Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2024.00153
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 3. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1965, ist als Servicetechniker für die Y.___ AG tätig und über dieses Anstellungsverhältnis bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 12. September 2023 wurde dieser mitgeteilt, der Versicherte habe sich am 16. August 2023 bei einer ruckartigen Bewegung bei der Reparatur einer Kehrmaschine eine Prellung an der linken Schulter zugezogen (Urk. 8/1). In der Bildgebung vom 13. September 2023 zeigte sich sodann insbesondere eine transmurale Supraspinatussehnenruptur (Urk. 8/21). Gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 24. November 2023 (Urk. 8/31) verneinte die Suva mit Verfügung vom 24. November 2023 eine über den 1. November 2023 hinausgehende Leistungspflicht (Urk. 8/36). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/47), die er zweimal ergänzte (Urk. 8/53 und 8/59). Zudem verfasste der ihn behandelnde Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. A.___, zwei Stellungnahmen, datierend vom 29. November 2023 (Urk. 8/44) und 2. Februar 2024 (Urk. 8/60). Derweilen liess der Versicherte am 3. Januar 2024 an der linken Schulter (bei gleichzeitiger Entfernung eines Lipoms aus dem anterioren Deltoideus) eine offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatussehne ganz, Infraspinatusoberrand), Bizepstenotomie und Tenodese sowie Akromioplastik durchführen (Urk. 8/55). In der Folge entwickelte sich eine Schultersteife (Urk. 8/63 und 8/65). Die Suva legte die neuen Unterlagen Dr. Z.___ vor, der am 11. Juli 2024 eine weitere Aktenbeurteilung verfasste (Urk. 8/77). Gestützt auf diese wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 22. Juli 2024 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Frey, mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/2 und 3/4-6). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei eine neutrales, versicherungsexternes (schulter)orthopädisches Gutachten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1). Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE 149 V 218 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_694/2024 vom 14. August 2025 E. 3.2.1, 8C_446/2024 vom 25. Juli 2025 E. 4.2.2 und 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand sodann erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundegerichts 8C_694/2024 vom 14. August 2025 E. 3.2.1). 1.4 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2024 vom 14. August 2025 E. 3.2.1). 1.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung führt, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der Unfallversicherer kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung überwiegend wahrscheinlich vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3). Hat der Unfallversicherer ein Ereignis anerkannt, kann er jedoch anhand der medizinischen Abklärungen nachweisen, dass die Listenverletzung nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist diesfalls umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis nach Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10).
2. 2.1 Der Beschwerdeführer betonte, es bestehe ein strukturelles Ungleichgewicht. Während die Beschwerdegegnerin über einen riesigen Abklärungsapparat verfüge, der mit teils epischen Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt den Eindruck erwecke, es habe alles seine Richtigkeit, hätten die Versicherten nur die Möglichkeit, den Behandler um eine Stellungnahme zu bitten, für welche dieser weder Zeit habe noch marktüblich entschädigt werde. Wichtig sei daher die Rechtsprechung, wonach hohe beweisrechtliche Anforderungen an versicherungsinterne Beurteilungen zu stellen seien. Vorliegend sei es beim Unfall unbestritten zu einem einschiessenden Schmerz gekommen und der Behandler habe sich zweimal die Mühe gemacht, die Unfallkausalität zu begründen. Dies vermöge zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu wecken, weshalb ein orthopädisches Gutachten einzuholen sei. Die Beschwerdegegnerin verkenne die Fachkompetenz des Behandlers (Urk. 1 S. 10-16). 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, Dr. Z.___ habe die Einwände des Behandlers überzeugend widerlegt und eine Vielzahl von Faktoren angeführt, die gegen eine traumatische Ursache sprächen. Das Bundesgericht stütze sich auch auf den von ihm zitierten Fachartikel Lädermann et al. (Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff.). In diesem Kontext habe die Erstbehandlerin eine Impingementsituation bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Arm problemlos mehrmals von 0° bis 180° habe heben und senken können. Dementsprechend sei auch keine sofortige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Für die Bejahung der Unfallkausalität reiche es nicht aus, dass erst mit dem Unfall Beschwerden aufgetreten seien (vgl. Urk. 2 E. 3b; Urk. 7 Ziff. 2 und 3). Folglich sei nach sechs bis acht Wochen der Zustand erreicht gewesen, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte, weshalb die Leistungen zu Recht per 1. November 2023 eingestellt worden seien (vgl. Urk. 2 E. 3b; Urk. 7 Ziff. 2). Ein strukturelles Ungleichgewicht werde vom Bundesgericht nicht erwähnt und die Annahme, viele versicherungsinterne Ärzte würden falsche und wissenschaftlich unbegründete Beurteilungen verfassen, ziele an der grossen Mehrheit der Gerichtsurteile vorbei (vgl. Urk. 7 Ziff. 1).
3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer mit einem strukturellen Ungleichgewicht zwischen den Parteien argumentierte, ist klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist. Deshalb kann den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1c). Dementsprechend erfordert der Umstand, dass Versicherte – wie der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 3/6) - in ihren Möglichkeiten, fachärztliche Stellungnahmen beizubringen oder Privatgutachten zu finanzieren, oftmals eingeschränkt sind, auch nicht per se eine externe Begutachtung. 3.2 Trotz der grundsätzlichen Beweiseignung verfügen Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht über dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlasstes Gutachten unabhängiger Sachverständiger (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2025 vom 3. November 2025 E. 2.3, 8C_347/2023 vom 5. Januar 2024 E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2025 vom 3. November 2025 E. 2.3, 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.3). Beratende Ärzte sind bezüglich des Beweiswertes ihrer ärztlichen Beurteilung versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2025 vom 3. November 2025 E. 2.3, 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3 mit Hinweis). Nichts anderes machte letztlich auch der Beschwerdeführer geltend (vgl. E. 2.1), wobei jedoch klarzustellen ist, dass eine bloss anderslautende fachärztliche Beurteilung per se noch keine solch geringen Zweifel zu begründen vermag. Es ist hierfür zwar nicht erforderlich, dass die versicherungsinterne Beurteilung sogleich widerlegt wird; es müssen jedoch Aspekte aufgezeigt werden, welche die versicherungsinterne Beurteilung als möglicherweise falsch bzw. eine andere Beurteilung bei weitergehenden Abklärungen als möglich erscheinen lassen. 3.3 Schliesslich gilt auch in Bezug auf versicherungsinterne Berichte, dass eine blosse Aktenbeurteilung beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.1, 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1).
4. 4.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer laut den Angaben in der Unfallmeldung am 16. August 2023 bei einer ruckartigen Bewegung eine Prellung an der linken Schulter zugezogen hatte (Urk. 8/1), zeigten sich gemäss dem im Spital B.___ angefertigten radiologischem Bericht vom 13. September 2023 im gleichentags durchgeführten MRI der linken Schulter neben einer lipomatösen Läsion im ventralen Deltamuskel (vgl. histologischer Befund: Urk. 8/58/2) eine hochgradige artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit noch einzelnen verbleibenden Sehnenfäden, funktionell mutmasslich einer Totalruptur entsprechend, eine Partialruptur der kranialen Anteile der Infraspinatussehne, eine Partialruptur der langen Bizepssehne im intraartikulären Verlauf mit deutlich tendinopathischen Veränderungen am Ansatz, eine Tendinopathie der Subscapularis-Teres minor-Sehne sowie eine fortgeschrittene AC-Arthrose (Urk. 8/21/3). 4.2 In seiner Aktenbeurteilung vom 11. Juli 2024 führte Dr. Z.___ aus, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 24. November 2023 (Urk. 8/31) festgehalten, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner zusätzlichen, objektivierbaren strukturellen Läsion geführt habe; insbesondere sei der operierte Schaden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Er habe dies damit begründet, dass im MRI der Schulter links vom 13. September 2023, vier Wochen nach dem Unfallereignis, keine richtungsgebende Verschlimmerung sichtbar gewesen sei (vgl. Urk. 8/77/1). Dies habe er an der abgebildeten deutlichen Tendopathie sämtlicher Rotatorensehnen festgemacht. Zudem habe er erwähnt, dass im Bereich der abgelösten Supraspinatussehne am Tuberculum majus keinerlei Sehnenreste abgebildet seien, wie dies für eine traumatische Läsion typisch und zu fordern sei. Weiter habe er zystische Läsionen im Tuberculum majus, in der Nähe der Läsion, als Hinweis für eine degenerative Vorschädigung des Gelenks erwähnt. Ebenso habe er die radiologisch diagnostizierte mässige Atrophie des Musculus supraspinatus mit fettiger Infiltration Goutallier III in seine Beurteilung aufgenommen. Nachreichen könne er die Aussage von Lädermann et al., dass die Entwicklungsdauer für eine fettige Infiltration Grad II des Supraspinatusmuskels in allen Fällen (traumatisch bedingt oder nicht) drei Jahre, für eine fettige Infiltration Grad III und IV fünf Jahre ab Symptombeginn betrage. Angesprochen habe er damals auch die freie Beweglichkeit, wie sie zwei Tage nach dem Unfall im Spital festgestellt worden sei. Dazu könne er nachtragen, dass im Bericht (des Spitals B.___ vom 18. August 2023; vgl. Urk. 8/19/2) ausdrücklich erwähnt werde, dass der Arm problemlos mehrmals von 0° bis 180° habe gehoben und gesenkt werden können. Eine akute Läsion hätte indessen zu einer Pseudoparalyse respektive -parese geführt (Unmöglichkeit, den Arm in der Scapulaebene auf mehr als 45° respektive zwischen 45° und 90° aktiv anzuheben; vgl. Urk. 8/77/1 f.). Zu ergänzen gelte es, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls 58 Jahre alt gewesen sei. In dieser Altersgruppe werde die Prävalenz asymptomatischer Rupturen mit 2,1 bis 30 % angegeben. Akute Zeichen einer frischen Rotatorenmanschettenläsion, wie ein Ödem in der zur rupturierten Sehne gehörigen Muskulatur oder ein Kincking (Schlängelung) derselben, hätten sich im besagten MRI nicht gefunden. Diese Veränderungen wären mit einem auf dem Tuberculum majus verbliebenen Sehnenstumpf [indes] die einzigen bedeutsamen Kriterien für eine traumatische Genese. Als weiteres Argument gegen eine frische und damit richtungsweisende Läsion zeige das MRI einen verdickten und verplumpten freien Rand im Bereich der lädierten Supraspinatussehne. Eine frische Läsion müsste aber eine ausgefranste Läsion innerhalb der Sehne, ähnlich einem zerrissenen Seil, zeigen, was auch Lädermann et al. bestätigen würden. Gegen eine traumatische Schädigung spreche auch, dass nach dem Unfallereignis keine Arbeitsunfähigkeit als Servicetechniker resultiert habe (Urk. 8/77/2). 4.3 Zur Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenruptur sind die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und ist ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Der Unfallmechanismus ist als einzelnes Indiz unter mehreren in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 6, 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3), ohne dass ihm übergeordnete Bedeutung beizumessen wäre. Demnach gilt es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3). Wichtiges Mittel bildet folglich die MRT (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 8.1). 4.4 Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die Beurteilung von Dr. Z.___ als schlüssig und nachvollziehbar. Er äusserte sich zwar nicht zum Unfallhergang, der vom Beschwerdeführer soweit konstant dahingehend geschildert wurde, dass er helfen wollte, eine verklemmte, 300 kg schwere Batterie aus einer Maschine zu entfernen, und dazu ruckartig bzw. mit Schwung an dieser zog (vgl. Urk. 8/1, 8/2/2 und 8/13). Doch selbst wenn anzunehmen wäre, Dr. Z.___ gehe damit implizit davon aus, der beschriebene Unfallmechanismus sei grundsätzlich geeignet, die diagnostizierte transmurale Supraspinatussehnenruptur zu bewirken (vgl. dazu auch Lädermann et al., S. 263), würde dies allein noch nicht zum Nachweis der Unfallkausalität ausreichen und insbesondere einen klinisch stummen Vorzustand nicht ausschliessen. Dr. Z.___ verwies zutreffend auf den klinischen Befund in der Erstuntersuchung im Spital B.___ vom 18. August 2023, also zwei Tage nach dem Unfall. Es wurde damals folgender Bewegungsumfang der linken Schulter festgestellt: Ante-/Retroversion 140/0/30°, Ad-/Abduktion 40/0/140° und Innen-/ Aussenrotation 95/0/80°. Der Arm konnte problemlos mehrmals von 0° bis 180° gehoben und gesenkt werden. Der Nackengriff war unter Schmerzen möglich, der Jobe-Test negativ und einzig der Lift-Off-Test pathologisch. Bei weiteren Tests der Rotatorenmanschette zeigte sich eine eingeschränkte Kraft. Im Ergebnis wurden eine Rotatorenmanschettenläsion klinisch ausgeschlossen und der Verdacht auf eine Zerrung des Musculus pectoralis links geäussert (vgl. Urk. 8/19/2 f.). Das Bundesgericht hat (mit Lädermann et al., S. 263) festgehalten, als typisches Merkmal für eine traumatische Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion gelte unter anderem die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität bzw. Entwicklung einer Pseudoparalyse respektive sofortige erhebliche Funktionseinbusse (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_401/2023 E. 8.2, oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_43/2022 E. 5.1). Eine solche ist hier echtzeitlich nicht erstellt, genauso wenig wie unmittelbar aufgetretene stärkste Schmerzen. Der Beschwerdeführer arbeitete - nach seinen Sommerferien (vgl. Urk. 9/19 S. 2) - ab Mitte September 2023 bis zu den Ferien im Oktober 2023 ohne aktenkundige Einschränkungen weiter. Erst ab 3. November 2023 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (vgl. Urk. 8/2/2, 8/15/2 und 8/42/1). Weiter steht fest, dass sich im MRI vom 13. September 2023, knapp vier Wochen nach dem Unfallereignis, eine mässige Atrophie des Musculus supraspinatus (Tangentenzeichen grenzwertig) mit fettiger Infiltration (Goutallier 3) zeigte (vgl. Urk. 8/21/2). Dr. Z.___ erläuterte in diesem Zusammenhang, dass die Entwicklungsdauer nach Symptombeginn für eine fettige Infiltration Grad II und höher in allen Fällen (traumatisch bedingt oder nicht) bei zwei und mehr Jahren liege (Urk. 8/77/1). Selbst wenn Lädermann et al., S. 264 ausführen, eine erhebliche fettige Infiltration könne sich nach traumatischer Massenruptur auch innerhalb weniger Monate entwickeln, ändert dies nichts daran, dass die Ausprägung der vorliegenden MRI-Befunde bereits einen Monat nach dem Unfallereignis gegen die Unfallkausalität spricht. Eine Muskelverfettung wird denn auch vom Bundesgericht im Sinne einer degenerativen Entwicklung gewertet, während es umgekehrt aus deren Fehlen noch nicht auf eine traumatische Genese schliesst (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_43/2022 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2). Eine Fraktur oder ein Muskel- oder Knochenmarködem konnten bildgebend nicht festgestellt werden (vgl. Urk. 8/19/3 und 8/21/2). Dr. Z.___ fügte zudem an, dass im Bereich der abgelösten Supraspinatussehne am Tuberculum majus keinerlei Sehnenreste abgebildet seien und sich ein verdickter und verplumpter freier Rand im Bereich der lädierten Supraspinatussehne zeige (vgl. Urk. 8/77/2). Damit verneinte Dr. Z.___ weitere gemäss Lädermann et al., S. 264-266 bedeutsame Anzeichen für eine traumatische Genese des vorliegend zu beurteilenden Gesundheitsschadens. 4.5 Dr. A.___ berichtete am 29. November 2023, dass der Beschwerdeführer beim Unfall einen starken Schmerz verspürt habe und zuvor beschwerdefrei gewesen sei. Weshalb die Supraspinatussehnenruptur mit dem Unfall zusammenpassen würde und dadurch erklärbar sei, legte er in jenem Bericht indessen nicht dar (Urk. 8/44/2) In den Antworten auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers formulierten, nicht aktenkundigen Fragen, führte Dr. A.___ am 2. Februar 2024 aus, die Muskelqualität sei gut gewesen, was für ein unfallbedingtes Geschehen spreche. Intraoperativ habe sich gutes Gewebe mit einem harten Knochen und einer guten Sehnenqualität ohne degenerative Veränderungen gefunden (vgl. auch sein Operationsbericht vom 3. Januar 2024, Urk. 8/55/2). Der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen, womit es nicht zu einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung, sondern zu einem Unfall mit Folgen und Symptomen gekommen sei (Urk. 8/60/1). 4.6 Das Hauptargument von Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei, läuft bezüglich des Zusammenhangs der Beschwerden mit dem Unfall auf einen unzulässigen «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss hinaus (zu Deutsch: danach, also deswegen; BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_401/2023 E. 10 und Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2). Nicht vorgeworfen werden kann Dr. A.___ selbstredend, dass aufgrund des (bei malignem Lipom gewählten) Operationsverfahrens keine intraoperativen Bilder zur Verfügung stehen (vgl. dazu Aktenbericht von Dr. Z.___, Urk. 8/77/2). Indessen erörterte Dr. Z.___ darüber hinaus, dass die Degeneration während der Operation nicht entsprechend einsehbar gewesen sei. Er betonte jedoch, dass das MRI (vgl. vorstehend E. 4.1) unübersehbar eine beträchtliche Degeneration sämtlicher Rotatorensehnen im Sinne von Tendinosen zeige, und verwies bezüglich Qualität bzw. Vorschädigung des Muskels auf das bereits Ausgeführte, womit die bildgebend festgestellte Atrophie und Verfettung des Musculus supraspinatus gemeint sein dürften. Zudem merkte er an, dass der Knochen des Tuberculum majus im Läsionsbereich meist sklerosiert, also sehr hart, sei (vgl. Urk. 8/77/2). Im Übrigen verfasste Dr. A.___ den Operationsbericht vom 3. Januar 2024 (Urk. 8/55/2-3) zwischen seinen Stellungnahmen zur Unfallkausalität, wobei der darin enthaltene Hinweis auf die gute Sehnen- und Muskelqualität sowie den harten Knochen wenig differenziert erscheint und wohl nicht nur mit Bezug auf die Bildgebung, sondern auch auf das Alter des Beschwerdeführers zu relativieren wäre. Klare Anzeichen für eine traumatische Genese nannte Dr. A.___ keine, ebenso wenig äusserte er sich zu den rechtsprechungsgemäss zur Abklärung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenruptur zentralen Bildbefunden, welche deutliche tendinopathische, mithin degenerative Veränderungen dokumentierten (vgl. vorstehend E. 4.3), und zur unmittelbar nach dem Unfall weitgehend erhaltenen Beweglichkeit der linken Schulter. Insoweit er auf die Beschwerdefreiheit vor dem Unfall verwies und generell jeglichen degenerativen Vorzustand verneinte, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Eine mögliche Unfallkausalität der Supraspinatussehnenruptur hat er damit nicht dargetan, weshalb kein Anlass für weitere Abklärungen besteht.
5. 5.1 Insgesamt vermögen die Einwände von Dr. A.___ somit keine auch nur geringen Zweifel an der schlüssigen Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ zu wecken, wonach keine richtungsgebende Verschlimmerung nachgewiesen ist respektive der Unfall nur zu einer leichten Distorsion des Schultergelenkes führte, sodass Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich nach spätestens acht Wochen (dazu auch oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_411/2020 E. 4.2: Abklingen einer Schulterprellung innert vier bis sechs Wochen) für das Beschwerdebild keine Rolle mehr spielten (vgl. Urk. 8/77/3). Dr. A.___ sprach denn auch explizit unter Berücksichtigung der Rehabilitation nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion von einem Wiedererreichen des Status quo ante bzw. sine erst etwa im Oktober 2024 (vgl. Urk. 8/60/2). 5.2 Kam es folglich lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Zustandes, ist damit auch der Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 16. August 2023 keine auch nur geringe Teilursache der Supraspinatussehnenruputur (sowie der weiteren Bildbefunde) bildet. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Pflicht befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2024 vom 22. Mai 2025 E. 5). 5.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid an der Einstellung ihrer Leistungen per 1. November 2023 festhielt (Urk. 2) und es ablehnte, die Kosten für eine Schulteroperation zu übernehmen (vgl. Urk. 8/32). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Frey - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBonetti