Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 25.08.2003 ZL.2003.00012

25. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,033 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Anspruch auf Ergänzungsleistungen; Vermögenshingabe (Erbschaft) ohne adäquate Gegenleistung; Beweislast

Volltext

ZL.2003.00012

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin von Streng Urteil vom 26. August 2003 in Sachen H.___              Beschwerdeführer

gegen

Stadt Dietikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bremgartnerstrasse 22, Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Dietikon Kirchplatz 5,

Sachverhalt: 1.       Mit Verfügungen vom 26. Juli 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1939 geborenen H.___ für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2000 eine halbe und danach eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/8).           Im Anschluss daran erkundigte sich H.___ im August 2002 bei der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, (nachfolgend Durchführungsstelle) nach Zusatzleistungen zur Invalidenrente und reichte in der Folge verschiedene Unterlagen ein (vgl. Urk. 9/2). Ein formelles Gesuch stellte er nicht (Urk. 9/14/1, Urk. 1). Mit Entscheid vom 26. September 2002 sprach die Durchführungsstelle H.___ rückwirkend ab 1. Januar 2001 Zusatzleistungen zur Invalidenrente zu, die sich aus Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen zusammensetzten (Urk. 9/14/2, Urk. 9/15/2). Bei der Berechnung der Zusatzleistungen hatte sie ihm kein Vermögen angerechnet (Urk. 9/14/1, Urk. 9/15/1). Mit Schreiben vom 27. September 2002 teilte das Steueramt Dietikon der Durchführungsstelle auf Anfrage mit, dass H.___ im Jahr 1999 ein Vermögen von Fr. 113'000.-- versteuert habe, in den Jahren davor und danach hingegen keines (Urk. 9/17). Daraufhin forderte die Durchführungsstelle H.___ mit Schreiben vom 30. September 2002 H.___ auf, zu begründen und zu belegen, um was für ein Vermögen es sich dabei gehandelt habe und weshalb es innert eines Jahres nicht mehr vorhanden gewesen sei (Urk. 9/16). Anlässlich der Vorsprache vom 2. Oktober 2002 weigerte er sich, die mit Schreiben vom 30. September 2002 verlangten Angaben zur Vermögensverminderung zu machen (Urk. 9/18).  Die Durchführungsstelle qualifizierte das fragliche Vermögen von Fr. 113'000.-- alsdann als Verzichtsvermögen und nahm rückwirkend eine Neuberechnung der Zusatzleistungen per 1. Januar 2001 unter Einbezug dieses Vermögens vor, was zu einem Einnahmenüberschuss führte, so dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen zu verneinen war (Urk. 9/19/1, Urk. 9/20/1). Mit Entscheiden vom 3. Oktober 2002 verfügte die Durchführungsstelle deshalb, dass H.___ die für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Oktober 2002 zu viel bezogenen Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 7'266.-- zurückzuerstatten habe und ab diesem Zeitpunkt auch keine Zusatzleistungen erhalte (Urk. 9/19/2-3, Urk. 9/20/2-3). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 erhob H.___ beim Bezirksrat Einsprache und ersuchte unter Anführung gesundheitlicher Gründe um eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache (Urk. 4/1). Mit Entscheid vom 12. November 2002 erstreckte der Bezirksrat die Frist bis zum 2. Dezember 2002 und wies ihn darauf hin, dass er in der Begründung dazulegen habe, dass er auf das ihm angerechnete hypothetische Vermögen nicht verzichtet habe, die Vermögensverminderung vielmehr auf einem zweiseitigen entgeltlichen Gegengeschäft beruhe, und dass er die entsprechenden Aufwendungen aufzulisten und zu belegen habe (Urk. 4/3). Mit Eingabe vom 30. November 2002 beantragte H.___ sinngemäss, die Entscheide der Durchführungsstelle vom 3. Oktober 2002 seien aufzuheben (Urk. 4). Zur Begründung brachte er vor, das Vermögen sei ihm aus einer Erbschaft im Jahr 1998 zugeflossen, Fr. 100'000.-- im Juli und Fr. 13'897.50 im August. Nach Ablauf eines Jahres, im Juli 1999, sei davon noch ein Betrag von Fr. 10'487.65 vorhanden gewesen. Er belegte dies durch entsprechende Bankauszüge (Urk. 4/5/8-10). Er habe das Geld verbraucht, es demnach weder angelegt noch an Dritte transferiert. Er habe seinen Erbteil verwendet, "um möglichst günstige Bedingungen gegen eine Verschlechterung der Rückensituation zu schaffen". Belege für die getätigten Ausgaben reichte er nicht ein, da er ausführte, dass er über keine genauen Abrechnungen mehr verfüge.  Der Bezirksrat wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. April 2003 ab mit der Begründung, dass die Durchführungsstelle das fragliche Vermögen zu Recht als Verzichtsvermögen qualifiziert und bei der rückwirkenden Neuberechnung einen Einnahmenüberschuss ermittelt habe (Urk. 2). Demzufolge seien die von der Durchführungsstelle verfügte Einstellung weiterer Zusatzleistungen und die Rückforderung der bereits geleisteten Zahlungen nicht zu beanstanden. 2. Hiegegen erhob H.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Überweisungsschreiben vom 12. Mai 2003 schloss der Bezirksrat auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2002 schloss die Stadt Dietikon ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel am 2. Juni 2003 (Urk. 8). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 2. 2.1 Anspruch auf Zusatzleistungen besteht u.a., wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG). 2.2     Bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen sind grundsätzlich nur tatsächlich vorhandene Einnahmen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur für Tatbestände, die als Vermögensverzicht zu werten sind; diesfalls erfolgt auch eine Anrechnung nicht vorhandener Vermögenswerte (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, § 15 ZLG). Ein Verzichtstatbestand ist anzunehmen, wenn eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt ist. Dass die Vermögenshingabe gegen adäquate Gegenleistung erfolgt ist, ist dabei als anspruchsbegründende Tatsache vom Leistungsansprecher zu beweisen, wobei der Beweisgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist. Vermag die leistungsansprechende Person dies nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen anrechnen lassen (BGE 121 V 204; AHI 1995 S. 167 Erw. 2b). 2.3 Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 27 ELG, §§ 12 und 15 ZLG). Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. 

3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 Zusatzleistungen beanspruchen kann, und ob er die ab diesem Zeitpunkt bis 31. Oktober 2002 ausgerichteten Betreffnisse zurückzuerstatten hat. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob das dem Beschwerdeführer als Erbschaft zugeflossene Vermögen von Fr. 113'000.-- als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen ist. 3.2     Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli und 4. August 1998 ein geerbtes Vermögen von insgesamt Fr. 113'897.-- erhalten hatte, von dem jedoch ein Jahr später, am 22. Juli 1999, nur noch ein Betrag von Fr. 10'487.-- und am 31. Dezember 1999 ein Betrag von Fr. 3'115.40, am 31. Dezember 2000 ein Betrag von Fr. 24.-- vorhanden war (Urk. 4/5/8-10, Urk. 9/17).          Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor der Verwaltung als auch vor dem Bezirksrat aufgefordert wurde, eine Erklärung für die Vermögensverminderung von rund Fr. 113'000.-- abzugeben, Gründe für den Vermögensrückgang darzulegen und insbesondere allfällige Gegenwerte, die er für das Geld erhalten habe, aufzuführen (Urk. 4/3, Urk. 9/14, Urk. 9/16). Während sich der Beschwerdeführer vor der Verwaltung noch weigerte, sich dazu zu äussern, brachte er gegenüber dem Bezirksrat vor, er habe das Geld im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen verbraucht, wobei er jedoch keine nähere Angaben dazu machte und auch keine Belege einreichte (Urk. 4/4). In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer das Geld für irgendwelche Anschaffungen, für die Bestreitung von Lebenshaltungskosten oder für ärztliche Behandlung oder ähnliches verwendet hat. 3.3 Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen und die von der Verwaltung und vom Bezirksrat genannten Unterlagen einzureichen. Dieser Auflage ist er nicht nachgekommen: So hat er nicht erklärt, wohin das fragliche Geld geflossen ist und ob er dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Die Beweislast dafür trägt der Beschwerdeführer. Diesen Beweis ist er schuldig geblieben und hat damit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinn, dass er sich das nicht mehr vorhandene Geld als hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen muss. Nach diesen Ausführungen lässt es sich nicht beanstanden, wenn Bezirksrat und Verwaltung das fragliche Vermögen als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 3 lit. g ELG qualifiziert haben. 3.4     Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer 1998 ein geerbtes Vermögen von insgesamt Fr. 113'897.50 erhalten, von dem bereits Ende 1999 praktisch nichts mehr vorhanden war (Urk. 4/5/8-9). Damit ist von einem Verzichtsvermögen per 1. Januar 1999 von Fr. 113'000.-- auszugehen. Nach Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das Verzichtsvermögen jedes Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern, was für die Jahre 2000, 2001 und 2002 ein Verzichtsvermögen von Fr. 103'000.--, Fr. 93'000.-- und Fr. 83'000.-- ergibt.          Per 1. Januar 2001 beträgt das Reinvermögen des Beschwerdeführers insgesamt Fr. 94'472.--, bestehend aus dem Verzichtsvermögen von Fr. 93'000.-- sowie aus einem Sparguthaben von Fr. 1'472.-- (vgl. Urk. 9/14/1). Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 25'000.-- verbleiben Fr. 69'472.--, wovon ein Fünfzehntel, d.h. Fr. 4'631.-- auf der Einnahmenseite in die Berechnung miteinzubeziehen sind (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Hinzu kommen die IV-Rente (Fr. 17'820.-- pro 2001) und die SUVA-Rente (Fr. 8'844.-- pro 2001) sowie der Vermögensertrag. Daraus ergeben sich, wie aus der Aufstellung des Bezirksrates hervorgeht (Urk. 4/9), anrechenbare Einnahmen von Fr. 32'709.-- gegenüber unbestrittenen anerkannten Ausgaben von Fr. 26'783.-- (vgl. Urk. 9/14/1). Damit besteht für das Jahr 2001 kein Anspruch auf Zusatzleistungen, wie dies der Bezirksrat und die Durchführungsstelle festgestellt haben.          Per 1. Januar 2002 beträgt das Reinvermögen Fr. 84'172.-- (Verzichtsvermögen Fr. 83'000.-- sowie Sparguthaben von Fr. 1'472.--, Urk. 4/9). Nach Abzug des Freibetrages verbleibt ein Betrag von Fr. 59'472.--. Davon ist ein Fünfzehntel und damit Fr. 3'965.-- als Einkommen anzurechnen. Hinzukommen wie bisher IV-Rente (Fr. 17'820.--) und SUVA-Rente (Fr. 8'844.--) sowie Vermögensertrag. Daraus ergeben sich, wie aus der Aufstellung des Bezirksrates hervorgeht (Urk. 4/9), anrechenbare Einnahmen von Fr. 32'043.-- gegenüber anerkannten Ausgaben von Fr. 26'942.-- (vgl. Urk. 9/15/1). Damit besteht für das Jahr 2002 weiterhin kein Anspruch auf Zusatzleistungen, wie dies Bezirksrat und Durchführungsstelle festgestellt haben.  Aufgrund der Berechnungen stehen dem Beschwerdeführer somit ab dem 1. Januar 2001 keine Zusatzleistungen zu, weshalb er die für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis Oktober 2002 zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen zurückzuerstatten hat und ab 1. November 2002 keine Leistungen beanspruchen kann. Die Höhe des zurückzuerstattenden Betrages ist nicht bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler. Damit steht fest, dass der Bezirksrat die Entscheide der Durchführungsstelle vom 3. Oktober 2002 zu Recht geschützt hat. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise sinngemäss geltend macht, die Rückforderung sei wegen grosser Härte zu erlassen, allenfalls teilweise mit einer Forderung, die ihm gegenüber dem Sozialamt zustehe, zu verrechnen, ist darauf nicht einzutreten, da diese Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Der Beschwerdeführer sei aber darauf hingewiesen, dass er nach Rechtskraft dieses Entscheides bei der Durchführungsstelle ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung stellen kann.  3.5     Nach dem Gesagten ist der Entscheid des Bezirksrates vom 9. April 2003 korrekt. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Stadt Dietikon - Bezirksrat Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherung - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

ZL.2003.00012 — Zürich Sozialversicherungsgericht 25.08.2003 ZL.2003.00012 — Swissrulings