Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2022.00167
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 31. Mai 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle Anwaltskanzlei Mägerle Obergasse 19, 8400 Winterthur
gegen
Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1960, war seit dem 1. Juni 1981 als Hilfsglaser bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 26. März 1982 die Sprosse der Leiter verfehlte und stürzte (vgl. Urk. 8/1/42-43). Anlässlich der stationären Hospitalisation wurde eine Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 diagnostiziert (vgl. Urk. 8/1/37-38; Urk. 8/1/40-41). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab Herbst 1982 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die ärztliche Behandlung endete am 22. November 1982 (vgl. Urk. 8/1/16; Urk. 8/1/25-26; Urk. 8/2/2). 1.2 Am 23. April 2021 meldete die Tochter des Versicherten der Suva sinngemäss einen Rückfall respektive Spätfolgen (vgl. Urk. 8/5). Nach erfolgten Abklärungen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 (Urk. 8/44) eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 9.55 % zu und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 2 % einen Rentenanspruch. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/45; Urk. 8/62) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. August 2022 (Urk. 8/65/1-18 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 13. September 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 10 % und eine höhere Integritätsentschädigung als 10 % zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache zur Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2022 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 8. März 2023 (Urk. 16) wurde sodann antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Am 13. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 24) ein. Die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 (Urk. 30) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 (Urk. 31) zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Urk. 32) teilte der unentgeltliche Rechtsvertreter mit, dass er den Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels nicht mehr vertrete, woraufhin ihm sowie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (Urk. 33) Frist angesetzt wurde, um zu begründen, weshalb das Mandat der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu widerrufen respektive weshalb aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht mehr gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 7. Dezember 2023 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter seine Stellungnahme (Urk. 36) ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 (Urk. 37) wies das hiesige Gericht das Entlassungsgesuch ab und hielt fest, dass Rechtsanwalt Daniel Mägerle bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt bleibe. Am 22. April 2024 fand antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 18) eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung statt (vgl. Protokoll S. 10-14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; 1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach dem bisherigen Recht (Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, KUVG) gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG). Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten des UVG an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 26. März 1982, mithin unter der Geltung des KUVG ereignet. Nachdem sowohl der Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erst nach Inkrafttreten des UVG und dabei erst ab April 2021 im Streit stehen, finden die ab 1. Januar 2017 geltenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 31. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.4 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.5 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer exante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hinweis). 1.6 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person mit denselben beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Begabungen im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (BGE 148 V 419 E. 7.2, 134 V 392 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 E. 2, je mit Hinweisen). Die Regelung ist ihrem Wortlaut nach («bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung») zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestimmung des Valideneinkommens geht (BGE 122 V 418 E. 5 mit Hinweisen). Somit sind beide Vergleichseinkommen unter dieser Prämisse festzulegen (BGE 114 V 310 E. 2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). 1.7 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 1.8 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. med. A.___ einzig die Folgen der ausgeheilten Impressionsfraktur LWK 1 zu berücksichtigen seien. Die darüberhinausgehenden Veränderungen an der Wirbelsäule könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom März 1982 zurückgeführt werden. In Beachtung des durch Dr. A.___ erstellten Belastungsprofils sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit weiterhin ganztags zumutbar. Die vorgenommene versicherungsinterne Aktenbeurteilung sei zulässig und eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht notwendig gewesen. Weder der durch Dr. med. B.___ erstellte Bericht noch die aktuell eingereichten medizinischen Unterlagen vermöchten Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung aufkommen zu lassen. Weitere Abklärungen seien nicht gerechtfertigt. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs, wobei beide Vergleichseinkommen gestützt auf den schweizerischen Arbeitsmarkt anhand unterschiedlicher Tabellenlöhne zu bestimmen seien und sich kein leidensbedingter Abzug rechtfertige, resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 2 %. Gestützt auf die ebenfalls zulässige Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ habe der Beschwerdeführer indessen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 9.55 % (vgl. Urk. 2 S. 9 ff.; Urk. 7 S. 3 f.; Urk. 30 S. 1). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf die durch Dr. med. B.___ vorgenommene Beurteilung seien die gesundheitlichen Beschwerden sowie die Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit zweifellos einzig auf die infolge des Unfallereignisses im Jahr 1982 erlittenen Rückenprobleme zurückzuführen. Es sei nicht ersichtlich, woher das gesundheitliche Leiden ansonsten herkomme. Die vorgenommene reine Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ sei nicht zulässig und eine persönliche Untersuchung notwendig. Da die Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. A.___ widersprüchlich seien, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter werde eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Begutachtung beantragt. Soweit die Beschwerdegegnerin einen ausländischen Arzt als fachlich weniger kompetent zur Kausalitätsbeurteilung erachte als einen Arzt aus der Schweiz, handle es sich um eine unzulässige Diskriminierung. Schliesslich seien das Validen- und das Invalideneinkommen unzutreffend bestimmt worden. Für das Invalideneinkommen (richtig wohl: Valideneinkommen) sei auf das Einkommen eines 61-jährigen in seiner angestammten Branche abzustellen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen aus der Wäscherei-Tätigkeit in Apulien abzustellen, wobei ein Leidensabzug vorzunehmen sei. In Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung sei die vorgenommene Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ ebenfalls unzureichend und diese sei im Rahmen des beantragten Gutachtens neu festzulegen (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 24 S. 4 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen sind die Höhe des Invaliditätsgrades sowie die zugesprochene Integritätsentschädigung.
3. 3.1 Am 26. März 1982 verfehlte der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 29. März 1982 (Urk. 8/1/42-43) die Sprosse der Leiter und verletzte sich dabei am Rücken (S. 1 Ziff. 14 und Ziff. 16). Der Beschwerdeführer war daraufhin vom 26. März bis 8. April 1982 stationär im Kantonsspital C.___ hospitalisiert, wobei gemäss Austrittsbericht vom 19. April 1982 (Urk. 8/1/37-38) eine Kompressionsfraktur LWK 1 diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer sei infolge eines Arbeitsunfalles auf Gesäss und Rücken gestürzt. Die Fraktur sei medial um mehr als einen Drittel komprimiert, weshalb der Beschwerdeführer in Narkose aufgerichtet und ihm ein Gipskorsett angelegt worden sei. Der weitere Verlauf sei komplikationslos gewesen (S. 1). 3.2 Dem Bericht der Ärzte des C.___ vom 24. Juni 1982 (Urk. 8/1/29) ist als Diagnose ein Status nach Kompressionsfraktur LWK 1 nach am 26. März 1982 erlittenem Unfall zu entnehmen. Das Gipskorsett sei am 10. Juni 1982 entfernt worden, radiologisch sei die Fraktur konsolidiert (Ziff. 1-2). Es erfolge eine durch Physiotherapie unterstützte funktionelle Nachbehandlung nach Gipsentfernung (Ziff. 3). Die Wiederaufnahme der Arbeit sei auf Anfang Juli 1982 vorgesehen (Ziff. 5). 3.3 Am 8. Juli 1982 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___. Dieser diagnostizierte einen Status nach Kompressionsfraktur LWK 1 mässigen Grades. Auf dem Röntgenbild sei die Fraktur drei Monate nach dem Unfallereignis konsolidiert. Durch die Reposition habe der Wirbelkörper teilweise aufgerichtet werden können. Heute bestünden noch die üblichen Restbeschwerden. Die weitere Kräftigung der Rückenmuskulatur sei noch notwendig. Es sei mit einer vollen Heilung ad integrum zu rechnen. Ab dem 2. August 1982 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, für leichte Arbeiten ganztags (vgl. Bericht vom 8. Juli 1982, Urk. 8/1/27-28 S. 1 f.). 3.4 Mit Bericht vom 20. August 1982 (Urk. 8/1/21-22) informierte Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, über die erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund eines Sensibilitätsausfalls im Bereich des Ramus cutaneus ventralis nervus femoralis rechts, wahrscheinlich Druckschädigung. Es bestehe zurzeit kein Anhalt für eine Läsion des Femoralisstammes, für ein radikuläres Kompressionssyndrom oder für eine medulläre Schädigung. Eine besondere Therapie sei nicht indiziert. Die Prognose sei eher günstig (S. 2). 3.5 Dem Bericht von Dr. F.___, C.___, vom 22. September 1982 (Urk. 8/1/13-14) ist als Diagnose ein Status nach Kompressionsfraktur LWK 1 nach am 26. März 1982 erlittenem Unfall zu entnehmen. Die Kompressionsfraktur sei elf Wochen in einem Gipskorsett ruhiggestellt worden. Die anschliessende Rehabilitation sei unter Physiotherapie erfolgt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. August 1982 in seiner bisherigen Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig, wobei diese Arbeitsfähigkeit mit ganztägiger Präsenz ausgewertet worden sei. Es bestünden weiterhin deutliche, vor allem belastungsabhängige Restbeschwerden. Deshalb sei zu überlegen, ob nicht vorübergehend eine halbtägige Arbeit erfolgen oder der Beschwerdeführer intensiv therapeutisch rehabilitiert werden sollte. Eine erneute kreisärztliche Begutachtung erscheine indiziert. 3.6 Am 19. Oktober 1982 erfolgte daher eine erneute kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. D.___. Dieser diagnostizierte eine abgeheilte Kompressionsfraktur LWK 1 sowie eine Kettentendinose am Beckenkamm nach Aufnahme schwerer körperlicher Tätigkeit. Das Röntgenbild zeige eine Skoliose sowie eine Kompressionsfraktur L1. Besondere Veränderungen seien nicht sichtbar, abgesehen von einer leichten Osteochondrose in den Bandscheiben. Er sei mit einer vorübergehenden vollen Arbeitsniederlegung bis zur Verbesserung der bestehenden Muskelverspannung einverstanden. Er habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden etwas verdeutliche. Nach der baldigen Arbeitsaufnahme solle die Arbeitsfähigkeit stufenweise gesteigert werden. Ab dem 25. Oktober 1982 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, leichte Arbeit ganztags (vgl. Bericht vom 19. Oktober 1982, Urk. 8/1/9-10 S. 1 f.). 3.7 Die am 29. April 2021 in Italien durchgeführte röntgenologische Untersuchung zeigte eine Abflachung der physiologischen Lordose, eine Spondylose des distalen Abschnitts mit Verschmälerung der Zwischenwirbelräume C5/6 und C5/6, eine Hypertrophie der Querfortsätze von C7, eine Spondylarthrose mit Osteophytenbildung in Brust- und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Deckenplattenimpression L1 vermutlich infolge einer früheren Fraktur und eine rechtskonvexe Skoliose der LWS und Abflachung der physiologischen Lordose sowie eine Diskopathie L5-S1 (vgl. deutsche Übersetzung des Berichts vom 29. April 2021 in Urk. 8/19, vgl. auch Original in Urk. 8/16). 3.8 Dr. med. B.___, Chirurg, gab mit Bericht vom 7. Mai 2021 (deutsche Übersetzung in Urk. 8/18, vgl. auch Original in Urk. 8/17) an, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 26. März 1982 ein Kontusionstrauma in der Lumbal- und Sakralregion mit einer Wirbelkörperfraktur L1 mit Deckplattenimpression erlitten und dies zu einem dysfunktionalen Schmerzsyndrom geführt habe. Es bestehe kein Zweifel an einem Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Verletzungen und dem Unfallereignis. Es liege ein dysfunktionales Schmerzsyndrom der LWS vor. Dieses sei gekennzeichnet von einer Lumbalgie, einer Kontraktur der paravertebralen Muskulatur und einer Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit des lumbosakralen Übergangs auf den mittelgradigen Bereich. Das Wirbelsäulentrauma habe die Statik durch eine Keilwirbelbildung des LWK 1 verändert. Die Röntgenbilder würden zeigen, dass die Fraktur mit einer Impression des Wirbelkörpers einhergehe und stark deformiert verheilt sei. Die neurogenen Schmerzen im Bereich der Rechtsskoliose seien auf eine chronische neurogene Schädigung in den entsprechenden Muskelsegmenten zurückzuführen, welche wiederum Folge einer alten Pathologie der LWS und des Os sacrum sei. Das durch den Unfall ausgelöste Trauma habe allerdings zu einer Manifestation einer latenten Radikulopathie geführt, die möglicherweise bereits vorhanden, jedoch nicht symptomatisch gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass sich der körperliche Zustand durch den Unfall verschlechtert habe. Dies äussere sich durch eine Minderung der körperlichen und seelischen Integrität, eine daraus folgende Beeinträchtigung der persönlichen Situation und eine merkliche Verringerung der Arbeitsfähigkeit. Diese Verschlechterung könne zahlenmässig mit 10 % ausgedrückt werden (S. 2 f.). 3.9 Am 23. Juni 2021 erfolgte eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung durch Kreisarzt Dr. med. A.___, praktischer Arzt. Dieser hielt fest, dass die Beschwerden nur eingeschränkt betreffend der L1-Deckenplattenimpression auf den Unfall vom 26. März 1982 zurückzuführen seien. Die multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und der unteren LWS mit einer Diskopathie im Bereich des lumbosakralen Übergangs L5/S1 seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallursächlich einzuordnen, sondern ohne eine dementsprechend behandlungsbedürftige Brückensymptomatik als ein eigenständiges degeneratives Verschleissleiden bei ebenfalls beschriebener Skoliose (vgl. Urk. 8/23/2). 3.10 Eine erneute versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. A.___ erfolgte am 3. September 2021. Dabei hielt er fest, dass dem Beschwerdeführer unfallbezogen wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nach der ausgeheilten LWK1-Impressionsfraktur bei stabilen Verhältnissen weiterhin vollzeitig zumutbar seien. Tätigkeiten in einer repetitiv vornüber gebeugten, zwanghaften Rumpfhaltung oder mit wiederholten maximalen Rumpfrotationen und zur repetitiven Rumpfüberstreckung, einschliesslich regelmässiger Arbeitsausübungen Überkopf sowie das Tragen schwerer Lasten seien nicht zumutbar. Auch sei ein längeres Verharren in einer gleichbleibenden Körperhaltung ungünstig. Ebenso seien Schläge auf die Wirbelsäule, das bedeute Arbeiten mit vibrierenden und Vibrationen erzeugenden und schlagenden Maschinen, zu vermeiden. Es lägen unfallunabhängig darüberhinausgehende multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS und der unteren LWS mit einer Diskopathie loco typico im Bereich des lumbosakralen Übergangs L5/S1 vor mit einer bereits im Jahr 1982 beschriebenen, durch die LWK1-Impressionfraktur nicht erklärten, anlagebedingt vorbestehenden Skoliose mit hierzu passend beschriebenen aktuellen Beschwerden des lumbosakralen Übergangs (vgl. Bericht vom 3. September 2021, Urk. 8/34/2). 3.11 Im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgte am 14. Februar 2022 eine ausführliche kreisärztliche Beurteilung durch Dr. A.___ (Urk. 8/52). Dabei äusserte er sich zum Bericht von Dr. B.___ und hielt fest, dass der Beschwerdeführer vor fast 40 Jahren einen Sturz mit einem Bruch des LWK 1 erlitten habe. Daraufhin seien eine geschlossene Aufrichtung in Narkose sowie die konservative Nachbehandlung im Gipskorsett erfolgt. Bei einem ungestörten Heilverlauf ohne eine radikuläre Symptomatik habe sich bereits nach drei Monaten radiologisch eine zeitgerechte knöcherne Ausheilung gezeigt. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsglaser sei im weiteren Verlauf - nach einer initialen Schonphase - noch eine über 10-jährige Berufsausübung erfolgt. Es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor, welche zu einer Änderung der Beurteilung des Integritätsschadens vom 23. Juni 2021 oder des Zumutbarkeitsprofils vom 3. September 2021 führen könnten. Die degenerativen Veränderungen der HWS und der unteren LWS seien überwiegend wahrscheinlich die Folgen eines natürlichen progredienten Verschleissleidens. Eine Verletzung sei in Bezug auf das Unfallereignis von 1982 nicht objektivierbar. Das Fehlen einer objektivierbaren behandlungsbedürftigen radikulären Brückensymptomatik primär nach dem Unfallereignis sowie auch in den vergangenen 40 Jahren widerspreche einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität der erst jetzt neu hinzugetretenen (pseudo-)radikulären Beschwerdesymptomatik. Die aus Sicht von Dr. B.___ möglicherweise bereits latent vorbestehende Radikulopathie sei nach 40 Jahren viel eher auf eine natürliche voranschreitende Degeneration der unteren LWS zurückzuführen. Ausserdem sei bereits im Jahr 1982 eine Skoliose vorbefundet worden. An den durch Dr. B.___ beschriebenen Befunden sowie den aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers bestehe darüberhinausgehend kein Zweifel. Eine zusätzliche Untersuchung sei daher nicht notwendig (S. 8 ff.). Dr. A.___ hielt sodann am bereits im September 2021 erstellten Zumutbarkeitsprofil einer beruflichen Tätigkeit fest und erklärte, dass damit sowohl die von Dr. B.___ geltend gemachte körperliche Leistungsminderung des Beschwerdeführers als auch dessen geltend gemachte dauerhafte Beeinträchtigung für schwere Hebelasten angemessen berücksichtigt würden. Zur Beurteilung des Integritätsschadens werde auf die Stellungnahme vom 23. Juni 2021 verwiesen (S. 11 Ziff. 1-2). 3.12 Die am 20. April 2023 in Italien erfolgte Röntgenaufnahme der lumbosakralen Wirbelsäule zeigte eine rechtskonvexe Lumbalskoliose mit marginaler perisomatischer osteophytischer Spondylarthrose sowie eine Verringerung der Höhe des vorderen Randes im Verhältnis zum hinteren Rand von L1 mit Absenkung der oberen Begrenzungskante mit entsprechenden Ergebnissen und einen verringerten intersomatischer Raum L5-S1 (vgl. deutsche Übersetzung des Berichtes vom 21. April 2023 in Urk. 25/2; vgl. auch Original in Urk. 25/1). 3.13 Mit Bericht vom 2. Mai 2023 (deutsche Übersetzung in Urk. 25/4; vgl. auch Original in Urk. 25/3) nannten die Ärzte des G.___ die folgende Diagnose: «bilaterale chronische cruralgic Radikulopathie mit Episoden der Exazerbation mit assoziierten Parästhesie und Dysästhesie in eingefleischten somatischen Zusammenbruch in L1 in diffusen spondylodiscusarhtrosis und vertebrale Instabilität von retrolisthesis von L1 und L2». Eine orthopädische Rückenbandage werde empfehlen. Es sei ratsam intensive und längere Anstrengungen, die Mobilisierung schwerer Lasten und funktionelle Überlastungen der DL-Wirbelsäule bei Aktivitäten des täglichen Lebens und Arbeitstätigkeiten zu vermeiden.
4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der im März 1982 erlittene Unfall ursprünglich administrativ formlos respektive gemäss Aktenlage ohne Mitteilung abgeschlossen wurde. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der damalige behandelnde Arzt ab dem 16. November 1982 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte und die ärztliche Behandlung am 22. November 1982 endete (vgl. Urk. 8/2/2), nicht zu beanstanden. Danach begab sich der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht mehr in ärztliche Behandlung und es standen auch keine Leistungen mehr zur Diskussion. Während der langen leistungsfreien Zeit von knapp 40 Jahren sind keine entsprechenden Beschwerden dokumentiert. Der Beschwerdeführer konnte auch anlässlich der Instruktionsverhandlung mit persönlicher Befragung keine entsprechenden Dokumente beibringen; vielmehr bestätigte er, keine Berichte zu haben (vgl. Protokoll S. 12). Er vermag somit das Vorliegen von Brückensymptomen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Entsprechend ist der strittige Leistungsanspruch ab April 2021 unter dem Aspekt eines Rückfalls beziehungsweise von Spätfolgen zu prüfen (vorstehend E. 1.4-1.5). 4.2 Zur Beurteilung der strittigen Unfallkausalität der nun geltend gemachten Beschwerden erfolgte eine eingehende ärztliche Einschätzung durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.9-3.11). Dieser legte in Kenntnis der Vorakten aus dem Jahr 1982 und unter Bezug auf die aktuellen klinischen und bildgebend erhobenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb lediglich die Beschwerden betreffend der L1-Deckenplattenimpression auf den Unfall vom 26. März 1982 zurückzuführen und die multisegmentalen Veränderungen der HWS sowie der unteren LWS mit einer Diskopathie im Bereich des lumbosakralen Übergangs L5/S1 nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallursächlich einzuordnen sind. Darauf ist abzustellen, zumal anlässlich des Unfallereignisses lediglich der Rückenwirbel LWK 1, nicht aber die HWS oder der lumbosakrale Übergang L5/S1 betroffen war. Das durch Dr. A.___ angefertigte Belastungsprofil, welches einzig die Auswirkungen der unfallbedingten Befunde zu berücksichtigen hat, erweist sich dabei ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar. Der Beurteilung von Dr. A.___ schadet nicht, dass dieser den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall- ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4). Dr. A.___ hatte keine Zweifel an den erhobenen klinischen und radiologischen Befunden sowie den aktuell geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/52 S. 10 f.), womit einzig die ursächliche Einordnung derselben zu erfolgen hatte. 4.3 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der vertrauensärztlichen Beurteilung durch Dr. A.___ bestehen nicht. So vermag insbesondere die abweichende Einschätzung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.8) – worauf sich der Beschwerdeführer beruft – nichts daran zu ändern. Dr. A.___ hat sich bereits ausführlich hierzu geäussert, wobei insbesondere zu beachten ist, dass die Einschätzung von Dr. B.___ im Gegensatz zur Beurteilung durch Dr. A.___ soweit ersichtlich ohne Kenntnis der früheren Berichte und damit auch ohne Wissen über die damals bereits erhobenen (Vor-)befunde erfolgte. Der Beschwerdeführer erlitt im März 1982 einzig eine L1-Kompressionsfraktur und damit eine Verletzung im Bereich der oberen LWS, welche stabil und belastbar abgeheilt ist (vgl. Urk. 8/1/27-28 S. 1; Urk. 8/1/29 Ziff. 1-2). In überzeugender Weise hielt Dr. A.___ daher fest, dass eine solch isolierte Verletzung nicht zu einem Verschleissschaden nahezu der gesamten Wirbelsäule, einschliesslich der verletzungsfernen HWS und der unteren LWS beziehungsweise des lumbosakralen Übergangs, führe (vgl. Urk. 8/52 S. 9). Wesentlich ist auch, dass zeitnah nach dem Unfallereignis keine Radikulopathie objektivierbar war, verneinten die erstbehandelnden Ärzte des C.___ doch explizit das Vorliegen von neurologischen Ausfällen und auch die einige Monate danach erfolgte neurologische Untersuchung zeigte keinen Anhalt für ein radikuläres Kompressionssyndrom (vgl. Urk. 8/1/21-22 S. 2; Urk. 8/1/37-38 S. 1). Die durch Dr. A.___ gezogene Schlussfolgerung, wonach das Fehlen einer objektivierbaren behandlungsbedürftigen radikulären Brückensymptomatik primär nach dem Unfallereignis sowie auch in den vergangenen knapp 40 Jahren insofern einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität der nun neu hinzugetretenen radikulären Beschwerdesymptomatik widerspreche und diese vielmehr auf eine natürliche voranschreitende Degeneration der verletzungsfernen, körperlich belasteten unteren LWS zurückzuführen sei (vgl. Urk. 8/52 S. 9 f.), überzeugt daher vollumfänglich. Ebenfalls von Relevanz ist, dass bereits im Oktober 1982 eine Skoliose radiologisch vorbefundet wurde (vgl. Urk. 8/1/9-10 S. 1). Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten (vorstehend E. 3.12-3.13) ergibt sich sodann nichts Stichhaltiges zur Kausalitätsbeurteilung und sie stehen überdies auch nicht im Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung einschliesslich des erstellten Belastungsprofils. Die Ärzte des G.___ erwähnten lediglich, dass schwere Tätigkeiten und die Mobilisierung schwerer Lasten zu vermeiden seien (vgl. Urk. 25/3-4), was mit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung im Einklang steht. Gesamthaft besteht somit kein Anlass, an der überzeugenden versicherungsinternen Beurteilung zu zweifeln. Angesichts des zeitlichen Abstandes von knapp 40 Jahren zwischen dem Unfall und dem als Rückfall geltend gemachten Beschwerdebild gelten erhöhte Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis (vgl. vorstehend E. 1.4), die der beweispflichtige Beschwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen nicht zu erfüllen vermag. Auf die beantragte Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 2) kann demnach in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Restbeschwerden infolge der erlittenen L1-Deckenplattenimpression gestützt auf die beweiskräftige versicherungsinterne Beurteilung eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Beachtung des Zumutbarkeitsprofils weiterhin ganztags zumutbar ist. Die beklagten Beschwerden im Bereich der HWS sowie der unteren LWS sind dagegen nicht unfallkausal.
5. 5.1 Es bleibt demnach der Invaliditätsgrad zu bestimmen, wobei der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung respektive der Rückfallmeldung festzulegen ist, wenn im Zeitpunkt der Rückfallmeldung keine Heilbehandlung erfolgt, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. BGE 144 V 245 E. 6.4). Aufgrund der Rückfallmeldung vom April 2021 (Urk. 8/5) sind für den vorzunehmenden Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.6) demnach die Verhältnisse im Jahr 2021 massgebend. Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 12) nicht anhand von Art. 28 Abs. 4 UVV ermittelte. 5.2 Das hypothetische Valideneinkommen (vorstehend E. 1.7) berechnete die Beschwerdegegnerin anhand der LSE-Tabellenlöhne und dabei gestützt auf den Zentralwert der Löhne für Männer im untersten Kompetenzniveau im Sektor «verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren» (vgl. Urk. 2 S. 14; Urk. 8/41 S. 1; Urk. 8/44 S. 2). Dieses Vorgehen ist insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bereits 61-jährige Beschwerdeführer – welcher im Zeitpunkt des Unfallereignisses als Hilfsglaser bei der Y.___ AG tätig war (vgl. Urk. 8/3) - aufgrund der zwischenzeitlichen Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Y.___ AG auch ohne Unfallereignis nicht mehr dort arbeiten würde, nicht zu beanstanden. Der besagte Zentralwert betrug im Jahr 2018 Fr. 5'614.-- (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 10-33, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sektor «verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren» von 41.3 Stunden sowie der entsprechenden Nominallohnentwicklung dieses Sektors bei den Männern im Jahr 2019 von 0.5 %, im Jahr 2020 von 0.8 % sowie im Jahr 2021 von -1.0 % angepasst, ergibt dies im Jahr 2021 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 69’760.-- (Fr. 5’614.-- x 12 : 40 x 41.3 + 0.5 % + 0.8 % - 1.0 %). 5.3 Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens (vorstehend E. 1.8) stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne und dabei auf den Zentralwert der Löhne für Männer in der untersten Kategorie in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab (vgl. Urk. 2 S. 13; Urk. 8/41 S. 2; Urk. 8/44 S. 2 f.), was nicht zu beanstanden ist. Dieser betrug im Jahr 2018 Fr. 5'417.-- (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 von 0.9 %, im Jahr 2020 von 0.8 % sowie im Jahr 2021 von -0.7 % angepasst, ergibt dies im Jahr 2021 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 68’441.-- bei der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 100 % (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 + 0.9 % + 0.8 % - 0.7 %). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand des tatsächlich erzielten Einkommens aus der Wäscherei-Tätigkeit in Apulien beantragt und anlässlich der Parteibefragung einen Jahresverdienst von lediglich EUR 7'000 bis EUR 8'000 bei einem Pensum von 100 % angab (vgl. Urk. 1 S. 6 f.; Protokoll S. 11 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens nach der Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht, für die Bemessung der Invalidität eines im Ausland wohnhaften Versicherten der Vergleich der massgebenden Einkommen allerdings auf demselben Arbeitsmarkt erfolgen muss, da die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenserhaltungskosten zwischen den Ländern es nicht gestatten würden, über die Grenzen hinweg einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273). Es ist aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dabei auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abstellte und entsprechend die LSE-Tabellenlöhne heranzog. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % mit dem angegebenen Jahresverdienst aus finanzieller Sicht offensichtlich auch in Italien nicht genügend auszuschöpfen vermag. 5.4 Die Beschwerdegegnerin hielt sodann einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen (vorstehend E. 1.8) nicht für gerechtfertigt (vgl. Urk. 2 S. 13; Urk. 8/44 S. 3), wogegen der Beschwerdeführer einen solchen als ausgewiesen erachtete (vgl. Urk. 1 S. 7). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2). Angesichts des beschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vorstehend E. 3.10) ist von einem genügend breiten Spektrum an Verweisungstätigkeiten auszugehen. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers rechtfertigt vorliegend ebenfalls keinen Abzug. So wirkt sich das Alter im Bereich der Hilfsarbeiten grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus, wobei Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt auch altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Mangelnde Sprachkenntnisse oder eine fehlende berufliche Ausbildung rechtfertigen bei Annahme einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ebenfalls keinen Tabellenabzug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4). Soweit der Beschwerdeführer einen erheblichen Leidensabzug als dadurch ausgewiesen erachtete, da die Beschwerdegegnerin auf eine Integritätsentschädigung von immerhin 10 % komme (vgl. Urk. 1 S. 7), ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit zwei voneinander unabhängige Bereiche vermischt. Aus der Zusprache einer Integritätsentschädigung (vgl. hierzu nachstehend E. 6) kann nicht auf einen Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens geschlossen werden. Damit besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin einzugreifen. 5.5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 69’760.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 68’441.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'319.--. Dies kommt einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 % (1.89 %) gleich. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers folglich zu Recht.
6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer schliesslich aufgrund einer Verschlimmerung eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6'646.80 bei einer Integritätseinbusse von 9.55 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 69'600.-- zu (vgl. Urk. 8/39 S. 1; Urk. 8/44 S. 4). Der Beschwerdeführer machte dagegen eine höhere Integritätseinbusse als 10 % geltend (vgl. Urk. 1 S. 2). 6.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund (vgl. zur Aufgabe der Arztperson auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). 6.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 6.4 Für die Folgen von Unfällen, die sich vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben, besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wenn dieser vor dem 1. Januar 1984 und somit unter Herrschaft des KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung nicht kannte, entstanden wäre (BGE 113 V 54 E. 1c). Der Anspruch auf Integritätsentschädigung wird jedoch als erst unter Geltung des UVG entstanden betrachtet und beurteilt sich gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sich der Unfall zwar vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1984 ereignet, evolutives Geschehen aber über diesen Zeitpunkt hinaus angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren (BGE 127 V 456 E. 4a). In solchen Fällen wird eine Integritätsentschädigung in Form einer Teilvergütung für die Verschlimmerung unter anderem ausgerichtet, wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem 1. Januar 1984 dauerhaft und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2022 vom 11. Juli 2023 E. 3.2). 6.5 Zur Beurteilung des Integritätsschadens stellte die Beschwerdegegnerin auf die durch Dr. A.___ am 23. Juni 2021 erstellte Beurteilung ab, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 26. März 1982 eine erhebliche und bleibende Schädigung entstanden sei. Er habe eine Kompressionsfraktur LWK 1 erlitten, welche konservativ behandelt worden und mit einer leichten Keilwirbelbildung ausgeheilt sei. Bei zusätzlichen multisegmentalen degenerativen Veränderungen der übrigen Wirbelsäule, einer rechtskonvexen Skoliose der LWS und einer Diskopathie L5/S1 leide der Beschwerdeführer unter einer im Ruhezustand vorhandenen, insbesondere aber unter Bewegungen und Belastungen verstärkten Schmerzsymptomatik. Ausgehend von einer Einschätzung von 10 % betrage der Integritätsschaden nach intertemporärem Recht 9.55 % (entsprechend einer pro ratio temporis mit 13'689 von insgesamt 14'335 Tagen, welche ins UVG entfallen würden). Dies sei anhand der Referenztabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen, Rubrik «Frakturen LWS, Brustwirbelsäule (BWS), HWS inklusive Spondylodese, Kyphose oder Skoliose» mit einem Kyphosewinkel von 10° mit «geringen Dauerschmerzen, Belastung verstärkt, auch in Ruhe» gemäss der Schmerzfunktionsskala bestimmt worden. Bei einer vorliegenden Unfallschädigung vor dem 1. Januar 1984 sei zusätzlich das intertemporäre Recht zu beachten (vgl. Urk. 8/24 S. 1). Diese Beurteilung erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. So liegen insbesondere keine abweichenden ärztlichen Einschätzungen vor, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte. Dr. A.___ verwendete zudem den höheren Wert von 10 % der 5-10% umfassenden Skala der Referenztabelle 7. Inwiefern diese Beurteilung in Bezug auf den Integritätsschaden unzureichend sein sollte (vgl. Urk. 1 S. 7), ist nicht ersichtlich. Damit besteht keine Veranlassung, die Höhe der Integritätsentschädigung im Rahmen eines Gutachtens überprüfen zu lassen. 6.6 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die überzeugende Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. A.___ und unter Berücksichtigung des intertemporären Rechts von einer Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 9.55 % ausging.
7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. 8.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer; Stand 1. Januar 2022) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.2 Mit Honorarnote vom 22. Dezember 2022 (Urk. 15) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 4. August bis 21. Dezember 2022 einen zeitlichen Aufwand von 9.50 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von Fr. 62.70 und damit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'318.45 (inklusive Barauslagen und MWST) geltend. Mit Honorarnote vom 26. September 2023 (Urk. 29) machte er sodann für den Zeitraum vom 22. Dezember 2022 bis 26. September 2023 zusätzlich einen zeitlichen Aufwand von 8.65 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von Fr. 57.10 und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'111.05 (inklusive Barauslagen und MWST) geltend. Schliesslicht machte er mit Honorarnote vom 3. Mai 2024 (Urk. 46) für den Zeitraum vom 26. September 2023 bis 2. Mai 2024 einen weiteren Aufwand von 6.55 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von Fr. 43.25 und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'603.80 geltend. Für das gesamte Verfahren wird entsprechend einen Aufwand von 24.7 Stunden und eine Entschädigung von Fr. 6'033.30 (inklusive Barauslagen und MWST) geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint nicht mehr als angemessen. Die unter dem Titel «rechtliche Abklärungen» geltend gemachten Aufwendungen können nicht im gesamten Umfang vergütet werden, wird doch erwartet, dass ein Rechtsanwalt fachkundig ist. Ausserdem verpflichtet sich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zur persönlichen Erfüllung des Auftrages, weshalb die zahlreichen durch H.___, I.___ und J.___ erbrachten Positionen (vgl. Urk. 15; 29 und 46) nicht zu vergüten sind (vgl. BGE 141 I 70). Des Weiteren waren die Akten bereits im Verwaltungsverfahren bekannt. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium erscheint daher ebenfalls als zu hoch. Die wiederholten Rücksprachen mit dem Beschwerdeführer respektive dessen Tochter erweisen sich schliesslich nicht im geltend gemachten Umfang als nötig, hat sich der Aufwand bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf das Notwendigste zu beschränken. Angesichts der zu studierenden 186 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der achtseitigen Beschwerdeschrift, der vierseitigen Replik, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und mit der Instruktionsverhandlung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge erscheint ein Gesamtaufwand von 14 Stunden bis Ende 2023 und von 3 Stunden im Jahr 2024 als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich der jeweils geltenden MWST) und zuzüglich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 % ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 4'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Mägerle, Winterthur, wird mit Fr. 4’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Mägerle - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans