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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.09.2003 ZL.2002.00023

21. September 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,054 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Vorauss. zur Rückerstattung fehlen;bei Verfügungserlass standen nachzuzahlende Leistungen von Versicherern zahlenmässig noch nicht fest.Kein Feststellungsinteresse

Volltext

ZL.2002.00023

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretärin Häny Urteil vom 22. September 2003 in Sachen S.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Zürich Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich

Sachverhalt: 1.       1.1     Die 1957 geborene S.___ bezieht seit dem 1. Juli 1995 eine ordentliche einfache Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'707.-- beziehungsweise ab dem 1. Januar 1997 von Fr. 1'799.-- sowie zwei Kinderrenten für den 1979 geborenen Sohn A.___ und die 1980 geborene Tochter B.___ (vgl. Verfügungen vom 25. Juni 1996; Urk. 10/A und 10/B in Verbindung mit Urk. 10/2b und 10/3a). Am 23. Mai 1996 erlitt sie einen Unfall (Urk. 10/76 und 10/82). Ab August 1997 bezog die Versicherte Zusatzleistungen (Urk. 10/I/2-11 sowie Urk. 10/I/13). Im Laufe der periodischen Überprüfung der Leistungen (vgl. von der Versicherten ausgefülltes Formular vom 14. Juli 2001; Urk. 10/67) stellte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend AZL) fest, dass S.___ ein Auto gekauft, die mit den Versicherungsansprüchen aus dem am 23. Mai 1996 erlittenen Unfall befasste C.___ Versicherungen akonto Fr. 50'000.-- geleistet und die D.___-Versicherung Fr. 55'000.-- ausbezahlt hatte (Urk. 10/69, 10/76 und 10/82). Daher stellte das AZL mit Entscheid vom 25. Juli 2001 (Urk. 10/I/11) den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. September 2001 in der Höhe von Fr. 430.-- im Monat unter den Vorbehalt einer allfälligen Rückforderung hinsichtlich rückwirkender und laufender Zusatzleistungen (Urk. 10/84). 1.2     Mit Entscheid vom 23. November 2001 (Urk. 6/1 = 10/I/12) forderte das AZL für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 30. November 2001 ausbezahlte Ergänzungsleistungen einschliesslich Krankheitskostenvergütungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 51'359.-- zurück. Die Geltendmachung sowie die definitive Festsetzung des Masses der geschuldeten Rückzahlung wurde aufgeschoben bis Art, Umfang und Betrag der Versicherungsleistungen bekannt sei. Gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung verneint. Die am 19. Dezember 2001 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 19. September 2002 ab (Urk. 2 = 6/6).

2. Hiergegen liess S.___ mit Eingabe vom 24. Oktober 2002 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): "1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 19. September 2002 aufzuheben, und die Rückerstattungsverfügung vom 23. November 2001 sei für rechtsungültig zu erklären.  2.    Eventualiter: Die Streitsache sei an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit dieser über die eingereichte Einsprache materiell entscheide.  3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen." Der Bezirksrat Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 5). Das AZL ersuchte mit Eingabe vom 29. November 2002 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde. Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 ab (Urk. 12). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1 Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin beziehungsweise den Erben zurückzuerstatten (Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. 2.2     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 125 V 389 Erw. 3 mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 27 Abs. 1 ELV (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 110 V 179 Erw. 2a).

3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid (Urk. 2) vorab auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin von verschiedenen Versicherern Leistungen ausbezahlt worden seien und es sich aufgrund der Akten zudem ergeben habe, dass sich die Versicherte ein neues Auto gekauft habe. Um nicht Gefahr zu laufen, dass allfällig zurückzuerstattende Leistungen verjährten, habe man einen provisorischen Entscheid erlassen müssen, da nur mit dem Erlass einer Verfügung die Verwirkungsfrist - um welche es sich entgegen dem Wortlaut handle - unterbrochen werden könne. Deshalb habe mit dem Entscheid nicht länger zugewartet werden können (Urk. 6/4 S. 4). 3.2     Die Beschwerdeführerin liess in erster Linie vorbringen (Urk. 1 und 6/2), Ergänzungsleistungen müssten nur zurückerstattet werden, wenn solche Leistungen unrechtmässig bezogen worden seien. Das sei indes nicht der Fall; auch eine Meldepflichtverletzung werde ihr nicht zur Last gelegt. Daher komme eine rückwirkende Rückerstattung nicht in Frage.   4. 4.1     Die Beschwerdegegnerin hat ihren Rückerstattungsentscheid vom 23. November 2001 (Urk. 10/I/12) an die Bedingung geknüpft, dass Versicherungsleistungen aller Art der C.___ Versicherungen beziehungsweise allfälliger weiterer Versicherungen erbracht werden. Streitgegenstand und zu beurteilen ist einzig diese Anordnung. Unberücksichtigt bleiben demnach die von der D.___-Versicherung der Beschwerdeführerin am 22. November 2000 überwiesenen Fr. 55'000.--, welcher Betrag als Saldozahlung gestützt auf die am 9. November 2000 zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherung getroffene Vereinbarung überwiesen worden war (Urk. 10/82 und 10/87). 4.2     Eine Rückforderung gemäss Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffenden Leistungen zugesprochen worden sind, zulässig (Erw. 2.2 oben; BGE 122 V 21 Erw. 3a). Vorliegend kommt eine Revision nicht in Frage; hingegen steht als Grundlage für die Rückerstattung das Institut der Wiedererwägung im Vordergrund. Es stellt sich vorab die Frage, ob angesichts dessen, dass die Rückforderung nur gelten soll, sofern und soweit in Zukunft Versicherungsleistungen der C.___ Versicherungen beziehungsweise allfälliger weiterer Versicherungen erbracht würden, die Voraussetzung zur Wiedererwägung gegeben ist. Dies ist zu verneinen, denn solange die der Versicherten zustehenden Leistungen der C.___ Versicherungen nicht ihrem Umfang nach feststehen und tatsächlich auch ausbezahlt worden sind, waren die seinerzeitigen Auszahlungen, deren Rückzahlung zur Diskussion steht, nicht "zweifellos unrichtig". Damit fehlt aber schon aus diesem Grund die Möglichkeit, bereits jetzt eine Rückforderung zu verlangen.

5. 5.1 Ausserdem handelt es sich beim angefochtenen Entscheid, der sich nicht über einen konkreten Betrag, der zurückzuerstatten wäre, äussert, um einen an sich unzulässigen Feststellungsentscheid. Ein solcher kann nämlich dann nicht ergehen, wenn bezüglich der in Frage stehenden Rückerstattung ein Leistungsurteil möglich ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Bern 1997, S. 352, § 54, N 9; BGE 122 V 30 f. Erw. 2b). Ob ein Interesse an der sofortigen Feststellung, dass Zusatzleistungen zur Invalidenrente in der Zukunft, wenn die Rückerstattungshöhe feststeht, zurückzuerstatten seien, besteht, ist fraglich. Ein solches Interesse wird seitens des AZL einerseits hinsichtlich der teilweisen Verwirkung der Rückerstattungsforderung und anderseits in Bezug auf den guten Glauben beim Erlass geltend gemacht (Urk. 6/4 S. 4). Ob ein rechtsgenügliches Feststellungsinteresse gegeben ist, ist daher nachfolgend zu prüfen. 5.2     Gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres seit Kenntnisnahme, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistungen. Obwohl von Verjährung gesprochen wird, handelt es sich dabei nach ständiger Praxis um eine Verwirkungsfrist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 13. Mai 2003, H 8/03; in BGE 129 V 70 ff. nicht veröffentlichte Erwägung 5.1 des Urteils S. vom 8. Oktober 2002, P 41/00; BGE 119 V 433 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Eine Unterbrechung der Verwirkung, wie sie das Privatrecht bei den Verjährungsfristen kennt (vgl. die Regelung in Art. 137 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR), ist dem Sozialversicherungsrecht fremd. Da somit die Verwirkungsfrist nicht unterbrochen und der Fristenlauf nicht neu ausgelöst werden kann, steht der Verwaltung einzig die Möglichkeit offen, mittels einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Vollstreckung der Verfügung anzustreben, um der Verwirkungsdrohung entgegen zu treten. Da indessen die in diesem Verfahren strittige Verfügung noch nicht vollstreckbar sein kann, weil Bestand und Umfang der Rückforderung noch nicht feststehen, kommt die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im genannten Sinne nicht in Frage. Wenn die Rückforderung in Bestand und Umfang bekannt ist, bedarf es wiederum keiner vorsorglichen Massnahme mehr, steht doch dann unwiderruflich fest, in welchem Umfang die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung eingehalten ist, womit die Verwirkung in diesem Umfang ein für allemal ausgeschlossen ist. 5.3     Aber auch die Zerstörung des guten Glaubens der Beschwerdeführerin bildet keinen Anlass, bereits jetzt einen Rückerstattungsentscheid zu erlassen, bevor die materiellen Voraussetzungen hiezu gegeben sind. Gemäss der in Art. 24 Satz 1 ELV statuierten Meldepflicht hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Auf diese gesetzliche Pflicht hat das AZL die Beschwerdeführerin mit der Mitteilung vom 27. Juli 2001 (Urk. 10/84) ausdrücklich aufmerksam gemacht. Somit konnte und kann die Beschwerdeführerin ohnehin nicht mehr gutgläubig auf die Meldung einer Nachzahlung von Leistungen der C.___ Versicherungen mit der Begründung verzichten, sie habe um die Rückerstattungs- oder die Meldepflicht nicht gewusst. Zusammenfassend fehlt es demnach an der Voraussetzung zur Rückforderung und ist kein Interesse ersichtlich, diesbezüglich einen separaten Feststellungsentscheid zu erlassen. Der Entscheid des Bezirksrates vom 19. September 2002 und die Verfügung des AZL vom 23. November 2001 sind somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung gesamthaft auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Bezirksrates Zürich vom 19. September 2002 und die Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 23. November 2001 werden aufgehoben. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sabine Furthmann - Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bezirksrat Zürich - Bundesamt für Sozialversicherung - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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