ZL.2003.00015
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin von Streng Urteil vom 22. Januar 2004 in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch ihren Sohn A.___
gegen
Stadt Uster Sozialversicherungsamt Abt. Zusatzleistungen zur AHV/IV Bahnhofstrasse 17, Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat Uster Amtsstrasse 3,
Sachverhalt: 1. Die 1915 geborene B.___, deren Ehemann am 4. Februar 1985 verstarb, trat 1993 in ein Altersheim ein. Am 4. Januar 2002 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 5/3/28). Das Sozialversicherungsamt, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Stadt Uster (nachfolgend Sozialversicherungsamt), ermittelte einen Einnahmenüberschuss und wies das Gesuch mit Entscheid vom 25. November 2002 ab (Urk. 5/3/5-6). Dabei rechnete es ihr ein Verzichtsvermögen von Fr. 104'000.- an (Urk. 5/3/5). Dagegen liess B.___, vertreten durch ihren Sohn A.___, am 19. Dezember 2002 Einsprache erheben mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die am 4. Januar 2002 beantragten Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 5/3/1/1). Mit Beschluss vom 22. Mai 2003 wies der Bezirksrat Uster die Einsprache ab (Urk. 2). 2. Dagegen liess B.___ am 25. Juni 2003 Beschwerde erheben und ihren vor dem Bezirksrat gestellten Antrag erneuern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Sozialversicherungsamtes (Urk. 1). Im Überweisungsschreiben vom 26. Juni 2003 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Begründung seines Entscheides (Urk. 4). Das Sozialversicherungsamt schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2003 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 25. August 2003 holte das Gericht beim kantonalen Steueramt Zürich und beim Sozialversicherungsamt ergänzende Auskünfte ein (Urk. 10, Urk. 11). Mit Verfügung vom 2. September 2003 unterbreitete es der Beschwerdeführerin verschiedene Fragen und gab ihr zudem Gelegenheit, zu den Auskünften des Steueramtes und des Sozialversicherungsamtes Stellung zu nehmen (Urk. 12). Am 10. Oktober 2003 ging die Antwort der Beschwerdeführerin ein (Urk. 15, Urk. 16). Das Sozialversicherungsamt verzichtete in der Folge darauf, sich dazu zu äussern (vgl. Urk. 17, Urk. 18). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1 Gemäss Art. 3a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen für Altersrentner in einem Heim ist ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen, soweit es bei Alleinstehenden 25'000 Franken übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. b ELG und § 6 der Einführungsverordnung zum ELG). Im Weiteren sind gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet worden ist (BGE 123 V 37 Erw. 1). Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung ist der hypothetische Ertrag darauf ebenfalls in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung miteinzubeziehen (BGE 123 V 35). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 2.2 Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung, ZLG).
3. 3.1 Umstritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen zur Altersrente ab 4. Januar 2002. Im Vordergrund steht dabei die Frage, inwieweit der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am 4. Februar 1985 und hinterliess als gesetzliche Erben die Ehefrau und den Sohn. Am 20. Februar 1985 wurde ein Steuerinventar über den Nachlass des verstorbenen Ehemannes aufgenommen (Steuerinventar vom 25. April 1985, Urk. 5/3/11). Darin wurde festgestellt, dass kein Ehevertrag und kein Testament vorliege, dass die Ehegatten dem Güterstand der Güterverbindung unterstellt waren, und dass das Sondergut der Ehefrau aus Erwerbstätigkeit Fr. 50'000.- betrage. Das Inventar (Wert Todestag) umfasste Aktiven von insgesamt Fr. 135'099.- und Passiven von insgesamt Fr. 30'600.-, bestehend zur Hauptsache aus der während der Ehe erworbenen Liegenschaft in Uster und der darauf lastenden Hypothek. Das ergab ein eheliches Reinvermögen von Fr. 104'499.-. Gemäss Ergänzungsblatt zum Inventar für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde das Vermögen des verstorbenen Ehemannes ermittelt, indem vom ehelichen Reinvermögen (nach Abzug eines hier nicht interessierenden Betrages von Fr. 429.-) von Fr. 104'070.- das Sondergut der Beschwerdeführerin von Fr. 50'000.- subtrahiert wurde. Vom danach resultierenden ehelichen Vorschlag von Fr. 54'070.- wurde der Anteil der Beschwerdeführerin von 1/3 bzw. Fr. 18'024.- abgezogen, was einen Betrag von Fr. 36'046.- ergab. Nach Abzug der Todesfallkosten von Fr. 7'500.- verblieb ein Betrag von Fr. 28'546.- als Reinvermögen des verstorbenen Ehemannes. Weder die güterrechtliche noch die erbrechtliche Auseinandersetzung wurden umgesetzt. Das eheliche Vermögen blieb unverteilt. Die Teilung des ehelichen Vermögens fand erst am 20. September 1999 statt. Zu diesem Zeitpunkt umfasste es einzig die Liegenschaft in Uster (Urk. 16/1-2). Mit einem zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn abgeschlossenen Vertrag vom 20. September 1999 und dem gleichentags erfolgten Grundbucheintrag wurde die Liegenschaft in Uster dem Sohn gegen Übernahme der Hypothek zu Alleineigentum übertragen (Urk. 5/3/12). Die Liegenschaft wurde mit Fr. 593'000.- bewertet, die Hypothek betrug Fr. 360'000.- (Wert Teilungstag). Ausdrücklich wurde im Vertrag festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Anteil an der Liegenschaft ihrem Sohn schenke, und dass dieser die Schenkung annehme (Urk. 5/3/12 S. 4). 3.3 Zu untersuchen ist, inwieweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 20. September 1999 erfolgten Abtretung ihres Anteils an der Liegenschaft an den Sohn auf ihr zustehendes Vermögen verzichtet hat. Zur Beurteilung der Frage ist eine güterrechtliche und erbrechtliche Teilung zu berechnen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist 1985 verstorben. Der Erbfall hat sich also noch unter dem alten, bis zum 31. Dezember 1987 gültig gewesenen Ehegüter- und Erbrecht ereignet, so dass die Teilung nach altem Recht vorzunehmen ist (Art. 9a Abs. 2 und Art. 15 Schlusstitel/Zivilgesetzbuch, ZGB). Vorliegend kommt der altrechtliche Güterstand der Güterverbindung zur Anwendung. Im Weiteren ist Art. 462 Abs. 1 alt ZGB anwendbar, wonach der überlebende Ehegatte nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zu Nutzniessung oder einen Viertel zu Eigentum erhält. Für die Bewertung der zu teilenden Liegenschaft ist der Zeitpunkt der Teilung massgebend (vgl. Art. 617 Abs. 1 alt ZGB). Im Zeitpunkt der Teilung am 20. September 1999 bestand das eheliche Vermögen einzig aus der Liegenschaft in Uster, deren Wert Fr. 593'000.- betrug und auf welcher eine Grundpfandschuld von Fr. 360'000.- lastete (Wert Teilungstag). Das eheliche Reinvermögen betrug somit Fr. 233'000.-. Davon ist das gemäss Steuerinventar (Urk. 5/3/11) ausgewiesene Sondergut der Beschwerdeführerin von Fr. 50'000.- zu subtrahieren, womit ein Betrag von Fr. 183'000.- als ehelicher Vorschlag verbleibt. Nach Abzug des Vorschlagsanteils der Beschwerdeführerin von einem Drittel bzw. Fr. 61'000.- resultiert ein Betrag von Fr. 122'000.- als Reinvermögen des verstorbenen Ehemannes. Davon gehört der Beschwerdeführerin kraft Erbrecht ein Viertel bzw. Fr. 30'500.- zu Eigentum, da sie ihr Wahlrecht in diesem Sinn ausgeübt hat (vgl. Urk. 5/3/12 S. 3). Der Beschwerdeführerin standen damit aus dem ehelichen Nettovermögen von Fr. 233'000.- per Teilungstag am 20. September 1999 insgesamt Fr. 141'500.- zu, nämlich Fr. 111'000.- aus Güterrecht (Sondergut: Fr. 50'000.-, Anteil am ehelichen Vorschlag: Fr. 61'000.-) und Fr. 30'500.- aus Erbrecht, während ihrem Sohn aus Erbrecht Fr. 91'500.- zustanden. Indem die Beschwerdeführerin die einziges Aktivum des ehelichen Vermögens bildende Liegenschaft Uster mit Vertrag vom 20. September 1999 dem Sohn zu Alleineigentum überliess, verzichtete sie demnach auf insgesamt Fr. 141'500.-, die ihr güter- und erbrechtlich zustanden. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe nach dem Tod des Ehemannes 1985 bis zum Übertritt ins Altersheim 1993 im gemeinsamen Haus (Liegenschaft Uster) weiterleben können, ohne dass sich ihr Sohn für dessen Nutzung habe entschädigen lassen (Urk. 1). Zudem habe er ihr seit 1993 Fr. 15'000.- pro Jahr an die Kosten des Altersheimes bezahlt. Durch die Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum des Sohnes am 20. September 1999 sei er für seine ihr gegenüber erbrachten finanziellen Leistungen abgegolten worden. Eine Schenkung an den Sohn liege damit nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod des Ehemannes bis zum Übertritt ins Altersheim unentgeltlich im gemeinsamen Haus wohnen durfte, mag zutreffen. Wenn die Beschwerdeführerin und ihr Sohn tatsächlich vereinbaren wollten, dass im Zusammenhang mit der Abtretung ihres Liegenschaftenanteils an den Sohn ein Ausgleich für diese Nutzung stattfinden solle, hätte dies im Vertrag vom 20. September 1999 schriftlich niedergelegt werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Im Vertrag ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem Sohn ihren Anteil an der Liegenschaft schenke. Davon, dass die Beschwerdeführerin ihren Liegenschaftsanteil abtrete, um irgendwelche Gegenleistungen des Sohnes abzugelten, ist im Vertrag nirgends die Rede. Sodann sind die behaupteten finanziellen Zuwendungen des Sohnes für die Zeit nach 1993 nicht belegt. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind damit nicht begründet und können für die Berechnung des Verzichtsvermögens nicht berücksichtigt werden. 3.4 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 20. September 1999 erfolgten Abtretung ihres Liegenschaftenanteils an den Sohn auf ein Vermögen von Fr. 141'500.- verzichtet hat. Per 1. Januar 2000 ist damit von einem Verzichtsvermögen in dieser Höhe auszugehen. Dieses ist in den Jahren 2000 und 2001 gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV um Fr. 10'000.- pro Jahr zu vermindern, so dass per 1. Januar 2002 ein Verzichtsvermögen von Fr. 121'500.- resultiert. Das Sozialversicherungsamt hat demgegenüber ein Verzichtsvermögen per 1. Januar 2000 von Fr. 163'500.- errechnet. Die Differenz zum obigen Ergebnis rührt zur Hauptsache daher, dass das Sozialversicherungsamt zum Bestand des ehelichen Vermögens am Teilungstag am 20. September 1999 nicht nur die Liegenschaft in Uster, sondern noch eine Barschaft von Fr. 34'000.- gezählt hat (Urk. 5/3/9/1 S. 2). Da eine solche Barschaft nicht aktenkundig ist und gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht bestanden hat, ist eine Berücksichtigung nicht möglich (vgl. Urk. 10, Urk. 12, Urk. 15, Urk. 16). Im Weiteren hat das Sozialversicherungsamt das Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin nicht nur um einen Betrag von je Fr. 10'000.- für 2000 und 2001 vermindert, sondern zusätzlich um den effektiven Vermögensverzehr der Beschwerdeführerin von Fr. 18'941.- im Jahr 2000 und von Fr. 20'046.- im Jahr 2001, womit sich ein Verzichtsvermögen per 1. Januar 2002 von Fr. 104'000.- ergab (vgl. Urk. 5/3/9/2). Dazu ist festzustellen, dass die Abzüge vom Verzichtsvermögen in Art. 17a ELV abschliessend festgelegt sind (vgl. BGE 118 V 154 ff. Erw. 3c/aa-cc). Ausser des Abzugs von Fr. 10'000.- pro Jahr sind deshalb keine weiteren Abzüge vom Verzichtsvermögen zulässig. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2002 ein Verzichtsvermögen von Fr. 121'500.- anzurechnen ist. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin die anerkannten Ausgaben übersteigen. Zu berücksichtigen sind dabei die im Jahr 2001 erzielten Einnahmen sowie das am 1. Januar 2002 vorhandene Vermögen. Das Reinvermögen der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2002 ergibt sich aus einem Sparguthaben von Fr. 183.- und dem Verzichtsvermögen von Fr. 121'500.- und beträgt somit insgesamt Fr. 121'683.- (vgl. Urk. 5/3/5). Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 25'000.- verbleiben Fr. 96'683.-, wovon ein Fünftel, d.h. Fr. 19'336.- auf der Einnahmenseite in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Im Weiteren sind der auf dem Verzichtsvermögen von Fr. 121'500.- erzielbare Ertrag von Fr. 1'822.- (1,5 %), die Altersrente der AHV von Fr. 24'720.-, die Pension von Fr. 8'064.- und die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 14'600.- als Einnahmen zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Sozialversicherungsamtes hat die Beschwerdeführerin weder unter dem Titel Spitaltaggeldversicherung noch unter dem Titel Taggeldversicherung Anspruch auf weitere Leistungen, da solche nur bei Aufenthalt in einem Akutspital oder bei Lohnausfall (höchstens bis zum 70. Altersjahr) geschuldet werden (Urk. 19, vgl. Urk. 3/3 S. 2, Urk. 8). Den anrechenbaren Einnahmen von gesamthaft Fr. 68'542.- sind die anerkannten Ausgaben von Fr. 65'365.- gegenüberzustellen, bestehend aus der Heimtaxe von Fr. 58'765.- (Fr. 161.- im Tag), den persönlichen Ausgaben von Fr. 3'600.- sowie den Prämien für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 3'000.- (Durchschnittsprämie). Daraus resultiert ein Einnahmenüberschuss von Fr. 3'177.-. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 4. Januar 2002 besteht damit nicht. Der Entscheid des Sozialversicherungsamtes vom 25. November 2002, mit welchem ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 4. Januar 2002 verneint wurde, erweist sich damit im Ergebnis als richtig. Der Bezirksrat hat den Entscheid damit mit Beschluss vom 22. Mai 2003 zu Recht geschützt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Stadt Uster Sozialversicherungsamt unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bezirksrat Uster - Bundesamt für Sozialversicherung - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.