliegenden Zusammenstellung der an den Erblasser ausbezahlten Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 1. Juni 1995 bis 28. Februar 2019 (Urk. 8/332) geht hervor, dass ihm die Beihilfen und Gemeindezuschüsse lediglich bis ins Jahr 2007 ausgerichtet wurden, die ausserordentlichen Gemeindezuschüsse letztmals im Jahr 2008. Die Einmalzulagen wurden demgegenüber durchgehend bis ins Jahr 2017 ausgerichtet. 5.3 Nach Art. 10 ZVO der Stadt Zürich kann der Stadtrat für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres eine angemessene Einmalzulage ausrichten. Diese darf einen Viertel des für Ehepaare geregelten Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3 Abs. 1 ZVO der Stadt Zürich nicht übersteigen. Anspruchsberechtigt auf die jährlichen Gemeindezuschüsse sind gemäss Art. 2 ZVO der Stadt Zürich Personen unter Vorbehalt von Art. 4 ZVO der Stadt Zürich, die alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen (lit. a) und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (lit. b). 5.4 Wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkte (vorstehend E. 2.2), endete der Bezug von jährlichen Gemeindezuschüssen im Jahr 2007, und auch die Beihilfen wurden zeitgleich nicht mehr ausbezahlt (Urk. 8/332). Hinsichtlich der Ausrichtung von Einmalzulagen setzt Art. 10 ZVO der Stadt Zürich voraus, dass ein Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss besteht, wobei letzterer wiederum voraussetzt, dass alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit. a ZVO der Stadt Zürich). Aus der vorliegenden Zusammenstellung (Urk. 8/332) geht hervor, dass die Beihilfen und die Gemeindezuschüsse seit dem Jahr 2007 nicht mehr ausbezahlt wurden. Dazu, dass die Beihilfen nicht mehr ausbezahlt wurden, äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht. Die Erklärung hinsichtlich der Gemeindezuschüsse, wonach der diesbezügliche Anspruch nicht weggefallen und in einer Heimrechnung kein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf vorgesehen sei, der mit Gemeindezuschüssen erhöht werden könne, und dass sich die Höhe des Anspruches aufgrund der Anspruchslimite von Art. 3 Abs. 2 ZVO der Stadt Zürich auf null Franken belaufen habe aber tatsächlich vorhanden gewesen sei (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3), überzeugt nicht. So wurden unbestrittenermassen auch die Beihilfen nur bis ins Jahr 2007 ausgerichtet, welche Ausrichtung gemäss Art. 2 lit. a ZVO der Stadt Zürich jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von jährlichen Gemeindezuschüssen bildet. Zudem wird der Bezug von Gemeindezuschüssen bei Heimeintritt nicht einfach obsolet, weil bei der Heimrechnung kein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf vorgesehen ist, zumal aus Art. 4 Abs. 3 ZVO der Stadt Zürich hervorgeht, dass jährliche Gemeindezuschüsse, maximal bis zur Anspruchslimite gemäss Art. 3 ZVO der Stadt Zürich, Personen gewährt werden, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wenn ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche Beihilfe nicht gedeckt wird. Selbst wenn der jährliche Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 3 ZVO der Stadt Zürich nur zum Auffüllen eines Fehlbetrags verwendet wird, wird auch hier die Ausrichtung der gesetzlichen Beihilfe vorausgesetzt, was, wie bereits mehrfach erwähnt, gemäss der Zusammenstellung der ausbezahlten Leistungen (Urk. 8/332) zuletzt im Jahr 2007 erfolgte. Entsprechend bestand keine gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung der Einmalzulagen ab dem Jahr 2008. Der Bezug der Einmalzulagen zwischen 2008 und 2017 ist damit als unrechtmässiger Bezug zu qualifizieren. 5.5 Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.6), werden in Art. 12 Abs. 2 ZVO der Stadt Zürich für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet. Demnach richtet sich die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Einmalzulagen gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. In der hier anwendbaren, bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Da der letzte Bezug von Einmalzulagen durch den Erblasser im Jahr 2017 erfolgte (Urk. 8/332), erging die Rückerstattungsverfügung vom 19. September 2024 (Urk. 8/339) nicht mehr innert der absoluten, fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Rückforderung ist demnach verwirkt. 5.6 Aufgrund des Gesagten ist der mit Verfügung vom 19. September 2024 (Urk. 8/339) erlassene Rückforderungsanspruch von Fr. 56'574.-- verwirkt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der verfügte Rückforderungsanspruch über die Gemeindezuschüsse, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüsse für die Zeit von 1996 bis 2017 von insgesamt Fr. 56'574.-- verwirkt ist.
6. 6.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen. 6.2 Ausgangsgemäss hat der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch über die Gemeindezuschüsse, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüsse für die Zeit von 1996 bis 2017 von insgesamt Fr. 56'574.-- verwirkt ist. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Stehli - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan