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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.06.2024 UV.2022.00199

25. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,415 Wörter·~1h 2min·1

Zusammenfassung

Prozessuale Revision, Rentenrevision nach Art. 17 ATSG aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ATSG, rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente ab 1. Juli 2015 rechtens, Rückforderung verwirkt.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2022.00199

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Kübler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 25. Juni 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich

gegen

Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    X.___, geboren am 28. Juni 1962, erlitt am 11. November 1991 bei der Arbeit als Schlosser einen Unfall (Sturz von einem Gerüst) und klagte danach über Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 10/53 [Unfallmeldung vom 12. September 1991] beziehungsweise Urk. 10/52 [Bagatellunfall-Meldung vom 28. November 1991]). Am 15. Dezember 1992 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen der besagten Rückenbeschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 56/4). Am 5. Oktober 1994 meldete er der Suva einen zweiten Unfall; er sei am 21. Juli 1994 erneut gestürzt und dabei auf den Rücken und den Hinterkopf gefallen (Urk. 11/38). Am 25. September 1999 wurde ein weiterer Unfall (Auffahrunfall mit Schleudertrauma vom 23. September 1999) gemeldet (Urk. 12/89). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab 1. November 1992 eine halbe (IV-Grad von 50 %) und ab 1. Juli 1994 (im Vorbescheid korrekt per 1. Oktober 1994; Urk. 56/44) eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad von 67 %) zu (Urk. 56/55). Im Jahr 2000 erlitt der Versicherte eine Messerstichverletzung (Urk. 14/11). Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 9. August 2001 ab dem 1. September 2001 eine Rente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.-- (Integritätseinbusse von insgesamt 20 %) zu (Urk. 11/137). 1.2    Am 23. Mai 2002 ereignete sich eine Auffahrkollision mit Heckanprall und einer Halswirbelsäulendistorsion und am 1. Juni 2002 ereignete sich eine Frontal-kollision (Urk. 13/35, Urk. 14/1). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 ab dem 1. Oktober 2003 neu eine Invalidenrente (Komplementärrente) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- (Integritätseinbusse von 5 %) zu (Urk. 13/57).     Mit Mitteilung vom 7. Mai 2004 (Urk. 56/78) bestätigte die IV-Stelle erneut den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von neu 100 %). Mit Mitteilungen vom 7. November 2008 (Urk. 56/97), 14. März 2012 (Urk. 56/107) und 27. April 2016 (Urk. 56/131) bestätigte die IV-Stelle unverändert den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %). 1.3    Im August 2013 wurde von einem Zwangsmassnahmengericht der Antrag auf Durchführung verdeckter Massnahmen (Telefonkontrolle, Zufallsfunde sowie Observation) im Zusammenhang mit einem wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleiteten Verfahren gegen den damals noch unbekannten Mann «X.___» bewilligt. Die unbekannte Person konnte als X.___ identifiziert werden. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen wurde mit Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. September 2016 gegen den Versicherten ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Sozialversicherungsbetrug eröffnet (Urk. 56/154/1-2 = Urk. 12/83).     Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, neu bekannt gewordene Tatsachen – Akten der Staatsanwaltschaft Zürich – würden sie zwingen, die Haftungsfrage zu überprüfen. Ab sofort müsse sie die Aus-richtung weiterer Versicherungsleistungen unterbrechen (Urk. 11/9). Nachdem der Versicherte wiederholt die formlose Leistungseinstellung beanstandet hatte (vgl. Urk. 11/11, Urk. 11/13, Urk. 11/18, Urk. 11/19), erliess die Suva am 13. Dezember 2017 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie sämtliche Leistungsausrichtungen per sofort sistierte (Urk. 11/21). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2018.00014 vom 28. Mai 2019 ab (Urk. 11/164). 1.4    Nach Einsichtnahme in die Strafakten und weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 56/187/3-4) hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2017 mitgeteilt, dass die bisherige Invalidenrente vorsorglich per sofort sistiert werde (Urk. 56/188). Daran hielt sie mit Verfügung vom 21. Februar 2018 fest und verfügte die sofortige vorsorgliche Renteneinstellung per Ende Dezember 2017 (Urk. 56/209). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00335 vom 28. Mai 2019 abgewiesen (Urk. 56/326).     Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten. Die Y.___ erstattete das Gutachten am 30. Oktober 2018 (Urk. 56/291/3-228 = Urk. 12/234/21-246) und ergänzte es mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 (Urk. 56/303 = Urk. 12/234/5-8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. März 2019 [Urk. 56/318] und Einwand vom 29. April 2019 [Urk. 56/321]) zog die IV-Stelle die Mitteilung vom 27. April 2016 mit Verfügung vom 20. Mai 2019 in prozessuale Revision und hob die Rente rückwirkend per Oktober 2005 auf. Sie stellte zudem den Erlass einer separaten Rückerstattungsverfügung für die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 56/325). Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 forderte sie schliesslich die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis am 31. Dezember 2017 ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung im Gesamtbetrag von Fr. 249'589.-- wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs zurück (Urk. 11/327/2-3).     Sowohl gegen die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente (Verfügung vom 20. Mai 2019 [Urk. 56/325], Verfahren IV.2019.00449) als auch gegen die Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 56/327/2-3, Verfahren IV.2019.00553) erhob der Versicherte Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die Verfahren. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies es die gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 gerichtete Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1); die Verfügung vom 5. Juli 2019 änderte es in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Rechtsvorkehr dahingehend ab, dass es die Rückerstattungsforderung von Fr. 249'589.- auf Fr. 180'282.- reduzierte (Dispositiv-Ziffer 2; Verfahren IV.2019.00449; Urk. 14/286). Gegen dieses Urteil erhob der Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Urk. 14/287, Verfahren 9C_444/2021). Gleichzeitig stellte er beim Sozialversicherungsgericht ein Gesuch um Revision dieses Urteils (vgl. Urk. 14/288).     Das vom Versicherten gestellte Revisionsgesuch wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2021 ab (Verfahren IV.2021.00433; Urk. 14/288), wogegen der Versicherte wiederum beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einlegte (vgl. Urk. 14/287, Verfahren 9C_496/2021). Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren (9C_444/2021, 9C_496/2021) und wies die Beschwerden mit Urteil vom 13. Januar 2022 ab (Urk. 14/287). Der vom Versicherten daraufhin angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urk. 12/317) erklärte die Beschwerde am 13. April 2023 für unzulässig (Beschwerdenummer 28617/22).

2.    Die Suva hatte mit Verfügung vom 30. Juni 2020 die Rentenverfügung vom 17. Oktober 2003 in prozessuale Revision gezogen und einen Rentenanspruch des Versicherten seit spätestens 1. Oktober 2005 verneint. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss dem Y.___-Gutachten vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018 keine objektivierbaren Folgen aus einem bei der Suva versicherten Unfallereignis mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Dies spiegle sich auch in den Aktivitäten des Versicherten, welche seit 2005 dokumentiert seien. Die im Gutachten beschriebenen Einschränkungen seitens der linken Schulter und des rechten Kniegelenks seien zudem unfallfremd. Die darüber hinaus beklagten Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Schwindelbeschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und hätten spätestens seit dem 1. Oktober 2005 in keinem adäquatkausalen Zusammenhang mit einem der Unfallereignisse mehr gestanden. Folglich sei keine unfallbedingte Invalidität begründet und ein Rentenanspruch sei spätestens seit 1. Oktober 2005 zu verneinen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2017 bestehe grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 976'963.30. Da das [parallel laufende] Strafverfahren gegen den Versicherten noch nicht abgeschlossen sei, fordere sie, die Suva, momentan die seit 1. Juli 2015 zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 197'787.80 zurück. Sollte der Versicherte rechtskräftig verurteilt werden, werde sie sämtliche zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen zurückfordern (Urk. 14/211). Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2020 (Urk. 14/217) sowie ergänzend am 8. März 2021 (Urk. 14/261) Einsprache. Am 23. Juli 2021 sistierte die Suva das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des IV-Verfahrens (Urk. 12/277). Nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts vom 13. Januar 2022 (Urk. 14/287; vgl. E. 1.4 hiervor) hob die Suva die Sistierung am 20. April 2022 wieder auf (Urk. 14/289). Daran hielt sie mit Schreiben vom 22. Juli 2022 fest. Gleichzeitig räumte sie dem Versicherten Frist bis am 9. September 2022 zur ergänzenden Begründung der Einsprache ein (Urk. 14/301). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2022 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 14/304). Diesen Entscheid zog sie am 30. August 2022 in Wiedererwägung, da er vor Ablauf der bis am 9. September 2022 eingeräumten Frist erlassen worden war (Urk. 14/309). Mit (neuem) Einspracheentscheid vom 21. September 2022 wies die Suva die Einsprache erneut ab; sie gelangte zum Schluss, dass die Verfügung vom 30. Juni 2020 zu Recht ergangen sei, dass der Versicherte spätestens seit dem 1. Oktober 2005 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und die vom 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2017 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 197'787.80 zurückgefordert würden. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 12/325).

3. 3.1    Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2022 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Rückerstattung abzusehen und die Rentenbetreffnisse vollumfänglich auszubezahlen, und zwar rückwirkend per 13. Dezember 2017. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 9). 3.2    Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer respektive Rechtsanwalt Stolkin ein Ausstandsbegehren gegen den Sozialversicherungsrichter lic. iur. Vogel und die Gerichtsschreiberin lic. iur. Muraro. Er wies darauf hin, dass er zusammen mit Rechtsanwalt Bruno Steiner am 29. September 2021 Strafanzeige gegen Sozialversicherungsrichter Vogel und den ganzen Spruchkörper wegen Amtsmissbrauchs eingereicht habe. Auch in Bezug auf die Gerichtsschreiberin Muraro sei von einer Befangenheit auszugehen. Soweit im vorliegenden Verfahren noch weitere Richter beteiligt seien, die im Verfahren IV.2019.00449 (in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SVA Zürich, IV-Stelle) mitgewirkt hätten, erstrecke sich das Ausstandsbegehren auch auf diese (Urk. 18, vgl. auch Urk. 17). Dem Ausstandsbegehren legte er eine Kopie der Strafanzeige vom 29. September 2021 bei, die sich gegen die am Urteil vom 24. Juni 2021 im Verfahren IV.2019.00449 mitwirkenden Richter Vogel, Philipp und Gasser Küffer richtete (Urk. 19).     Die daraufhin von Sozialversicherungsrichter Vogel bei der Oberstaatsanwalt-schaft und bei den Parlamentsdiensten des Kantonsrates Zürich getätigten Abklärungen ergaben, dass die Geschäftsleitung des Kantonsrates mit Beschluss vom 4. November 2021 mangels Vorliegens eines deliktrelevanten Tatverdachts keine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hatte, mithin die Immunität der Richter Vogel, Philipp und Gasser Küffer nicht aufgehoben hatte (Urk. 20, Urk. 22 bis 25).     Mit Eingabe vom 7. März 2023 hielt der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist (Urk. 29) am Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichter Vogel und Gerichtsschreiberin Muraro und allfällig weitere Richterpersonen, die sowohl im vorliegenden Verfahren mitwirkten als auch bereits im Verfahren IV.2019.00449 mitgewirkt hätten, fest (Urk. 31). 3.3    Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hielt das Gericht in Bezug auf das gestellte Ausstandsbegehren fest, dass eine vollständige Besetzung des Spruchkörpers bis zum Zeitpunkt des Ausstandsbegehren noch nicht stattgefunden habe. Einzig Sozialversicherungsrichter Vogel und Gerichtsschreiberin Muraro seien Teil des Spruchkörpers gewesen. Da das Gericht entschieden hatte, eine Änderung des Spruchkörpers vorzunehmen, schrieb es das Ausstandsbegehren als gegenstandslos geworden ab. Es zeigte den Parteien an, dass nunmehr Sozialversicherungsrichter Kübler, Sozialversicherungsrichter Bachofner, Ersatzrichterin Curiger und Gerichtsschreiber Sonderegger den Spruchkörper bildeten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2022 stellte das Gericht wieder her, soweit diese die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen betraf. Im Übrigen bestätigte es den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Des Weiteren gewährte es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung, bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt Stolkin einen unentgeltlichen Rechtsvertreter und stellte ihm die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2022 zur Kenntnisnahme zu (Urk. 33). 3.4    Im (parallel laufenden) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hatte das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 11. Mai 2021 die Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. November 2020 zur Einholung eines Gutachtens an diese zurückgewiesen (Urk. 3/47 = Urk. 60). Nachdem Abklärungen des Gerichts ergeben hatten, dass dieses zwischenzeitlich erstellt worden war (Gutachten von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, spez. Wirbelsäulenchirurgie, vom 23. August 2022; Urk. 43), zog es dieses mit Verfügung vom 14. Juni 2023 bei und gab den Parteien mit Verfügung vom 23. Juni 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Urk. 32, Urk. 37, Urk. 42). Davon machte die Suva mit Eingabe vom 20. Juli 2023 Gebrauch (Urk. 52), was dem Beschwerdeführer am 10. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 54). Mit Verfügung vom 31. August 2023 zog das Gericht die IV-Akten aus dem Verfahren IV.2019.00449, inklusive das darin enthaltene Observations- und Videomaterial, bei (Urk. 56/1-331, Urk. 57) und räumte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein (Urk. 58). Mit Eingabe vom 7. September 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zum mit Verfügung vom 14. Juni 2023 beigezogenen Gutachten von PD Dr. Z.___. In dieser Eingabe stellte er ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtsschreiber Sonderegger und den ihm vorgesetzten Richter (Urk. 61 S. 2 und 4). Mit Eingabe vom 22. September 2023 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zu den mit Verfügung vom 31. August 2023 beigezogenen IV-Akten ein (Urk. 66). Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 25. September 2023 verlauten (Urk. 67). Mit Verfügung vom 26. September 2023 wurden der Beschwerdegegnerin die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. September 2023 sowie vom 25. September 2023 und dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 68). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals (Urk. 71).     Am 14. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2024, womit die Hauptverhandlung zweigeteilt wurde, und vom 9. April 2024, mit der zur Hauptverhandlung vom 23. August 2024 vorgeladen wurde, ein, und er beantragte, das vorliegende Verfahren bis zum Urteil des Bezirksgerichts zu sistieren (Urk. 75, Urk. 76/50-51).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1 1.1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich daraus ergeben, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.1.2    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V 105 E. 2.1, 108 V 167 E. 2b). Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt jedoch dann in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Revision nur zulässig, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (Art. 67 Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 7.2). 1.1.3    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2). 1.2 1.2.1    Eine Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG besteht sodann im Falle einer Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in der Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde. Die erbrachten Leistungen des obligatorischen Unfallversicherers sind ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zurückzuerstatten (BGE 145 V 141 E. 7.3.7 f.). 1.2.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.2.3    Die Meldepflicht ist in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuiert und verpflichtet die Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu melden. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3 mit Hinweisen). Für eine rückwirkende Leistungskorrektur und eine damit verbundene Rückforderung (Art. 25 ATSG) ist eine Meldepflichtverletzung seitens der versicherten Person erforderlich, welche kausal für den unrechtmässigen Leistungsbezug sein muss. 1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 24. Juni 2021 (Prozess Nr. IV.2019.00449), welches vom Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2022 (Prozess Nr. 9C_444/2021, 9C_496/2021) bestätigt worden sei, festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage ein die prozessuale Revision rechtfertigender Sachverhalt vorliege. Dies habe das Gericht einerseits mit dem Gutachten der Y.___ vom 30. Oktober 2018, inklusive der Ergänzung vom 19. Dezember 2018, und anderseits mit dem der IV-Stelle zur Verfügung gestellten polizeilichen Observationsmaterial begründet. Für die dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts zu Grunde liegenden Unfallereignisse bestehe auch eine Versicherungsdeckung nach UVG bei der Beschwerdegegnerin. Damit liessen sich die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nahtlos auch auf die UVG-Verwaltungsverfahren zu den jeweiligen Unfallereignissen übertragen. Auch wenn sie, die Beschwerdegegnerin, zum Zeitpunkt ihres Akteneinsichtsgesuchs an die IV-Stelle vom 22. April 2020 kein formelles Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und deshalb auch keinen entsprechenden, vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen zu seinen Beschwerden und beruflichen Aktivitäten eingeholt habe, stehe auch in Bezug auf das vorliegende UVG-Verfahren fest, dass die Beschwerdegegnerin bei einem früheren Vorliegen der durch die Observation aufgedeckten, beim Beschwerdeführer effektiv vorhandenen funktionellen Möglichkeiten veranlasst worden wäre, eine Begutachtung anzuordnen, und diese dann in schlüssiger Weise ergeben hätte, dass sich die bis anhin angenommene medizinische Einschränkung nicht nachvollziehen lasse. Somit sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG klar gegeben. Da zudem die 90-tägige Frist mit dem Erhalt der IV-Akten am 18. Mai 2020 und dem Erlass der Revisionsverfügung vom 30. Juni 2020 eingehalten worden sei, erweise sich das Rückkommen der Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Rentenverfügung vom 17. Oktober 2003 als rechtens. Gemäss Y.___-Gutachten bestehe beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Im vorliegenden Verfahren könne von einem Einkommensvergleich abgesehen werden, da die gutachterlich als einzig invalidisierend angesehenen Beschwerden im Bereich der beiden Schultern und des rechten Kniegelenks nicht auf die Unfallereignisse zurückzuführen seien. Eine unfallbedingte Invalidität liege mithin nicht vor. Des Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer spätestens seit 1. Oktober 2005 mangels unfallbedingter Invalidität keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und die vom 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2017 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 197'787.80 zurückgefordert würden. Erst wenn der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt würde, würden sie entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 ATSG auch die seit 1. Oktober 2005 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückfordern (Urk. 2). 2.2    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Juni 2021. Darin habe das Sozialversicherungsgericht in kompetenzwidriger Weise einen Betrug festgestellt. Grundlage dieses Urteils sei das Y.___-Gutachten. Diesem Gutachten habe das zuständige Strafgericht [im parallel laufenden Strafverfahren] jeglichen Beweiswert abgesprochen. Das Strafgericht habe festgestellt, dass die auch von der IV verwendeten Unterlagen nicht genügten, um die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Rentenleistungen zu beweisen, und habe deshalb weitere Abklärungen, unter anderem ein weiteres Gutachten, angeordnet. Der Beschwerdeführer habe auch im Rahmen der Verwaltungsverfahren bis zum Nachweis der Schuld vor einem dafür zuständigen Strafgericht als unschuldig zu gelten. In der von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungseinstellung liege mithin ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor. Die Beschwerdegegnerin vermöge sich nicht auf neue Tatsachen zu berufen. Sie stütze sich auf das Y.___-Gutachten, dem jedoch kein Beweiswert zukomme und welches lediglich eine neue Wertung medizinischer Befunde beinhalte, aber keine neuen Tatsachen. Damit verbleibe bloss der Observationsbericht. Aus diesem könnten keine neuen Befunde abgeleitet werden und er sei allein für sich genommen ohne Erkenntniswert für eine Revision. Es fehle mithin an einem Revisionsgrund, weshalb die Verfügung vom 17. Oktober 2003 nicht aufgehoben werden könne. Überhaupt habe die Beschwerdegegnerin die Frist für die Revision verpasst, da sie sich im Oktober 2017 als Privatklägerin konstituiert habe und daher schon seit Jahren über das Strafverfahren und damit das Gutachten vom 30. Oktober 2018 orientiert gewesen sei. Die 90-tägige Frist habe sie daher verpasst. Darüber hinaus sei zu beachten, dass das Urteil des Sozialversicherungsgericht in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangen sei. Mithin betreffe das Urteil eine finale Versicherung und sei daher nicht zwingend auf die Beurteilung unfallversicherungsrechtlicher Ansprüche anwendbar. Im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens habe er, der Beschwerdeführer, denn auch keine Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Vor allem gelte das Y.___ als ausgesprochen einseitig und dieses sei von der IV wirtschaftlich abhängig. Es widerspreche dem Prinzip der Waffengleichheit, dass einem Administrativgutachten ein höherer Beweiswert beigemessen werde als einem Parteigutachten. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin ihm nie die Observationsberichte eröffnet, auf die sie sich stütze. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da es also an einem Revisionsgrund fehle, sei von einer Rückforderung abzusehen. Vielmehr schulde die Beschwerdegegnerin ihm die Rentenbetreffnisse ab 2018 (Urk. 1).     In der Stellungnahme vom 7. September 2023 führte der Beschwerdeführer aus, das Bezirksgericht Zürich habe mit Beschluss vom 11. Mai 2021 festgehalten, dass das Y.___-Gutachten nicht zum Beweis tauge. Das Sozialversicherungsgericht habe das Gutachten von PD Dr. Z.___ vom 23. August 2022 aus eigenem Antrieb beigezogen, was nicht rechtens sei. Es liege ein Ausstandsgrund gegen den Gerichtsschreiber und seinen vorgesetzten Richter vor. Die Suva habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. April 2021 (recte: 24. Juni 2021) und damit mittelbar auf das Y.___-Gutachten gestützt. Das Gutachten von PD Dr. Z.___ sei nicht Gegenstand des sozialversicherungsrechtlichen Urteils gewesen und deshalb auch nicht Teil des Anfechtungs- und Streitgegenstands. Bereits aus diesem Grund sei dieses Gutachten aus den Akten zu weisen. Auch sei ihm das rechtliche Gehör verletzt worden, weil er zum beabsichtigten Beizug des Gutachtens nicht habe Stellung beziehen können. Abgesehen davon weise das Gutachten inhaltliche Mängel auf. Es handle sich um ein Aktengutachten. Die für die Beweiskraft eines solchen Gutachtens erforderlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben (Urk. 61).

3. 3.1    Zunächst ist das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 7. September 2023 zu prüfen (Urk. 61 S. 2). Dieses wurde im Zuge der Verfügungen vom 14. Juni 2023 und 23. Juni 2023 gestellt, mit welchen bei der Staatsanwaltschaft das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten von PD Dr. Z.___ vom 23. August 2022 beigezogen und dann den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 37, Urk. 46). Zum Ausstandsbegehren führte der Beschwerdeführer aus, dass sich dieses gegen den Gerichtsschreiber Sonderegger und auch gegen den «unbekannten Richter, die unbekannte Richterin», richte, der/die dem Gerichtsschreiber Sonderegger vorstehe, da diese Person ganz offensichtlich sein Vorgehen stütze. Der Eindruck verfestige sich, der Gerichtsschreiber und sein vorgesetzter Richter versuchten einen Revisionsgrund im Wege des neuen Gutachtens Z.___ zu konstruieren, so einseitig das Gutachten auch sein möge. Diesfalls erscheine der Ausgang des Verfahrens vorbestimmt zu sein, aus sachfremden Gründen nicht mehr ergebnisoffen, was wiederum zu einem Ausstandsgrund führe (Urk. 61 S. 4). 3.2 3.2.1    Die Prozessleitung obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Gerichts (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) beziehungsweise dem Einzelrichter (§ 11 Abs. 2 GSVGer). Die Befugnis zur Prozessleitung kann einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber übertragen werden (§ 10 Abs. 1 GSVGer, § 11 Abs. 2 GSVGer; § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts [OrgV SVGer]). 3.2.2    Bei Verfügungen, mit denen im Rahmen eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens die Akten der Invalidenversicherung beigezogen werden, handelt es sich praxisgemäss um Gerichtsschreiberverfügungen. Gleich verhält es sich bei Verfügungen, mit denen beigezogene Akten den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet werden. Bei den Verfügungen vom 14. Juni 2023 (Urk. 37) und vom 23. Juni 2023 (Urk. 46) handelt es sich dementsprechend um Gerichtsschreiberverfügungen und nicht um Referentenverfügungen, was sich denn auch aus den Verfügungen selber ergibt. Den Parteien wurde bereits mit Beschluss vom 23. Mai 2023 mitgeteilt, dass nunmehr der Spruchkörper durch den Sozialversicherungsrichter Kübler, den Sozialversicherungsrichter Bachofner, die Ersatzrichterin Curiger und den Gerichtsschreiber Sonderegger gebildet werde (Urk. 33), weshalb der am 7. September 2023 gestellte Antrag, die den Fall beurteilenden Richter mitzuteilen (Urk. 61 S. 2), obsolet war. Mit «unbekannten Richter, die unbekannte Richterin» dürfte die Referentenperson gemeint sein. Dies ist im vorliegenden Fall Sozialversicherungsrichter Kübler. 3.3 3.3.1    Gemäss § 5c Abs. 2 lit. a GSVGer entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer über Ausstandsbegehren, die gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind. 3.3.2    Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2). 3.3.3    Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) haben die Prozessparteien Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E. 6.2; 131 I 113 E. 3.4; 128 V 82 E. 2a). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2; 131 I 24 E. 1.1 mit Hinweisen). Das subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E. 5.2). 3.4 3.4.1    Der Beschwerdeführer begründet das Ausstandsbegehren wie erwähnt damit, dass der Gerichtsschreiber und auch sein vorgesetzter Richter versuchten, mit dem Gutachten von PD Dr. Z.___ einen neuen Revisionsgrund zu konstruieren. 3.4.2    Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Der Beizug des Gutachtens von PD Dr. Z.___ stellt eine Beweismassnahme dar und erweist sich ohne Weiteres als zulässig. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist Folgendes festzuhalten: Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 3.1 mit Hinweis). Dem kam das Gericht nach und gewährte den Parteien zudem die Möglichkeit, zum beigezogenen Gutachten Stellung zu nehmen. 3.4.3    Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, über welche vorgängig verfügt worden ist. Insoweit begrenzt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Der vorinstanzlich beurteilte Streitgegenstand bestimmt sich durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Einzelne Teilaspekte stellen nur die Begründung dar. Die Gerichte haben das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Sie sind daher an die rechtliche Begründung der Parteien nicht gebunden. Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz eine Verfügung, die zwar rechtlich falsch begründet, im Ergebnis aber richtig ist, mit der zutreffenden rechtlichen Begründung bestätigen muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_214/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.2, 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1).     Der Beschwerdeführer geht somit in der Annahme fehl, dass das Gutachten von PD Dr. Z.___ nicht zur Entscheidfindung beigezogen werden dürfe und deshalb aus den Akten zu weisen sei, nur weil die Suva sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht darauf stützte (Urk. 61 S. 2, 4). Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Leistungseinstellung und die Rückforderung der Invalidenrente ab 1. Juli 2015 zu Recht erfolgte. Nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gehört hingegen, sondern bildet vielmehr die Begründung, dass sich die Suva dabei auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht respektive das Y.___-Gutachten stützte. Da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, kann aus dem mit Verfügung vom 14. Juni 2023 erfolgten Beizug des Gutachtens von PD Dr. Z.___ vom 23. August 2022 keine Befangenheit des Gerichtsschreibers Sonderegger und des Sozialversicherungsrichters Kübler abgeleitet werden. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Beizug des Gutachtens von PD Dr. Z.___ erfolgte, um zu überprüfen, ob sich aus diesem allenfalls Anhaltspunkte auf objektiv feststellbare Gesichtspunkte ergeben, die im Rahmen der Y.___-Begutachtung unerkannt geblieben sind und die geeignet wären, im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens zu einer anderen Beurteilung zu führen. 3.4.4    Da sich das Ausstandsbegehren nach dem Gesagten als untauglich und unzulässig erweist, ist darauf nicht einzutreten.

4. 4.1    Die Beschwerdegegnerin beruft sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision und fordert vom Beschwerdeführer Fr. 197'787.80 an zu Unrecht bezogenen Renten zurück. Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2003 zu revidieren. 4.1.1    Die Beschwerdegegnerin hat offensichtlich übersehen, dass der von ihr angerufene Revisionsgrund der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. 1.1.2 hiervor) gerade nicht einschlägig ist, wenn sie anführt, ein Rückkommen auf die Verfügung vom 17. Oktober 2003 sei rechtens, da es sich gezeigt habe, dass spätestens seit dem 1. Oktober 2005 keine unfallbedingte Invalidität mehr vorgelegen habe, ein Rentenanspruch hätte spätestens ab diesem Zeitpunkt verneint werden müssen (Urk. 2 S. 11 f. E. 3b und d; Urk. 9 S. 3 Ziff. 3). Die von der Beschwerdegegnerin - gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Juni 2021 (IV.2019.00449), in dem Bezug auf das Y.___-Gutachten vom 30. Oktober 2018 und das Observationsmaterial aus dem Strafverfahren genommen wird - geltend gemachte aufgehobene unfallbedingte Invalidität lag nicht bereits am 17. Oktober 2003 vor, sie trat gemäss der Beschwerdegegnerin frühestens zwei Jahre nach Erlass dieser Verfügung, eben am 1. Oktober 2005, ein, weshalb eine prozessuale Revision der Verfügung vom 17. Oktober 2003 von vornherein ausscheidet; eine solche setzt gerade voraus, dass die nach Erlass der Verfügung neu entdeckten Tatsachen die Verfügung als ursprünglich unrichtig erscheinen lassen (E. 1.1.2 hiervor), was vorliegend nicht der Fall ist.     Zudem hat die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen, dass eine Revision nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides nur zulässig ist, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (E. 1.1.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid zwar darauf verwiesen, das Sozialversicherungsgericht sei im Urteil vom 24. Juni 2021 von einer strafbaren Handlung des Beschwerdeführers ausgegangen (Urk. 2 S. 13 E. 4b), hat sich aber weder in der Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 14/211 [= Urk. 10/307; Urk. 11/181; Urk. 12/273; Urk. 13/138]) noch im hier angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) darauf berufen, der Beschwerdeführer habe sich strafbar gemacht. Die Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin explizit vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig gemacht und somit trotz Referenzierung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Juni 2021 schlussendlich offen gelassen (Urk. 2 S. 3 E. G, S. 13 E. 4b). Weshalb es der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2020 auch unter dem Aspekt der zehnjährigen Verwirkungsfrist verwehrt war, den Rentenentscheid vom 17. Oktober 2003 in prozessuale Revision zu ziehen. 4.1.2     Die Beschwerdegegnerin hat sodann auch die 90-tägige Revisionsfrist verpasst: In Ihrer Verfügung vom 30. Juni 2020 machte die Beschwerdegegnerin geltend, nach Erhalt der IV-Akten am 15. Mai 2020 stehe nun fest, dass gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft der IV zur Verfügung gestellten Ermittlungsberichte ab Oktober 2005 die Voraussetzungen erfüllt seien, im Rahmen einer prozessualen Revision auf ihre Verfügung vom 17. Oktober 2003 zurückzukommen und die Invalidität ab 1. Oktober 2005 neu zu beurteilen. Gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 5. November 2018 (inkl. Ergänzung vom 19. Dezember 2018) lägen keine objektivierbaren Folgen aus einem bei der Suva versicherten Unfallereignis mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dies spiegle sich auch in den Aktivitäten des Beschwerdeführers wider, welche seit 2005 dokumentiert seien (Urk. 14/211).     Im angefochtenen Einspracheentscheid machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie bei einem früheren Vorliegen der durch die Observation aufgedeckten, beim Beschwerdeführer effektiv vorhandenen funktionellen Möglichkeiten veranlasst worden wäre, eine Begutachtung anzuordnen, und diese dann in schlüssiger Weise ergeben hätte, dass sich die bis anhin angenommene medizinische Einschränkung nicht nachvollziehen lasse. Somit sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG klar gegeben. Da zudem die 90-tägige Frist mit dem Erhalt der IV-Akten am 18. Mai 2020 und dem Erlass der Revisionsverfügung vom 30. Juni 2020 eingehalten worden sei, erweise sich das Rückkommen der Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Rentenverfügung vom 17. Oktober 2003 als rechtens.     Diese Auffassung ist aus dem Folgenden unzutreffend. 4.1.3    Die Beschwerdegegnerin wusste seit spätestens dem 4. Oktober 2017 vom gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren (Urk. 12/83). Am 6. Oktober 2017 konstituierte sie sich bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich als Strafklägerin, gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht (Urk. 11/33). Anlässlich einer telefonischen Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft, wann die Akten zugestellt würden, teilte ihr diese mit, die Akten seien umfassend, es werde ein Auszug per E-Mail zugestellt, die Beschwerdegegnerin könne sich melden, wenn sie noch mehr Akten benötige (Urk. 11/35; erhaltene Akten = Urk. 11/34). In den am 24. Oktober 2017 zugestellten Strafakten fand sich insbesondere der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. Mai 2017 (Urk. 11/34). In jenem Rapport wurden die Ermittlungen aus den Observationen 2013 bis 2015 und 2016 bis 2017 zusammengefasst (vgl. S. 6-11 inkl. Bilder). Einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2017 ist zu entnehmen, die Akten der Staatsanwaltschaft seien bei A.___ vorhanden, sie könnten bei Bedarf bei A.___ bezogen werden (Urk. 10/26).     Unter Referenzierung der Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 mit, sie unterbreche die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen, um die Haftungsfrage zu prüfen (Urk. 11/9). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers erliess sie am 13. Dezember 2017 eine Zwischenverfügung, mit der sie sämtliche Leistungsausrichtungen per sofort sistierte; darin bezog sie sich auf den polizeilichen Anzeigerapport vom 9. Mai 2017 mit Teilen der Beilagen (Urk. 11/30, Urk. 11/34-37).     Nach Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft zeigte die Beschwerdegegnerin dieser am 21. März 2018 den Gesamtbetrag der bis dahin durch den Beschwerdeführer bezogenen Leistungen an (Taggelder, Integritätsentschädigungen, Renten; Fr. 1'850'701.00; Urk. 12/174, 177).     Die IV-Stelle hatte der Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2018 angezeigt, dass über den Beschwerdeführer ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen sei (Urk. 56/247), am 26. Juni 2018 wurde der Beschwerdegegnerin das durchführende Institut (Y.___) und die in Aussicht genommenen Gutachter angezeigt (Urk. 12/201). Die Beschwerdegegnerin übermittelte am 5. Juli 2018 Zusatzfragen an die IV-Stelle (Urk. 12/208). Als sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 wegen den Schulterbeschwerden telefonisch bei der Beschwerdegegnerin meldete, erfuhr sie, dass das Gutachten bereits seit November 2018 vorliege. Bei diesem Telefonat gab der Beschwerdeführer zu verstehen, er sei mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden, da er dort quasi als gesunder Mensch betitelt werde (Urk. 14/137). In der Folge holte der Schadenspezialist UVG der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2019 die IV-Akten ab 1. Januar 2018 unter expliziter Erwähnung des «Gutachterberichts vom Herbst 2018» bei der IV-Stelle ein (Urk. 12/232), diese stellte sie am 14. Februar 2019 per sedex (secure data exchange; sedex ist eine vom Bundesamts für Statistik bereitgestellte Plattform zum sicheren Datenaustausch) zu (vgl. Urk. 56/311 «Akten via Sedex verschickt am 14.02.2019»); diese zugestellten Akten sind – mit Ausnahme des Y.___ Gutachtens vom 30. Oktober 2018 und des Zusatzes vom 19. Dezember 2018 (Urk. 12/234/1-246) - nicht aktenkundig, womit die geordnete Führung der Akten durch die Beschwerdegegnerin (Art. 46 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSV) in Frage steht.     Wie aus dem Aktenverzeichnis der vom Gericht aus dem Verfahren IV.2019.00449 beigezogenen IV-Akten (Urk. 56; Aktenverzeichnis vom 23. August 2019) hervorgeht, lagen den seit dem 1. Januar 2018 ergangenen IV-Akten (189 ff.) u.a. das Feststellungsblatt der Spezialabklärungen bei, aus dem der Hinweis hervorgeht, dass die IV-Stelle am 20. November 2017 Einsicht in die Strafakten genommen hatte, wonach der Beschwerdeführer mutmasslich dem Autohandel mit seinem Sohn nachgegangen sei, mutmasslich schwere Bauarbeiten ausgeführt habe, regelmässig längere Fahrstrecken mit verschiedenen Personenwagen nach Mazedonien ausgeführt habe, regelmässig Autoreparaturen in Mazedonien organisiert habe, die körperlichen Ressourcen des Beschwerdeführers weitaus besser seien, als bisher gegenüber der IV-Stelle angegeben, es während des Überwachungszeitraums zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer Drittperson gekommen sei, und da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit unter polizeilicher Überwachung gestanden sei, davon ausgegangen werden könne, dass rentenbegründende Einschränkungen zu keiner Zeit vorgelegen hätten. Der RAD thematisierte im Feststellungsblatt auch die in der Observation festgestellten konkreten Tätigkeiten und Vorgänge und empfahl zur abschliessenden medizinischen Beurteilung eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 56/208). Die Feststellungen des RAD gehen im Wesentlichen bereits aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. Mai 2017 hervor, welcher der Beschwerdegegnerin seit dem 24. Oktober 2017 vorlag (Urk. 11/34). Gestützt auf die Feststellungen des RAD wurde die IV-Rente am 21. Februar 2018 sistiert (Urk. 56/209). Weiter waren in den der Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle am 14. Februar 2019 via Sedex zugestellten Akten auch die bei der IV-Stelle am 25. April 2018 eingegangenen Strafakten enthalten, insbesondere der Schlussbericht der Kantonspolizei vom 13. März 2018 (vgl. Urk. 56 Aktenverzeichnis 189-310). Bis zur Rentenaufhebung durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 56/325) gingen bei der IV-Stelle keine weiteren Strafakten mehr ein, die IV-Stelle wurde vom verfahrensleitenden Staatsanwalt am 30. März 2019 lediglich dazu aufgefordert, zum bei der Staatsanwaltschaft gestellten Gesuch des Beschwerdeführers um umfassende Einsicht in die Unterlagen der IV-Stelle zur Begutachtung Stellung zu nehmen (Urk. 56/319). Mithin stützt sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid vom 20. Mai 2019 auf diejenigen relevanten Strafakten ab, die bei der Beschwerdegegnerin bereits ab 14. Februar 2019 aktenkundig waren.     Die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 4. März 2020 - betreffend das Ereignis vom 1. Juni 2002 - bei der IV-Stelle die vorhandenen Akten (ohne Suva Akten) via sedex einverlangt; auf dem Schreiben findet sich ein Vermerk des A.___, die zugestellten Akten seien zu umfangreich; sie könnten nicht eingelesen werden (Urk. 11/174). Womit erneut die korrekte Aktenführung bei der Beschwerdegegnerin in Frage steht. Am 22. April 2020 forderte die gleiche Aussendienstmitarbeitern der Beschwerdegegnerin – dieses Mal betreffend das Ereignis vom 23. Mai 2002 - die IV-Akten ab dem 1. Januar 2017 an, welche Akten am 15. Mai 2020 via sedex zugestellt wurden (Urk. 11/176, 12/268 f.). Aktenkundig sind die damals zugestellten Akten wiederum nicht. 4.1.4 4.1.4.1 Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen).     Aufgrund der vorstehendenden Erwägung 4.1.3 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin bei Erhalt der IV-Akten mitsamt dem Gutachten der Y.___ im Februar 2019 bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit genügend Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen funktionellen Möglichkeiten sich nicht mit den bis anhin angenommenen medizinischen Einschränkungen in Übereinstimmung bringen lassen (Urk. 2 S. 11 E. 3b). Davon geht auch der Beschwerdeführer sinngemäss aus (Urk. 1 Rz 37, 57). So war es der IV-Stelle bei gleichem Informationsstand am 20. Mai 2019 möglich, die IV-Rente revisionsweise abzusetzen. Mit anderen Worten wäre die Suva gestützt auf die von der IV-Stelle erhaltenen Akten längst vor dem 30. Juni 2020 in der Lage gewesen, den geltend gemachten Revisionsgrund anzurufen; die der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2020 zugestellten IV-Akten waren, entgegen ihrer Darstellung (Urk. 2 S. 11 E. 3b, Urk. 9 S. 3 Ziff. 2), nicht relevant dafür. Zumal die Beschwerdegegnerin seit spätestens dem 4. Oktober 2017 vom gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wusste, sie sich am 6. Oktober 2017 als Privatklägerin konstituierte (Urk. 11/33) und daher im Strafverfahren Parteistellung hatte (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), und sie spätestens seit ihrer Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 den Verdacht hatte, der Beschwerdeführer beziehe zu Unrecht Versicherungsleistungen. Im Strafverfahren blieb die Beschwerdegegnerin jedoch passiv. 4.1.4.2 Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorträgt (Urk. 9 S. 4 Ziff. 6), verfängt nicht. So war sie wie aufgezeigt nicht erst seit Erhalt der IV-Akten am 15. Mai 2020 in der Lage, sich ein Bild über den vollständigen, insbesondere auch in medizinischer Hinsicht revisionsrechtlich relevanten Sachverhalt zu machen. Dass die Beschwerdegegnerin keinen Zugriff auf die im Strafverfahren erhobenen Observationsunterlagen und das Filmmaterial hatte (Urk. 2 S. 12 E. 3d; Urk. 66), hat sie sich selber zuzuschreiben. Sollte ihr dieses die Jahre 2013 bis 2015 und 2016 bis 2017 abdeckende, schon anlässlich des Polizeiberichts vom 9. Mai 2017 vorhandene und in jenem Bericht diskutierte Beweismaterial nicht anlässlich der ersten Akteneinsicht durch die IV-Stelle zugestellt worden sein, hätte sie es sich jederzeit seit Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft beschaffen können.     Dieses Säumnis darf sich nicht zu Gunsten der Beschwerdegegnerin und zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken; in einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (BGE 143 V 105 E. 2.4). Wie erwähnt, war die Beschwerdegegnerin seit Oktober 2017 über das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren im Bilde, ohne dass sie aktenkundig je von sich aus die gesamten Strafakten von der Staatsanwaltschaft beigezogen hätte. Für den Fall, dass sich die Beschwerdegegnerin nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens und anlässlich der Einsichtnahme in die IV-Akten im Februar 2019 noch kein vollständiges Bild hätte machen können, wäre sie gehalten gewesen, sofort die ihr notwendig erscheinenden zusätzlichen Abklärungen in die Wege zu leiten. Es ist daran zu erinnern, dass die IV-Stelle die Rentenleistungen im Mai 2019 einstellte. Mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2020 wurde die Revisionsfrist von 90 Tagen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG nicht gewahrt; sie war damals bereits verwirkt. 4.2    Da die Rente des Beschwerdeführers nicht unter dem Titel der prozessualen Revision aufgehoben werden darf, bleibt im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen, ob das Gericht die Aufhebung mit einer anderen Begründung schützen kann (BGE 125 V 368 E. 3b). Eine solche substituierte Begründung (auch Motivsubstitution) ist in jedem möglichen Verhältnis unter den alternativ in Betracht fallenden Rückkommenstiteln - prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (E. 5 hernach), materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 6 hernach) - zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).

5. 5.1    Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG würde voraussetzen, dass die Rentenzusprache am 17. Oktober 2003 nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (E. 1.1.3). 5.1.1 5.1.1.1 Nach den ersten beiden Unfällen vom 11. November 1991 (Sturz vom Gerüst mit Kontusion der LWS [07.23633.91.5; Urk. 10/1-345]) und 21. Juli 1994 (Sturz auf den Rücken und den Hinterkopf [07.23130.94.8; Urk. 11/1-200) hielt Dr. B.___ im Gutachten des Kantonsspitals C.___ vom 24. Februar 1998 die Diagnosen Lumbovertebralsyndrom mit leichtem radikulärem Reizsyndrom S1 links ohne sensomotorische Ausfälle sowie ein oberes Cervikalsyndrom mit Spannungskopfschmerzen fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Metallbauschlosser mit gewissen Einschränkungen (Heben schwerer Lasten etc.) (Urk. 11/71). In Folge der beiden Unfälle arbeitete der Beschwerdeführer noch zu 50 % (Urk. 12/3). 5.1.1.2 Im Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ vom 27. März 2001, in der der Beschwerdeführer vom 6. Februar bis 9. März 2001 eine ambulante Physiotherapie durchgeführt hatte, stellte der leitende Arzt Dr. med. E.___ folgende Diagnosen (Urk. 12/147 S. 1): - Chronifiziertes, tendomyotisches, therapieresistentes panvertebrales         Schmerzsyndrom bei     - Zeichen der Symptomausweitung mit          - allgemeiner Dekonditionierung     - Verdacht auf psychosoziale Überforderungssituation - Periarthropathia humero-scapularis rechts         - Fehlhaltung im Nacken-Schultergürtelbereich mit Dysfunktion der      Scapulafixatoren     - anamnestisch sogenannte Unterflächenläsion am M. supraspinatus (ev.          Slap lesion) - Chondropathie im Bereich der lunären Radiusfacette (arthroskopisch      bestätigt am 22.09,2000) bei     - Synovitis ulnocarpal und Läsion des TFCC     - Synovektromie und Débridement des TFCC     Der Arzt führte aus, beim Patienten finde sich ein zwischenzeitlich chronifiziertes lumbal und zervikal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Periarthropathia humero-scapuiaris rechts im Rahmen einer ausgeprägten Dekonditionierung und einer erheblichen muskulären Dysbalance. Z.z. Hinweise für eine eindeutig radikuläre Symptomatik oder eine Myelopathie fänden sich nicht. Es bestehe seines Erachtens eine starke Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden einerseits sowie den objektivierbaren Befunden, welche z.T. nicht konklusiv sein dürften (vgl. Beweglichkeit im Bereich des Achsenskeletts). Nicht unerwähnt bleiben sollte die erhebliche psychosoziale Belastungssituation sowie die lange andauernde Berufsunfähigkeit. Belastend sei sicherlich auch, dass eine ins Auge gefasste Umschulung nach bereits 6 Monaten wiederum habe gestoppt werden müssen (Urk. 12/147 S. 2). 5.1.1.3 Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Mai 2001 betreffend die Unfälle vom 11. November 1991, 21. Juli 1994 und 23. September 1999 (Auffahrunfall mit Schleudertrauma [06.53825.99.4; Urk. 12/1-328]) sowie zwei Messerstichverletzungen über der linken Schulter im Februar 2000 (Urk. 11/99 S. 2 unten; 12/119 S. 4) machte der Beschwerdeführer geltend, seit der letzten Woche fühle er sich vermehrt müde, habe keine Energie, auch vermehrte Gliederschmerzen vor allem im Schulterbereich rechts. Trotz der Müdigkeit schlafe er schlecht. Er gehe spät, meist nach Mitternacht, ins Bett, schlafe trotzdem unruhig. Aufstehen variabel, bisweilen auch während der Nacht. Morgens fühle er sich nicht erholt. Sein Leben sei recht langweilig, üblicherweise gehe er zweimal pro Woche in die Physiotherapie zu Herrn Dr. F.___, dort werde mit Massage und Ultraschall gearbeitet. Kraftübungen mache er selber zu Hause, er habe die Gummibänder im Unispital erhalten. Im Haushalt helfe er nicht mit, er lasse dies durch Frau und Kinder erledigen. Haushaltarbeit habe er seit jeher gemieden. Spaziergänge unternehme er nicht, er gehe nur das Nötigste. Autofahren gelinge ordentlich für 30 - 60 Minuten. Allerdings habe er jetzt ein neues Auto, das einen weniger bequemen Sitz habe als das alte. Es seien beides Mercedesmodelle. An Medikamenten nehme er Tramal bei stärkeren Beschwerden, etwa 2 mal 30 Tropfen im Tag. Ponstan brauche er nicht mehr, bei geringeren Beschwerden Aspegic 2-3 mal 1000 mg. Seine jetzige Situation sei wohl nicht ideal, ob er wolle oder nicht, müsse er sich damit arrangieren, dies sei ihm doch einigermassen gelungen. Sein letzter Arbeitgeber, die Firma G.___, habe in der Zwischenzeit Konkurs gemacht. Er erachte sich ausserstande, etwas Produktives zu arbeiten. Er glaube nicht, er wäre einer Trainingstherapie gewachsen, dies intensiviere die Schmerzen, er lehne deswegen diese Therapieform ab. Er sei seit 1981 in der Schweiz, seit ca. 1994 habe er den Schweizer Pass. Ursprünglich stamme er aus dem heutigen Mazedonien und zwar aus den westlichen Gebieten, er gehöre der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Er habe allerdings kaum mehr Beziehungen dorthin, einer seiner Brüder lebe noch dort. Er sei nun daran, seinem Vater die Übersiedlung in die Schweiz zu ermöglichen (Urk. 12/149).     Suva-Kreisarzt Dr. H.___ hielt fest, die Kooperation des Patienten sei nicht fehlend, aber zurückhaltend. Er habe sich mit seiner Situation gut arrangiert, trotz den von ihm beklagten Einschränkungen in verschiedener Hinsicht spüre er, Dr. H.___, keinen wesentlichen Leidensdruck. Der Patient wirke auch ausgeglichen bis fröhlich, keinesfalls depressiv verstimmt. Er gehe deshalb davon aus, im Patienten sei noch ein erhebliches schlummerndes Potential vorhanden, wie dies auch im Bericht von Dr. E.___ aus der Rehaklinik D.___ festgehalten sei. Um dieses zu wecken, wäre ein multimodaler Therapieansatz auf psychologischer wie somatischer Ebene zu wählen. Unabdingbare Voraussetzung dazu wäre aber ein Leidensdruck und eine Motivation von Seiten des Patienten, um aus seiner aktuellen Situation herauszukommen. Diese fehle, so dass es müssig sei, weitere Therapiepläne zu schmieden. Beim Patienten lägen gesamthaft mehrere leichte Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates vor: ein leichtes lumbovertebrales und ein leichtes zervikovertebrales Syndrom, eine als leicht zu bezeichnende Periarthrosis humeroscapularis rechts sowie ein leicht vermindert belastbares rechtes Handgelenk bei Status nach ligamentären Läsionen. Für schwere physische Arbeiten sei der Patient nicht mehr geeignet, für leichte voll, für mittelschwere bedingt einsetzbar. Dies mit folgenden zusätzlichen Auflagen: Stereotype und vor allem unbequeme Körperhaltungen für eine längere Dauer seien zu meiden, der Patient sollte Gelegenheit haben, bei einer sitzend auszuführenden Tätigkeit sich etwa stündlich etwas durchzubewegen. Auch für sogenannte Überkopfarbeiten könne er nicht mehr eingesetzt werden, Heben und Tragen von Lasten kurzfristig bis Schulterhöhe bis in den Bereich von 15 kg seien zumutbar, rasch sich wiederholende Bewegungen mit dem rechten Arm seien zu vermeiden, ebenso starke, auf diese Extremität einwirkende Schläge. Wäre die Tätigkeit vorwiegend stehend auszuführen, müsste sich der Patient gelegentlich setzen können. In zeitlicher Hinsicht wäre die Belastung dosiert aufzubauen, wohl einige Monate Halbtagseinsatz, bis dann auf den Ganztageseinsatz gesteigert werden könne. Es habe keine Elemente, die dagegen sprechen würden, dass auf Grund der somatischen Befunde dieses Ziel mittelfristig nicht erreicht werden könnte. Im bisherigen Verlauf hätte nie eine Periode vorgelegen, in der der Patient an somatisch erklärbaren sehr starken Schmerzen gelitten habe. Er wisse, dass der Patient im September 1999 ein sogenanntes Schleudertrauma erlitten habe. Er habe weder über Schwindel noch über Vergesslichkeit berichtet, so dass er, Dr. H.___, annehme, das vom EVG definierte Beschwerdebild liege nicht vor. Da dieses Bild ohnehin von juristischer Seite definiert worden sei und in medizinischer Hinsicht noch kein befriedigender Konsens bestehe, müsste er die Diskussion dieses Komplexes ohnehin den Juristen überlassen (Urk. 12/149 S. 4-5). 5.1.1.4 Gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 9./12. Juli 2001 (Urk. 12/154, 12/162) sprach die Beschwerdegegnerin ihm ab 1. September 2001 eine Rente von 80 % zu und verfügte bei einer Integritätseinbusse von 20 % (Rücken 10 %, Arm 10 % [Urk. 12/150, 12/154]) eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 19‘440.00 an die drei bisherigen Unfälle (Verfügung vom 9. August 2001; Urk. 12/163). Der Beschwerdeführer arbeitete danach zu 20 % im angestammten Betrieb weiter, wo er im Büro und auf Baustellen Hilfsarbeiten verrichtete (Urk. 14/72); dabei litt er unter leichten Dauerbeschwerden (Urk. 14/11/2). 5.1.2    Nach einer Auffahrkollision am 23. Mai 2002 mit einhergehendem Schleudertrauma [06.53145.02.0; Urk. 13/1-192]) und einer Frontalkollision am 1. Juni 2002 mit ebenfalls einhergehendem Schleudertrauma [06.53145.02.3; Urk. 14/1-320]) diagnostizierte Dr. med. F.___ am 12. Juni 2002 ein schweres posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach zwei HWS-Traumen infolge Heckauffahrkollision und Frontkollision sowie ein vorbestehendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach LWS-Contusion 1991, Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 21. Juli 1994 und Status nach HWS-Trauma am 23. September 1999 (Urk. 14/75).     Der Beschwerdeführer klagte noch am 25. Juni 2003 über enorme Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich sowie Kopfschmerzen; er habe das Gefühl, der Kopf sei in einem Schraubstock, zudem bestünden eine Vergesslichkeit und Konzentrationsstörung. Spazieren könne er etwa 10 Minuten, er habe versucht, im Einkaufszentrum länger herum zu gehen und mit seiner Frau einzukaufen. Bereits eine Tragtasche habe eine völlige Dekompensation der Schmerzen bewirkt. Meistens sitze er zuhause herum oder mache leichte Arbeiten. An eine Wiederaufnahme der Arbeit beim Arbeitgeber sei momentan nicht zu denken, auch nicht für leichte Arbeiten (Urk. 14/11 S. 2). Der Kreisarzt Dr. I.___ hielt fest, durch die beiden Unfälle habe sich das Schulter-Nacken- und cervicocephale Syndrom verschlechtert. Die Beschwerden seien nachvollziehbar und glaubhaft arbeitsverhindernd, dies werde mit der heutigen kreisärztlichen Untersuchung bestätigt. Die früher mitbetroffenen Regionen – rechte Schulter und rechtes Handgelenk sowie lumbale Wirbelsäule – seien durch die erneuten Unfallereignisse nicht weiter betroffen. Das Zumutbarkeitsprofil bei der Berentung 2001 müsse aufgrund der neuen Situation abgeändert werden: eine wesentliche Besserung des Zustandes durch weitere Behandlung sei nicht zu erreichen. Es bestehe eine vollständige Belastungsintoleranz des Nacken-Schultergürtels und erhebliche Bewegungseinschränkung bei cervicovertebralem, cervicocephalem und Schulter-Nacken-Syndrom mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit; Dauerschmerzen und Exazerbation bei leichtesten Belastungen (Urk. 14/11 S. 3-4). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2003 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Komplementärrente zu sowie bei einer Integritätseinbusse von 5 % (Urk. 14/10) eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 5‘340.00 (Urk. 14/99). Die einzig gegen den versicherten Verdienst und damit die Höhe des Rentenbetrages erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 24. Januar 2005 ab (Urk. 14/18). 5.1.3    Die Revisionsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2003 trat an die Stelle der Verfügung vom 9. August 2001, welche auch bei einem Rückkommenstitel hinsichtlich der Revisionsverfügung nicht wieder auflebt (BGE 147 V 167 E. 6.2). Weitere Revisionsverfahren (Art. 17 ATSG, Art. 22 UVG) führte die Beschwerdegegnerin nicht durch; die Verfügungen vom 4. Mai 2007 (Urk. 14/22) und 10. August 2009 (Urk. 14/28) ergingen nach Veränderungen der Höhe der Rente der Eidg. Invalidenversicherung im Sinne einer Anpassung der UV-Komplementärrente. 5.2    Bei Schleudertrauma-Fällen liegen im Wesentlichen pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlagen vor. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer vom Juli 2001, den gestellten Diagnosen, den kreisärztlichen Befundungen und Stellungnahmen sowie der damaligen Rechtspraxis entsprach die volle Berentung des Beschwerdeführers dem damaligen Zeitgeist; die damalige Beurteilung des Falles durch die Beschwerdegegnerin ist als vertretbar zu qualifizieren, was die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausschliesst (BGE 148 V 195 E. 5.3, 141 V 405 E. 5.2, 125 V 383 E. 3).     Im Gegensatz zur Invalidenversicherung, bei der der Bundesgesetzgeber mit der 6. IV-Revision anordnete, dass die laufenden Renten bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlagen ab 1. Januar 2012 innert drei Jahren zu überprüfen waren (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), erhielten die UVG-Versicherer keinen gleichlautenden Überprüfungsauftrag; die bereits damals zugesprochenen UVG-Renten nach Schleudertrauma-Unfällen waren und sind grundsätzlich weiterhin geschuldet.     Nach dem Gesagten darf die Rentenverfügung vom 17. Oktober 2003 nicht durch das Gericht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung aufgehoben werden.

6. 6.1    Die Beschwerdegegnerin wies erstmals in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2022 aus dort näher dargelegten Gründen darauf hin, eine ursprünglich zugesprochene Rente könne jederzeit auch im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der pflichtwidrig nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung angepasst werden; der Beschwerdeführer sei spätestens ab Oktober 2005 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damit hätte die Suva ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 17. Oktober 2003 auch nach Art. 17 Abs. 1 ATSG revidieren und ihre Rentenanpassung in Form einer Aufhebung der Rente rückwirkend per 1. Oktober 2005 vornehmen können (Urk. 9 S. 5 Ziff. 6).     Diesen revisionsrechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist dem Grundsatz nach zuzustimmen, sofern der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat (E. 1.2.1-1.2.3 hiervor), was nachfolgend zu prüfen ist. 6.2 6.2.1    Anlässlich der Rentenzusprache bei einem IV-Grad von 100 % am 17. Oktober 2003 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die in E. 5.1.1. und 5.1.2 wiedergegebene medizinische Beurteilung durch die Kreisärzte sowie die medizinischen Vorberichte in den jeweiligen Dossiers (Urk. 10-14). 6.2.2     6.2.2.1 Anlässlich der Rentenrevision stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. Juni 2020 auf das Y.___-Gutachten vom 30. Oktober 2018 mit Ergänzung vom 19. Dezember 2018 sowie die Erkenntnisse aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren. Im angefochtenen Einspracheentscheid stützte sie sich auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 24. Juni 2021 (IV.2019.00449), worin das Y.___-Gutachten und das Strafverfahren ebenfalls abgehandelt wurden. 6.2.2.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 in E. 2.3 erwogen, bei der Würdigung von durch die Y.___ erstellten Gutachten sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet habe (dazu E. 6.2.3.3 hernach). In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der Y.___ zu würdigen seien, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen. In solchen Fällen genügten bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (bestätigt mit Urteilen 8C_707/2023 vom 15. April 2024 E. 5.5 und 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 6.2.2.3 Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 30. Oktober 2018 ist mehrfach aktenkundig (Urk. 12/234; Urk. 56/291). Es basiert auf internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 56/291/3). Darin wurden in interdisziplinärer Hinsicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 56/291/10): - mögliches leichtgradiges Impingementsyndrom beider Schultergelenke bei degenerativer Rotatorenmanschettenalteration - leichtgradiges femoropatellares Schmerzsyndrom / Chondropathie rechtes Kniegelenk (Herleitung: Anamnese und hiesiger klinischer Befund) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter folgende (Urk. 56/291/10-11): - mögliche Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Fehlgebrauch von Benzodiapezin-Analoga und Opioiden - Differentialdiagnose: Spannungskopfschmerz, Migräne, Analgetika-Kopfschmerz - Nikotinkonsum - Unspezifische Myalgien entlang des Achsenskeletts ohne Zeichen einer neurokompressiven Störung (Herleitung: Anamnese und hiesiger klinischer Befund). Die Gutachter führten in der Konsensbeurteilung aus, dem Beschwerdeführer sei gemäss den Akten vor allem in neurologischer Hinsicht bislang eine generelle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dies erscheine nicht schlüssig, da die bildmorphologischen spinalen Befunde keine Läsion auswiesen, welche die reklamierten ausgeprägten Beschwerden biologisch plausibilisierten. Die hiesigen klinischen Befunde würden zudem auf recht deutliche Diskrepanzen hinweisen (bessere spontane spinale Mobilität als in den formalen Proben dargeboten; kein konsistenter schmerzgeplagter klinischer Eindruck, erfüllte Widder-Kriterien in der psychiatrischen Beurteilung). Die berichteten multiplen Unfallereignisse mit angegebener Einwirkung auf die Halswirbelsäule hätten zumindest kein fassbares bildmorphologisches traumatypisches Korrelat hinterlassen, was die Annahme von über allenfalls leichte Distorsionen hinausgehenden Ereignissen nicht eben stütze. Die aktenkundige Nennung von spinalen Kontusionen sei in diesem Kontext ebenfalls nicht einfach zu übernehmen, da der Begriff ein recht erhebliches Trauma suggeriere, was sich jedoch bei näherer Prüfung der berichteten Unfallhergänge und nicht zuletzt auch des jetzigen Bildbefunds kaum bestätigen lasse. Erhebliche spinale Traumata würden in der Regel oder zumindest häufig Residuen im MRI (z.B. Hämosiderinreste oder andere traumatypische Residuen) hinterlassen, was hier nicht belegt werden könne. Im unfall-versicherungsrechtlichen Kontext lasse sich – auch rückblickend – keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine unfallbedingte Genese der Beschwerden herleiten. Auch unter Berücksichtigung einer nicht unfallkausalen Genese sei festzuhalten, dass die objektiven Befunde keine erhebliche und konsistente Einschränkung der spinalen Beweglichkeit auswiesen und dass lediglich eine subjektive Klage verbleibe ohne ausreichendes bildmorphologisches (geringe und alterstypische degenerative spinale Veränderungen ohne epidemiologisch belegten eigenständigen Krankheitswert) und ohne konsistentes klinisches Befund-Korrelat. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, habe in seinen Vorbefunden erhebliche Fehlstellungen des Kopfes und muskuläre Verhärtungen/Verdickungen beschrieben, sodass hier letztlich auch ein anderer Befund vorgelegen haben könne. Vorangehend sei aber kein namhaftes nervales Defizit beschreiben worden, was sich mit dem jetzigen neurologischen Befund decke. Zusammenfassend sei sowohl eine Verbesserung gegenüber den objektiven Vorbefunden und ein objektiv nicht wesentlich verschiedener Gesundheitsstatus als gleichrangig wahrscheinlich anzusehen (Urk. 56/291/8-9). Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine angepasste Tätigkeit sei bei eingeschränkter Belastbarkeit für körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufigem Armeinsatz über der Horizontalen, Vermeidung von häufigen beziehungsweise überwiegenden Tätigkeiten in kniender oder tiefer Hocksitzposition infolge der möglichen degenerativen femoropatellaren Reizung des rechten Kniegelenks hingegen vollschichtig zumutbar. Die genannten Einschränkungen seien auf die möglichen Rotatorenmanschettensyndrome, welche mit einer degenerativen Genese hinreichend zu erklären seien, und auf die degenerative femorropatellare Reizung des rechten Kniegelenks zurückzuführen (Urk. 56/291/11, Urk. 56/291/13, Urk. 56/291/155, Urk. 56/158-159). 6.2.2.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 hielten die Gutachter des Y.___ fest, die dem Dossier beigefügten Ermittlungsdokumente (Strafakten, Spezialabklärungen, Ton- und Bilddokumente) stünden nicht im Widerspruch zu den medizinischen Befundergebnissen des polydisziplinären Gutachtens der Unterzeichner, böten dabei auch keine medizinischen Informationen, die über die objektiven gutachterlichen Befunde und hierauf fussenden Konklusionen hinausgingen. Namentlich ergäben sich aus den Ermittlungsdokumenten (Strafakten, Spezialabklärungen, Ton- und Bilddokumente) keine zusätzlichen medizinischen Einschränkungen, die über die im Rahmen der Begutachtung objektivierte qualitative orthopädische Limitation der körperlichen Leistungsfähigkeit hinauswiesen. Auch hinsichtlich der übrigen medizinischen Beurteilung der anderen Teilgebiete stünden die Ermittlungsdokumente (Strafakten, Spezial-abklärungen, Ton- und Bilddokumente) nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen objektiven Befunden, anamnestischen und aktenkundigen Daten und den hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen. Sodann fügten die Gutachter an, retrospektiv sei es bei fehlenden traumatischen oder anderen namhaften Veränderungen im aktuellen Kernspintomogramm der Halswirbelsäule trotz berichteter mehrfacher Distorsionsereignisse und den genannten Inkonsistenzen aus gutachterlicher Sicht nicht hinreichend fundiert, eine überwiegend wahrscheinliche generelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus spinalen Gründen zu attestieren. Eine Arbeitsunfähigkeit sei auch eher in neurologischer Hinsicht und nicht in orthopädischer Hinsicht seit Jahren attestiert worden. Die frühere ärztliche Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit habe retrospektiv betrachtet bei fehlendem Nachweis struktureller cervikaler Läsionsfolgen anscheinend überwiegend auf dem Schmerzvortrag des Beschwerdeführers beruht. Die neurologische Vorbewertung sei aus heutiger Sicht nicht ausreichend schlüssig. Die unterschiedlichen Bewertungen der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu den aktenkundigen Vorbewertungen ergäben sich vorrangig aufgrund einer lediglich anderen Bewertung eines objektiv nicht wesentlich anderen Gesundheitszustandes (Urk. 12/234/5-7 = Urk. 56/303). 6.2.3 6.2.3.1 Das Gutachten der Y.___ vom 30. Oktober 2018 (inklusive Ergänzung vom 19. Dezember 2018) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). Die Gutachter tätigten sorgfältige und umfassende Abklärungen (vgl. die sorgfältigen Befunderhebungen durch den begutachtenden Internisten [Urk. 56/291/49-51], Neurologen [Urk. 56/291/92-95], Orthopäden [Urk. 56/291/144–150] und Psychiater [Urk. 56/291/189-190]). Dabei wurden auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vornehmlich Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultergürtel und Arme, Ausstrahlung auch in die Lumbalregion und das linke Bein, permanenter Druck- und Bewegungsschmerz im Kreuz, zusätzlich Kniescheibenschmerzen rechts, wobei die geschilderten Schmerzen dauerhaft bei einer Schmerzintensität der Stärke 8-9 bei einer Skala von 0-10 bestünden [Urk. 56/291/134-135; vgl. auch Urk. 56/291/39-41, Urk. 56/291/82-84 und Urk. 56/291/185, wo teilweise eine etwas geringere Schmerzintensität angegeben wurde]) berücksichtigt. Indes konnten die Gutachter keine Befunde erheben, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit rechtfertigen würden. Dies begründeten sie in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (zusammengefasst und auf den Punkt gebracht durch den begutachtenden Orthopäden): Aufgrund der klinischen und bildgebenden Untersuchung seien sowohl cervikal als auch lumbal allenfalls unspezifische paravertebrale Verspannungsbefunde zu erheben. Ausstrahlende Störungen im Sinne einer Brachialgie oder Ischialgie liessen sich nicht objektivieren, auch die aktuelle Bildgebung mittels MRI «totale spine» zeige keine namhaften oder höhergradigen degenerativen Alterationen beziehungsweise neurokompressiven Veränderungen. Bezüglich der Schultergelenke bestünden mangels objektiver Zeichen einer Inaktivitätshypotrophie der Schultergürtel oder der Arme keine objektiven Hinweise für eine schmerzbedingte Schonung; die aktenkundig berichteten Rotatorenmanschettenläsionen beider Schultergelenke seien klinisch/muskulär kompensiert und ohne objektive Zeichen einer schmerzhaften Aktivierung oder einer namhaften funktionellen Beeinträchtigung. Auch am rechten Kniegelenk bestehe keine funktionelle Beeinträchtigung (Urk. 56/291/151-153). Die bisherige Tätigkeit erachteten die Gutachter hingegen unter Hinweis auf die Problematik der Schultern sowie des rechten Kniegelenks als nicht mehr zumutbar (Urk. 56/291/11). Bezüglich der Schulterproblematik hielten sie fest, aufgrund der möglichen Impingementsymptomatik der Schultergelenke und unter Würdigung der bildgebenden Befunde einer Rotatorenmanschettendegeneration seien häufige Arbeiten mit ein- oder beidhändigen Tätigkeiten über Kopf und überwiegend körperlich schwere Arbeiten als dauerhaft ungeeignet zu bewerten. Explizit wiesen sie darauf hin, dass die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Schulter- und Kniebeschwerden degenerativer Genese seien (Urk. 56/291/155). 6.2.3.2 Dass das Gutachten der Y.___ vom 30. Oktober 2018 (inklusive Ergänzung vom 19. Dezember 2018) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen vermag, hat das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 24. Juni 2021 im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens erkannt (Urk. 14/286), was vom Bundesgericht im Urteil vom 13. Januar 2022 bestätigt worden ist (Urk. 14/287), und gilt auch für das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren. In beiden Verfahren stellen sich dieselben Rechtsfrage und beiden Verfahren liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde. Nach gängiger Praxis ist der Beizug von Gutachten und Berichten aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erlaubt, ja angesichts des Grundsatzes, wonach die versicherte Person so wenigen belastenden ärztlichen Untersuchungen wie möglich ausgesetzt werden soll, geradezu geboten. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass die unfallspezifischen Gesichtspunkte ebenfalls von medizinischen Experten beurteilt werden. Dies kann in einem Gutachten oder in einem ergänzenden Bericht erfolgen, sofern die grundsätzlichen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige Berichte erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2019 vom 20. August 2019 E. 6.2.1). Dies ist vorliegend der Fall. Die Y.___-Gutachter - und in der Folge auch der Kreisarzt Dr. med. J.___ (Urk. 12/274-275) - nahmen zu den unfallspezifischen Gesichtspunkten Stellung. Im Rahmen des Y.___-Gutachtens geschah dies aufgrund der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 56/291/158-159). Das Y.___-Gutachten wurde zwar im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens verfasst und die Y.___ stellte das Gutachten soweit ersichtlich einzig der IV-Stelle zu, indessen trug es auch den unfall-versicherungsrechtlichen Fragestellungen angemessen Rechnung. Im Rahmen dieser Begutachtung wurden die Gehörsrechte des Beschwerdeführers gewahrt, der explizit keine Einwendungen gegen die Y.___-Gutachter erhob (vgl. dazu Urk. 56/254-256; ferner; E. 4.3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Juni 2021; Urk. 14/286). Vor diesem Hintergrund läuft die (formelle) Rüge des Beschwerdeführers, im Unfallverfahren habe er keine Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen, ins Leere. 6.2.3.3 Auch die weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Das Bundesgericht hat sich wiederholt zum Vorwurf der Befangenheit von Gutachtern wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Invalidenversicherung aufgrund regelmässiger Gutachteraufträge geäussert und festgehalten, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren verfassungs- und konventionskonform ist, dies insbesondere auch mit Blick auf die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorausgesetzte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der betreffenden Gutachter (BGE 137 V 210 E. 1.3.1, E. 2.3 und E. 4.4.1.5). Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit können nach der Rechtsprechung auch der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3). Massgebend ist vielmehr, ob dem Gutachten im konkreten Fall volle Beweiskraft beizumessen ist, was hier in Bezug auf das in Frage stehende Gutachten vom 30. Oktober 2018 (inklusive Ergänzung vom 19. Dezember 2018) wie ausgeführt der Fall ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von Seiten der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) in von der Y.___ in den Jahren 2022/2023 erstellten Gutachten formelle und inhaltliche Mängel festgestellt wurden und die Invalidenversicherung daher nunmehr keine medizinischen Gutachten an die Y.___ mehr vergibt (vgl. Medienmitteilung BSV und Empfehlung der EKQMB, je vom 4. Oktober 2023; Urk. 72; vgl. überdies Überprüfungsbericht über die Gutachten der Y.___ AG der Jahre 2022/2023 der EKQMB und der Fachstelle EKQMB vom 7. November 2023 sowie E. 6.2.2.2 hiervor). Sodann ist es unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit grundsätzlich zulässig, dass ein Gericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet, sofern das rechtliche Gehör in allen seinen Teilaspekten gewahrt bleibt (BGE 137 V 210 E. 1.4 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.3), wie dies vorliegend der Fall ist. 6.2.3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich bei seiner Argumentation, wonach das Y.___-Gutachten vom 30. Oktober 2018 (inklusive Ergänzung vom 19. Dezember 2018) nicht beweiskräftig sei, vor allem auf den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 (Urk. 2/47 = Urk. 60) im parallel laufenden Strafverfahren. Aus diesem Beschluss vermag der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn das Bezirksgericht beantwortete die Frage, ob das Y.___-Gutachten den Anforderungen für eine Verwertbarkeit im Strafverfahren genügt, nicht, sondern liess sie explizit offen (E. 2.2.6 des Beschlusses). Zwar wies es die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung, insbesondere zur Einholung eines Gutachtens, zurück, begründete dies aber mit der Verletzung des Anklageprinzips. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.3). Die Anklage, also die Staatsanwaltschaft, ging davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und Einschränkungen anfänglich bestanden hatten, sich sein Zustand aber im Laufe der Zeit verbesserte und er dazu in den Revisionsverfahren unwahre Angaben machte. Das Bezirksgericht wies darauf hin, dass die Beurteilung der Anklage nur möglich sei, wenn sich ein Gutachten zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit dem im Strafrecht erforderlichen Beweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit äussere und damit über das Vorliegen einer Täuschung durch den Beschuldigten befunden werden könne. Es befand, dass das im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens eingeholte und sich in den Strafakten befindende Y.___-Gutachten eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegenüber den Vorbefunden lediglich als gleichrangig wahrscheinlich wie einen objektiv nicht wesentlich vom aktuellen Gesundheitszustand verschiedenen Vorzustand erachte. Aufgrund dieses Gutachtens lasse sich also eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht mit dem im Strafverfahren notwendigen Beweismass erstellen. Die ergänzende Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 erscheine sodann insofern in einem Widerspruch zum Gutachten vom 30. Oktober 2018 zu stehen, als die Gutachter in ihrer Stellungnahme nur noch einseitig darauf fokussiert hätten, dass sich unterschiedliche Bewertungen der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu aktenkundigen Vorbewertungen vorrangig aufgrund einer lediglich anderen Bewertung eines objektiv anderen Gesundheitszustands ergäben, sprich von Anfang an keine relevanten gesundheitlichen Einschränkungen bestanden hätten (Urk. 2/47 = Urk. 60).     Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgte also aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips. Die Frage der Verwertbarkeit des Y.___-Gutachtens liess das Bezirksgericht offen. Anzufügen ist, dass im Strafverfahren auf ein im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten abgestellt werden kann (E. 2.2.4 des Beschlusses). Jedoch folgen Strafverfahren anderen Regeln als sozialrechtliche Verfahren, so dass die Beurteilung der Frage, ob ein nämliches Gutachten beweiskräftig ist, in den verschiedenen Verfahren durchaus unterschiedlich ausfallen kann. In Frage stehen vorliegend sozialversicherungsrechtliche Ansprüche. Diesbezüglich erweist sich das Y.___-Gutachten (samt Ergänzung) wie ausgeführt als voll beweiskräftig. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist vorliegend nicht entscheidend, ob bereits von Anfang an keine relevante Leistungseinschränkung vorlag oder ob eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 6.2.3.5 Immerhin ist festzuhalten, dass sich zu dieser Frage das von der Staatsanwaltschaft im Nachgang zur erfolgten Rückweisung eingeholte Gutachten vom 23. August 2022 äussert (Urk. 43). PD Dr. Z.___ verneinte in seinem Gutachten die Frage, ob die vom Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten und der IV-Stelle geschilderten gesundheitlichen Beschwerden mit seinem festgestellten Lebenswandel übereinstimmten. Er hielt fest, dass die im bildmedial dokumentierten Zeitraum 2013 bis 2017 festgestellten, immer wieder unter Tatbeweis gestellten körperlichen Ressourcen einer altersentsprechend gesunden, zumindest mittelmässig roborierten Person entsprächen. Bereits anlässlich eines stationären Aufenthaltes in D.___ im Jahr 2002 sei eine auffallende Diskrepanz zwischen Beschwerden und objektivierbaren Befunden dokumentiert worden. Die im Zeitraum ab 2002 angegebenen Beschwerden seien aus expertenmedizinischer Sicht eine repetitive Emulation wechselnder klinischer Symptome bei fehlendem pathoanatomischem Korrelat. Erste Hinweise auf eigentliche Aggravation/Emulation ergäben sich aus den medizinischen Akten im Sommer 2002, als der Hausarzt Dr. med. K.___ am 22. Juli 2002 die von ihm erhobenen Normalbefunde an Dr. med. F.___ berichtet und eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der festgestellten Befunde rundweg verneint habe. Die in der Folge bezeichnenderweise nach unergiebigem Erstbefund auch im Verlauf trotz geltend gemachter Verschlechterung ohne einlässliche Bildgebung - z.B. mittels Kernspintomogramm oder Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule - geführte langjährige «Kontrollreihe» bei Dr. F.___ habe nie «harte» Befunde ergeben, die über problemlos arglistig emulierbare Nackengegenspannung bei kursorischer Untersuchung und erzählten Kopfschmerzen sowie angebliche Ermüdungserscheinungen hinausgegangen seien. Allerdings seien wiederholt - ohne erkennbar plausible Indikation von WZW-Evidenz - EEG-Abklärungen vorgenommen worden, die über Jahre konstante Normalbefunde ergeben hätten. Auf eine aussagekräftige Bildgebung zur strukturellen Objektivierung einer allenfalls pathoanatomischen Verschlechterung sei eigentümlicherweise verzichtet worden. Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Lauf der massgebenden Jahre 1991 bis 2017 verändert habe, führte PD Dr. Z.___ aus, bei bereits primär bildgebend fehlender Dokumentation von unfallbedingt funktionsrelevanten Verletzungsfolgen sei eine evolutive degenerative Folgeveränderung in auffallender Weise weder im objektivierbaren klinischen Befund noch in der im Rahmen der polydisziplinären Y.___-Begutachtung erfolgten panvertebralen Kernspintomographieabklärung nachweisbar. Der objektiv kernspintomographisch dokumentierte Zustand entspreche einem lebensaltersentsprechenden Normbefund und spreche mit medizinisch überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen degenerationsrelevante Bewegungsdysfunktionen. Eine funktionsrelevante Befundverschlechterung lasse sich aktenmässig, abgesehen von einer offenbar rasch ausgeheilten Handverletzung im Jahre 2005 und einer Messerstichverletzung im Jahre 2000, nach 1994 nicht belegen. Aufgrund der Aktenlage sei eine gesicherte Veränderung des Gesundheitszustandes und somit der funktionsrelevanten körperlichen Ressourcen nach 1994 weder klinisch noch radiologisch überwiegend verlässlich evident belegbar. Die vom «betreuenden» Neurologen [Dr. med. F.___] periodisch postulierten Verschlechterungen stünden in evidentem Gegensatz zu den gezeigten Leistungsressourcen. Wären diese wahrheitsgetreu gewesen, müsste der Beschwerdeführer kumulativ leidensbezogen im Verlauf bettlägerig und schmerzverzerrt immobilisiert geworden sein (Urk. 43).     Soweit für das Unfallversicherungsverfahren relevant, stehen die Ausführungen von PD Dr. Z.___ somit im Einklang mit dem Y.___-Gutachten. 6.3    Wie bereits erwogen, spricht nichts gegen die Beweiskraft des Gutachtens der Y.___ vom 30. Oktober 2018 (inklusive Ergänzung vom 19. Dezember 2018). Aus Sicht der Gutachter war eine Verbesserung gegenüber den objektiven Vorbefunden und ein objektiv nicht wesentlich verschiedener Gesundheitsstatus als gleichrangig wahrscheinlich anzusehen (Urk. 56/291/9), weshalb eine revisionsbegründende erhebliche Gesundheitsveränderung nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist (vgl. dazu auch E. 6.3.1.6 hernach).     Zu prüfen bleibt, ob sich das Leiden des Beschwerdeführers bei im Wesentlichen gleich gebliebenem objektivierbarem Gesundheitszustand in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen, was ebenfalls einen Revisionsgrund darstellt (BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2 mit Hinweisen; E. 1.2.2 hiervor). 6.3.1    Am 29. April 2014 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 56/110) und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. 6.3.1.1 Im undatierten Fragebogen, welcher bei der IV-Stelle am 28. Mai 2014 einging (vgl. Aktenverzeichnis [Urk. 56/0]), gab der Beschwerdeführer an, er würde gerne arbeiten, was aber wegen der bekannten Verletzungen und Schmerzen nicht möglich sei. Die Schmerzen hätten zugenommen und es gehe ihm noch schlechter. Er habe noch mehr Schlafprobleme, sei übermüdet und überfordert. Er hätte gerne eine sinnvolle Aufgabe und soziale Kontakte sowie Anerkennung im Beruf. Er wolle wieder gesund werden und keine Schmerzen mehr haben (Urk. 56/112/1-3). 6.3.1.2 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Juni 2014 fest, es liege seit 1999 ein schweres, panvertebrales Schmerzsyndrom vor, vor allem cervikocephal, mit Begleitschwindel. Seit der letzten Berichterstattung vom Januar 2012 habe sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert, die Nacken- und Kopfschmerzen hätten zugenommen, ebenso die Rückenschmerzen, entsprechend sei der Konsum an Analgetika gestiegen. Es sei zudem häufiger zu notfallmässigen Konsultationen wegen Schmerzexazerbationen gekommen. Mittels Physio-therapie hätten die Beschwerden nur teilweise aufgefangen werden können. Begleitend sei es zu Schwankschwindel gekommen. Körperliche Belastungen seien kaum mehr möglich. Wenn sich der Beschwerdeführer trotzdem belaste, komme es meistens zu Schmerzexazerbationen mit danach notfallmässigen Arztkonsultationen. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungs-einschränkung der Halswirbelsäule um 80 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur, mit weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur, mit zweitem Schmerzpunkt paralumbal beidseits. Zudem bestünden umschriebene und äusserst druckdolente Myogelosen paracervikal links. Neurologische Ausfälle bestünden keine, sodass das Beschwerdebild weitgehend weichteilbedingt sei (Urk. 56/116; vgl. auch den Bericht vom 28. Mai 2014 an die Beschwerdegegnerin [Urk. 56/123/6-7]). 6.3.1.3 Im Fragebogen vom 18. August 2014, welchen die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit diesem zusammen ausgefüllt hatte, wurde geschildert, er könne 20-30 Minuten gehen, er könne sich jedoch kaum bücken und keine Lasten heben, da die Rückenschmerzen dann zunähmen. Die Beschwerden hätten nach jedem Unfall (5 Unfälle) zugenommen. Er habe versucht, im Haushalt kleine Arbeiten zu verrichten, was zu Schmerzexazerbationen geführt habe. Er übe keine Tätigkeiten (z.B. Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste, freiwillige karitative Tätigkeiten, Haushalts- oder Gartenarbeiten etc.) aus. Computer- oder Büroarbeiten könne er keine ausführen. Sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten könne er nicht an jedem Tag gleich lang ausüben. An schlechten Tagen seien es 30 Minuten, dann müsse er liegen. An guten Tagen gelinge ihm dies für 1-2 Stunden. Er habe keine sozialen Kontakte, lebe eher zurückhaltend und brauche oft Ruhe. Sportarten oder Hobbies betreibe er nicht. An guten Ta

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