Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2025.00023
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 24. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1964, war seit Mai 2018 als Maler in seinem eigenen Unternehmen, dem Y.___, angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. Januar 2020 auf einer Treppe stolperte und sich am linken Knie verletzte (Urk. 8/1/1-2, Urk. 8/7/1). Die den Versicherten in der Folge behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Kniedistorsion links mit Partialruptur des Musculus gastrocnemius im Bereich des Caput mediale und eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes. Die Verletzung musste operativ versorgt werden und hatte eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge (Urk. 8/9 ff.). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall, kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. insb. Urk. 8/87). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund der ärztlichen Abklärungen liege mittlerweile ein medizinischer Endzustand vor, weswegen die bisher erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist per Ende Dezember 2020 eingestellt würden (Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 4. November 2020 verneinte die Suva sodann den Anspruch sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/75). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2 Im weiteren Verlauf kam es zu einer Verschlechterung des Zustandes am linken Knie, was wiederum eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und eine weitere Heilbehandlung erforderlich machte (Urk. 8/95 ff.). Die Suva anerkannte einen Rückfall und richtete wiederum Leistungen aus. Gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung (Urk. 8/157) orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 darüber, dass sie von einem zwischenzeitlich erreichten Endzustand ausgehe und die bisher erbrachten Leistungen unter Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung per Ende Januar 2022 einzustellen gedenke (Urk. 8/158). Am 6. Januar 2022 erliess die Suva die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und denjenigen auf eine Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 8/164). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/167) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 ab (Urk. 8/172). Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2022.00144 vom 9. März 2023 in dem Sinne gut, dass es diesen aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Suva zurückwies (Urk. 8/178). Die Suva tätigte daraufhin zusätzliche Abklärungen (Urk. 8/180 ff.) und erliess am 8. September 2023 eine weitere Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente erneut verneinte, dem Versicherten indessen entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zusprach (Urk. 8/188). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/193) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024 ab (Urk. 8/198 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 erhob der durch Rechtsanwalt Dr. Largier, Zürich, vertretene Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte, Rechtsanwalt Dr. Largier sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 7). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 13-15) ernannte das Gericht mit Verfügung vom 16. Juni 2025 Rechtsanwalt Dr. Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde diesem Kenntnis von der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gegeben (Urk. 16). Am 20. Juni 2025 (Urk. 18) reichte Rechtsanwalt Dr. Largier seine Honorarnote ein (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3, 119 V 347 E. 1b). 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 12/2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 3 ff.). Die Invaliditätsbemessung ist somit zu überprüfen. Vom Beschwerdeführer anerkannt ist demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 8. September 2023 festgesetzte und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'600.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 4, Urk. 8/188/3 f.). Eine erneute Beurteilung dieses Aspektes erübrigt sich.
3. 3.1 In den Begründungen zum angefochtenen Einspracheentscheid und zur Verfügung vom 8. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung fest, zum Zeitpunkt des Unfalles vom 19. Januar 2020 sei der Beschwerdeführer als selbständiger Maler tätig gewesen. Unfallbedingt sei diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Gemäss den Ergebnissen der durchgeführten und im Ergebnis überzeugenden versicherungsmedizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine wechselbelastende und körperlich leichte Tätigkeit ganztags und mit voller Leistung möglich, soweit diese nicht überwiegend stehend und gehend, auf unebenem Gelände, auf Leitern und Gerüsten oder in kniender und hockender Haltung auszuüben sei. Die im Rückweisungsverfahren durchgeführten Abklärungen zum Valideneinkommen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer von Mai bis Dezember 2018 ein AHV-pflichtiges Einkommen von lediglich Fr. 8'500.-- und im darauffolgenden Jahr keinerlei Einkommen erzielt gehabt habe. Aufgrund des vor dem Unfall konkret erzielten Einkommens lasse sich das Valideneinkommen somit nicht bestimmen, und es sei daher von den statistischen Lohnangaben für das Baugewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Kompetenzniveau 1, Männer, auszugehen, wobei ein Valideneinkommen von Fr. 71'291.-- für das Jahr 2022 resultiere. Auch das Invalideneinkommen sei in Ermangelung einer tatsächlich ausgeübten angepassten Tätigkeit gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen. Dieses sei mit Fr. 66'073.-- zu beziffern, wobei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen nicht angezeigt sei. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrage damit Fr. 5'218.--, womit ein Invaliditätsgrad von 7 % gegeben sei. Dieser gebe keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3, Urk. 8/188/1 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2025 aus, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen grundsätzlich korrekt anhand der Tabellenlöhne ermittelt. Hingegen habe sie die falschen Tabellenwerte herangezogen. Zu berücksichtigen sei, dass er seit Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz stets als Maler gearbeitet und sich hierbei Kenntnisse erworben und diese auch durch Fachkurse vertieft habe. Dies spiegle sich in der Einkommensentwicklung wider. Im Jahr 2017 vor der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er ein Jahreseinkommen von Fr. 73'471.-- erzielt, ebenso bereits 2016 und Fr. 73'875.-- im Jahr 2015. Es sei daher nicht sachgerecht, bei den Tabellenlöhnen auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen; vielmehr rechtfertige es sich vom Niveau 3 oder gegebenenfalls vom Niveau 2 auszugehen. Gerade seine Erfahrung, die ihn in die Lage versetzt habe, auch komplexe Arbeiten selbständig zu bewältigen, habe den Ausschlag für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gegeben. Ausgehend von der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Männer, Wirtschaftszweig 41-43 (Niveau 3: Monatslohn Fr. 7'653.-- : 40 x 41.7; Niveau 2: Monatslohn Fr. 6'160.-- : 40 x 41.7) resultiere hochgerechnet auf ein Jahr ein Einkommen von Fr. 95'739.03 respektive ein solches von Fr. 77'016.60 (Urk. 1 S. 4-6 Ziff. 7.1-2). Das Invalideneinkommen betreffend sei festzuhalten, dass weder eine volle Restarbeitsfähigkeit noch das versicherungsärztlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil (med. pract. Z.___, Fachärztin für Anästhesiologie) ausgewiesen seien. Letzteres sei nicht ansatzweise begründet worden und weise keinen Bezug auf die konkrete Situation auf. Die Suva-Ärztin stütze sich auf Sprechstundenberichte der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 26. und 28. Oktober 2021 (Urk. 8/142 u. Urk. 8/145), lege aber nicht weiter dar, inwiefern trotz der in den Berichten beschriebenen Beschwerden und Schwellungen im linken Knie in einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich eine Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Gegen die Zuverlässigkeit der Darlegungen von med. pract. Z.___ spreche auch, dass diese einen Integritätsschaden verneint habe, wohingegen der Versicherungsmediziner Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie, in der weiteren Folge einen solchen bejaht habe (Urk. 8/182). Zur Klärung der Restarbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils sei eine Begutachtung erforderlich. Vom Invalideneinkommen müsse sodann ein leidensbedingter Abzug von 10 % erfolgen, weil nach jahrzehntelanger Tätigkeit im Malergewerbe im Alter von 58 Jahren eine berufliche Neuorientierung erforderlich sei, und aufgrund der Unfallfolgen nur noch eine deutliche reduzierte Einsetzbarkeit bestehe; insbesondere aufgrund der im Tagesverlauf auftretenden Schwellungen seien vermehrt Pausen erforderlich. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen sei daher entsprechend herabzusetzen und mit maximal Fr. 59'465.70 zu beziffern. Je nach Kompetenzniveau bei der Festlegung des Valideneinkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 % respektive von 38 %. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei effektiv zu Unrecht von der Beschwerdegegnerin verneint worden (Urk. 1 S. 6-8 Ziff. 8). 3.3 In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 merkte die Beschwerdegegnerin an, die Kritik zum Valideneinkommen betreffend falle zunächst in Betracht, dass dieses im Einspracheverfahren nicht strittig gewesen sei. Die Höhe desselben sei erstmals beschwerdeweise bemängelt worden. Der Einspracheentscheid bilde diesbezüglich aber kein ausreichendes Anfechtungsobjekt, weswegen in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen treffe es zu, dass der Beschwerdeführer sich wohl während Jahren berufliche Erfahrungen als Maler erworben habe. Indes habe er in einem Kleinstbetrieb gearbeitet und sein Fokus habe auf Malerarbeiten für Renovationen und Umbauten gelegen. Im Abklärungsverfahren habe er seine Tätigkeit als stehend und gehend und häufig auf Leitern arbeitend beschrieben, und er habe angegeben, meist alleine gearbeitet zu haben. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass er in der Schweiz über keine berufliche Ausbildung verfüge, sei es nicht zu beanstanden, dass auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt worden sei (Urk. 7 S. 3 f. Rz. 9 f.). Zur Frage der Restarbeitsfähigkeit und zur Festlegung des Invalideneinkommens hielt die Beschwerdegegnerin fest, auf die versicherungsmedizinischen Einschätzung durch med. pract. Z.___ könne abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände seien nicht stichhaltig. Es seien die bestehenden Einschränkungen beschrieben worden und ebenso, welche körperlichen Belastungen trotz des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar seien. Die Darlegungen der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ seien bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt worden, wobei hervorzuheben sei, dass die behandelnden Ärzte sich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geäussert hätten, wohingegen hier die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Fokus stehe. Die angesprochene Differenz der Versicherungsmediziner med. pract. Z.___ und Dr. B.___ betreffe den Integritätsschaden, was eine gesonderte Fragestellung darstelle, und vermöge die grundlegende Einschätzung der Erwerbsfähigkeit durch med. pract. Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Die auf den aktenkundigen ärztlichen Berichten und bildgebenden Befunden fussende versicherungsmedizinische Einschätzung bilde eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, weswegen weitere Abklärungen entbehrlich seien (Urk. 7 S. 4 f. Rz. 11-14). Die Frage des leidensbedingten Abzugs betreffend sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maler zwar gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben könne, aber körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin ganztägig zumutbar seien, wobei insgesamt ein breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten in Betracht falle. Die leidensbedingten Einschränkungen seien im versicherungsmedizinisch definierten Anforderungsprofil gesamthaft berücksichtigt. Zusätzliche Aspekte fielen nicht ins Gewicht. Angesichts der in erster Linie in Betracht fallenden Stellen ohne Kaderfunktion wirke sich das fortgeschrittene Alter nicht erwartbar lohnmindernd aus. Altersbedingte Schwierigkeiten bei der effektiven Stellensuche könnten nicht lohnmindernd berücksichtigt werden. Fehlende berufliche Kenntnisse bezüglich der in Betracht fallenden angepassten Tätigkeiten werde durch die Wahl eines Tabellenlohns entsprechend dem Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen. Sodann bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Pausenbedürftigkeit gegeben sei. Auch aus diesen Gründen bestehe kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen (Urk. 7 S. 5-7 Rz. 15-18). 3.4 Zum Antrag auf Nichteintreten hielt der Beschwerdeführer am 20. Juni 2025 ergänzend fest, dieser sei offensichtlich abzuweisen, denn Streitgegenstand sei der Anspruch auf eine Rente und damit das diesbezügliche Rechtsverhältnis als solches und nicht nur ein einzelner Teilaspekt davon wie das Validen- oder das Invalideneinkommen (Urk. 18).
4. 4.1 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Bezifferung des Valideneinkommens erstmals mit der Beschwerde bemängelte. Effektiv hatte er im Einwandverfahren zum Valideneinkommen keine Einwände erhoben («Zur Höhe des Valideneinkommens: Keine Bemerkungen»; Urk. 8/193/1). Dementsprechend hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid fest, mit Blick auf die Einsprache und deren Begründung durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien die Zumutbarkeitsbeurteilung und die Höhe der Integritätsentschädigung beanstandet worden. Darüber hinaus folgte im Einspracheentscheid der Hinweis auf die Grundsätze des Rügeprinzips und die Feststellung, die Rechtspflegeinstanz habe als Ausfluss dieses Prinzips nicht zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt zu beurteilen sei, sondern in der Regel die vorgebrachten Rügen untersuche (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1.1-2). 4.2 Rechtsprechungsgemäss gilt das Rügeprinzip auch im Einspracheverfahren und soweit die Verfügung in der Einsprache unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird, tritt diese in Teilrechtskraft (BGE 119 V 347 Regeste). Dieser Grundsatz ist indessen nur und soweit beachtlich, als bedingt durch die Einsprache, die den Streitgegenstand fixiert, mit dem Einspracheentscheid nicht mehr über sämtliche in der voraus gehenden Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse erneut entschieden wurde (BGE 119 V 347 E. 1b; vgl. auch vorstehende E. 1.1). Aufgrund der Rügen im Einspracheverfahren hatte die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf eine Invalidenrente einerseits und über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung andererseits und damit über beide mit der zuvor erlassenen Verfügung vom 8. September 2023 (Urk. 8/188) geregelten Rechtsverhältnisse zu befinden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache die Höhe des Valideneinkommens konkret nicht bemängelt hatte. Vergleichbar mit der Frage des Fallabschlusses und der damit zusammenhängenden Prüfung und gegebenenfalls Festlegung der Rente (vgl. BGE 144 V 354 Regeste und E. 4.2) besteht auch bei der Invaliditätsbemessung und der damit verbundenen Festlegung von Validen- und Invalideneinkommen kein Spielraum, um von zwei getrennten Streitgegenständen auszugehen, worauf richtigerweise auch der Beschwerdeführer hingewiesen hat (Urk. 18). Auch soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Valideneinkommens bemängelt, ist demnach, entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2 u. S. 3 f. Rz. 9), auf die Beschwerde einzutreten.
5. 5.1 Die versicherungsmedizinisch festgelegte Restarbeitsfähigkeit kritisierte der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Suva-Ärztin med. pract. Z.___ stütze sich zwar auf die Berichte der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 26. und 28. Oktober 2021, habe aber nicht weiter dargelegt, inwiefern trotz der in den fraglichen Berichten beschriebenen Beschwerden und Schwellungen im linken Knie in einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Gegen die Zuverlässigkeit der Darlegungen der Ärztin spreche auch, dass diese einen Integritätsschaden verneint, der Versicherungsmediziner Dr. B.___ in der weiteren Folge einen solchen aber bejaht habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8). 5.2 Die Suva-Ärztin med. pract. Z.___ hielt am 6. Dezember 2021 fest, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Versicherten eine leichte, wechselbelastende Arbeit ganztags zumutbar. Überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, häufige Tätigkeiten auf unebenem Gelände, häufige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit häufigem Knien und in der Hocke seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen (Urk. 8/157/1; vgl. auch Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.1). Zutreffend vertritt die Beschwerdegegnerin somit den Standpunkt, es seien die bestehenden Einschränkungen beschrieben worden und ebenso, welche körperlichen Belastungen trotz des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar seien (Urk. 7 S. 4 Rz. 12). Überdies wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Beurteilung der Suva-Ärztin stütze sich auf die erhobenen Befunde und berücksichtige die körperlichen Einschränkungen; darüber hinaus sei die daraus resultierende funktionelle Leistungsfähigkeit in angemessener Weise berücksichtigt worden (Urk. 7 S. 4 f. Rz. 12). Ersteres stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er wies indessen in Bezug auf die Einschätzung des Leistungsvermögens auf Diskrepanzen zwischen den Darlegungen der behandelnden Ärzte einerseits und der Beurteilung durch den Suva-Arzt Dr. B.___ einerseits und der Beurteilung durch med. pract. Z.___ andererseits hin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8). 5.3 Die behandelnden Ärzte des Spitals A.___, namentlich Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie, hielten in den vom Beschwerdeführer bezeichneten Berichten fest, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 70 % krankgeschrieben (Urk. 8/142/3), und er werde seine Arbeit als Maler nicht mehr wieder im Umfang von 100 % aufnehmen können (Urk. 8/145/2). Es ist nicht ersichtlich, weswegen dies gegen die Beurteilung durch med. pract. Z.___, die sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bezieht, sprechen sollte. Insbesondere auch mit Blick auf die von Dr. C.___ ausführlich beschriebene Diagnose und die erwähnten Befunde leuchtet es nicht ein, weswegen dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit ohne Belastung für das linke Knie nicht grundsätzlich vollschichtig zumutbar sein sollte. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Darlegungen von Suva-Arzt Dr. B.___ nichts. Dieser äusserte sich in der Stellungnahme vom 13. Juni 2023 zur Höhe des Integritätsschadens und bezifferte diesen mit 10 % (Urk. 8/188/6-7). Integrität bedeutet Unversehrtheit und meint, dass ein Organismus (Körper, Geist und Psyche) ungestört funktioniert. Namentlich ist dies der Fall, wenn alle Extremitäten vorhanden sind und diese vollständig funktionieren, einschliesslich aller Finger und Zehen. Es handelt sich um eine rein medizinische Betrachtungsweise, die keine Rücksicht nimmt auf den Beruf oder andere Umstände. Daher erleidet eine Konzertpianistin durch den Verlust eines Fingers denselben Integritätsschaden wie ein Sachbearbeiter. Eine Kongruenz der zum Ausgleich dieses Schadens gestützt auf Art. 24 UVG auszurichtenden Entschädigung zu anderen Sozialversicherungsleistungen besteht entsprechend nicht (vgl. hierzu Berger, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 24 N. 4 ff.). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die von Dr. B.___ als ausgewiesen erachtete Integritätseinbusse keine unmittelbaren Schlüsse auf die von med. pract. Z.___ beurteilte Restarbeitsfähigkeit zulässt. Auch der Umstand, dass med. pract. Z.___ zur Frage des Integritätsschadens eine andere Auffassung vertrat als Dr. B.___ (Urk. 8/61/2, Urk. 8/157/1), vermag vor diesem Hintergrund nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu führen. Es ergeben sich insgesamt an ihrer Beurteilung keine ins Gewicht fallenden Zweifel (vgl. vorstehende E. 1.3), weswegen darauf abzustellen ist, und es sind - anders als beantragt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) - keine weiteren Abklärungen zur Restarbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil angezeigt.
6. 6.1 Die Bemessung des Valideneinkommens betreffend anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbständigerwerbenden für den Fall zu, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.1 und 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). So verhält es sich auch beim Beschwerdeführer. Der Auszug aus dem individuellen Konto (IKAuszug) zeigt, dass der Beschwerdeführer hauptberuflich zuvor langjährig für die D.___ AG tätig gewesen war, im Mai 2018 indessen eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und diese auch bis zum Unfall vom 19. Januar 2020 weitergeführt hat. Ein erwerblich relevantes Einkommen hatte er bis dahin indessen noch nicht zu erzielen vermocht (Mai bis Dezember 2018: Fr. 8'500.--, Januar bis Dezember 2019: Fr. 9'405.-- mit späterem Storno um Fr. 9'253.--; Urk. 8/183/3, Urk. 8/185/2). Mit Verweis auf diese Umstände pflichtet der Beschwerdeführer dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7.1), die zwecks Bemessung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE herangezogen hat (vgl. Urk. 8/164/2). Auch für das Gericht besteht kein Anlass, von dieser Vorgehensweise abzuweichen. 6.2 Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer mit der Wahl des Kompetenzniveaus durch die Beschwerdegegnerin. Er macht geltend, es sei nicht vom Tabellenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1, sondern von einem höheren Kompetenzniveau der Stufe 3 respektive mindestens der Stufe 2 auszugehen und begründet dies mit der langjährigen Berufserfahrung und absolvierten Fachausbildungen (Urk. 1 S. 4-5 Ziff. 7.1). Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während Jahren in der Malerbranche gearbeitet hat. Seit April 2000 ist eine Anstellung beim Bauunternehmen D.___ AG dokumentiert (Urk. 8/185/2 f.). Berufliche Weiterbildungen erwähnte der Beschwerdeführer zwar, substantiierte und belegte diese Behauptung aber nicht weiter. Dokumentiert ist indessen, dass der Beschwerdeführer bei der D.___ AG ab dem Jahr 2015 ein Einkommen von über Fr. 70'000.-- generiert hatte (2015: Fr. 73'875.--, 2016: Fr. 73'471.--, 2017: Fr. 73'680.--; Urk. 8/185/2). In den Jahren 2013 und 2014 lag das Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug unter Fr. 70'000.-- (2013: Fr. 66'381.--; 2014: Fr. 66'918.--), während es 2011 und 2012 über Fr. 70'000.-- gelegen hatte (2011: Fr. 72'168.--; 2012: Fr. 71'763.--; Urk. 8/184/2). Mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Mai 2018 verbunden war ein signifikanter Einkommensrückgang, der bis zum Unfallereignis andauerte. Da sich der Beschwerdeführer indessen im Unfallzeitpunkt noch in der Startphase befunden hatte, rechtfertigt es sich nicht, von einem dauerhaft tiefen Verdienst auszugehen. Auch das Argument der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei im kleingewerblichen Bereich tätig gewesen und habe Malerarbeiten im Baubereich, vornehmlich für Umbauten und Renovationen ausgeführt (Urk. 7 S. 4 Rz. 10), ist bezüglich Wahl des Kompetenzniveaus nicht erheblich. Es besagt noch nichts über die effektive berufliche Qualifikation, welche bei der Wahl des Kompetenzniveaus entscheidend ist (BGE 150 V 354 E. 6). Angesichts der unbestritten langjährigen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers im Malerberuf ist es nicht sachgerecht, bei der Bezifferung des Valideneinkommens lediglich auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abzustellen. Die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 ist gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgericht 8C_202/2022 vom 9. November 2022 E. 4.1 mit Hinweisen), was hier zu bejahen ist. Der Schwerpunkt liegt also auf der Art der Aufgaben, die die versicherte Person aufgrund ihrer Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf den Qualifikationen an sich (Urteil des Bundesgericht 8C_293/2023 vom 10. August 2023 E. 4.2 in fine). Andererseits rechtfertigt die mehrjährige Berufserfahrung ohne eigentliche Berufsausbildung und ohne Nachweis anderer respektive besonderer, während der Berufsausübung erworbener Qualifikationen für sich allein keine höhere Einstufung als ins Kompetenzniveau 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.4). Nach BGE 150 V 354 setzt die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 nebst der Erfahrung formale berufliche Qualifikationen voraus (Regeste u. E. 6). In Betracht fällt beim Beschwerdeführer aber in erster Linie, dass dieser angesichts des über etliche Jahre nur geringfügig schwankenden Einkommens ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich weiterhin, ob selbständig oder erneut wieder angestellt, ein Einkommen angestrebt und voraussichtlich erzielt hätte, welches dem Niveau desjenigen vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entsprochen hätte. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass er sich dauerhaft mit einem geringfügigeren Einkommen begnügt hätte (vgl. nachstehende E. 6.3). Entscheidend ist praxisgemäss, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 6.3 Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per Ende Januar 2022 eingestellt (Urk. 8/158). Dieser Zeitpunkt markiert gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Es ist somit auf die Ergebnisse der LSE 2022 abzustellen. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten und im Internet abrufbaren Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Dies ist hier die bei Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2024 am 23. Mai 2024 veröffentlichte LSE 2022. In der Tabelle T17 sind die monatlichen Bruttolöhne nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht geordnet. Der Malerberuf zählt mit der Tätigkeit als Gipser zum Baugewerbe (vgl. www.smgv.ch und dort abrufbarer GAV des Schweizerischen Maler und Gipserunternehmer-Verbandes), was eine Zuordnung zu Ziff. 71 (Bau- u. Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgen. Elektriker/innen) erlaubt. Angehörige dieser Berufe im Alter von über 50. Jahren vermochten einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'403.-- zu erzielen. Dies ergibt unter Anpassung an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BGE 129 V 472 E. 4.3.2) im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen] Ziff. 41-43) bezogen auf das Jahr 2022 ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 79'141.10 (Fr. 6'403.-- x 12 : 40 x 41.2). Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) betrug im Jahr 2022 der Medianlohn der Männer im Baugewerbe für Tätigkeiten entsprechend dem Kompetenzniveau 2 Fr. 6’160.--. Dies ergibt nach Anpassung der im Baugewerbe im Jahr 2022 üblichen Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 76'137.60 (Fr. 6’160.-- x 12 : 40 x 41.2). Dieses kommt dem vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis 2018 vom Beschwerdeführer realisierten Jahresverdienst am nächsten. Da Hinweise auf konkret erwartbare einkommenserhöhende Entwicklungen in der Validenkarriere des Beschwerdeführers fehlen, rechtfertigt es sich mit Blick auf das in vorstehender E. 6.2 Ausgeführte bezogen auf den möglichen Rentenbeginn im Februar 2022 von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. 6.4 Gemäss IK-Auszug für die Jahre 2013 bis 2016 ging der Beschwerdeführer parallel zur Anstellung bei der D.___ AG einer weiteren Tätigkeit für die E.___ GmbH mit Sitz in F.___ nach (Urk. 8/185/2). Angesichts der diesbezüglich deklarierten Löhne, die sich 2013 bis 2015 zwischen Fr. 5'043.-- bis Fr. 6'540.—bewegten, ist von einem Nebenerwerb auszugehen. 2016 erzielte der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit zwischen Januar und März dann lediglich noch Fr. 1'896.-- und in der weiteren Folge erscheint diese Arbeitgeberin im IKAuszug nicht mehr, und es ergeben sich auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer noch eine Nebentätigkeit ausgeübt hätte. Mithin ist davon auszugehen, dass er diese im März 2016 aus persönlichen Gründen aufgegeben hat, weswegen bei der Bemessung des Valideneinkommens dem Aspekt Nebeneinkommen keine Beachtung zu schenken ist.
7. 7.1 Die dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde liegende Bezifferung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level (vgl. Urk. 8/186) blieb vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach und richtigerweise unbestritten. Indessen vertritt er die Auffassung, es rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 10 % und begründet dies damit, nachdem er während dreier Jahrzehnte als Maler tätig gewesen sei, müsse er nunmehr beruflich neu und ohne tätigkeitsspezifische Kenntnisse starten, und aufgrund der Unfallfolgen sei er nur noch reduziert einsetzbar (Urk. 1 S. 7). 7.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.3 Eine grundsätzlich nur reduzierte Einsetzbarkeit auch in einer angepassten Tätigkeit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Gemäss überzeugender versicherungsmedizinischer Einschätzung ist in einer Verweistätigkeit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehende E. 5.23). Für die Invaliditätsbemessung ist sodann nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rz. 134 zu Art. 28a). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst hierbei auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Alsdann hat das Bundesgericht in E. 5.2.1 des Urteils 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 festgehalten, dass Hilfsarbeiten — wie sie dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der funktionellen Limiten noch zumutbar sind — auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Demnach hat vorliegend kein Abzug aufgrund des Alters des 1964 geborenen Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/1) zu erfolgen. Das zum Merkmal des Alters Gesagte gilt bei Hilfsarbeiten auch bezüglich des Merkmals der Dienstjahre. Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). 7.4 Die Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges erweisen sich insgesamt nicht als stichhaltig, und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die einen solchen Abzug erforderlich machten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat. Konkret bemisst sich das Invalideneinkommen somit ausgehend vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in erster Linie im privaten Sektor im Rahmen von Hilfstätigkeiten in verschiedensten Branchen einsetzbar ist. Der Zentralwert der Männerlöhne gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Kompetenzniveaus 1, beträgt Fr. 5'305.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen], Totalwert) ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66'365.55 (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7). Die Differenz zwischen dem genannten Invalideneinkommen und dem Valideneinkommen von Fr. 76'137.60 beträgt Fr. 9'772.05, was einer Erwerbsunfähigkeit von 12.8 respektive gerundet 13 % entspricht (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Mit seiner Honorarnote vom 20. Juni 2025 machte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11.2 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.70 geltend (Urk. 19). Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weswegen davon auszugehen ist. Unter Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 280.-- ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 3'500.-- festzusetzen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Die Prozessentschädigung ist direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (vgl. Urk. 16) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 13. Dezember 2024 insoweit aufgehoben als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 13 % hat. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine direkt an seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm