ZL.2002.00005
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?rin Fehr
Urteil vom 26. Mai 2003 in Sachen W.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Z?rich
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Z?rich Neue B?rse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Z?rich
Sachverhalt: 1.?????? W.___, geboren 1936, bezog eine Invalidenrente (Urk. 6/1 Beilage) sowie Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 6/32-48). Am 28. April 2001 beendete er sein 65. Altersjahr, weshalb die Invalidenrente auf den 1. Mai 2001 durch?? eine Altersrente abgel?st wurde (vgl. Urk. 6/180). Das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich setzte darauf die Zusatzleistungen mit Entscheid vom 24. Juli 2001 r?ckwirkend auf den gleichen Zeitpunkt neu fest (Urk. 5/1). Die dagegen am 13. August 2001 gef?hrte Einsprache (Urk. 5/2/1-2) hiess der Bezirksrat Z?rich mit Beschluss vom 24. Januar 2002 teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und wies die Sache an das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich zur?ck, damit dieses im Sinne der Erw?gungen neu entscheide (Urk. 2 = Urk. 5/4).
2. ????? Gegen diesen Entscheid erhob W.___ mit Eingabe vom 25. Februar 2002 Beschwerde und beantragte, die Liegenschaft, an der er zu 1/6 beteiligt sei, sei lediglich mit einem Wert von insgesamt Fr. 300'000.-- statt von Fr. 451'200.-- einzusch?tzen (Urk. 1). Unter Hinweis auf seine Stellungnahme auf die Einsprache vom 12. November 2001 (Urk. 5/3) ersuchte das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2002 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 12. April 2002 (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Unstreitig und ausgewiesenermassen ist der Beschwerdef?hrer zu 1/6 beteiligt an einer unverteilten Erbschaft an einer Liegenschaft in Neudorf (LU; Urk. 6/160, Urk. 6/112, Urk. 6/72a). Deren Wert, unter Abzug der darauf lastenden Hypothek, setzte die Beschwerdegegnerin zun?chst auf Fr. 257'400.-- fest und rechnete dem Beschwerdef?hrer einen Sechstel davon, mithin Fr. 42'900.--, als Verm?gen an (vgl. Urk. 6/72a; Urk. 6/44, Urk. 6/40-41, Urk. 6/36-37, Urk. 6/32-33). ???????? Mit Verf?gung vom 12. September 2000 nahm die Beschwerdegegnerin eine Neubewertung der Liegenschaft vor und erh?hte mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 den dem Beschwerdef?hrer anrechenbaren Verm?genswert auf Fr. 96'883.-- (Urk. 6/46; Urk. 6/167). Auf Einsprache vom 1. Oktober 2000 (vgl. Urk. 6/170) zog die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid in Wiedererw?gung und reduzierte am 20. November 2000 den anrechenbaren Liegenschaftenwert auf Fr. 75'200.-- (Urk. 6/47). Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Entscheid vom 7. Dezember 2000 betreffend die Leistungen ab Januar 2001 wurde dieser Liegenschaftenwert unver?ndert ?bernommen (Urk. 6/48 S. 3), ebenso wie bei Eintritt ins Rentenalter am 28. April 2001 und der daraufhin vorgenommenen Neubemessung des Anspruches auf Zusatzleistungen f?r die Zeit ab 1. Mai 2001 mit der vorliegend angefochtenen Verf?gung vom 24. Juli 2001 (Urk. 5/1 S. 3). 2.2???? Der Bezirksrat Z?rich f?hrte im angefochtenen Beschluss vom 24. Januar 2002 aus, die Beschwerdegegnerin habe in der Verf?gung vom 24. Juli 2001 die in ihrem rechtskr?ftigen Entscheid vom 20. November 2000 (Urk. 6/47) vorgenommene Bewertung des betreffenden Grundst?cks ?bernommen, was angesichts der kurzen Zeitdauer zwischen den beiden Entscheiden nicht zu beanstanden sei. Zufolge formeller Rechtskraft k?nne nur dann eine Neubewertung vorgenommen werden, wenn ein Wiedererw?gungsgrund, n?mlich eine von Anfang an fehlerhafte Verf?gung oder neue Tatsachen und Beweismittel vorl?gen (Urk. 2). 2.3 ??? Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) kann in Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der j?hrlichen Erg?nzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Leistung eine Verf?gung dar?ber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur f?r das Kalenderjahr Rechtsbest?ndigkeit entfalten. Das bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Erg?nzungsleistungen im Rahmen der j?hrlichen ?berpr?fung ohne Bindung an die fr?her verwendeten Berechnungsfaktoren und unabh?ngig von der M?glichkeit der w?hrend der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgr?nde (Art. 25 der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden k?nnen (BGE 128 V 40 Erw. 3b; Urteil des EVG vom 21. M?rz 2002 in Sachen M., P 45/01; Meyer-Blaser, Die Anpassung von Erg?nzungsleistungen wegen Sachverhalts?nderungen, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 33). 2.4???? Im Verlauf eines Kalenderjahres ist dar?ber hinaus eine Anpassung der j?hrlichen Erg?nzungsleistung vorzunehmen, wenn einer der in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Gr?nde gegeben ist, insbesondere bei jeder ?nderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beziehungsweise bei Eintritt einer voraussichtlich l?ngere Zeit dauernden Verminderung oder Erh?hung der vom Bundesgesetz ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Verm?gens (Art. 25 Abs. 1 lit. b und lit. c ELV). 2.5???? Vor Erreichen des Rentenalters bezog der Beschwerdef?hrer eine Rente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 24'720.-- j?hrlich, beziehungsweise Fr. 2'060.-- monatlich (Urk. 6/48 S. 3). Dieses Rentenbetreffnis blieb mit der Ausrichtung der Altersrente in der H?he von Fr. 24'720.-- j?hrlich offensichtlich unver?ndert (Urk. 6/183/S. 3 = Urk. 5/1 S. 3). ???????? Allerdings ?ndern sich von Gesetzes wegen die anrechenbaren Einnahmen von Altersrentnern gegen?ber denjenigen anderer Bez?ger von Zusatzleistungen?? insofern, als Ersteren 1/10 statt 1/15 des Reinverm?gens angerechnet werden (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Wenn w?hrend des Bezuges von Invalidenleistungen Fr. 4'178.-- als Verm?gensverzehr angerechnet wurden (Urk. 6/48 S. 3), so bel?uft sich nunmehr der anzurechnende Betrag - bei einem Liegenschaftenwert von Fr. 75'200.-- sowie unter Ber?cksichtigung des Freibetrages von Fr. 25'000.-- - auf Fr. 6'268.--, was Anlass gibt zu einer Anpassung des Leistungsanspruches an die ver?nderten Verh?ltnisse, und zwar - trotz der grunds?tzlich j?hrlichen Periodizit?t der Leistungsverf?gung - im Laufe des Kalenderjahres. Entgegen der Beschwerdegegnerin sowie der diese st?tzenden Erw?gungen der Vorinstanz ist daher auch ohne Vorliegen der Wiedererw?gungsvoraussetzungen eine Anpassung vorzunehmen, in deren Rahmen die Liegenschaftenbewertung, welche die Anrechnung eines Betrags von 1/10 statt 1/15 als Einnahme wesentlich beeinflusst, neu zu betrachten ist. Zu Unrecht ist demnach der Bezirksrat Z?rich auf die Einsprache gegen die Bemessung des Liegenschaftenwertes nicht eingetreten. Insoweit sind sein Einspracheentscheid wie auch die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2001 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie den Liegenschaftenwert ohne Bindung an ihre fr?heren Entscheide neu pr?fe.
3.?????? 3.1???? Ein R?ckweisungsentscheid ist gleich wie ein Entscheid mit materieller Beurteilung des Anfechtungsgegenstandes selbstst?ndig anfechtbar. Streitgegenstand im nachfolgenden Beschwerdeverfahren bildet einerseits die Zul?ssigkeit der R?ckweisung als solche und anderseits die Verbindlichkeit der mit dem R?ckweisungsentscheid verbundenen Weisungen. Hingegen werden dadurch die von der R?ckweisung nicht betroffenen Teilelemente des verf?gungsweise festgelegten Rechtsverh?ltnisses (Anfechtungsgegenstand) nicht rechtskr?ftig entschieden. Nach Erlass der neuen Verf?gung k?nnen auf dem Rechtsmittelweg vielmehr erneut alle Teilaspekte des streitigen Rechtsverh?ltnisses angefochten werden (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2003 in Sachen S., U 287). 3.2???? Die Vorinstanz hat nach Einsicht in die aufgelegten Akten und insbesondere den Kontoauszug (Urk. 6/183/2-3) die H?he des anrechenbaren beweglichen Verm?gens zu Recht von Fr. 22'733.-- auf Fr. 8'723.-- herabgesetzt, was der Beschwerdef?hrer beschwerdeweise auch nicht mehr bestritt (vgl. Urk. 1). Die R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubemessung ihrer Leistungen ist insoweit nicht zu beanstanden. Allerdings erweist sich nach dem vorstehend Gesagten die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, die Leistungen bloss anhand des ver?nderten beweglichen Verm?gens neu zu berechnen, als ungerechtfertigte Einschr?nkung. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin uneingeschr?nkt alle Bemessungsfaktoren neu zu pr?fen haben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid des Bezirksrates Z?rich vom 24. Januar 2002 sowie die angefochtene Verf?gung vom 24. Juli 2001 aufgehoben werden und die Sache zur Neubemessung der Zusatzleistungen und zum Erlass einer neuen Verf?gung an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Z?rich vom 24. Januar 2002 sowie die angefochtene Verf?gung vom 24. Juli 2001 aufgehoben werden, und es wird die Sache an das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich zur?ckgewiesen, damit dieses im Sinne der Erw?gungen verfahre und ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - W.___ - Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bezirksrat Z?rich - Direktion f?r Sicherheit und Soziales des Kantons Z?rich - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bez?glich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezusch?sse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.