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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.02.2026 ZL.2024.00088

4. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,693 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Das unvollständige Einreichen alter Belege rechtfertigte in diesem Fall keine Einstellung der Bearbeitung des Leistungsgesuches wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern es wirkte sich lediglich hinsichtlich der Beweislastverteilung aus. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgte der Vermögensrückgang teilweise im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter korrekter Anwendung der güterrechtlichen Bestimmungen, weshalb das (zufolge des Kalenderjahrprinzips überprüfbare) von der Beschwerdegegnerin angenommene Verzichtsvermögen zu reduzieren ist. Dies hat zur Folge, dass die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG nicht überschritten ist und der allfällige Leistungsanspruch von der Beschwerdegegnerin zu berechnen ist.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2024.00088

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 4. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1945, meldete sich am 9. September 2019 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde dem Versicherten infolge eines unbelegten Vermögensrückgangs im Jahr 2019 ein Vermögensverzicht von Fr. 480'000.-- und im Jahr 2020 einer von Fr. 470'000.-- angerechnet, was zu einem Einnahmenüberschuss und dementsprechend zu keinem Anspruch auf Zusatzleistungen führte (Urk. 9/V1). Die dagegen erhobene Einsprache wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 2. November 2020 unter Hinweis auf einen Vermögensverzicht von zumindest Fr. 340'360.-- im Jahr 2019 respektive von Fr. 330'360.-- im Jahr 2020 ab (Urk. 9/V2).     Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 teilte der Versicherte dem AZL mit, dass der zugestellte Einspracheentscheid kein Dispositiv enthalten habe (Urk. 9/47-48). Daraufhin stellte das AZL den Einspracheentscheid vom 2. November 2020 inklusive Dispositiv mit Begleitbrief vom 11. Januar 2021 nochmals eingeschrieben zu (Urk. 9/49). 1.2    Am 1. Februar 2021 reichte X.___ beim AZL ein Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 2. November 2020 ein und beantragte, es sei ein erneuter Einspracheentscheid zu erstellen, es sei zu prüfen, ob Grundlagenirrtum oder absichtliche Täuschung vorliege und wie dies rechtlich zu qualifizieren sei, und es sei ihm der Wiedererwägungsentscheid mit schriftlicher und beschwerdefähiger Verfügung zuzustellen (Urk. 9/50). Das AZL teilte dem Leistungsansprecher daraufhin mit Schreiben vom 3. Februar 2021 mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete (Urk. 9/56). Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 erhob X.___ gegen das formlose Schreiben des AZL vom 3. Februar 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Auf diese Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss ZL.2021.00014 vom 26. März 2021 mangels eines Anfechtungsobjekts nicht ein (Urk. 9/64). Dieser Entscheid blieb unangefochten.     Ebenfalls am 26. Februar 2021 erhob X.___ beim Kantonalen Sozialamt des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen das AZL (vgl. Urk. 9/58). Diesbezüglich erfolgte am 28. April 2021 ein Nichteintreten (Urk. 9/66). 1.3    Am 27. Juni 2023 meldete sich X.___ erneut beim AZL zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/68). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 stellte das AZL die Bearbeitung der Anmeldung um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein und verneinte einen Anspruch auf Zusatzleistungen ausgehend von einem anzurechnenden Vermögensverzicht von noch Fr. 300'360.-- und damit von einem Überschreiten der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Urk. 9/V3). Auf die dagegen am 24. Juli 2023 erhobene Einsprache (Urk. 9/69) trat das AZL mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 nicht ein, mit der Begründung, dass es sich beim Vermögensverzicht um eine abgeurteilte Sache handle (Urk. 9/V4). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 1.4    Bezüglich des Einspracheentscheides vom 17. August 2023 stellte X.___ beim AZL am 5. Oktober 2023 ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 9/75), auf welches mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 wiederum nicht eingetreten wurde (Urk. 9/81). Das AZL nahm das Gesuch jedoch als Wiederanmeldung entgegen und setzte X.___ mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 unter Androhung des Nichteintretens im Falle von Säumnis Frist an, um weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 9/82). Am 25. Oktober 2023 verlangte X.___ hinsichtlich des Entscheids über sein Wiedererwägungsgesuch eine anfechtbare Verfügung (Urk. 9/83). Mit Eingabe vom 21. November 2023 erneuerte er dieses Begehren und beantragte überdies, die Behandlung seines Gesuchs um Zusatzleistungen sei nicht über Gebühr zu verzögern (Urk. 9/86). Am 24. Februar 2024 sowie am 2. April 2024 meldete sich X.___ erneut beim AZL (Urk. 9/9091). Daraufhin stellte das AZL die Bearbeitung der Anmeldung um Ausrichtung von Zusatzleistungen vom 9. Oktober 2023 (Eingangsdatum) mit Verfügung vom 18. April 2024 ein, was sie mit der nicht erfolgten Einreichung der am 19. Oktober 2023 verlangten Unterlagen begründete (Urk. 9/V5). In der Folge stellte X.___ am 2. Mai 2024 unter Beilage von zwei Dokumenten ein Gesuch um prozessuale Revision (Urk. 9/92-94). Das AZL nahm dieses als Einsprache entgegen und setzte X.___ Frist an, um den Transaktionsbeleg über die behauptete Geldüberweisung an seine Ex-Frau einzureichen (Urk. 9/95). Am 5. Juni 2024 verlangte X.___ eine beschwerdefähige Verfügung betreffend sein Revisionsgesuch (Urk. 9/96). Nachdem er dieses Begehren am 1. August 2024 erneuert hatte (Urk. 9/99), wies das AZL die sinngemässe Einsprache vom 2. Mai 2024 mit Einspracheentscheid vom 15. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 9/V6 = Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2024 erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 (richtig: 6. September 2024; vgl. Briefumschlag zu Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm kein Verzichtsvermögen anzurechnen und es sei vom ordentlichen ehelichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung auszugehen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 29. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. August 2024 zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer trotz angesetzter Mahn- und Bedenkfrist keine Unterlagen eingereicht habe, welche eine Zahlung an seine damalige Ehefrau zu belegen vermöchten. Da die Unterlagen nicht ausreichten, um den Sachverhalt zu beurteilen, habe sie die Erhebungen zu Recht eingestellt. Die Beschwerdegegnerin würdigte den im Einspracheverfahren zusätzlich eingereichten Beleg indes auch inhaltlich und gelangte sinngemäss zum Schluss, dieser vermöge die Vermögensverminderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erklären (Urk. 2).     Einem früheren Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass es im Jahr 2004 zu einem hohen Vermögensrückgang gekommen sei (Urk. 9/V2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin führte dazu in jenem Einspracheentscheid vom 2. November 2020 aus, die im Jahr 2004 verkaufte Familienwohnung habe im Alleineigentum des Beschwerdeführers gestanden, weshalb der Verkaufserlös im Betrag von Fr. 540'360.-- mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in sein Eigengut übergegangen sei. Würden Fr. 60'000.-- für die Lebensführung berücksichtigt, resultiere ein unbelegter Vermögensrückgang in der Höhe von Fr. 480'360.-- im Jahr 2004 (Urk. 9/V2 S. 3) beziehungsweise Fr. 330'360.-- im Jahr 2020 (Urk. 9/V2 S. 4). 1.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 6. September 2024 vor, mit der Heirat im Jahr 1972 - und damit zum Zeitpunkt des Erwerbs des Familienwohnhauses - habe er dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden, was auch aus dem Kaufvertrag vom 17. September 2004 hervorgehe. Vom Verkaufserlös in der Höhe von Fr. 540'360.-- seien daher nach dem Verkauf Fr. 270'180.-- an seine (damalige) Ehefrau gegangen, welche den Erhalt am 5. Oktober 2004 bestätigt habe (Urk. 1 S. 2). Den Kontoauszug könne er aufgrund des Zeitablaufs sowie zwischenzeitlicher Saldierung des Kontos nicht mehr erhältlich machen. Des Weiteren brachte er vor, bei der Scheidung im Jahr 2008 kaum noch Vermögen gehabt zu haben, da er ab dem Jahr 2004 kaum mehr Einkommen erzielt habe, jedoch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet gewesen sei (Urk. 1 S. 3).

2. 2.1    Zu beurteilen ist mit Blick auf den Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheides, ob die Beschwerdegegnerin auf die als Wiederanmeldung entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2023 zu Recht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) nicht eingetreten ist (Urk. 2 und Urk. 9/V5) beziehungsweise ob die Verneinung eines Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers anhand der Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. August 2024 bot, korrekt war.     Der frühere Einspracheentscheid vom 2. November 2020 (Urk. 9/V2), in dessen Nachgang es bereits einmal zu einem Gerichtsverfahren (Prozess ZL.2021.00014) gekommen war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1-1.2), bildet demgegenüber nicht Streitgegenstand. Ebenso wenig gehört der unangefochten gebliebene und daher in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom 17. August 2023 (Urk. 9/V4) zum Streitgegenstand. 2.2    Zunächst ist daher der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin nach der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023 (Urk. 9/68) die Bearbeitung des Leistungsgesuchs nach der nicht erfolgten Einreichung der am 19. Oktober 2023 einverlangten Unterlagen gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG einstellen durfte (vgl. Urk. 9/V5). Eingefordert hatte das AZL das Original des Beleges «Die Errungenschaftsbeteiligung: Beteiligungsforderung Vereinbarung über die Ausgleichszahlung» vom 15. Januar 2004 sowie den Transaktionsbeleg, der die Überweisung des Betrages zu Gunsten der Ex-Frau ausweist (Urk. 9/82). Im Nachgang zur Verfügung vom 18. April 2024, mit welcher die Gesuchsbearbeitung eingestellt worden war (Urk. 9/V5), reichte der Beschwerdeführer den zwischenzeitlich aufgefundenen Originalbeleg betreffend Bestätigung der Ausgleichszahlung - zwar deren Version vom 5. Oktober 2004 und nicht vom 15. Januar 2004 - ein (Urk. 9/92 S. 2). Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 unter Ansetzung einer Mahn- und Bedenkfrist sowie unter Androhung eines Entscheids gestützt auf die Akten im Falle von Säumnis dazu auf, den Transaktionsbeleg sowie allfällige weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen (Urk. 9/95). Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, der verlangte Transaktionsbeleg könne nach vergeblicher Suche nicht eingereicht werden (Urk. 9/96 S. 1). 2.3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 ATSG).     Die Verletzung muss schuldhaft sein. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 107 zu Art. 43 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5).     Ist ein Beweismittel ohne Beteiligung einer Partei oder der Behörde untergegangen, sind die Folgen der Beweislosigkeit nach dem allgemeinen Grundsatz beziehungsweise nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) analog zu beurteilen (Wiederkehr, a.a.O., N. 81 zu Art. 43 ATSG). 2.4    Der Beschwerdeführer gab an, er habe den geforderten Transaktionsbeleg trotz mehrerer Suchversuche nicht auffinden können (Urk. 9/96 S. 1). Es ist plausibel, dass nach der Saldierung eines Bankkontos über Transaktionen, welche rund 20 Jahre zurückliegen, in der Regel keine Dokumente mehr erhältlich gemacht werden können. Zum Zeitpunkt der Überweisung hätte der Beschwerdeführer die Aufbewahrung entsprechender Belege zwar sicherstellen können, jedoch war er damals gesundheitlich angeschlagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau psychosozial stark belastet (Urk. 9/13 S. 2 und Urk. 9/14), und überdies waren im weiteren Verlauf die Wohnverhältnisse nicht mehr gesichert (Urk. 9/39 S. 1, vgl. auch Urk. 9/2a), was das Aufbewahren von Belegen nachvollziehbar zu erschweren vermag. Mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) erscheint es in einem solchen Fall, jedenfalls bei der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides, nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen. Von diesem Standpunkt (vgl. Urk. 9/V5) ist die Beschwerdegegnerin denn auch wieder abgewichen (vgl. Urk. 9/95), nachdem der Beschwerdeführer einen weiteren Beleg eingereicht hatte. Rechtsprechungsgemäss verhält es sich hinsichtlich der Aufbewahrung von Belegen für zehn Jahre und länger zurückliegende (abgeschlossene) wirtschaftliche Vorgänge des täglichen Lebens so, dass die leistungsansprechende Person sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen hat. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch das Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird gemäss ständiger Rechtsprechung ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2 m.w.H.). Folglich hat unter Beachtung dieser Grundsätze eine materielle Prüfung der Frage zu erfolgen, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht implizit von einem Zusatzleistungen ausschliessenden (Verzichts)vermögen ausgegangen ist. 2.5    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten kann; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b). Aufgrund der dargelegten Geltung des sogenannten Kalenderjahrprinzips ist die Höhe des angenommenen Vermögensverzichts ohne Bindung an frühere Entscheidungen zu prüfen. Entgegen der zumindest zwischenzeitlichen Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/74 S. 1 und Urk. 9/V4 S. 3) handelt es sich dabei demnach nicht um eine abgeurteilte Sache. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2023 (Urk. 9/V4) ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb nur noch die Ansprüche des Beschwerdeführers zufolge der sinngemässen Wiederanmeldung vom 5. Oktober 2023 (Urk. 9/75) gerichtlich beurteilt werden können.

3. 3.1    Gemäss Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.). Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).     Gemäss Art. 17b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a), oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b).     Gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) kommen Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG nur für Vermögen zur Anwendung, das nach Inkrafttreten dieser Änderung, mithin nach dem 1. Januar 2021, verbraucht worden ist. Im vorliegenden Fall fällt daher lediglich ein Vermögensverzicht zufolge fehlender rechtlicher Verpflichtung oder fehlender adäquater Gegenleistung in Betracht. 3.2    Die Beschwerdegegnerin ging infolge des Verkaufs des Familienwohnhauses, welches im Grundbuch auf den Beschwerdeführer allein eingetragen gewesen war (vgl. Urk. 9/30 S. 1), sowie des in der Folge auf dem Konto des Beschwerdeführers nicht mehr vorhandenen Verkaufserlöses von einem Vermögensverzicht aus.     Wie in vorstehender E. 2.4 dargelegt, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. 3.3    Die Liegenschaft wurde für Fr. 1'320'000.-- verkauft, wobei Fr. 107'000.-- zeitnah zur Beurkundung und der Restbetrag anlässlich der Eigentumsübertrag am 31. Januar 2005 zu bezahlen waren. Auf der Liegenschaft lastete ein vom Käufer abgelöstes Grundpfandrecht im Betrag von Fr. 700'000.-- (Fr. 430'000.-- plus Fr. 270'000.--) (Urk. 9/30 S. 2 f.), womit aus dem Verkauf nach Rückzahlung der Kapitalschuld vorerst Fr. 620'000.-- verblieben. Daraus musste der Beschwerdeführer als Verkäufer gemäss Entscheid vom 24. August 2005 die Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 79'640.-- (Urk. 9/31) bezahlen, womit Fr. 540'360.-- übrig waren. Ende 2004 wie auch Ende 2005 wies der Beschwerdeführer jedoch kein steuerbares Vermögen mehr auf (Urk. 9/1a), weswegen der Verbleib des Verkaufserlöses in der Höhe von Fr. 540'360.-- erklärungsbedürftig ist.     Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 1972 geheiratet (vgl. Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/73 S. 2, Urk. 9/92 S. 1). Er gab an, die Liegenschaft im Jahr 1979 gekauft zu haben (Urk. 9/92 S. 1). An jener Adresse war der Beschwerdeführer ab 1981 gemeldet (Urk. 9/2 S. 3), weshalb ein Kauf während der Ehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Am 1. Januar 1988 trat die Revision des Eherechts in Kraft, mit welcher der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung eingeführt wurde (Art. 181 ZGB). Dieser gelangte ab Inkrafttreten der Revision auch für bereits früher geschlossene Ehen zur Anwendung. Gemäss Art. 9d Abs. 1 des Schlusstitels des ZGB (SchlT ZGB) richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten nach Inkrafttreten des neuen Rechts für die ganze Dauer des früheren und des neuen ordentlichen Güterstandes nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, es sei denn, die Ehegatten haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Bestimmungen über die Güterverbindung bereits abgeschlossen. Demnach galt die Vermutung, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers zur Errungenschaft gehörte (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer hatte die Liegenschaft laut seiner telefonischen Angabe vom 16. Januar 2020 denn auch mittels Einkünften finanziert (Urk. 9/Aktennotiz), sodass es an Anhaltspunkten für die Annahme von Eigengut gänzlich fehlt. Denn der Arbeitserwerb bildet Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und das damit Gekaufte ebenfalls (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Somit hatte die Ehefrau im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB, wonach dies insbesondere bei Scheidung der Fall ist) beziehungsweise im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung Anspruch auf die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft (Art. 210 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 215 Abs. 1 ZGB), welcher zufolge der Surrogationsbestimmung (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB) ebenfalls Errungenschaft darstellt. Dies wurde damals von den Eheleuten so festgehalten (Urk. 9/76 und Urk. 9/93) und die darauf basierende Scheidungskonvention, in welcher sich die Eheleute güterrechtlich als auseinandergesetzt erklärten, wurde vom Gericht genehmigt (Urk. 9/73 S. 2-3), was zumindest gegen deren offensichtliche Unangemessenheit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2025 vom 26. November 2025 E. 5.2.4 mit Hinweisen). Überdies wurde im Kaufvertrag vom 17. September 2004 festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehe (Urk. 9/30 = Urk. 9/78 je S. 7). Wie der Beschwerdeführer ausführt (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/92 S. 1), spricht auch der Umstand, dass die Ehefrau danach - am 28. Januar 2005 (Urk. 9/32 S. 2 = Urk. 9/71 S. 2 = Urk. 9/94 S. 2) - eine Liegenschaft erwerben konnte, dafür, dass sie ihren Anteil aus dem Verkauf erhalten hatte. Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 17. Oktober 2019 selber ausgeführt, der Verkaufserlös aus der Familienliegenschaft bilde sein Eigengut (Urk. 9/54). Dies lässt sich dem genannten Schreiben indes nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss angab, im Jahr 1979 als Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen worden zu sein (Urk. 9/19 S. 2), sagt dies nichts darüber aus, ob es sich bei der Liegenschaft vermögensmässig um Eigengut des Beschwerdeführers oder um Errungenschaft handelte.     Die beiden Vereinbarungen betreffend die Bestätigung der Ausgleichszahlung vom 15. Januar 2004 und 5. Oktober 2024 stimmen überdies inhaltlich im Wesentlichen überein (Urk. 9/76 und Urk. 9/93). Jene vom 15. Januar 2004 wurde offenkundig falsch datiert, zumal darin auf den Kaufvertrag vom 17. September 2004 Bezug genommen wurde (Urk. 9/76). Demgegenüber vermochte der Beschwerdeführer diejenige vom 5. Oktober 2004 im Original einzureichen (Urk. 9/92 S. 2, Urk. 9/93 und Urk. 9/95 S. 1), was ebenfalls dafürspricht, dass sie die tatsächlichen Gegebenheit wiedergibt. Folglich und insbesondere mit Blick auf die güterrechtliche Lage steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft im Umfang von Fr. 270'180.-- (entsprechend der Hälfte von Fr. 540'360.--) im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Ehescheidung der Ehefrau zustand, womit eine Vermögensverminderung im Umfang von Fr. 270'180.-- hinreichend erklärt ist. 3.4    Der Beschwerdeführer behauptete sodann, seine Ex-Frau habe den gesamten Erlös aus dem Verkauf der Familienliegenschaft verwendet, um ihre Eigentumswohnung zu kaufen (Urk. 9/13 S. 2, Urk. 9/19 S. 2). Die Ehefrau sei für die Geldverwaltung zuständig gewesen (Urk. 9/19 S. 1). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Zahlung aus dem Verkauf der von der Familie gemeinsam bewohnten Liegenschaft gemäss Vertrag auf das gemeinsame Bankkonto der Eheleute erfolgte (Urk. 9/30 S. 4). Da über die blosse Behauptung des Beschwerdeführers hinausgehende konkrete Anhaltspunkte für die widerrechtliche Verwendung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anteils an der Errungenschaft durch die Ehefrau fehlen, kann davon nicht ausgegangen werden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers führt nach dem Gesagten nicht zu einer (weiteren) Verminderung des Verzichtsvermögens. 3.5    Der Trennungsvereinbarung vom 25. November 2004 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich dazu verpflichtete, mit Geldleistungen an den Unterhalt seiner fortan getrennt lebenden Ehefrau und der gemeinsamen Tochter beizutragen (Urk. 9/33 = Urk. 9/79). Der Beschwerdeführer gab an, ab 2004 kaum mehr Einkommen erzielt zu haben (Urk. 1 S. 3, Urk. 9/92 S. 1). Im Jahr 2004 versteuerte er ein Jahreseinkommen von Fr. 5'300.-- (Urk. 9/1a); dem Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug) lassen sich für das Jahr 2004 Einkünfte in der Höhe von Fr. 8'307.-- entnehmen (Urk. 9/4 S. 4).     Für den Lebensbedarf für das Jahr 2004 anerkannte die Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Verzichtsvermögen im Betrag von Fr. 60'000.-- (Urk. 9/46, Urk. 9/48 S. 3), was angesichts der vereinbarten Unterhaltspflicht (in unbestimmter Höhe) sowie mit Blick auf das geringe Einkommen angemessen erscheint beziehungsweise nicht zu beanstanden ist. Damit liegt das Verzichtsvermögen noch bei Fr. 210'180.-- (Fr. 270'180.-- minus Fr. 60'000.--). Dieser Betrag reduzierte sich erstmals per 1. Januar 2006 um Fr. 10'000.-- (Art. 17e Abs. 1 und Abs. 2 ELV). Die zu beurteilende Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Jahr 2023, womit der Vermögensstand am 1. Januar 2023 massgebend ist (Art. 17e Abs. 3 ELV). Bis dahin war der Betrag insgesamt 18 Mal um je Fr. 10'000.-- zu reduzieren, d.h. total um Fr. 180'000.-- auf Fr. 30'180.-- (Fr. 210'180.-- minus Fr. 180'000.--). 3.6    Soweit aktenkundig verfügte der Beschwerdeführer per Ende 2022 beziehungsweise per 1. Januar 2023 nur über ein Vermögen von Fr. 475.50 (Urk. 9/68d). Damit ist die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) auch unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts von noch Fr. 30'180.-- im Jahr 2023 nicht überschritten. Vielmehr ist die per 1. Januar 2021 mit Art. 9a ELG zusätzlich eingeführte Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich des Vermögens nach Lage der Akten per 1. Januar 2023 erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob der Beschwerdeführer zufolge seiner sinngemässen Wiederanmeldung vom 5. Oktober 2023 (Urk. 9/75) ab 1. Oktober 2023 (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG) Anspruch auf Zusatzleistungen hat und gegebenenfalls in welcher Höhe. 3.7    Sofern es sich bei der vorliegenden Beschwerde auch um eine Aufsichtsbeschwerde handeln sollte (vgl. Urk. 1 S. 1: «Aufsichtsbeschwerde»), ist diesbezüglich mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eine Überweisung ans Kantonale Sozialamt erübrigt sich, da eine Aufsichtsbeschwerde an keine bestimmte Frist gebunden ist und vom Beschwerdeführer daher - wie auch in der Vergangenheit geschehen (vgl. Urk. 9/58) - selber dort erhoben werden kann falls gewünscht.

Das Gericht erkennt: 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 15. August 2024 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie den allfälligen Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2023 ausgehend von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 30'180.-- im Jahr 2023 berechne.     Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

FehrWidmer

ZL.2024.00088 — Zürich Sozialversicherungsgericht 04.02.2026 ZL.2024.00088 — Swissrulings