Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ZL.2023.00053
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 30. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1959, meldete sich am 1. Juni 2022 bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner ab Juli 2022 vorbezogenen AHV-Rente (Urk. 15/10/1) an (Urk. 15/1). Die Durchführungsstelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. August 2022 Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2022 von Fr. 10'068.-- pro Jahr (zuzüglich Prämienpauschale für die Krankenversicherung [KV]von Fr. 5'004.--) respektive Fr. 839.-- pro Monat zu (Urk. 15/24/1). Bei der Berechnung dieses Anspruchs ab dem 1. Juli 2022 ging sie von einem unbelegten Vermögensverbrauch im Jahr 2014 von Fr. 166'672.-- aus (Urk. 15/17/1, Urk. 15/17/4-5) und berücksichtigte hiervon als Verzichtsvermögen per 1. Januar 2022 den Betrag von Fr. 96'672.-- (Urk. 15/24/2). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 15/27, Urk. 15/31/1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (Rev. 1) nahm die Durchführungsstelle zufolge der (jährlichen) Anpassung des unbelegten Vermögensverbrauchs eine Umrechnung des Anspruchs per 1. Januar 2023 auf Fr. 16'812.20 pro Jahr (inklusive KV-Prämienpauschale Fr. 5'647.20) vor, wobei sie in der Berechnung das reduzierte Reinvermögen von noch Fr. 86'665.—berücksichtigte, was einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 von Fr. 931.-- ergab (Urk. 15/26/1). Dagegen erhob der Versicherte in seinem Schreiben vom 27. Januar 2023 Einsprache (Urk. 11/10 S. 5 f.). Dieses Schreiben, mit welchem er ausserdem Antrag auf Fürsorgeleistungen stellte, wurde von Seiten der Gemeinde Y.___ mit Schreiben vom 15. Februar 2023 beantwortet (Urk. 15/35). Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 (Urk. 15/36 = Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 10. August 2022 (vgl. Urk. 2 S. 1) teilweise gut und erklärte die Verfügung vom 19. Mai 2023, mit welcher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsprechend den Erwägungen des Einspracheentscheides rückwirkend für die Zeit ab Juli 2022 und ab Januar 2023 neu berechnet und bestimmt wurden (Urk. 15/37), zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides; ausserdem bestimmte sie, dass in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Mai 2023 zu wenig bezahlte Zusatzleistungen zur AHV/IV von Fr. 1'227.-- an den Versicherten nachzuzahlen seien (Urk. 2 S. 4). Dabei ermittelte sie neu einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2022 von monatlich Fr. 951.-- und ab 1. Januar 2023 von Fr. 1'042.-- (Urk. 15/37). 2. Am 9. Juni 2023 stellte der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Erstreckung der 30-tägigen Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 und («vorsorglich») den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 überwies die Durchführungsstelle dem Gericht die E-Mail des Versicherten vom 19. Mai 2023, mit welcher er «Einsprache» gegen die «Verfügung vom 19. Mai 2023» erhoben hatte (Urk. 5/2), als Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde dem Versicherten Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde mittels handschriftlicher Unterschrift nachzubessern. Das Gesuch um Erstreckung der 30-tägigen Beschwerdefrist wurde abgewiesen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer die nachgebesserte Beschwerde und eine Ergänzung dazu ein (Urk. 9-10). Er beantragte, es seien sämtliche Kürzungen rückwirkend aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die vollen Ergänzungsleistungen rückwirkend seit Pensionierungsbeginn nachzuzahlen und diese, bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, auch zukünftig auszurichten, wobei in künftigen Revisionen die Vorsorgeauszahlungen von 2014 nicht mehr als Kürzungsgrund beigezogen werden dürften, sowie es seien ihm die Fahrzeugkosten als individuelle Ergänzungsleistungen (Krankenkosten) pauschal mit Fr. 417.-- pro Monat respektive (gerundet) Fr. 5'000.-- pro Jahr und als (prozessualen) Schadensaufwand 15 Arbeitsstunden zum gerichtsüblichen Ansatz samt Auslagen von Fr. 10.-- zu vergüten. Ausserdem sei festzustellen, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, und es sei festzustellen, welche Instanz bezüglich der Einsprache gegen die integrierte Verfügung vom 19. Mai 2023 zuständig sei (Urk. 9 S. 9, Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 14 S. 3). In der Replik vom 28. Oktober 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 21 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 13. November 2023 ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 24 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 14. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin reichte in der Folge am 16. September 2024 noch bei ihr vorhandene Steuerunterlagen betreffend 2013 und 2014 ein, auf die sie im Einspracheentscheid Bezug genommen hatte, die sie jedoch unterlassen hatte, dem Gericht zuzustellen (Urk. 27; Urk. 28/1-14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Da hier der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2022 (vgl. Anmeldung vom 1. Juni 2022 [Urk. 15/1], Beginn Anspruch auf AHV-Rente ab Juli 2022 [Urk. 15/10/1]; Art. 12 Abs. 1 ELG und Art. 22 Abs. 1 ELV) Gegenstand des Verfahrens bildet und der Beschwerdeführer zuvor keine solche Leistungen bezogen hat, es sich mithin nicht um einen laufenden Anspruch handelt (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1301), sowie weil ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2 Die neue besondere Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (Vermögensverzicht bei Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund von mehr als 10 % beziehungsweise Fr. 10‘000.-- pro Jahr) gilt gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) jedoch nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG finden hier daher keine Anwendung, da allein der Verbrauch von Vermögen vor dem 1. Januar 2021 strittig ist (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Dagegen gilt die (ab Januar 2021 geltende) Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG - da sie in Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 nicht aufgeführt wird - auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde, so dass für die Festsetzung des hier strittigen Verzichtsvermögens diese Bestimmung zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5).
2. 2.1 2.1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3). 2.2 2.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: a.der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b.60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2.2 Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte (zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben per Ende 2020]) zur Folge (BBl 2016 7496 und 7538). Namentlich sind die beiden Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BBl 2016 7538, Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1; vgl. Rechtsprechung zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG in BGE 131 V 329 E. 4.3 f. und Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2). Es gilt hier - ausserhalb von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG - ausserdem uneingeschränkt auch die bisherige Rechtsprechung, wonach das System der Ergänzungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bietet, so dass ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen ist, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b). Denn der Tatbestand, nach dem Ausgaben oberhalb einer bestimmten Ausgabengrenze als Verzichtsvermögen angerechnet werden sollen, selbst wenn der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht wird, hat der Gesetzgeber erst mit den neuen, hier nicht anwendbaren Bestimmungen in Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (vgl. oben E. 1.2.2) eingeführt (BBl 2016 7496 f. und 7539; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1). Dementsprechend sind auch die Verordnungsbestimmungen in Art. 17b-d ELV hier nicht anwendbar, soweit diese (gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) zur Konkretisierung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG dienen. 2.3.2 Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1). Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist es grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1). 2.3.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b und lit. cbis ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ff. ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Nach Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (BGE 142 V 311 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Schulden gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 570 E. 3.1). Laut Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3). 2.3.4 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 2.3.5 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr ist nur in Form dieses Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder dem EL-Ansprecher noch zur Verfügung stehenden Vermögens ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2.1).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, ausgehend von einem Verzichtsvermögen im Jahr 2014 von Fr. 153'328.-- sei in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab Anspruchsbeginn per 1. Juli 2022 unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 und Abs. 2 ELV von einem Verzichtsvermögen von Fr. 83'328.-- und für das Jahr 2023 von einem solchen von Fr. 73'328.-- auszugehen. Dies basiere auf einem unbelegten Vermögensrückgang im Jahr 2014. Und zwar habe sich das Vermögen des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014 von Fr. 34'537.-- auf Fr. 13’976.-- reduziert, obschon er im März und April 2014 Kapitalleistungen in Höhe von Fr. 188'791.45 bezogen habe (Guthaben der 2. Säule, Fr. 103’580.80; Freizügigkeitsleistungen, Fr. 85'210.65). Dabei werde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Oktober 2014 für den Bezug von Sozialhilfeleistungen angemeldet habe und sich sein Vermögen vermutlich bereits per dann auf Fr. 13'976.-- (inklusive der nicht unmittelbar liquidierbaren Vermögenswerte einer Mietkaution Fr. 3'841.-- und einer gemischten Versicherung Swiss Life Fr. 6'261.--) belaufen habe. Für die Lebenshaltungskosten im Jahr 2014 sei der Pauschalbetrag von Fr. 61'472.-- gemäss Rz. 3532.10 ff. und Anhang 8 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) respektive für die Monate Januar bis Oktober 2014 der Betrag von Fr. 46'104.-- zu berücksichtigen. Ausserdem sei der Betrag von Fr. 9'942.-- für die Steuern auf die Kapitalbezüge im Jahr 2014 als Auslage anzuerkennen. Die in der Steuererklärung für das Jahr 2014 deklarierten Verlustscheine für Alimente in Höhe von Fr. 40'000.-- hätten schon per Ende 2013 bestanden und seien daher nicht miteinzurechnen. Dies ergebe die folgende Berechnung des Verzichtsvermögens im Jahr 2014: Fr. 34'537.-- + Fr.188'791.-- - Fr. 9'924.-- - Fr. 13'972.-- - Fr. 46'104.-- = Fr. 153'328.--. Die geltend gemachten weiteren Auslagen, namentlich für die Begleichung von Schulden bei Dritten zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten seit 2005 und im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, seien nicht belegt worden und daher nicht zu berücksichtigen. Auch sei weder eine Rückzahlungsverpflichtung der angeblich beglichenen Schulden bei Dritten belegt, noch seien die Namen der Gläubiger bekannt gegeben worden. Solche Schulden seien auch in der Steuererklärung für das Jahr 2013 nicht angegeben worden (Urk. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, gemäss den von ihm vorgelegten Tabellen resultiere ein Defizit für die Lebenshaltungskosten von über Fr. 600'000.--; selbst nach Abzug des berücksichtigten Betrages von (aufgerundet) Fr. 50'000.-- bleibe ein Defizit von Fr. 550'000.-- und damit jedenfalls kein Verzichtsvermögen. Ausserdem sehe das Gesetz vor, dass ein Vermögensverzicht vorsätzlich und/oder grobfahrlässig erfolgt sein müsse, wobei die Deckung der Lebenshaltung nicht als Verzicht anzurechnen sei (Urk. 10 S. 1).Die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die von ihm vorgebrachten Angaben zum Vermögensverzehr nicht beachtet habe und die entsprechenden Abklärungen bezüglich der von ihm genannten Belegquellen nicht vorgenommen habe. So sei sie auf die vorgebrachten Ursachen des Kapitalverzehrs aus wichtigen Gründen (-Fr. 80'021.--) und das Existenzminimum von Fr. 697'314.-- (2005-2015) nach Art. 17d Abs. 3 lit. b und c ELV und/oder von Fr. 685'008.-- nach den SKOS-Richtlinien der Fürsorge nicht eingegangen. Nicht beachtet worden seien teils in den vorausgehenden Verfügungen, teils im Einspracheentscheid respektive der (diesem beiliegenden) dritten Verfügung auch der Vermögensverzehr im Zusammenhang mit den Privatdarlehen für die Vorfinanzierung der Lebenshaltungskosten und die Schuldscheine. Von den angegebenen, dem Betreibungsamt vorliegenden Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 63'000.-- seien lediglich jene für die Alimente von Fr. 40'000.-- berücksichtigt worden. Diesen Lebenshaltungskosten und unverschuldeten Verlusten stehe eine Einmalzahlung von Fr. 188'000.-- gegenüber, was zu einem Fehlbetrag von rund Fr. 500'000.-- führe. Selbst wenn somit einige Fr. 100'000.-- nicht als notwendige Ausgaben anerkannt würden, hätte kein Vermögen realisiert werden können, das als freiwilliger Verzicht taxiert werden könnte. Es sei damit erwiesen, dass er in der Zeit ab 2005 in wirtschaftlich absoluter Armut gelebt habe und das Überleben nur mit rückzahlbaren Privatdarlehen möglich gewesen sei, da weder von offizieller Seite (Sozialamt), noch von einem Geldinstitut (mangels Sicherheiten) Darlehen oder Leistungen gewährt worden seien. Der im Einspracheentscheid aufgeführte Betrag für die Lebenshaltungskosten für das Jahr 2014 von pauschal Fr. 61'472.-- sei ohne Nachweis angenommen worden und habe von ihm nicht überprüft werden können. Gleichzeitig sei eingeräumt worden, dass nicht klar sei, wie er seine Lebenshaltungskosten seit dem Jahr 2005 bis 2014 bestritten habe. Es habe kein Gehör gefunden, dass Lebenshaltungskosten in den seltensten Fällen nach Jahren durch Belege nachweisbar seien. Fahrzeugkosten und der dringende Bedarf wegen seiner Gehbehinderung seien zudem nicht berücksichtig worden, obschon dies seit 2014 jährlich durch ein ärztliches Zeugnis belegt werde. Es habe ferner kein Gehör gefunden, dass auch mündlich vereinbarte Darlehen rechtliche Verpflichtungen darstellen würden und somit rückzahlungspflichtig seien. Auch sei weder gehört, noch gewürdigt worden, dass er keine Belege habe vorlegen können, weil das Einfordern bei den Darlehensgebern den Verlust der Hilfe durch Private bedeutet hätte; denn er habe sich zum bedingungslosen Schweigen verpflichtet. Des Weiteren sei die dritte der insgesamt drei von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen als integrierender Bestandteil des Einspracheentscheides deklariert worden. Dennoch bezeichne die Rechtmittelbelehrung die Beschwerdegegnerin und nicht das Sozialversicherungsgericht als Beschwerdestelle, so dass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zwei sich widersprechende Rechtsmittelbelehrungen vorliegen würden, was zu Rechtsunsicherheit und Verwirrung führe. Somit leide der Entscheid in formeller Hinsicht an einem schweren Mangel. Ferner komme das Überspringen einer Einspracheinstanz einer Rechtsverweigerung gleich. Eine Rechtsverweigerung sei auch in Bezug auf die ersten zwei Verfügungen durch Verweigern des Erlasses von Einspracheentscheiden gegeben, wobei unklar sei, für welche der Einsprachen der angefochtene Einspracheentscheid (vom 19. Mai 2023, Urk. 2) sei. Die Bearbeitung seiner Einsprache bis zum Erlass dieses Entscheides habe zudem selbst abzüglich der ihm gewährten Nachfrist von 60 Tagen fünf Monate gedauert, was angesichts der vom Gesetz vorgesehenen Reaktionszeit von 30 Tagen eine inakzeptable Bearbeitungs- und Wartezeit darstelle. In materieller Hinsicht würde ausgehend vom Ansatz der Beschwerdegegnerin für die Lebenshaltungskosten im Jahr 2014 umgerechnet für die gesamte Zeitspanne von 11 Jahren der Betrag von Fr. 676'192.-- resultieren (11 x Fr. 61'472.--). Dieser Betrag müsste demnach als belegloser, anerkannter Vermögensverzehr gelten; ergänze man dieses Einkommensdefizit um den Kapitalverzehr gemäss seiner Tabelle von - Fr. 80'021.- ([- Fr. 676'192.-- + - Fr. 80'021.--] = - Fr. 756'213.--; Urk. 11/12) übersteige er sogar jenen Betrag, welchen er berechnet habe, was umso mehr unter zusätzlicher Berücksichtigung der Auslagen für das benötigte Fahrzeug gelte. Das Fahrzeug diene ihm bei einer Gehbehinderung ab zirka 100 Metern infolge einer Arteriosklerose in beiden Beinen nebst anderen Körperschäden als Krankenmobilie zur Bewältigung des Alltages; ohne dieses wäre er nahezu ans Haus gebunden. Dies werde dem Sozialamt seit 2014 jährlich ärztlich attestiert. Die ärztlichen Atteste sollten dem Gericht im Rahmen der Editionspflicht der Beschwerdegegnerin vorliegen. Ein Liefer- und Fahrservice wäre bedeutend teurer. Der Beitrag zum Fahrzeugunterhalt sei als Substitut «Unterhalt für Krankenmobilie» zu taxieren. Der ausgewiesene Bedarf von Krankenmobilien sei im Rahmen des ELG zu unterstützen. Daher seien ihm als individuelle Ergänzungsleistungen (Krankenkosten) pauschal Fr. 5'000.-- pro Jahr respektive Fr. 417.-- pro Monat an die Fahrzeugkosten auszurichten. Die Sozialbehörde habe erstmalig und einmalig Fahrzeugkosten übernommen, womit die Notwendigkeit hierzu amtlich dokumentiert sei und auf den Bedarf in früheren Jahren bezogen werden könne. Denn es handle sich bei der Arteriosklerose um ein chronisches Leiden. Sodann habe er mit den eingereichten Tabellen eine Lebensführungskontrolle von 17 Jahren dargetan. Die geltenden Regeln zur Ermittlung des Vermögensverzehrs sei in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt beachtlich. Somit könne nicht etwa eine Verjährung oder Nichtbeachtung für den erlaubten Vermögensverzehr angeführt werden, selbst wenn dieser partiell durch Dritte vorfinanziert und bei späterem Erlangen von Vermögen zurückbezahlt worden sei. Analog sehe das Sozialrecht die Rückzahlung von Fürsorgeleistungen bei späterem Erlangen von Vermögen vor. Ein solches Vorgehen im Privatbereich zu verneinen sei unbillig. Als Einnahmequellen seien nur schon aus gesundheitlichen Gründen keine anderen Möglichkeiten als jene der Darlehens- und Kreditaufnahme in Betracht gefallen. Die Rechtsgültigkeit und Rückzahlungspflicht der Darlehen ergäben sich aus Art. 312 und Art. 318 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR). Die so nachgewiesenen zahlreichen Darlehen und öfteren Umschichtungen seien somit in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht und gegen eine adäquate Gegenleistung mit überwiegendem Anteil aus den Leistungen der Pensionskasse und des Vorsorgekontos zur Bestreitung des Existenzminimums und von Gewinnungskosten getilgt worden, wobei die bezogenen Vorsorgegelder die anrechenbaren Kosten nicht gedeckt hätten. Es handle sich bei den Darlehen nicht um Schenkungen, was die Steuerakten belegen würden. Die Preisgabe der Namen der Darlehensgläubiger sei unzumutbar. Denn aufgrund des Kreditgesetzes wäre es ihnen verboten gewesen, ihm Darlehen zu gewähren, und es sei aufgrund seiner Erfahrungen mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass sie diese Gläubiger sogleich angezeigt hätte. Dies hätte sein letztes, existenzielles Rettungsseil gekappt, wobei das Sozialsystem im Falle der Beschwerdegegnerin gleich mehrmals versagt habe und auch in Zukunft mit Schikanen und rechtsverletzenden Praktiken im Sozialamt der Beschwerdegegnerin gerechnet werden müsse; ausserdem würde es für ihn das Bekanntmachen seines Vertragsbruchs bezüglich seiner vertraglichen Verpflichtung zum Stillschweigen bedeuten. Die Gläubiger hätten ihm gegenüber mit physischen Massnahmen reagiert und diese hätten jedenfalls alles abgestritten, da alles mündlich und in bar von statten gegangen sei. Die Reaktivierung des Makler- und Versicherungsschadensbüros Z.___ im Jahr 2014 habe nach über 12 Jahren des Berufsausstandes stattgefunden und sei einer Neugründung gleichgekommen. Für Ausgaben, die weder lebensnotwendig gewesen seien, noch dem Erwerbszweck gedient hätten, sei kein weiteres Vermögen vorhanden gewesen. Auch sei die Praxis der Sozialbehörde beachtlich, wonach bei Fehlen von weiterem Vermögen erst nach Auflösung und vollständigem Verbrauch der Pensionskassen- sowie Vorsorgegelder Sozialhilfeleistungen entrichtet werden. Im schlechtesten Fall wäre selbst bei Nichtanerkennung von einigen Fr. 100'000.- ein Fürsorgedefizit von - Fr. 185'008.-- an Lebenskosten zu berücksichtigen. Bei anerkannten Fahrzeugkosten wegen Gehbehinderung von Fr. 5'000.-- pro Jahr respektive Fr. 85'000.-- in 17 Jahren bis Juli 2022 (2005-2022) würde sich das Defizit unter Berücksichtigung des jährlichen Abzuges vom Vermögensverzehr von Fr. 10'000.-- pro Jahr respektive Fr. 170'000.-- in 17 Jahren und des Freibetrages von Fr. 30'000.-- auf (gerundet) Fr. 470'005.-- belaufen (Fr. 185'008.-- + Fr. 85'000.-- + Fr. 170'000.-- + Fr. 30'000.--). Somit erlaube keine der Berechnungen die Annahme eines freiwilligen Vermögensverzichts. Ein Verlustschein betreffend Alimente in der Höhe von Fr. 40'000.-- sei bereits anerkannt worden. Die übrigen Verlustscheine und eventuellen offenen Betreibungen könnten auf dem Betreibungsamt Y.___ gegen Gebühr verlangt werden, «Fr. 23'000.-- (hohe Kosten)». Ferner habe die Beschwerdegegnerin die in den eigenen Ausführungen aufgeführte zentralste Frage, wie er all die Jahre existenziell habe überleben können, ohne sich dabei zu verschulden, nicht abgeklärt. Er habe im Übrigen nichts anderes getan, als zunächst die Vorsorgegelder zu verbrauchen, und sich erst im Anschluss daran um Sozialhilfe bemüht. Er habe stets nach Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gehandelt. Die Beschwerdegegnerin habe im Hinblick auf die fortgesetzte Leistungskürzung über drei Verfügungen hinweg sachfremd, willkürlich und rechtswidrig und somit entgegen Treu und Glauben gehandelt. Es sei ihm dadurch respektive durch das Erzwingen des Rechtsweges in der vorliegenden Sache ein Aufwand von zirka 40 Arbeitsstunden und Auslagen von Fr. 10.-- entstanden, was von einem Anwalt wohl mit einem Aufwand von zirka 15 Stunden bewältigt worden wäre, was ihm zum gerichtsüblichen Ansatz wegen Rechtsverwirrung und indirekter willkürlicher Prozessführung zu vergüten sei (Urk. 9 S. 2 ff., Urk. 21).
4. 4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Hier bestimmt sich der Anfechtungsgegenstand durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 (Urk. 2). Mit diesem entschied die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2022 und ab dem 1. Januar 2023. Allein dies bildet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren den Anfechtungsgegenstand. Dabei ist zu beachten, dass eine Verfügung über Ergänzungsleistungen rechtsprechungsgemäss in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b-c, 141 V 255 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, fehlt es an einem beschwerdeweise (Art. 56 Abs. 1 ATSG) weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die Anträge, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die vollen Ergänzungsleistungen bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, auch künftig auszurichten und die Vorsorgeauszahlungen von 2014 in künftigen Revisionen nicht mehr als Kürzungsgrund beizuziehen (Urk. 9 S. 9). Denn diese Anträge betreffen weitere, hier nicht zu beurteilende Kalenderjahre ab 2024. Der weitere Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm die Fahrzeugkosten als individuelle Ergänzungsleistungen (Krankenkosten) pauschal mit Fr. 417.-- pro Monat respektive (gerundet) Fr. 5'000.-- pro Jahr auszurichten, betrifft ebenfalls nicht den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung ab Juli 2022; er bildet als Antrag betreffend die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ff. ELG daher ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Auch insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 4.2 4.2.1Die formellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind, soweit sie den Anfechtungsgegenstand betreffen, aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa, 118 Ia 17 E. 1a). So rügt er den Umstand, dass die Verfügung vom 19. Mai 2023 (Urk. 15/37) zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides vom 19. Mai 2023 (Urk. 2 S. 4) erklärt wurde. Damit würden zwei sich widersprechende Rechtsmittelbelehrungen vorliegen (Urk. 9 S. 4). Zwar trifft es zu, dass im Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 in der Rechtsmittelbelehrung (korrekterweise) die Beschwerde an das hiesige Gericht genannt wurde (Urk. 2 S. 4), wogegen in der beigelegten «Verfügung» gleichen Datums als Rechtsmittel die Einsprache bei der Beschwerdegegnerin aufgeführt wurde (Urk. 15/37 S. 2). Indes führt der Umstand, dass die ZL-Neuberechnung vom 19. Mai 2023 als Verfügung bezeichnet (Urk. 15/37 S. 1) und mit dem üblichen Hinweisformular samt Rechtsmittelbelehrung der Einsprache (Urk. 15/37 S. 2) versehen wurde, obschon sie zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärt worden war (Urk. 2 S. 4), nicht bereits zur Aufhebung des Einspracheentscheides. Zum einen erwuchs dem Beschwerdeführer kein Nachteil aus der falschen Rechtsmittelbelehrung auf der beigelegten ZL-Neuberechnung (vgl. dazu BGE 135 III 470 E. 1.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1; Art. 38 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 61 ATSG und Art. 1 Abs. 3 VwVG), zumal auf dem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 (Urk. 2) die richtige Rechtsmittelbelehrung aufgeführt worden war; der Beschwerdeführer hat den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 denn auch trotz der unterschiedlichen Rechtmittelbelehrungen rechtzeitig angefochten (Urk. 9-10 i.V.m. Urk. 1). Zum anderen kann eine falsche oder widersprüchliche Rechtsmittelbelehrung nicht eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es nach dem Gesetz nicht gibt (Urteil des Bundesgerichts vom 9C_571/2014 vom 19. September 2014 mit Hinweis auf BGE 135 III 470 E. 1.2, 125 II 293 E. 1d). Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, welche Instanz bezüglich der Einsprache gegen die zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Entscheides erklärte Verfügung vom 19. Mai 2023 zuständig sei (Urk. 9 S. 9). 4.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ferner auch keine Rechtsverweigerung durch «Überspringen einer Einspracheinstanz» und in Bezug auf das «Erstellen der Einspracheentscheide mit Rechtmittelbelehrung der ersten zwei Verfügungen» (Urk. 9 S. 1) vor. Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) besteht nach der Praxis des Bundesgerichts, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1). Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG ist eine Rechtsverweigerung gegeben, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Hier hat die Beschwerdegegnerin indes mit den Verfügungen vom 10. August 2022 (Urk. 15/24) und vom 22. Dezember 2022 (Urk. 15/26/1) sowie nach den Einsprachen dagegen vom 1. September 2022, ergänzt mit Schreiben vom 30. November 2022 (Urk. 15/27, Urk. 15/31/1), sowie vom 27. Januar 2023 (Urk. 11/10) mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 in der Sache, das heisst über den Anspruch auf Zusatzleistungen bezüglich der Anspruchsperioden ab dem 1. Juli 2022 und ab dem 1. Januar 2023, entschieden (Urk. 2). Es ist angesichts der Rechtsbeständigkeit einer Verfügung in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende eine Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b-c, 141 V 255 E. 1.3) auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die beiden Anspruchsperioden ab Juli 2022 und ab Januar 2023 mit zwei Verfügungen festsetzte. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass sie mit einem Einspracheentscheid gleichzeitig beide Anspruchsperioden respektive beide Einsprachen (Urk. 15/27, Urk. 15/31/1, Urk. 11/10) gegen die zwei Verfügungen vom 10. August 2022 (Urk. 15/24) und vom 22. Dezember 2022 (Urk. 15/26/1) beurteilte. Denn bei der Einsprache handelt es sich um ein nicht-devolutives Rechtsmittel (d.h. von derselben Instanz entschieden) und der Einspracheentscheid ist reformatorisch (nicht kassatorisch). Dabei tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung(en) und das Verwaltungsverfahren wird erst mit ihm abgeschlossen. Die Einspracheinstanz, hier die Beschwerdegegnerin, hat hierbei allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 79 zu Art. 52 ATSG). Die gleichzeitige Beurteilung der beiden Einsprachen gegen die Verfügungen vom 10. August 2022 (Urk. 15/24) und vom 22. Dezember 2022 (Urk. 15/26/1) mittels Einspracheentscheids vom 19. Mai 2023 mit - in deren teilweiser Gutheissung (Urk. 2 S. 4) - gleichzeitiger Neubestimmung des Anspruchs ab dem 1. Juli 2022 und ab dem 1. Januar 2023 (Urk. 15/37) ist daher korrekt. 4.2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 9 S. 1, Urk. 21 S. 5), es sei hinsichtlich des Erlasses des Einspracheentscheides vom 19. Mai 2023 (Urk. 2) eine Rechtsverzögerung gegeben, trifft ebenfalls ins Leere. Ein auf Feststellung einer Rechtsverzögerung (im Dispositiv) lautendes Begehren ist grundsätzlich - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu BGE 118 Ia 493 E. 3a mit Hinweisen) - nur zulässig, wenn und solange die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Streitsache noch nicht entschieden hat, wenn mithin ein schutzwürdiges Interesse für die beantragte Feststellung besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 27/03 vom 29. April 2004 E. 2 und 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 2.2). Nachdem die Beschwerdegegnerin die erhobenen Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 (Urk. 2) bereits beurteilt hat, vermag der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin darzutun und ist auf die Beschwerde insoweit daher nicht einzutreten. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sodann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a, 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen), da seine Vorbringen, insbesondere seine Angaben zum Vermögensverzehr, zu den Lebenshaltungskosten und den gewährten Darlehen, kein Gehör gefunden hätten und die von ihm genannten Belegquellen ohne weitere Abklärungen nicht beachtet worden seien (Urk. 9 S. 2 ff.). Dem ist entgegen zu halten, dass sich rechtsprechungsgemäss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise ableiten lässt, sondern es darf in antizipierter Beweiswürdigung auf Weiterungen verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. dazu auch unten E. 5.3.6). Ebenso wenig besteht aufgrund der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Anspruch darauf, dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Würdigung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4.1, 133 III 439 E. 3.3, je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 5). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. So hat die Beschwerdegegnerin bezüglich des strittigen Verzichtsvermögens ausführlich und mit hinreichender Deutlichkeit dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.), aufgrund welcher Überlegungen sie von einem unbelegten Vermögensrückgang im Jahr 2014 ausging, wie sich der als Verzichtsvermögen berücksichtigte Betrag von Fr. 153'328.-- zusammensetzt und auf welche rechtlichen Vorgaben sie sich betreffend den Pauschalbetrag für die Lebenshaltungskosten von Fr. 61'472.-- sowie hinsichtlich der Beweiswürdigung abstützte (Rz. 3532.09 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Dem Beschwerdeführer war danach eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides möglich und seine betreffende Gehörsrüge ist unbegründet. 4.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 9 S. 4) ist kein schwerer formeller Mangel auszumachen, der die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. Mai 2023 bereits aus formellen Gründen zur Folge hätte. Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung aus formellen Gründen wäre hier im Übrigen jedenfalls auch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfache und rasche Verfahren (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis) abzusehen.
5. 5.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG von Fr. 83’328.-- per 1. Januar 2022 (Urk. 2 S. 3, Urk. 15/37 S. 4) den Anspruch auf Ergänzungsleistung entsprechend der Berechnung vom 19. Mai 2023 (Urk. 15/37) ab dem 1. Juli 2022 auf Fr. 16'411.-- pro Jahr (Urk. 15/37 S. 4) respektive auf Fr. 1'368.- pro Monat (Fr. 951.-- Ergänzungsleistung + Fr. 417.-- Prämienverbilligung, Urk. 15/37 S. 1) festgesetzt hat. Das strittige Verzichtsvermögen, welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) berücksichtigt hat, betrifft unbelegten Vermögensverbrauch im Jahr 2014 von Fr. 153'328.-- (Urk. 2 S. 2 f.). Nach der massgeblichen jährlichen Betrachtungsweise ist der Vermögensrückgang allein in Bezug auf dieses Jahr zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.2 f.). 5.2 5.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2013 rechtskräftig geschieden wurde (Urk. 15/9 S. 4). Es wurden gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts A.___ vom 3. Dezember 2012 keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge und kein Kinderunterhalt zugesprochen. Als güterrechtliche Ausgleichszahlung wurde dem Beschwerdeführer einmalig der Betrag von Fr. 1'136.-- gutgeschrieben; die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wurde zudem angewiesen, Fr. 58'497.-- vom Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers auf das Vorsorgekonto der Ehefrau zu überweisen (Urk. 15/9 S. 2). Laut den Referenzdaten der Zentralen Ausgleichsstelle endete der Anspruch auf eine Invalidenrente, welche der Beschwerdeführer seit März 2004 von der Invalidenversicherung bezogen hatte, per Oktober 2013 (Urk. 15/11, Urk. 28/4.2). Im Jahr 2014 bezog der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis Ende 2014 Sozialhilfe (Urk. 11/5). Gemäss dem Auszug von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers war er vor 2014 letztmals im Jahr 1999 erwerbstätig. Von Februar 2014 bis Dezember 2018 war er dort als Selbständigerwerbender mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 9'333.-- pro Jahr aufgeführt (Urk. 15/12/3). Gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2013 belief sich das Vermögen des Beschwerdeführers per Ende 2013 auf Fr. 34'537.--, bestehend aus den Guthaben von Fr. 873.-- auf seinem Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB), von Fr. 1’354.-- auf dem ZKB-Firmenkonto, von Fr. 3'766.-- auf dem Mietzinskautionskonto und der Swiss Life gemischte Versicherung mit einem Steuerwert von Fr. 28'554.-- (Urk. 28/8). Schulden wurden keine aufgeführt (Urk. 28/3 S. 2 [= S. 4 der Steuererklärung]). In der Steuererklärung für das Jahr 2014 gab der Beschwerdeführer per Ende 2014 ein steuerbares Vermögen von total minus Fr. 25'500.-- an, bestehend aus zirka minus Fr. 26'000.-- gemäss Wertschriftenverzeichnis sowie dem Wert von Fr. 500.-- eines Motorfahrzeuges (Urk. 28/11.2). Dieser Betrag resultierte gemäss seinen Angaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aus dem Guthaben von seinen Konti von insgesamt Fr. 7'715.-- (ZKB-Privatkonto Fr. 1'069.--, ZKB-Firmenkonto Fr. 1'303.--, UBS-Sparkonto Fr. 1'058.--, UBS-Kontokorrent Fr. 444.--, Mietzinskautionskonto Fr. 3'841.--; Urk. 28/11.13-17) zuzüglich Fr. 6'261.-- betreffend die Swiss Life gemischte Versicherung (Fr. 29'661.-- [Steuerwert, Urk. 28/11.8] - Fr. 23'400.-- [Darlehen Swiss Life, Urk. 2/11.6]) abzüglich der Schuld von insgesamt Fr. 40'000.-- aus Verlustscheinen für Alimente ([Fr. 7'715.-- + Fr. 6'261.-- = Fr. 13'976.--] - Fr. 40'000.-- ; Urk. 28/11.1112). Am 27. März 2014 bezog der Beschwerdeführer von der Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft sein Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) im Betrag von Fr. 103'580.80 (Urk. 28/14.2). Gemäss der Meldung über Kapitalleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. April 2014 wurden ihm am 3. April 2014 von der Freizügigkeitsstiftung der ZKB ausserdem Freizügigkeitsleistungen von Fr. 85'210.65 ausbezahlt (Urk. 28/14.1). Als Grund für die vorzeitige Auflösung dieses Vorsorgekapitals von insgesamt Fr. 188'791.45 wurde die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit angegeben (Urk. 28/14.1-2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte darauf eine Kapitalsteuer von Fr. 9'924.25, welche sie bezüglich der kantonalen Kapitalsteuer und direkten Bundessteuer mittels des Steuerberechnungsprogramms des kantonalen Steueramtes (vgl. www.zh.ch/de/steuern-finanzen/ steuern/steuern-natuerliche-personen/steuererklaerung-natuerliche-personen/ steuerrechner.html) berechnete (Urk. 15/17/1-3, Urk. 2 S. 2). 5.2.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen Ende März und Anfang April 2014 ein Vorsorgekapital in Höhe von insgesamt Fr. 188'791.45 bezog und sich sein Vermögen bis Ende 2014 gemäss den Steuerunterlagen massiv, nämlich von Fr. 223'328.45 (Fr. 34'537.-- + Fr. 188'791.45) auf Fr. 13'976.-- (Fr. 7'715.-- + Fr. 6'261.--), mithin um Fr. 209'352.45, reduzierte. Die Beschwerdegegnerin hat dabei anerkannt, dass die in der Steuererklärung 2014 deklarierte Schuld von Fr. 40'000.-- aus Verlustscheinen für Alimente (Urk. 28/11.11-12) bereits Anfang 2014 bestand und daher bei der Ermittlung des Vermögensverbrauchs im Jahr 2014 ausser Betracht fällt, so dass das im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2014 aufgeführte Vermögen von Fr. 13'976.-- in diesem Umfang per Ende 2014 zu berücksichtigen ist (Urk. 2 S. 2). Davon ist auszugehen. Einnahmenseitig ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 Sozialhilfe im Betrag von Fr. 1'705.35 pro Monat, mithin insgesamt Fr. 5'116.05 (3 x Fr. 1'705.35) bezog (Urk. 11/5). Ausgabenseitig ist unbestritten, dass neben den Auslagen für den Lebensunterhalt Kapitalsteuern von Fr. 9'924.-- (Fr. 2'414.-- Bund, Fr. 7'510.25, Urk. 15/17/2) angefallen sind. 5.3 5.3.1 Zur Ermittlung von unbelegtem Vermögensverbrauch im Jahr 2014 ist das Vorgehen nach Randziffern (Rz.) 3532.09 ff. der Wegleitung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023) beachtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6 f. und 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.3), was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat (Urk. 2 S. 2). Laut Rz. 3532.09 WEL ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat. Entsprechend den ab 1. Januar 2021 weiteren Verwaltungsweisungen nach Rz. 3532.10 ff. kann davon ausgegangen werden, dass nur bei Personen, die in der Zeit vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen über ein genügendes Einkommen verfügten, die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des unbelegten Vermögensrückganges entspricht, während sie bei Personen, die in dieser Zeit mangels genügenden Einkommens von ihrem Vermögen zehren mussten, in der Differenz besteht zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, den sie für die Deckung des Lebensunterhalts aufwenden mussten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1). Als genügend gilt das Einkommen, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und als ungenügend, wenn es darunter liegt (Rz. 3532.11 WEL). Der entsprechende Pauschalbetrag wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor gemäss Anhang 8 WEL multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL). Bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das betreffende Jahr mit dem Faktor 3.2, bei einem Ehepaar ohne Kinder mit dem Faktor 5.3 zu multiplizieren (Anhang 8 WEL). Der faktorisierte Pauschalbetrag ist den tatsächlichen Einnahmen gegenüberzustellen. Eine allfällige Differenz der beiden Beträge ergibt das jeweilige jährliche Defizit aufgrund ungenügenden Einkommens (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.4). Mit den genannten Verwaltungsweisungen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Vorgaben des Gesetzes und der Verordnung (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG; Art. 17b lit. a und Art. 17c ELV) zur Bemessung des Vermögensverzichts konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2); dies, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach von einem Vermögensverzicht auszugehen ist, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat (vgl. BGE 121 V 204 E. 4b). Die Weisungen gewährleisten eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung und führen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen des materiellen Rechtsanspruchs ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.3.4). 5.3.2 Vor dem Hintergrund der hiervor genannten Rechtslage ist der von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Anhang 8 WEL (i.V.m. Rz. 3532.12 WEL) verwendete faktorisierte Pauschalbetrag von Fr. 61'472.-- (Fr. 19'210.-- x Faktor 3.2; Urk. 15/17/1) zur Deckung des Lebensunterhalts im Jahr 2014, mithin Fr. 5'122.65 pro Monat, nicht zu beanstanden. Dabei entspricht der Betrag von Fr. 19'210.-- dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person für das Jahr 2014 (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der damals geltenden Fassung; Betrag angepasst gemäss Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 [AS 2012 6343]). Der Multiplikationsfaktor von 3.2 entspricht gemäss dem Anhang 8 WEL (i.V.m. Rz. 3532.12 WEL) jenem bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder. Der Beschwerdeführer wohnte im Jahr 2014 gemäss seinen Angaben in der Steuererklärung zwar mit seinem Sohn zusammen. Dieser war im Jahr 2014 jedoch bereits erwachsen (Jahrgang 1994) und nicht in der Erstausbildung, sondern leistete noch bis im Jahr 2015 Wehrdienst («Durchdiener», Urk. 28/11.1). Der faktorisierte Pauschalbetrag von Fr. 61'472.-- ist den tatsächlichen Einnahmen gegenüberzustellen. Eine allfällige Differenz der beiden Beträge ergibt das jeweilige jährliche Defizit aufgrund ungenügenden Einkommens (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.4). Hier hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Einnahmen von der Fürsorge im Gesamtbetrag von Fr. 5'116.05 erhalten (Urk. 11/5). Ansonsten hat er (gemäss seiner Steuerdeklaration) keine Einkünfte erzielt (Urk. 28/11.4, Urk. 28/11.11). Die Differenz im Jahr 2014 betrug damit Fr. 56'355.95 (Fr. 61'472.-- Fr. 5'116.05). Die Beschwerdegegnerin ging dagegen aufgrund der Sozialleistungen von pauschalen Lebenshaltungskosten von Fr. 46'104.-- aus, dies umgerechnet mit Bezug auf die Monate ohne Sozialhilfe (Januar bis September 2014: Fr. 61'472.-- : 12 x 9 = Fr. 46'104.--). Massgeblich ist jedoch der (un-)belegte Vermögensrückgang im ganzen Jahr 2014 und nicht nur in den ersten neuen Monaten, zumal als Vergleichsbasis für den Vermögensrückgang die Steuerdaten dienen, welche die Vermögensverhältnisse je per Ende eines Jahres wiedergeben. Der Betrag von Fr. 13'976.-- (Vermögen gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2014, Urk. 28/11.11-12), welcher aus verschiedenen, nicht fixen Guthaben besteht, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) nicht ohne Weiteres als Vermögensbetrag auf den 30. September 2014 übertragen werden. Die Beschwerdegegnerin ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr keine Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit generiert hat (Urk. 2 S. 2 f.), obschon im IK-Auszug von Februar 2014 bis Dezember 2018 je ein Bruttoeinkommen von Fr. 9'333.-- pro Jahr, mithin auch in Bezug auf das Jahr 2014, aufgeführt ist (Urk. 15/12/3). Dies ist angesichts der Deklaration in der Steuererklärung 2014, der Sozialhilfe ab Oktober 2014 und der auffälligen Regelmässigkeit des gleichbleibenden Betrages von Fr. 9'333.--, was auf sozialversicherungsrechtliche Überlegungen und nicht auf ein tatsächliches Einkommen in dieser Höhe schliessen lässt, (zugunsten des Beschwerdeführers) nicht zu beanstanden. Dementsprechend sind mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) auch keine Gewinnungskosten zu berücksichtigen, wozu im Übrigen auch keine Belege vorgelegt wurden. Bei den Akten liegen zudem Belege mit dem Titel «Reparaturdaten pro Fahrzeug», ausgedruckt am 19. Oktober 2022. Damit sind in Bezug auf das Jahr 2014 Auslagen von insgesamt Fr. 363.35 (Fr. 150.05 + Fr. 161.15 + Fr. 52.15) betreffend ein Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgewiesen (Urk. 15/31/4 S. 4). Um diesen Betrag erhöht sich das jährliche Einnahmedefizit von Fr. 56'355.95 auf Fr. 56'719.30. In diesem Umfang ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Teil seines Vermögens für den Lebensunterhalt verwendet hat. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Auslagen für seinen Lebensunterhalt entsprechend den von ihm erstellten Tabellen (Urk. 15/31/2-3) höher waren. Auf der Tabelle mit dem Titel «Fortführung des gewohnten Lebensunterhalt gem. EL Verordnung Art. 17d, lit. b Ziff. 6» (Urk. 11/2), hat er verschiedene Auslagen für sich und sein Kind aufgeführt, welche von 2005 bis 2014 angefallen seien. Es ist daraus indes nicht ersichtlich, welche dieser Auslagen im Jahr 2014 anfielen. Allein Auslagen im Jahr 2014 sind aber in Bezug auf den zu ermittelnden Vermögensrückgang im Jahr 2014 zu berücksichtigen. Insbesondere aber wurden zu den geltend gemachten Auslagen - ausser zu den wie hiervor berücksichtigten Kosten (E. 5.3.2) in Zusammenhang mit dem Fahrzeug (Urk. 15/31/4-5) - keine Belege vorgelegt. Dem Beschwerdeführer war es unbenommen, einen höheren Lebensstandard zu führen. Jedoch hätte er den Vermögensrückgang, der sich nicht durch ein Einkommensdefizit erklären lässt, belegen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2 und E. 6.3.3). Pauschale Behauptungen zum Verbrauch von nicht mehr vorhandenen Mitteln und zu unbelegten Anschaffungen genügen nicht. Es entspricht der Rechtsprechung und stellt auch keine - indirekte - Lebensführungskontrolle dar, wenn vom Beschwerdeführer verlangt wird, nachzuweisen, dass nicht mehr vorhandenes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 7.3.2). 5.3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er das Vermögen nebst den Auslagen für die Lebenshaltungskosten ausserdem zur Begleichung von Schulden verwendet habe. Als eine solche Schuld nennt er Darlehen an Gläubiger, die er nicht benennen dürfe, da er sonst vertragsbrüchig werde, sich in Gefahr begebe und weil anderenfalls der Zugang zu diesem letzten existenziellen Rettungsseil gekappt sei (Urk. 9, Urk. 21). Auch diesbezüglich gilt, dass die Begleichung solcher Darlehensschulden zu belegen sind. Der Beschwerdeführer hätte somit nicht nur die Existenz solcher Darlehensschulden, sondern vor allem auch deren Begleichung im Jahr 2014 belegen müssen. Der Beschwerdeführer hat aber nicht nur keinerlei Belege zu diesen angeblichen Darlehen vorgelegt und die Namen der Gläubiger verschwiegen, sondern er hat auch keinerlei Angaben zu den Einzelheiten der Darlehen genannt. So ist weder bekannt, um welche Darlehensbeträge es sich handelte, wann solche Darlehensverträge zu welchen Konditionen abgeschlossen wurden und wann im Jahr 2014 welche Beträge zurückbezahlt wurden. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht keine Darlehensschulden und keinen Vermögensrückgang aus Darlehens(rück)zahlungen berücksichtigt. Daran vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Namentlich vermögen seine Darlegungen zur quasi Vorfinanzierung durch Private mittels Darlehen und/oder Kredite bei fehlenden Einnahmequellen, zum Einnahmedefizit in den letzten Jahren vor 2014 von rund Fr. 480'000.-- respektive rund Fr. 517'00.-- gemäss den verschiedenen Tabellen «Lebenshaltungskosten» (Urk. 11/1, Urk. 15/31/3) und zum Bedarf gemäss Existenzminimum in den Jahren 2005 bis 2014 (Urk. 11/1 S. 2) die fehlende hinreichende Substantiierung und die fehlenden Belege zu den Ausgaben sowie zu den angeblich aufgenommenen und im Jahr 2014 zurückbezahlten Darlehen nicht zu ersetzen. Auch hatte die Beschwerdegegnerin nicht die Verpflichtung, abzuklären, wie der Beschwerdeführer in den Jahren vor 2014 überleben konnte. Für die Beweislage ist überdies unerheblich, dass Darlehen grundsätzlich auch mündlich rechtsgültig abgeschlossen werden können und das Gesetz eine Rückzahlungspflicht statuiert (vgl. Art. 312 ff. OR). Nichts zur Sache tut zudem der Einwand des Beschwerdeführers, dass er zunächst seine Vorsorgegelder aufgebraucht habe, bevor er sich im Herbst 2014 zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet hat. Damit ist weder ein Grund für den (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang belegt, noch sind Gründe dafür rechtsgenügend dargetan. 5.3.5 Der Beschwerdeführer macht ferner weitere Schulden geltend, welche im Jahr 2014 bestanden hätten, welche er indes lediglich nicht in der Steuererklärung deklariert habe. So könnten nebst den Verlustscheinen für Alimente im anerkannten Schuldenbetrag von Fr. 40'000.-- weitere Verlustscheine und Belege zu eventuell offenen Betreibungen auf dem Betreibungsamt y.___ verlangt werden (Urk. 9 S. 7). In den Akten liegt dazu ein offenbar nachträglich verfasstes Schuldenverzeichnis ohne Datum auf einem Steuerformular von 2020 («StA Form. 355 (2020) 12.21») mit den folgenden weiteren Schulden: Bezirksgericht A.___ ca. Fr. 12'000.--, Billag Fr. 950.--, Verlustschein Swica ca. Fr. 700.--. Angemerkt ist auf diesem Verzeichnis zudem, dass die Schulden nicht eingereicht worden seien, da sie nicht steuerrelevant gewesen seien (Urk. 15/22/1). Hierzu ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Schuld nicht nur einwandfrei belegt sein muss (BGE 142 V 311 E. 3.1), sondern wonach zudem lediglich Schulden berücksichtigt werden können, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 4.2). Bei den aufgeführten Schulden deutet indes nach Lage der Akten nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer - sofern diese unbelegten Schulden tatsächlich bestehen - ernsthaft damit rechnen müsste, dass er sie zu begleichen hätte. Ein Abzug der Schulden vom im Jahr 2014 aufgebrauchten Vermögen ist zudem insofern ausgeschlossen, als der Vermögensverzicht gewissermassen der Hauptgrund dafür ist, dass aus Sicht der EL die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten, was deren Abzugsfähigkeit ausschliesst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2 i.V.m. E. 4.2 und 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3.1). Weitere Abklärungen der Beschwerdegegnerin dazu erübrigten sich daher von vorneherein. 5.3.6 Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass im Jahr 2014 ein jährliches Einnahmedefizit von Fr. 56'719.30 bestand und keine weiteren Schulden zu berücksichtigen sind. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszumachen. Von weiteren Beweismassnahmen sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7). 5.4. 5.4.1 Im Ergebnis berechnet sich das sogenannte Verzichtsvermögen im Jahr 2014 wie folgt: Vermögen per 31. Dezember 2013: Fr. 34'537.-- Kapitalbezüge :Fr. 188'791.45 Kapitalsteuer:- Fr. 9'924.-- Vermögen per 31. Dezember 2014:- Fr. 13'976.-- Einnahmedefizit 2014:- Fr. 56'719.30 Total Verzichtsvermögen im Jahr 2014: Fr. 142'709.15 5.4.2 Das Verzichtsvermögen im Zeitpunkt des Verzichts im Jahr 2014 ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, also auf 1. Januar 2015, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (vgl. Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV). Mithin beträgt unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation um Fr. 10'000.-- pro Jahr ab dem 1. Januar 2016 das Verzichtsvermögen in den hier massgeblichen Jahren 2022 und 2023 Fr. 72’709.15 respektive Fr. 62’709.15 (Fr. 142'709.15 - [7 x Fr. 10'000.--] resp. - [8 x Fr. 10'000.--]). 5.5 Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 (Urk. 2) insoweit abzuändern ist, als ein Verzichtsvermögen von Fr. 83'328.-- per Juli 2023 und von Fr. 73'328.-- per Januar 2023 berücksichtigt wurde, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Juli 2022 unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von (gerundet) Fr. 72’709.-- und ab Januar 2023 unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von (gerundet) Fr. 62’709.-- neu verfüge.
6. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 9). Dem unvertretenen Beschwerdeführer entstanden jedoch keine Auslagen für eine Prozessvertretung und das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht verursachte keine den üblichen Rahmen überschreitenden Arbeitsaufwand. Es handelte sich auch nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, weshalb nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen ist (vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., 2009, Rz 5 zu § 34 GSVGer).
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 insoweit abgeändert wird, als ein Verzichtsvermögen von Fr. 83'328.-- per Juli 2023 und von Fr. 73'328.-- per Januar 2023 berücksichtigt wurde, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Juli 2022 unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 72’709.-- und ab Januar 2023 unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 62’709.-- neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann