Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2022.00235
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 25. Juli 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1993, bezog bis 14. September 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/7/2) und war bis 15. Oktober 2021 (Nachdeckung) als Arbeitslose obligatorisch bei der Suva, Luzern, gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert gewesen, als sie am 8. November 2021 mit der Suva eine Verlängerung der Versicherungsdeckung für zwei Monate für die Zeit vom 16. Oktober bis 15. Dezember 2021 (Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG; Urk. 7/36/3) vereinbarte. Zugleich bezog die Versicherte für die Zeit vom 16. August 2021 bis 30. April 2022 (Urk. 9/27) Taggeldleistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG) von der Swica Versicherungen AG, Winterthur. 1.2 Am 25. Oktober 2021 erhob die Versicherte bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Schändung (Urk. 9/25 S. 4) beziehungsweise Vergewaltigung (Urk. 9/25 S. 14) und gab dabei an, dass sie am 24. Oktober 2021 Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen ihr unbekannten männlichen Täter geworden sei (Urk. 9/25 S. 14-21). Mit Sistierungsverfügung vom 28. März 2022 (Urk. 9/54) sistierte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren, weil die Täterschaft trotz umfangreicher Bemühungen bisher nicht habe identifiziert werden können. 1.3 Am 29. November 2021 erstattete die Versicherte die Unfallmeldung betreffend Vergewaltigung vom 24. Oktober 2021 (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 (Urk. 9/48) verneinte die Suva einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 24. Oktober 2021, weil die geltend gemachten Beschwerden weder auf ein Unfallereignis noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Die von der Versicherten am 17. August 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/52) wies die Suva mit Entscheid vom 9. November 2022 (Urk. 9/59 = Urk. 2) ab. Die Suva stellte eine Kopie des Entscheids dem Krankenversicherer der Versicherten, der Sanitas Grundversicherungen AG, zu (Urk. 2 S. 7).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Dezember 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es seien ihr für die Folgen des Ereignisses vom 24. Oktober 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen und Leistungen für die Heilbehandlung der Unfallfolgen, zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2023 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (Urk. 21) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG). 1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5 Die Rechtsprechung hat schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sogenannte Schreckereignisse) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt (BGE 129 V 177 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1; 8C_533/2008 vom 26. November 2008 E. 2.2 und U 548/06 2008 vom 20. September 2007 E. 2.2). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ver-mögen indes nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (Urteile des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 und 8C_159/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.1). In Frage kommen Ereignisse - wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben (Urteil 8C_387/2007 vom 25. Februar 2008 E. 5.2.1) -, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.1). 1.6 Nach der Rechtsprechung ist ein Schreckereignis dann als Unfall zu qualifizieren, wenn die seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst wird (BGE 129 V 177 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 und U 273/02 vom 17. Juni 2003 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung ist das Kriterium der unmittelbaren Gegenwart erfüllt, wenn sich die versicherte Person im gleichen Raum aufgehalten hat, in dem das Schreckereignis statt-gefunden hat. Im Urteil U 273/02 vom 17. Juni 2003 hat das Bundesgericht erwogen, dass ein Aufenthalt der versicherten Person in der Kommandozentrale einer Kehrichtverbrennungsanlage für die Annahme eines den Unfallbegriff erfüllenden Schreckereignisses nicht genügte, weil sich der fragliche Vorfall in der Brennkammer der Kehrichtverbrennungsanlage und damit nicht in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person ereignet hat. Im Urteil 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 hat das Bundesgericht erwogen, dass die versicherte Person, welche sich anlässlich eines terroristischen Attentates in Nizza in einem Beachclub aufgehalten habe, weder das Attentat noch die darauffolgende Schiesserei zwischen der Polizei und dem Attentäter direkt gesehen oder miterlebt habe, weshalb sich das Attentat nicht in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person zugetragen habe. Demzufolge handelte es sich beim fraglichen Ereignis nicht um ein den Unfallbegriff erfüllendes aussergewöhnliches Schreckereignis (E. 3.2). 1.7 Die leistungsansprechende Person muss die Umstände des Unfalls glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2015 vom 5. April 2016 E. 2.2 und 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 und 8C_341/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3). 1.8 Nach der Rechtsprechung prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich frei, ob ein bestimmter (objektiver) Straftatbestand erfüllt ist (BGE 148 V 195 E. 4.2; 125 V 237 E. 6a; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2008 vom 26. November 2008 E. 2.3; 8C_600/2017 E. 5.1). Es ist weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 148 V 195 E. 4.2; 143 V 393 E. 7.2; 125 V 237 E. 6a und 111 V 172 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.4). 1.9 Im Urteil 8C_412/2015 vom 5. November 2015 erwog das Bundesgericht, dass ein Ereignis, bei welchem die versicherte Person im Liegewagenabteil eines von Basel nach Köln fahrenden Nachtzuges sexuelle Handlungen im Sinne von Streicheln der Brüste, mehrmaliges Eindringen mit einem Finger in die Vagina und Küssen auf Mund, Hals und Brust durch den Täter hat über sich ergehen lassen müssen (E. 5.1), wobei sie sich während der Tat, sei es aus Scham, Ekel oder anderen Gründen, still verhalten und nicht durch Schreien auf sich aufmerksam gemacht habe (E. 6.3), ein den Unfallbegriff erfüllendes aussergewöhnliches Schreckereignis dargestellt habe, welches insbesondere auch das Kriterium der Plötzlichkeit der Einwirkung auf die Psyche erfüllt habe (E. 6.1). Dabei hat es keine Rolle gespielt, ob der konkrete sexuelle Übergriff als Vergewaltigung oder als sexuelle Nötigung im strafrechtlichen Sinne qualifiziert wurde. Denn nicht nur eine Vergewaltigung, sondern auch eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 des Strafgesetzbuches (StGB) bedeutet eine massive Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der psychischen und sexuellen Integrität des Opfers. Eine sexuelle Nötigung kann für das Opfer eine ähnlich schwere Beeinträchtigung bedeuten wie eine Vergewaltigung, wobei unerheblich ist, ob die Tat mit physischen Verletzungen einherging. Eine Vergewaltigung kann bei einer versicherten Person eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion auslösen, wobei es sich dabei um eine plötzliche Einwirkung auf die Psyche handelt (E. 6.1).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (Urk. 2) davon aus, dass das Ereignis vom 24. Oktober 2021 den Unfallbegriff nicht erfülle, weil auf Grund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin nachträglich an den Ereignishergang nicht mehr erinnern könne, davon auszugehen sei, dass sie während des fraglichen Ereignisses vom Akt des Geschlechtsverkehrs nichts mitbekommen und die sexuellen Handlungen nicht direkt miterlebt beziehungsweise nicht bewusst wahrgenommen habe. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass sich der fragliche gewaltsame Vorfall nicht im Sinne der Rechtsprechung zu den Schreckereignissen in der unmittelbaren Gegenwart der Beschwerdeführerin ereignet habe. Demzufolge habe das fragliche Ereignis die Voraussetzungen eines den Unfallbegriff erfüllenden Schreckereignisses nicht erfüllt (S. 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie am 24. Oktober 2021 Opfer eines sexuellen Übergriffs beziehungsweise einer Vergewaltigung geworden sei, und dass sie während des sexuellen Übergriffs körperlich und geistig anwesend gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Von der Tatnacht beziehungsweise vom sexuellen Übergriff könne sie sich indes nur noch an bruchstückhafte Bilder erinnern. Eines dieser Bilder, an die sich noch erinnern könne, handle davon, dass sich der Täter oberhalb von ihr befunden und sich über sie gebeugt habe. Sie könne sich sodann daran erinnern, dass sie sich während der Tat als handlungsunfähig empfunden habe. Sie könne sich zudem noch an die Stimme und an den Akzent des Täters erinnern. Im Anschluss an die Tat habe sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten. Demzufolge erfülle das Ereignis vom 24. Oktober 2024 die Voraussetzungen für ein Schreckereignis gemäss der Rechtsprechung (S. 5). 2.3 Streitig und zu prüfen ist daher, ob es sich beim fraglichen Ereignis vom 24. Oktober 2021 um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 24. Oktober 2021 um ein den Unfallbegriff erfüllendes, aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung handelte.
3. 3.1 Zu prüfen sind im Folgenden die einzelnen Umstände des Ereignishergangs. 3.2 Der von der Beschwerdeführerin am 29. November 2021 erstatteten Unfallmeldung (Urk. 9/2) ist die folgende Schilderung des Ereignisses vom 24. Oktober 2021 zu entnehmen: Vergewaltigung. 3.3 Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2022 (Urk. 9/25/2-5) hat die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2021 Strafanzeige gegen eine unbekannte Person wegen Schändung erhoben und gab an, dass die unbekannte Täterschaft mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, nachdem sie sie vorher mutmasslich durch KO-Tropfen widerstandsunfähig gemacht habe, wobei noch Teile des Kondoms in ihrer Vagina zurückgeblieben seien (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe sich gemäss ihren Angaben am 24. Oktober 2021 gegen sieben Uhr morgens an die Y.___-Strasse in Z.___ begeben und sei Stunden später an ihrem Wohnort in A.___ im Bett neben einem ihr unbekannten Mann aufgewacht. Dieser habe anschliessend ihre Wohnung wieder verlassen (S. 3). An den Tatablauf des sexuellen Übergriffs habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern können (S. 4). 3.4 Der Taxifahrer B.___ wurde am 26. Oktober und am 3. November 2021 von der Stadtpolizei als Auskunftsperson befragt und sagte aus, dass er die Beschwerdeführerin und einen Mann (am 24. Oktober 2021) von Z.___ nach A.___ gefahren habe. Dabei habe er den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin betrunken gewesen sei, sie habe aber normal sprechen, alleine zum Taxi gehen und auch wieder aussteigen können. Sie habe zu dem Mann gesagt, dass er zu ihrer Wohnung kommen solle, und habe diesen Mann im Fahrzeug geküsst und umarmt (Urk. 9/25 S. 11). 3.5 Die Ärzte des Universitätsspitals C.___, Klinik für Gynäkologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2021 (Urk. 9/43/3-4 = Urk. 3/3), dass die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2021 gynäkologisch untersucht worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - 28-jährige Patientin mit Verletzung der sexuellen Integrität - Migräne Die Ärzte erwähnten, dass bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Postex-positionsprophylaxe (PEP) begonnen worden sei, dass ihr eine Impfung gegen das Hepatitis B-Virus (HBV) verabreicht, und dass ihr eine Notfallkontrazeption abgegeben worden sei (S. 1). Als gynäkologischer Befund wurde unter anderem aufgeführt, dass sich am Introitus von 4 bis 5 Uhr ziehend eine oberflächliche Schürfung/offene Stelle befinde und unter Mens eine starke Blutung ex CK (aus dem Gebärmutterhalskanal) stattfinde (Urk. 9/22/2 Mitte). 3.6 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sistierte das gegen eine unbekannte Person anhand genommene Strafverfahren betreffend Schändung zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit Sistierungsverfügung vom 28. März 2022 (Urk. 9/42 = 9/54 = Urk. 3/4), weil die Täterschaft im Rahmen der bisherigen polizeilichen Ermittlungen trotz umfangreicher Bemühungen nicht habe identifiziert werden können. Die Bemühungen zur Ermittlung der Täterschaft würden indes trotz der Verfahrenssistierung fortgesetzt. Betreffend den Tathergang führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus: «Mit Datum vom 05.01.2022 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB zum Nachteil von X.___. Dies, weil die unbekannte Täterschaft mit der mutmasslich mittels KO-Tropfen widerstandsunfähig gemachten Geschädigten am 24.10.2021, zwischen ca. 03:00 und ca. 10:00 Uhr, an deren Wohnort an der D.___-Strasse in A.___ den Geschlechtsverkehr vollzogen haben soll». 3.7 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, erwähnte im Verlaufsbericht vom 12. Juli 2022 (Urk. 9/55), dass sie die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin am 4. April 2022 aufgenommen habe, und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - psychiatrische Diagnosen nach ICD-10: - F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - F41.0 Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - F98.80 Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ADS), mit Beginn in der Kindheit und Jugend - Verdacht auf: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), mindestens eine Teilsymptomatik vorhanden - Belastungsfaktoren: - Z25 Verletzung der sexuellen Integrität im 10/2021 - Z63.1 Probleme mit Bezug zur Beziehung zum Vater - Z63.5 langjähriger Scheidungskrieg der Eltern - Z63.8 soziale Ausschlusserfahrungen in der Peergruppe - Somatische Diagnosen: - Migräne mit Aura - Blasenschwäche - Pityriasis versicolor - Verdacht auf: Psoriasis guttata, Differentialdiagnose: Prurigo nodularis, stressbedingt - Xerosis cutis Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Jahres 2021 unter einer permanenten psychischen Belastung und unter Stress gelitten habe, wobei bereits im Jahre 2020 die Diagnose einer ADS gestellt worden sei. In der Folge habe sie auch unter den Folgen einer schweren Covid-Erkrankung, die sie sich im Jahre 2020 zugezogen habe, beziehungsweise unter Long-Covid, unter einer deprimierten Verstimmung, unter Stimmungsschwankungen, unter Erschöpfung, Insuffizienzgefühlen, Panikattacken sowie unter einer Blasenschwäche gelitten. Sie sei seit August 2021 von ihrer Hausärztin krankgeschrieben worden. Anschliessend sei es im Oktober 2021 wohl unter KO-Tropfen zu einer Verletzung ihrer sexuellen Integrität gekommen. Dabei sei die Beschwerdeführerin am Sonntagmorgen nach der Tat zuhause neben einem Fremden in ihrem Bett aufgewacht. Erst einen Tag später habe sie wirklich realisiert, was geschehen sei. Dann habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben. In der Folge habe sie sich kaum mehr aus dem Haus getraut und sich zurückgezogen (S. 2). Schliesslich habe sie Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex erhalten, was ihr im Verlauf wieder etwas Halt und Struktur gegeben habe (S. 3). Durch die Verletzung der sexuellen Integrität im Oktober 2021 sei es zu einem vollständigen sozialen Rückzug und zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden depressiven und ängstlichen Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin leide zudem insbesondere unter einem deutlich reduzierten Sicherheitsgefühl, einem niedrigem Selbstwert, unter einer erhöhten grundlegenden Ängstlichkeit, unter Hilflosigkeit bis hin zu Verzweiflung und Lebensmüdigkeit (ohne akute Suizidalität). Sie könne sich an den Täter erinnern, wie er sich über sie gebeugt habe, wobei sie sich dabei als handlungsunfähig erlebt habe. Auch komme es durch die Erinnerung an die Stimme des Täters zu intrusivem Wiedererleben. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien mindestens im Sinne einer Teilsymptomatik erfüllt (S. 4). 3.8 Dr. phil. G.___, Eidg. Weiterbildungstitel Psychotherapie, F.___, hielt in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2022 (Urk. 9/64 = Urk. 3/6) fest, dass es sich bei dem die Symptomatik auslösenden Schreckensereignis nicht um den Umstand des Aufwachens neben einem fremden Mann, sondern um den Umstand des Realisierens gehandelt habe, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Geschlechtsverkehr ohne ihre Einwilligung - also eine Vergewaltigung - in den eigenen vier Wänden und ohne ihre Kontrolle darüber stattgefunden habe (Finden des Kondoms, Bemerken von Blutungen auf der Toilette, Realisieren der Verletzungen bei der gynäkologisch-forensischen Untersuchung). Gegenwärtig seien die folgenden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung festzustellen (S. 2): - ausgeprägte Vermeidung, über den Vorfall zu sprechen (sogenannte posttraumatische Vermeidung), Vermeidung von Berührungen durch andere Menschen, Vermeidung aus dem Haus zu gehen ohne Begleitung - Hyperarousal (auf der Hut sein), erhöhte Wachsamkeit, emotionale Betäubung, Panikattacken - Intrusionen (primär emotional), Ekel über eigenen Körper
4. 4.1 Art. 310 Abs. 1 lit. a der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügt, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. 4.2 Auf Grund der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winter-thur/Unterland vom 28. März 2022 (vorstehend E. 3.6) steht fest, dass die Strafbehörden nach der von der Beschwerdeführerin erhobenen Strafanzeige ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren anhand nahmen, und dass sie anschliessend das Strafverfahren sistierten, weil die Täterschaft bis zu diesem Zeitpunkt trotz umfangreicher polizeilicher Bemühungen nicht habe identifiziert werden können. Der Sistierungsverfügung ist sodann zu entnehmen, dass die Strafbehörden zu diesem Zeitpunkt (vorläufig) davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Schändung im Sinne von Art. 191 StGB geworden sei, indem sie am 25. Oktober 2021 von einer unbekannten Täterschaft mutmasslich mittels KO-Tropfen widerstandsunfähig gemacht worden sei und in diesem Zustand den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch die Täterschaft habe erdulden müssen. 4.3 Demzufolge steht fest, dass die Staatsanwaltschaft in Betracht zog beziehungsweise vorläufig davon ausging, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat beziehungsweise einer Schändung geworden war. Denn wenn festgestanden wäre, dass der Straftatbestand der Schändung eindeutig nicht erfüllt gewesen wäre, wäre die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet gewesen, eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zu verfügen. Eine solche Nichtanhandnahme käme einer Einstellungverfügung und damit einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 148 V 195 E. 5.4.4 und 5.5.4). Auf Grund der Sistierungsverfügung vom 28. März 2022 steht daher fest, dass die Strafbehörden in tatsächlicher Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin mutmasslich durch KO-Tropfen widerstandsunfähig gemacht wurde und anschliessend in diesem Zustand der Widerstandsunfähigkeit den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den Täter hat erdulden müssen. Die Strafbehörden gingen mithin davon aus, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Schändung geworden war. Davon ging offensichtlich auch die Kantonale Opferhilfestelle aus, als sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2022 (Urk. 20/3) für die anlässlich der Straftat erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung im Betrag von Fr. 7'000.- zusprach. Davon ist auch vorliegend auszugehen. Denn obwohl das strafrechtliche Untersuchungsverfahren auf Grund einer fehlenden Identifikation der Täterschaft noch nicht abgeschlossen werden konnte und vorläufig sistiert wurde, sodass noch kein rechtskräftiger strafrechtlicher Entscheid vorliegt, vermögen die schlüssigen tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft in der Sistierungsverfügung vom 28. März 2022 (vorstehend E. 3.6) zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des fraglichen Ereignisses vom 24. Oktober 2021 im Zustand der Wider-standsunfähigkeit den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch eine unbekannte Täterschaft hat über sich ergehen lassen müssen und mithin Opfer einer Schändung wurde. 4.4 Daran ändert nichts, dass der Taxifahrer B.___, welcher die Beschwerdeführerin und die mutmassliche Täterschaft beziehungsweise den der Beschwerdeführerin unbekannten Mann am frühen Morgen des 24. Oktober 2021 von Z.___ nach A.___ gefahren hat, gegenüber der Polizei angab, dass die Beschwerdeführerin, welche betrunken gewesen sei, zu dem unbekannten Mann gesagt habe, er solle an ihren Wohnort kommen und ihn anschliessend während der Fahrt geküsst und umarmt habe (vorstehend E. 3.4). Denn entscheidend ist diesbezüglich nicht, was sich im Vorfeld der Tat ereignet hatte, sondern ausschliesslich die sich anschliessend ereignenden Vorkommnisse in der Wohnung der Beschwerdeführerin, wofür es indes keine weiteren Zeugen gibt. Diesbezüglich gilt es sodann zu beachten, dass sich selbst im Strafrecht, wo die Maxime «in dubio pro reo» gilt, der Schuldspruch auf eine einzige Zeugenaussage stützen kann, sofern diese glaubhaft erscheint und das Gericht vom Vorliegen einer strafbaren Handlung überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.4.1 mit Hinweis), und dass es gerade bei Vergewaltigungen regelmässig neben dem Opfer keine weiteren Tatzeugen gibt. Zudem fehlen häufig objektive Beweismittel (wie ärztliche Zeugnisse), weil das Opfer zunächst, aus Scham oder Angst, das Vorgefallene verschweigt oder verdrängt und sich erst nach geraumer Zeit anderen Personen anvertraut. In diesen Fällen hängt der Ausgang des Strafverfahrens ausschliesslich von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers beziehungsweise des Angeschuldigten ab (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.4.1 ff.). Hinweise für ein fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Zudem gingen weder die Strafbehörden, noch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8) von einer fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aus. 4.5 Der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu folgen, wenn sie die Ansicht vertrat, dass es sich beim fraglichen Ereignis nicht um ein Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung gehandelt habe, weil auf Grund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin an die Einzelheiten des Ereignishergangs nicht mehr habe erinnern könne, davon auszugehen sei, dass sich der gewaltsame Vorfall im Sinne eines sexuellen Übergriffs nicht in der unmittelbaren Gegenwart der Beschwerdeführerin ereignet habe (vgl. Urk. 8 S. 3). Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der erwähnten Rechtsprechung zum Schreckereignis (vorstehend E. 1.6) für das Kriterium, dass sich der gewaltsame Vorfall in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person abgespielt haben muss, einerseits vorausgesetzt wird, dass sich der Vorfall in der direkten physischen Anwesenheit der versicherten Person ereignet hat, wobei ein Aufenthalt in einem anderen Raum nicht genügt. Andererseits wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person den gewaltsamen Vorgang bewusst wahrgenommen und erkannt hat und diesen in unmittelbarer Gegenwart miterlebt hat. An einer physischen Anwesenheit der Beschwerdeführerin anlässlich des sexuellen Übergriffs vom 24. Oktober 2021 und an einem bewussten Miterleben dieses Vorfalls durch die Beschwerdeführerin ist vorliegend indes nicht zu zweifeln. Zwar vermag sich die Beschwerdeführerin an die Einzelheiten des Tat- beziehungsweise Ereignishergangs nicht mehr erinnern. Sie konnte sich indes (vorstehend E. 1.7) immerhin noch bruchstückhaft an einzelne Bilder des Ereignisses, insbesondere an einen Moment, als sich der Täter über sie gebeugt habe, wobei sie sich dabei als widerstands- beziehungsweise handlungsfähig empfunden habe, erinnern. Demzufolge ist grundsätzlich von einem zumindest teilweise bewussten Erleben des gewaltsamen Vorfalls beziehungsweise des sexuellen Übergriffs durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Hinweise für eine vollständige Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich des fraglichen Ereignisses lassen sich den Akten nicht entnehmen. Darauf kann jedenfalls nicht auf Grund des verminderten beziehungsweise teilweise fehlenden Erinnerungsvermögens der Beschwerdeführerin an die Einzelheiten des Ereignishergangs geschlossen werden. Mithin ist sowohl von einer physischen Anwesenheit der Beschwerdeführerin anlässlich des fraglichen Ereignisses als auch von einem zumindest teilweise bewussten Miterleben des Ereignisses durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Daran ändert das reduzierte Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Hergangs des Ereignisses und dessen Umständen nichts. Nicht weiter einzugehen ist zudem auf die Ursachen der Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich steht auf Grund der Beurteilungen durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) und durch Dr. phil. G.___ vom 8. Dezember 2022 (vorstehend E. 3.8) zwar fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten posttraumatischen Vermeidung litt. Ob die Erinnerungslücken darauf oder auf andere Ursachen, wie beispielsweise die Wirkung von Alkohol oder von KO-Tropfen, zurückzuführen sind, kann vorliegend indes offenbleiben. 4.6 Nach Gesagtem ist in Würdigung der gesamten Umstände sowie in Anbetracht der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.9), wonach eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung geeignet ist, eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion im Sinne einer plötzlichen Einwirkung auf die Psyche auszulösen, und ein den Unfallbegriff erfüllendes aussergewöhnliches Schreckereignis darstellen kann, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche am 24. Oktober 2021 Opfer eines sexuellen Übergriffs beziehungsweise einer Schändung wurde, durch dieses Ereignis erheblich in ihrer sexuellen Selbstbestimmung und psychischen sowie sexuellen Integrität beeinträchtigt wurde, und dass dieses Ereignis bei ihr eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion ausgelöst und mithin zu einer plötzlichen Einwirkung auf die Psyche geführt hat. Demzufolge handelte es sich beim streitigen Ereignis vom 24. Oktober 2021 um ein den Unfallbegriff von Art. 4 ATSG erfüllendes aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung.
5. 5.1 Prozessthema des vorliegenden Verfahrens bildete die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 24. Oktober 2021 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_688/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2). Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die weitere Frage, ob die von der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 24. Oktober 2021 geklagten psychischen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen, bis anhin nicht geprüft und nicht darüber verfügt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 24. Oktober 2021 stehen, ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 5.2 Dabei wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist (BGE 129 V 177 E. 4.2), dass dabei nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen ist, und dass in diesem Rahmen insbesondere auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung bilden, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren, und dass sich daraus ergibt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 177 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). 5.3 Demzufolge ist die Beschwerde im erwähnten Sinne gutzuheissen.
6. 6.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). 6.2 Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (Urk. 21) wurde die Beschwerdeführerin und ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgeltliche Rechtsvertretung beansprucht, die Möglichkeit hat, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. In der Folge hat es die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin jedoch unterlassen, dem hiesigen Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. 6.3 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 9. November 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass es sich beim Ereignis vom 24. Oktober 2021 um einen Unfall im Rechtssinne handelte, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz