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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2025 UV.2024.00137

28. August 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,669 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Nichtberufsunfall im Rahmen eines befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses. Die Voraussetzungen für eine Versicherungsdeckung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 UVV sind unter Einbezug der praxisgemäss anwendbaren Empfehlungen 7/87 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG nicht erfüllt. (hängig)

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2024.00137

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 28. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marina V'Kovski Koziol Bütikofer, Rechtsanwälte Notare AG Karl-Neuhaus-Strasse 21, Postfach 800, 2502 Biel/Bienne

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli Advokaturbüro Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 2005, war vom 16. August bis zum 31. August 2023 teilzeitlich (20 %) als Eiscremeverkäuferin für die Y.___ GmbH tätig. Der Unfallversicherer war die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar). Gemäss Schadensmeldung vom 29. Februar 2024 (Urk. 9/1) erlitt sie am 16. September 2023 in Bolivien, wo sie sich ferienhalber aufhielt, einen Autounfall. Während der Fahrt löste sich vom Wagen, in dem sie als Beifahrerin sass, rechts hinten das Rad, wodurch sich der Wagen überschlug. Die Versicherte zog sich als Folge dieses Unfalles schwere Verletzungen in Form eines Polytraumas zu. Insbesondere verblieb eine inkomplette Paraplegie (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 1. März 2024 teilte die Mobiliar der Versicherten mit, nach Prüfung der Sachlage sei aufgrund des durchschnittlichen Arbeitspensums für die Y.___ AG davon auszugehen, dass für Nichtberufsunfälle keine Versicherungsdeckung bestehe, weswegen eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. September 2023 verneint werde (Urk. 9/8). Gegen diesen vorgesehenen Entscheid liess die Versicherte durch die Z.___, Institut für Rechtsberatung, Einwände erheben und die Mobiliar um Anerkennung der Leistungspflicht ersuchen (Urk. 9/11). Mit Verfügung vom 24. April 2024 verneinte die Mobiliar formell ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. September 2023 (Urk. 9/17). Dagegen liess die Versicherte wiederum durch die Z.___ am 27. Mai 2024 Einsprache erheben (Urk. 9/22). Die Mobiliar hielt in der Folge mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 an ihrem Standpunkt fest, es bestehe keine Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 16. September 2023 und wies die Einsprache ab (Urk. 9/24 = Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Marina V’Kovski, am 29. August 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheides ab 16. September 2023 die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Mobiliar beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). In ihren weiteren Eingaben zur Sache vom 14. Oktober 2024 (Urk. 12) und 24. Oktober 2024 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    UV170180Unfallbegriff, Gesetzestext04.2021Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3    Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 UVG Unfälle, die der versicherten Person bei Arbeiten zustossen, die sie auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (lit. a) oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sie sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (lit. b). Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (Art. 8 Abs. 1 UVG). Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass von acht Arbeitsstunden pro Woche nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 13 Abs. 2 UVV). 1.4    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024, in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme 24. Oktober 2024 zusammengefasst aus, bei Nichtberufsunfällen bestehe eine Leistungspflicht nur bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden. Zur Berechnung der wöchentlichen Arbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten sei die Empfehlung Nr. 7/87 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG einschlägig. Von der bundesgerichtlichen Praxis seien diese Empfehlungen als gültig qualifiziert worden (Urk. 2 S. 2 Ziff. II.2, Urk. 8 S. 4 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei vom 16. bis zum 31. August 2023 teilzeitlich und befristet im Verkauf angestellt gewesen und habe in dieser Zeit in der Woche vom 14. bis 20. August 2023, in derjenigen vom 21. bis 27. August 2023 und in derjenigen vom 28. August bis 3. September 2023 während insgesamt 19,5 Arbeitsstunden wie folgt Arbeit geleitstet: jeweils vier Arbeitsstunden am 16., am 18. (richtig: 19.) und am 20. August 2023 sowie wiederum vier Arbeitsstunden am 25. August 2023 und dreieinhalb Arbeitsstunden am 31. August 2023 (Urk. 2 S. 3 Ziff. III.1, Urk. 8 S. 3 f. Ziff. 5). Zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeitperiode, in welcher die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, lägen zwei Wochenenden. Mithin könnten die angebrochenen Wochen nicht berücksichtigt werden, mit der Folge, dass die Grenze von acht Arbeitsstunden pro Woche nicht erreicht sei. Werde alternativ das geleistete Total von 19,5 Stunden auf die drei Wochen verteilt, in welchen die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, sei das Ergebnis ebenfalls nicht günstig. Bei diesem Vorgehen müssten entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin die ganzen Wochen, mithin die Arbeitswochen, und nicht nur die angebrochenen Wochen einbezogen werden. Auch die Beschwerdeführerin argumentiere, dass aus der letzten Woche, in welcher sie Arbeit geleistet habe, keine ganze Woche gemacht werden könne. Somit habe dies auch für die erste Arbeitswoche zu gelten. Sodann überwögen die Wochen mit weniger als acht Arbeitsstunden diejenigen mit mehr als acht Arbeitsstunden. Auch unter diesem Blickwinkel sei eine Leistungspflicht für den von der Beschwerdeführerin erlittenen Nichtberufsunfall zu verneinen. Selbst wenn nach der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin vom effektiven Beginn bis zur effektiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezählt würde, ergäbe sich ein Durchschnitt von sechseinhalb und nicht mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche (Urk. 2 S. 3 Ziff. III.2, Urk. 8 S. 4 Ziff. 6, Urk. 16 S. 2). 2.2    Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 29. August 2024 und in ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 geltend, zur Feststellung der Mindestarbeitszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV könne laut dem Bundesgericht auf die Empfehlungen Nr. 7/87 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG zurückgegriffen werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sei gemäss diesen Empfehlungen von der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Unbestritten sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) vom 16. bis zum 31. August 2023 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei diese effektiv vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Am 14. und am 15. August 2023 (Montag und Dienstag) und vom 1. bis zum 3. September 2023 (Freitag bis Samstag) habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Das Arbeitsverhältnis habe vom 16. bis zum 31. August 2023 und damit ganze zwei Wochen plus zwei Tage gedauert. Am 16., 19., 20. und am 25. August 2023 sei je vier und am 31. August 2023 dreieinhalb Stunden gearbeitet worden. Auf die Woche vom 16. bis zum 22. August 2023 entfielen damit total 12 Arbeitsstunden und auf die Zeit vom 23. bis zum 29. August 2023 vier Arbeitsstunden. Aus dem 30. und dem 31. August 2023 könne keine ganze Woche gemacht werden, weshalb diese Tage unberücksichtigt zu bleiben hätten. Damit stehe fest, dass in der massgeblichen Periode die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt acht Stunden betragen habe (16 Arbeitsstunden : 2 Wochen). Bei einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Woche sei die Leistungspflicht für den Nichtberufsunfall vom 16. September 2023 im Rahmen der Nachdeckung zu bejahen. Ihren Standpunkt, bei befristeten Arbeitsverhältnissen sei die Wochenarbeitszeit pro Kalenderwoche massgebend, habe die Beschwerdegegnerin nicht weiter begründet. Die in den Empfehlungen 7/87 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG aufgeführten Beispiele führten nicht zu diesem Ergebnis, da sich diese jeweils auf ganze Kalenderwochen bezögen. Vorliegend seien sowohl der Arbeitsbeginn als auch der letzte Arbeitstag nicht deckungsgleich mit dem Beginn respektive dem Ende einer Kalenderwoche. Gemäss der Empfehlung sei für befristete Arbeitsverhältnisse denn auch die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend. Der Umstand, dass der erste Arbeitstag auf einen Mittwoch gefallen sei, könne nicht dazu führen, dass die in der betreffenden Woche geleisteten Arbeitsstunden nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 1 S. 5 ff. Rz. 13 ff., Urk. 12 S. 1 f.).

3.    Gemäss Erklärung der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitgeberin, der Y.___ GmbH, vom 4./5. September 2023 war erstere für letztere befristet im Verkauf während insgesamt 19,5 Stunden zu einem Entgelt in der Höhe von Fr. 25.-- angestellt, was ein Gehalt von Fr. 487.50 ergibt, und verzichtete aufgrund der Geringfügigkeit des Entgeltes auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (Urk. 9/5). Laut der schriftlichen Auskunft von A.___, Payroll Spezialist, B.___ AG, erfolgten die Arbeitseinsätze für die Y.___ GmbH wie nachfolgend beschrieben: je vier Arbeitsstunden am 16., 19. und 20. sowie am 25. August 2023 und dreieinhalb Arbeitsstunden am 31. August 2023 (Urk. 9/4). Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus (Urk. 2 S. 3 Ziff. III.1, Urk. 1 S. 6 f. Rz. 19 ff.). Es liegt somit ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis vor, weswegen die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entscheidend davon abhängt, von welcher wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen ist. Beträgt diese mindestens acht Stunden, erstreckt sich die Versicherungsdeckung auch auf Nichtberufsunfälle (Art. 13 Abs. 1 UVV). Dies ist zu prüfen. Nicht weiter zu prüfen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 2 UVV, da sich das hier massgebliche Schadensereignis nicht auf dem Arbeitsweg, sondern anlässlich einer Ferienreise der Beschwerdeführerin in Bolivien ereignete (Urk. 3/4, Urk. 9/1).

4. 4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte sowohl das Vorliegen einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer von mindestens acht Stunden als auch einen überwiegenden Anteil von Arbeitswochen mit mindestens acht Arbeitsstunden (Urk. 2 S. 3 Ziff. III. 2). Letzteres stellte die Beschwerdeführerin insofern nicht in Frage, als sie festhielt, die Prüfung dieser Voraussetzung erübrige sich, da eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden zu bejahen sei (Urk. 12 S. 2 unten). Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien ist zur Feststellung des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Empfehlungen 7/87 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 4. September 1987 (revidiert am 17. November 2008; abrufbar im Internet [vgl. auch Urk. 3/5) zurückzugreifen (Urk. 1 S. 6 Rz. 20, Urk. 2 S. 2 Ziff. II.2). Vom Bundesgericht sind die betreffenden Empfehlungen 7/87 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG als einfach anzuwendende Kriterien qualifiziert worden, die eine Gleichbehandlung der Versicherten ermöglichen (BGE 139 V 457 Regeste u. E. 7.2.4, Urteil des Bundesgericht 8C_587/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.2). Da mithin nichts gegen die Anwendung der genannten Verwaltungsempfehlungen spricht, ist auch hier so zu verfahren. Das Gericht weicht ohne triftigen Grund nicht von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. vorstehende E. 1.4). 4.2 4.2.1    Bei einer unregelmässigen Beschäftigung ist gemäss den genannten Empfehlungen Nr. 7/87 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG der Charakter der Anstellung vor dem Unfall massgebend und das, was von den Parteien für die folgende Zeit gewollt war. Es ist nach Möglichkeit die durchschnittliche Beschäftigung im dem Unfall vorausgehenden Jahr zu betrachten. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist für die Beurteilung der Deckung bei Nichtberufsunfällen auf die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Abgesehen von der Voraussetzung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer von mindestens acht Stunden soll eine Leistungsflicht auch dann bestehen, wenn alternativ die Wochen mit mindestens acht Arbeitsstunden überwiegen. 4.2.2    Die Empfehlungen 7/87 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG enthalten zur konkreten Festlegung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein Verfahren wie folgt: Zunächst ist der Zeitraum von drei respektive zwölf Monaten vor dem Unfall festzustellen, wobei im Ergebnis die günstigere Variante für die versicherte Person zählt (Ziff. 1). Hierbei sind nur ganze Wochen zu beachten; angebrochene Wochen bleiben unberücksichtigt. Angebrochen ist eine Woche, wenn der Beginn oder das Ende der relevanten Periode gemäss Ziff. 1 zwischen zwei Wochenenden fällt (Ziff. 2). Im betreffenden Zeitrahmen sind zur konkreten Feststellung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit alle Wochen in denen gearbeitet wurde, und sei es auch nur eine Stunde, zu berücksichtigen. Wochen, in denen die versicherte Person gar nicht gearbeitet hat, sind hingegen auszuscheiden (Ziff. 3). Innerhalb der massgeblichen Wochen zählen vorab die effektiven Arbeitsstunden. Lässt sich damit keine NBU-Deckung bewerkstelligen, werden tageweise Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit durch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit - aufgerundet auf die nächste volle Stunde - ergänzt. Weitere Ergänzungen, beispielsweise wegen Militär, Feier- oder Urlaubstagen, sind nicht statthaft (Ziff. 4). Anhand der zu berücksichtigenden Wochen und der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, in denen Arbeit geleistet wurde, ist sodann die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu errechnen.

5. 5.1    Der Unfall ereignete sich am Samstag, den 16. September 2023 (Urk. 9/1). Das Ende der gemäss Berechnungsregel Ziff. 1 relevanten Perioden von drei resp. zwölf Monaten vor dem Unfall vom 16. September 2023, das heisst vom 16. September 2022 respektive vom 16. Juni 2023 bis jeweils am 15. September 2023 entfällt auf einen Freitag und liegt mithin zwischen je zwei Wochenenden, weswegen die Woche 37 im Jahr 2023 gemäss Berechnungsregel Ziff. 2 nicht zu berücksichtigen ist. Gleich verhält es sich mit dem Beginn der Beobachtungsperiode von zwölf Monaten in der Woche 37 im Jahr 2022 (15. September 2022) respektive der Beobachtungsperiode von drei Monaten in der Woche 24 im Jahr 2023 (15. Juni 2023). Auch hier liegt der Beginn jeweils zwischen zwei Wochenenden. Da das befristete Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ GmbH, das vom Mittwoch, den 16. bis zum Donnerstag, den 31. August 2023 dauerte (Urk. 9/4), sich lediglich über insgesamt drei Wochen (Wochen 33 bis 35 im Jahr 2023) erstreckt hat, kommt der Begünstigungsklausel von Berechnungsregel Ziff. 1 (zweiter Halbsatz) keine praktische Bedeutung zu. Beide Betrachtungsperioden, seien es drei oder zwölf Monate vor dem Unfall, sind für die Beschwerdeführerin gleichermassen günstig. 5.2    Innerhalb des beschriebenen Zeitrahmens fallen die Wochen, in denen nicht gearbeitet wurde ausser Betracht, wobei bereits eine Woche, in welcher die versicherte Person nur eine Stunde gearbeitet hat, in die Berechnung einzubeziehen ist (Berechnungsregel Ziff. 3). Wochen in denen die Beschwerdeführerin gearbeitet hat, sind die Wochen 33, 34 und 35 im Jahr 2023. Konkret war dies am 16., 19., 20. und 25. August 2023 während je vier Stunden sowie am 31. August 2023 während dreieinhalb Stunden der Fall. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit in den relevanten Wochen während insgesamt 19,5 Stunden gearbeitet. Ausfallstunden (vgl. Berechnungsregel Nr. 4) fallen hier ausser Betracht. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin beträgt damit weniger als acht Stunden (19,5 h : 3 = 6,5 h). Zur weiteren Veranschaulichung ist auf das den Empfehlungen 7/87 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG beigefügte analoge Anwendungsbeispiel Nr. 3.4 zu verweisen. Die ermittelte wöchentliche Arbeitszeit von unter acht Stunden genügt nicht, um eine Leistungspflicht auch für einen Nichtberufsunfall zu bejahen. Auch die Beschwerdegegnerin ist mittels ihrer korrekten alternativen Berechnung zu diesem Ergebnis gelangt (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. III.2). Korrekt hat die Beschwerdegegnerin im Weiteren festgehalten, dass darüber hinaus bezogen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Wochen mit mindestens 8 Arbeitsstunden nicht überwögen (Urk. 2 S. 3 Ziff. III.2). Auch unter diesem Blickwinkel fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den Nichtberufsunfall vom 16. September 2023 ausser Betracht. 5.3    Nicht beigepflichtet werden kann der primären Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 Ziff. III.2). Die Beschwerdegegnerin hat im Zuge dieser Berechnung die Wochen 33 und 35 des Jahres 2023, das heisst die erste und die letzte Woche, in welcher die Beschwerdeführerin gearbeitet hat, nicht berücksichtigt. Dies mit der Begründung, der Beginn und das Ende der hier massgebenden Periode falle je zwischen zwei Wochenenden. In der demzufolge allein zu berücksichtigenden Woche 34 des Jahres 2023 hat die Beschwerdeführerin am 25. August während insgesamt vier Stunden gearbeitet (vgl. Urk. 9/4). Dergestalt schloss die Beschwerdegegnerin auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer von weniger als acht Stunden. Dieser nur im Ergebnis überzeugenden Vorgehensweise liegt die unrichtige Vorstellung zu Grunde, bei der massgeblichen Periode gemäss Berechnungsregel Ziff. 2 handle es sich um die Wochen, in denen Arbeit geleistet worden sei. Der in Berechnungsregel Ziff. 2 Satz 2 definierte Grundsatz bezieht sich jedoch auf den gemäss Berechnungsregel Ziff. 1 zu ermittelnden Zeitrahmen von drei respektive zwölf Monaten vor dem Unfall und nicht auf die Zeit, in welcher die versicherte Person effektiv gearbeitet hat. Von dieser zunächst ungeachtet der effektiven Arbeitszeit festzustellenden Zeitperiode sind nur die gesamten Wochen zu berücksichtigen. Für die hernach vorzunehmende Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sind innerhalb des gemäss Berechnungsregeln Ziff. 1 und 2 ermittelten Zeitrahmens dann die Wochen massgebend, innerhalb derer die versicherte Person tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat (Berechnungsregel Ziff. 3). 5.4 5.4.1    Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht bezogen auf Kalenderwochen zu erfolgen, sondern beginnend mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses am 16. August 2023 zu geschehen. Sie ermittelte für die siebentägige Zeitperiode vom Mittwoch, den 16. August, bis Dienstag, den 22. August 2023, eine Arbeitszeit von 12 Stunden, was insofern richtig ist, als die Beschwerdeführerin am 16., 19. und 20. August 2023 je vier Arbeitsstunden geleistet hat (vgl. Urk. 9/4). Für die Zeitperiode vom Mittwoch, den 23. August, bis Dienstag, den 29. August 2023, ermittelte die Beschwerdeführerin sodann eine relevante Arbeitszeit von 4 Stunden, was den am 25. August 2023 geleisteten 4 Stunden entspricht (vgl. Urk. 9/4). Der 30. und der 31. August 2023 wird nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, da diese zwei verbleibenden Tage des Arbeitsverhältnisses keine ganze Woche mehr ergeben. Auf diese Weise gelangt die Beschwerdeführerin auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 8 Stunden (16 Stunden : 2; Urk. 1 S. 7 Rz. 23). 5.4.2    Die Beschwerdeführerin knüpft für ihre Berechnungsweise ausschliesslich am in den Empfehlungen 7/87 der Ad-Hoc-Kommission festgehaltenen Grundsatz an, bei befristeten Arbeitsverträgen sei auf die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses abzustellen (Urk. 1 S. 7 Rz. 23). Mit diesem Grundsatz wird in erster Linie klargestellt, dass nur Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden kann, für welches der Versicherungsschutz besteht. Der Grundsatz besagt indessen noch nichts darüber, auf welche konkrete Weise die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem befristeten Teilzeitarbeitsverhältnis zu ermitteln ist. Darüber geben die Berechnungsregeln der Empfehlungen Nr. 7/87 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Auskunft. Gemäss Berechnungsregel Ziff. 3 wird unterschieden zwischen Wochen, in denen die versicherte Person gearbeitet und solchen, in denen sie keine Arbeit geleistet hat. Den Rahmen der festzustellenden massgeblichen Wochen bildet die gemäss Berechnungsregeln Ziff. 1 und 2 zu definierende Zeitperiode von drei respektive zwölf Monaten vor dem Unfall. Die Begünstigungsklausel gemäss Ziff. 1 der Berechnungsgrundsätze bezieht sich sodann auf den Regelungsinhalt der betreffenden Ziff. 1 und nicht auch auf die übrigen Berechnungsregeln. Jedenfalls ergeben sich aus den Leitlinien hierfür keine Hinweise. Solche nannte auch die Beschwerdeführerin nicht. Der Standpunkt, Sinn und Zweck des UVG sei ein möglichst umfassender und weiterreichender Versicherungsschutz (Urk. 12 S. 3), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Es kann aus den Berechnungsregeln nicht der allgemeine Grundsatz abgeleitet werden, es habe stets die für die versicherte Person günstige Berechnungsweise zur Anwendung zu gelangen, wenn sich aufgrund der massgeblichen Berechnungsregeln kein befriedigendes Ergebnis ermitteln lässt. Dies liefe auf eine Aushebelung des gesetzlich verankerten Grundsatzes hinaus, dass bei Teilzeitbeschäftigten nur unter gewissen Voraussetzungen eine Unfalldeckung für Nichtberufsunfälle besteht (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV). Selbst wenn im Übrigen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin gefolgt würde, bleibt offen, weswegen sie für ihre Berechnung zwar die erste Arbeitswoche berücksichtigt, in welcher sie am Mittwoch, den 16. August 2023 erstmals für die Y.___ GmbH tätig war (Urk. 9/4), die letzte Arbeitswoche, in welcher die Beschwerdeführerin noch an einem Tag, nämlich am 31. August 2023 gearbeitet hat, hingegen unberücksichtigt lassen möchte. Gemäss Berechnungsregel Ziff. 3 ist für die Zeit von drei respektive zwölf Monaten vor dem Unfall jede Woche zu berücksichtigen, in welcher die versicherte Person gearbeitet hat. Mithin wäre auch bei der Berechnungsweise der Beschwerdeführerin die dritte Woche, in der sie für die Y.___ GmbH gearbeitet hat, massgeblich, was eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von unter acht Stunden ergibt (19,5 h : 3 = 6,5 Stunden).

6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit seien in diesem konkreten Fall nicht Kalenderwochen zu Grunde zu legen, sondern der Beginn der für die Berechnung massgeblichen Woche sei der erste Arbeitstag, wobei wiederum der letzte Arbeitstag, mithin der 31. August 2023 nicht zu berücksichtigen sei, nicht gefolgt werden kann. Diese Auslegung findet in den von der Praxis anerkannten Empfehlungen 7/87 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn eine hinreichende Stütze. Ausgangspunkt für die Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist vielmehr jede Woche, in der die versicherte Person innerhalb der gemäss Berechnungsregeln Ziff. 1 und 2 festzulegenden Zeitperiode Arbeit geleistet hat (Berechnungsregel Ziff. 3). Die in Anwendung dieser Grundsätze vorzunehmende Berechnung (vorstehende E. 5.1-2) ergibt klarerweise eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von weniger als acht Stunden. Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass die Wochen mit mindestens acht Arbeitsstunden überwiegen. Ausgehend vom Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ GmbH vom 16. bis zum 31. August 2023 hat die Beschwerdegegnerin bezogen auf den erlittenen Nichtberufsunfall vom 16. September 2023 ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.

7.    Da das UVG keine Kostenpflicht vorsieht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (61 lit. fbis ATSG). Aufgrund ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zu.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marina V'Kovski - Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli - Bundesamt für Gesundheit 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

Grieder-MartensWilhelm

UV.2024.00137 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2025 UV.2024.00137 — Swissrulings