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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.07.2009 UV.2007.00177

29. Juli 2009·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·13,475 Wörter·~1h 7min·1

Zusammenfassung

Fallabschluss nicht verfrüht; weder rückwirkende TG-Einstellung noch Höhe von Rente und IE zu beanstanden; Überentschädigungsberechnung nicht nachvollziehbar. (BGE 8C_781/2009)

Volltext

UV.2007.00177

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtssekretärin Fischer Urteil vom 30. Juli 2009 in Sachen X.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1. 1.1 1.1.1   Der 1950 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 1998 als Network Operation Engeneer bei der W.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 17/1).          Nachdem er sich - damals als selbständig Erwerbender ebenfalls bei der SUVA versichert - bereits bei einem im Jahr 1989 erlittenen Unfall am rechten Knie verletzt (vgl. Urk. 18/7) und anlässlich eines weiteren Unfallereignisses am 5. März 1990 eine linksseitige Knieläsion zugezogen hatte (vgl. Urk. 18/1), verletzte der Versicherte sich, als er am 5. Oktober 2001 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens wegen eines nicht abbremsenden Autos abrupt anhalten und zurückschreiten musste, erneut am rechten Knie (vgl. Urk. 17/1, Urk. 17/8, Urk. 17/20 S. 1). Infolge des letztgenannten Ereignisses wurden eine Distorsion des rechten Kniegelenks (vgl. Urk. 17/2) beziehungsweise eine traumatisierte mediale Gonarthrose und Chondrokalzinose Kniegelenk rechts (vgl. Urk. 17/11) diagnostiziert. Nachdem der Versicherte die Arbeit am 16. Oktober 2001 wieder zu 100 % aufgenommen hatte (vgl. Urk. 17/2), wurde ihm ab dem 29. Oktober 2001 wieder eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 17/12). Unter Hinweis auf interne Umstrukturierungen kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 31. Januar 2002 beziehungsweise per 28. Februar 2002, wobei sie diesen ab 11. Dezember 2001 freistellte (vgl. Urk. 19/1, Urk. 17/4, Urk. 17/6, Urk. 17/13 S. 1, Urk. 17/240.25); tatsächlich endete das Arbeitsverhältnis am 30. April 2002 (vgl. Urk. 17/240.24).          Nachdem sie am 25. März 2002 eine Stellungnahme ihres Medizinischen Dienstes (Urk. 17/22) eingeholt hatte, teilte die SUVA X.___ am 2. April 2002 - unter Hinweis darauf, dass der status quo sine seit dem 16. Oktober 2001 wieder erreicht sei - die Leistungseinstellung per 2. April 2002 mit (vgl. Urk. 17/25 S. 1). Daran hielt sie - auf Opponieren des Versicherten hin (vgl. Urk. 17/26) - mit Verfügung vom 10. April 2002 (Urk. 17/28) fest. Dagegen erhob dieser am 5. Mai 2002 Einsprache (vgl. Urk. 17/33).          Am 15. Juli 2002 glitt X.___, der weiterhin bei der SUVA obligatorisch versichert war (vgl. Urk. 19/1), während eines Auslandaufenthalts auf nassem Linoleumboden aus, stürzte und zog sich dabei Verletzungen im Bereich von Kopf und Rücken zu (vgl. Urk. 19/1, Urk. 17/40). In der Folge wurde eine Kontusion/Distorsion von Kopf, Halswirbelsäule (HWS) und (teilweise) Brustwirbelsäule (BWS) diagnostiziert (vgl. Urk. 19/3).          Nachdem die SUVA mit Schreiben vom 17. September 2002 (Urk. 17/44) auf ihre Verfügung vom 10. April 2002 (Urk. 17/28) zurückgekommen war und ihre weitere Leistungspflicht anerkannt hatte, teilte der Versicherte ihr am 19. September 2002 mit, dass er am 1. Oktober 2002 eine Stelle bei der V.___ antreten werde (vgl. Urk. 17/43, Urk. 17/45 S. 2, Urk. 17/68).          Am 22. Mai 2003 liess die SUVA den Versicherten durch ihren Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchen (vgl. Urk. 17/74). Aufgrund einer stark schmerzhaften Varusgonarthrose rechts wurden am 15. September 2003 eine valgisierende Osteotomie und eine Osteosynthese durchgeführt (vgl. Operationsbericht, Urk. 17/94); am 4. Juni 2004 wurde das Metall am Tibiakopf rechts wieder entfernt (vgl. Operationsbericht, Urk. 17/124). Vom 26. Juli bis 25. August 2005 liess sich der Versicherte, dem die Stelle bei der V.___ am 31. März 2005 - unter sofortiger Freistellung - per 31. Mai 2005 gekündigt worden war (vgl. Urk. 17/240.92), stationär in der Rheumaklinik U.___ behandeln (vgl. Urk. 17/187). Nach erneuten kreisärztlichen Untersuchungen durch Dr. Y.___ am 3. Februar 2006 (vgl. Urk. 17/202) sowie am 19. Juni 2006 (vgl. Urk. 17/220, Urk. 17/221) und nach einer - im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgten - psychiatrischen Begutachtung am 30. Mai 2006 (vgl. Urk. 17/222), sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 2006 (Urk. 17/227) eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % beruhende Entschädigung zu (20 % für die Folgen des Unfalls vom 5. Oktober 2001 und 10 % für die Folgen des Sturzes vom 15. Juli 2002). Die dagegen von X.___ am 31. Juli 2006 mit dem Antrag, es sei ihm eine Integritätsentschädigung von 70 % zuzusprechen, erhobene Einsprache (vgl. Urk. 17/242) wies die SUVA, die zwischenzeitlich die Akten der IV-Stelle (Urk. 17/240/1-109) zugezogen hatte, am 27. Dezember 2006 ab (vgl. Urk. 2). 1.1.2   Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 (Urk. 17/279) sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2007 unter Hinweis darauf, dass aus den unfallbedingten somatischen Beschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere und die psychische Symptomatik in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfällen stehe, eine auf einem Invaliditätsgrad von 11 % beruhende Rente zu. X.___s dagegen erhobene Einsprache (Urk. 17/288, Urk. 17/293) wies die SUVA, nachdem sie Dr. Y.___ am 7. Mai 2007 zum zumutbaren Arbeitspensum hatte Stellung nehmen lassen (vgl. Urk. 31/13/296, Urk. 31/13/297 = Urk. 17/294), am 15. Juni 2007 ab (vgl. Urk. 29/2). 1.1.3   Mit Verfügung vom 10. August 2007 (Urk. 31/13/324) verrechnete die SUVA - unter Hinweis auf eine Überentschädigung in diesem Umfang - den Betrag von Fr. 65'445.35 mit einer Rentennachzahlung der Invalidenversicherung. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 31/13/329) wies die SUVA am 17. März 2008 ab (vgl. Urk. 31/2). 1.2     Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, hatte dem Versicherten mit Verfügungen vom 31. Januar 2007 für die Monate Oktober und November 2003 eine Viertelsrente (vgl. Urk. 17/273.3), für den Monat Dezember 2003 eine halbe Rente (vgl. Urk. 17/273.8), für die Zeit von Januar bis 30. September 2004 eine ganze Rente (vgl. Urk. 17/273.11 und Urk. 17/273.17) und ab Oktober 2004 eine bis Ende Dezember 2004 befristete halbe Rente zugesprochen (vgl. Urk. 17/273.21). Ab Juni 2005 gewährte sie X.___ eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende unbefristete ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 17/273.24).

2. 2.1     Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Dezember 2006 (Urk. 2) betreffend Integritätsentschädigung liess der Versicherte am 29. März 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):               1.     In teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheids der SUVA vom 27. Dezember 2006 sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 % an das rechte Knie sowie von 25 % an den Rücken zuzusprechen.               2.     Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 13. Februar 2007 in Höhe von Fr. 1'017.65 zu vergüten.               Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.          Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2007 (Urk. 16) beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde und reichte eine am 6. Juli 2007 verfasste versicherungsmedizinische Beurteilung ihres Chirurgen Dr. med. A.___ (vgl. Urk. 20) ein. Der Beschwerdeführer erstatte am 3. Oktober 2007 die Replik (Urk. 23), die SUVA am 10. Dezember 2007 die Duplik (Urk. 27). 2.2     Mit Eingabe vom 20. August 2007 (Urk. 29/1) erhob X.___ im Prozess Nr. UV.2007.00354 auch gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Juni 2007 (Urk. 29/2) betreffend Invalidenrente Beschwerde und stellte folgende Anträge (vgl. Urk. 29/1 S. 1):               1.     In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2007 sei dem Beschwerdeführer weiterhin das Taggeld zuzusprechen.               2.     Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2007 mit Wirkung ab 1. Juni 2007, subeventualiter ab 1. März 2007, eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen.               3.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit Fr. 710.90 (für das Einspracheverfahren) zu entschädigen.               Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.          Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2007 (Urk. 29/11) Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Prozess Nr. UV.2007.00354 mit Verfügung vom 31. Dezember 2007 (Urk. 30) mit dem Prozess Nr. UV.2007.00177 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt; das Verfahren Nr. UV.2007.00354 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 29/12), wobei dessen Akten im vorliegenden Prozess als Urk. 29/0-12 geführt werden. 2.3     Am 28. April 2008 erhob der Versicherte schliesslich im Prozess Nr. UV.2008.00138 auch gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 17. März 2008 (Urk. 31/2) betreffend die Verrechnung von seitens dieser erbrachter Leistungen mit solchen der Eidgenössischen Invalidenversicherung Beschwerde und stellte nachstehende Anträge (vgl. Urk. 31/1 S. 2):               In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. März 2008 sei die SUVA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 65'445.35 zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens.               Alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.          Die SUVA schloss am 8. September 2008 auf Abweisung auch dieser Beschwerde (vgl. Urk. 31/12). In der Folge wurde am 12. September 2008 - unter Abschluss des Schriftenwechsels - die Vereinigung des Prozesses Nr. UV.2008.00138 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2007.00177 verfügt und Ersterer als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 32).          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Strittig sind die Höhe des Integritätsentschädigungsanspruchs, die Rechtmässigkeit der Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2006 beziehungsweise die Höhe der in der Folge mit Wirkung ab 1. Januar 2007 zugesprochenen Invalidenrente, die Frage, ob die Verrechnung von Fr. 65'445.35 mit einer Rentennachzahlung der IV seitens der SUVA rechtens war, sowie der Anspruch des Beschwerdeführers einerseits auf Vergütung der Kosten des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 13. Februar 2007 (Urk. 3/3) und andererseits auf eine Parteientschädigung für die die Verfügungen der SUVA vom 3. Juli 2006 (Urk. 17/227) und vom 9. Februar 2007 (Urk. 17/279) betreffenden Einspracheverfahren. 1.2 1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).          Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.2.3   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a). 1.2.4   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1). 1.2.5   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).          Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 1.2.6   Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.2.7   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).          Unter Umständen ist eine Adäquanzbeurteilung jedoch auch bei leichten Unfällen vorzunehmen, wie die Rechtsprechung schon wiederholt entschieden hat: Ergeben sich aus einem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit), ist die Adäquanzfrage als Ausnahme der Regel auch bei solchen Unfällen zu prüfen; dabei sind die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b). 1.2.8   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).          Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).          Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4 1.4.1   Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).          Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). 1.4.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.4.3   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.4.4   Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a). 1.4.5   Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).

2. 2.1 2.1.1   Die auf 30 % festgesetzte Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung begründete die SUVA im Wesentlichen unter Hinweis auf die Beurteilung Dr. Y.___s vom 19. Juni 2006 (Urk. 17/221) damit, dass die auf den Unfall vom 5. März 1990 zurückzuführende Gonarthrose am linken Knie mässiggradig sei und der Eintritt einer (quantifizierbaren) Verschlimmerung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheine. Angesichts dieser günstigen Situation sei die entsprechende Integritätseinbusse am unteren Rand der in SUVA-Tabelle 5 vorgegebenen Bandbreite und damit bei einem Wert von 10 % einzustufen (vgl. Urk. 2 S. 6 f.). Betragsmässig sei bei der Ermittlung der Entschädigung auf den zum Zeitpunkt des fraglichen Unfalls geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 81'600.-- abzustellen, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers Fr. 8'160.-- betrage (vgl. Urk. 2 S. 7).          Im Hinblick darauf, dass eine Langzeitprognose ebenfalls nicht möglich sei, stelle die rechtsseitig bestehende Gonarthrose mit leichtem Reizerguss, soweit sie auf die am 5. Oktober 2001 erfolgte Traumatisierung und die dadurch hervorgerufene richtunggebende Verschlimmerung des - bereits damals arthrotischen und einen Knorpelschaden aufweisenden - Knies zurückzuführen sei, bei einem insgesamt bestehenden Schaden von 20 % eine Integritätseinbusse von 10 % dar (vgl. Urk. 2 S. 7), wobei die Entschädigung gestützt auf den zum Unfallzeitpunkt geltenden maximal versicherten Jahresverdienst von Fr. 106'800.-- ermittelt und entsprechend zu Recht auf Fr. 10'680.-- festgesetzt worden sei (vgl. Urk. 2 S. 8).          Die auf den Unfall vom 15. Juli 2002 zurückzuführende vermehrte Kyphosierung im Bereich der oberen BWS von gut 10° rechtfertige schliesslich - angesichts der gut konsolidierten Fraktur, der unfallfremden weiteren Veränderungen und der nur minimalen funktionellen Beeinträchtigung durch den durch den Unfall aus dem Gleichgewicht gebrachten Hohl-Rund-Rücken und die geringe damit im Zusammenhang stehende Verspannung der Muskulatur - unter Berücksichtigung eines Werts im Bereich zwischen + und ++ auf der Schmerzfunktionsskala der Tabelle 7 und der darin aufgeführten Position 1, 2. Zeile, eine Integritätsentschädigung im Umfang von 10 % beziehungsweise - bei einem massgebenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiensts von Fr. 106'800.-- von Fr. 10'680.-- (vgl. Urk. 2 S. 8 f.). 2.1.2         Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die SUVA habe die im Zusammenhang mit der am 5. Oktober 2001 zugezogenen rechtsseitigen Knieverletzung stehende Integritätsentschädigung zu Unrecht wegen eines Vorzustands gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG um 50 % gekürzt (vgl. Urk. 1 S. 3), habe die vorbestehende arthrotische Veränderung doch vor dem fraglichen Ereignis weder Beschwerden verursacht noch eine Arbeitsunfähigkeit gezeitigt (vgl. Urk. 1 S. 5). Unfallbedingt sei es zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustands beziehungsweise einer Aktivierung der Arthrose gekommen, die sich mittlerweile erheblich auf die Leistungsfähigkeit auswirke. Zwar wäre es möglicherweise im Laufe der Zeit auch ohne das Geschehnis vom 5. Oktober 2001 zu den nun bestehenden Beschwerden gekommen, eine derartige Entwicklung habe sich aber im Unfallzeitpunkt in keiner Weise abgezeichnet (vgl. Urk. 1 S. 5). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Rehabilitation (Urk. 3/3), sei davon auszugehen, dass betreffend das rechte Knie eine unfallbedingte Integritätseinbusse von 15 % und eine krankheitsbedingte entsprechende Schädigung von 5 % bestünden (vgl. Urk. 1 S. 6).          In Bezug auf die infolge des Unfalls vom 15. Juli 2002 bestehenden Rückenbeschwerden sei bei der Anwendung der entsprechenden SUVA-Tabelle 7 auf das - subjektive - Schmerzempfinden der versicherten Person abzustellen. Er - der Beschwerdeführer - leide an einer Involutionsdepression, die mit einer stärkeren Empfindlichkeit hinsichtlich organisch bedingter Schmerzen einhergehe. Aufgrund der tatsächlich empfundenen - wenn wohl auch angesichts der radiologischen und klinischen Untersuchungsbefunde in dieser Intensität nicht zu erwartenden - Schmerzen gelange die in Tabelle 7 angeführte Kategorie +++, +/- starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe zur Anwendung. Unter Berücksichtigung der Kyphosierung von 10° bestehe daher Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25 % (vgl. Urk. 1 S. 6 f.).          Da sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der Ergebnisse der selbst veranlassten Begutachtung durch Dr. Z.___ (vgl. Urk. 3/3) habe schlüssig feststellen lassen, seien die Kosten dessen Expertise der SUVA aufzuerlegen (vgl. Urk. 1 S. 8).

2.2 2.2.1   Die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 11 % beruhenden Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2007 begründete die SUVA im Wesentlichen damit, dass für die psychische Gesundheitsstörung, sofern und soweit diese überhaupt auf die versicherten, als leicht zu qualifizierenden Unfälle zurückzuführen sei, mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs keine Leistungspflicht bestehe (vgl. Urk. 29/2 S. 3 f.). Angesichts der Tatsache, dass eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach dem 1. Januar 2007 gemäss den medizinischen Akten in Bezug auf die Kniebeschwerden und betreffend die Beeinträchtigungen im Bereich der oberen BWS noch eine namhafte Besserung habe erwarten lassen, seien der Fallabschluss und die damit verbundene Einstellung der Taggeldleistungen beziehungsweise die Prüfung der Rentenfrage nicht verfrüht erfolgt (vgl. Urk. 29/2 S. 6 f.). Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. Y.___ vom 19. Juni 2006 (Urk. 17/220) und vom 7. Mai 2007 (Urk. 17/294) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Knie- und BWS-Beschwerden angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - in der Lage sei, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein 11 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (vgl. Urk. 29/2 S. 7 ff.). 2.2.2   Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, der Fallabschluss per 31. Dezember 2006 sei verfrüht erfolgt, sei doch gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 13. Februar 2007 (Urk. 3/3) davon auszugehen, dass die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes bringen werde (vgl. Urk. 29/1 S. 7 f.). Sofern dennoch angenommen werde, der Endzustand sei Ende 2006 erreicht gewesen, sei der Rentenbeginn frühestens auf den 1. März 2007 festzusetzen, habe die SUVA doch keinen Anlass gehabt, die Taggeldleistungen am 9. Februar 2007 rückwirkend per Ende 2006 statt ex nunc et pro futuro einzustellen (vgl. Urk. 29/1 S. 8).          Die SUVA sei überdies zu Unrecht von der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit in zeitlich uneingeschränktem Umfang ausgegangen. Tatsächlich bestehe in einer geeigneten Tätigkeit lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %; zu berücksichtigen seien in diesem Zusammenhang einerseits die durch die Involutionsdepression beziehungsweise deren Auswirkung auf das Schmerzempfinden bedingte erhebliche Verstärkung der unfallbedingten somatischen Beschwerden und andererseits die in einer Wechselwirkung mit den unfallbedingten Einschränkungen stehende depressive Störung (vgl. Urk. 29/1 S. 12).          Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei sodann auf das vor dem - tatsächlich unfallbedingten und nicht durch eine Restrukturierung begründeten - Stellenverlust bei der W.___ AG im Jahr 2001 erzielte und auch Schichtzulagen umfassende Einkommen abzustellen (vgl. Urk. 29/1 S. 12 ff.). Was das Valideneinkommen anbelange, lasse sich dieses angesichts der spezifischen Ausbildung nicht gestützt auf Tabellenlöhne ermitteln. Vielmehr sei zu eruieren, welche konkreten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden seien, in denen die Restarbeitsfähigkeit - unter Berücksichtigung der vorhandenen Qualifikationen (vgl. Urk. 29/1 S. 15) - auch tatsächlich verwertet werden könnte (vgl. Urk. 29/1 S. 14 f.). Vom entsprechenden Salär sei ein - angesichts des Zumutbarkeitsprofils und des noch möglichen Teilzeitpensums - als angemessen erscheinender Abzug von 25 % vorzunehmen (vgl. Urk. 29/1 S. 15 f.). Korrekterweise gelange man so zu einem Invaliditätsgrad von 65 % (vgl. Urk. 29/1 S. 16).          Durch das Verhalten der SUVA, die im Rahmen des Einspracheverfahrens mangelhaft informiert habe, seien zusätzliche Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 710.90 entstanden, bezüglich welcher die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. a des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) in Verbindung mit Art. 3 VG eine Entschädigungspflicht treffe (vgl. Urk. 29/1 S. 16 f.) beziehungsweise die unter dem Titel einer Prozessentschädigung für das Einspracheverfahren im Hinblick auf die seitens der SUVA erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs abzugelten seien (vgl. Urk. 29/1 S. 18). 2.3 2.3.1   Was schliesslich die von der SUVA - unter Hinweis auf eine Überentschädigung - vorgenommene Verrechnung des Betrags von Fr. 65'445.35 mit Rentenzahlungen der IV anbelangt, führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen dem 8. Oktober 2001 und dem 31. Dezember 2006 Sozialversicherungsleistungen erhalten habe, die den entgangenen Lohn effektiv nicht nur im verrechneten, sondern gar im Betrag von Fr. 74'566.20 überstiegen hätten (vgl. Urk. 31/2 S. 4 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die in der fraglichen Periode geleisteten UVG-Taggelder teilweise auch für die psychischen Beeinträchtigungen geleistet worden seien und den Renten der IV nicht nur eine psychisch, sondern auch eine physisch bedingte Leistungseinbusse  zugrunde liege beziehungsweise gelegen habe, sei der Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz bei der Überentschädigungsberechnung nicht verletzt worden (vgl. Urk. 31/2 S. 4 f.). 2.3.2         Hiegegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, betreffend die Periode vom 5. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2004 habe die SUVA die - damals rein unfallbedingt ausgerichtete - Rente der IV zu Unrecht bereits für die Zeit vor dem 5. Oktober 2001 angerechnet. Zudem sei die Beschwerdegegnerin für die Monate Februar, März und April 2004 fälschlicherweise von Rentenbetreffnissen in der Höhe von Fr. 3'190.-- statt von Fr. 3'140.-- ausgegangen. Die ab Juni 2005 ausgerichteten IV-Leistungen hätten ausschliesslich im Zusammenhang mit dem - unfallfremden - psychischen Leiden gestanden; mangels einer ereignisbezogenen Kongruenz könnten die seit diesem Zeitpunkt von der IV erbrachten Rentenzahlungen daher nicht mehr - beziehungsweise maximal noch im Umfang von 11 % (vgl. Urk. 31/1 S. 6) - in die Überentschädigungsberechnung miteinbezogen werden (vgl. Urk. 31/1 S. 5 ff.). Sofern die IV-Renten ab 1. Juni 2005 dennoch vollumfänglich berücksichtigt würden, sei der Überentschädigungsberechnung auch der gesamte mutmasslich entgangene Verdienst ab Januar 2005 zugrunde zu legen (vgl. Urk. 31/1 S. 7), wobei dieser - auch für die Zeit ab 2002 - gestützt auf das bei der W.___ erzielte Einkommen und nicht das - nach dem unfallbedingt erfolgten Stellenwechsel - bei der V.___ generierte Salär zugrunde zu legen sei (vgl. Urk. 31/1 S. 7, S. 3 f., S. 8 ff.). Eine Überentschädigung liege demnach nicht vor (vgl. Urk. 31/1 S. 10).

3. 3.1 3.1.1   Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:          Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte am 15. Februar 1990 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 17/15.4 S. 1): - Mediale Meniskusläsion rechts bei Chondrokalzinose - Retropatellärer Knorpelschaden Grad II nach Outerbridge          Der Patient leide seit etwa zehn Jahren unter - belastungsabhängigen, retropatellär lokalisierten - rechtsseitigen Kniebeschwerden, die sich seit Mai 1989 noch intensiviert hätten. Am 15. Februar 1990 seien daher eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks und eine Teilmeniskektomie medial durchgeführt worden (vgl. Urk. 17/15.4 S. 1). 3.1.2   In seinem Arthroskopiebericht vom 11. Juli 1990 (Urk. 18/5) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen: - Mediale Meniskusläsion links bei Kristallarthropathie - Retropatellärer Knorpelschaden Grad II nach Outerbridge          Es bestehe ein Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial rechts am 15. Februar 1990; das Resultat des Eingriffs sei gut. Da sich zwischenzeitlich auf der Gegenseite eine analoge Schmerzsymptomatik eingestellt habe, seien am 10. Juli 1990 eine Arthroskopie des linken Kniegelenks und eine Teilmeniskektomie medial erfolgt. Nebst einem im dorsalen Segment völlig zerschlissenen medialen Meniskus habe sich auch ein oberflächlicher, aber ausgedehnter, den gesamten kaudalen medialen Quadranten der retropatellären Gelenksfläche einnehmender Knorpelschaden gezeigt. Der übrige Binnenstatus habe sich unauffällig präsentiert (vgl. Urk. 18/5).          Am 7. September 1990 berichtete Dr. B.___, der Beschwerdeführer klage insbesondere über Subluxations- beziehungsweise Einklemmungserscheinungen im Kniegelenk, die bei brüskem Richtungswechsel respektive Drehbewegungen des Femurs gegenüber der Tibia aufträten (vgl. Urk. 18/10).          In seinem Zwischenbericht vom 17. September 1990 (Urk. 18/13) diagnostizierte Dr. B.___ Restbeschwerden im linken Kniegelenk bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie am 10. Juli 1990. Ein Spätinfekt habe ausgeschlossen werden können. Mit dem Hausarzt sei vereinbart worden, dass dem Patienten wieder eine Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden solle, sobald dessen Klagen über Schmerzen etwas abnähmen. Die derzeitige Behandlung bestehe in einer Selbstrehabilitation. 3.1.3   Dr. med. C.___, praktizierender Arzt, berichtete am 2. Oktober 1990 über deutlich regrediente Schmerzen. Am 17. September 1990 habe der Patient die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen; in sechs Wochen könne voraussichtlich der Behandlungsabschluss erfolgen (vgl. Urk. 18/14).          Am 16. November 1990 gab Dr. C.___ an, nach der Wiederaufnahme der Arbeit in vollem Pensum am 1. November 1990 hätten sich die Beschwerden verstärkt. Die Untersuchung habe weder einen Gelenkserguss noch eine Oberschenkelumfangdifferenz ergeben (vgl. Urk. 18/15). 3.1.4         Nachdem er den Beschwerdeführer am 18. März 1991 kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem Bericht vom 19. März 1991 (Urk. 18/18) fest, die persistierenden Beschwerden im linken Knie seien wahrscheinlich auf einen - wohl vor allem im Hinterhorngebiet und bei starker Belastung - störenden Meniskusrest zurückzuführen. Es seien weitere Abklärungen indiziert. Sofern sich eine erneute Arthroskopie als erforderlich erweise, sei dabei den Stabilitätsverhältnissen des Knies besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Offenbar sei bereits eine Kreuzbandinsuffizienz diagnostiziert worden; in diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch das rechte Knie etwas locker sei. 3.1.5   Nach ambulanter Durchführung einer diagnostischen Kniegelenksarthroskopie links sowie erneuter Knorpeltoilette am Femurkondylus medialis links am 11. Juni 1991 (vgl. Urk. 18/26 S. 1 f.) stellten die Ärzte des Kreisspitals T.___ am 21. Juni 1991 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 18/26 S. 1): - Knorpelschaden an der medialen Femurkondylenrolle links - Status nach arthroskopisch partieller Meniskektomie medial links - Chondrokalzinose 3.1.6         Nachdem er den Beschwerdeführer am 24. Juli 1991 erneut untersucht hatte, stellte der Kreisarzt Dr. med. D.___ folgende Diagnosen (vgl. Urk. 18/30): - Status nach zweimaliger Arthroskopie des linken Knies, zuletzt im Juni 1991 mit Knorpeldébridement wegen Läsionen des medialen Femurkondylus - Verdacht auf Restmeniskusläsion medial rechts, auch nach Arthroskopie - Beginnende Gonarthrose, besonders rechts medial          Der aktuelle Gesundheitszustand sei ordentlich, am 29. Juli 1991 sei die Wiederaufnahme der Arbeit in vollem Pensum geplant. Es sei durchaus denkbar, dass - insbesondere rechtsseitig - abermals Probleme (Blockierungen und Schmerzen) auftreten würden. Eine erneute Untersuchung durch die Ärzte des Kreisspitals T.___ erscheine als angezeigt. Hinzuweisen sei auf die erhebliche berufliche Beanspruchung des Beschwerdeführers. 3.1.7   Dr. C.___ gab am 9. beziehungsweise 10. September 1991 an, nach einem etwas verzögerten postoperativen Heilungsverlauf berichte der Patient, der seit einigen Jahren unter Kniegelenksbeschwerden leide (vgl. Urk. 17/15.2), nun linksseitig über eine deutliche Besserung. Im rechten Knie verspüre der Beschwerdeführer - wetterabhängig - noch ein "Krosen"; auch bekunde er Mühe mit dem Treppensteigen. Im Heilungsverlauf wirke - in Form eines Knorpelschadens - ein unfallfremder Faktor mit. Während die Behandlung des linken Knies abgeschlossen worden sei, sei betreffend das rechte Knie - bei Verdacht auf Restmeniskusläsion medial rechts (vgl. Urk. 17/15.2) - eine Arthroskopie geplant (vgl. Urk. 18/31). 3.1.8   Die Ärzte des Kreisspitals T.___ stellten am 19. November 1991 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 17/15.1 S. 1): - Chondromalazia patellae Grad II bis III - Beginnende Gonarthrose medial bei Status nach partieller arthroskopischer Meniskektomie - Chondrokalzinose - Neuauftretende Kniebeschwerden rechts bei Status nach Teilmeniskektomie im Februar 1990 - Status nach zweimaliger Arthroskopie links, letztmals im Juni 1991 mit einem Knorpeldébridement am Femurkondylus medialis          Am 19. November 1991 seien eine diagnostische Kniegelenksarthroskopie sowie ein Knorpeldébridement  an der Patella und am Femurkondylus medialis rechts durchgeführt worden (vgl. Urk. 17/15.1 S. 1). 3.2         Nachdem der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1996 von einer Leiter gestürzt war und sich dabei am rechten Knie verletzt hatte, wurde er am 22. August 1997 erneut von Dr. D.___ kreisärztlich untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht folgende Diagnosen (vgl. Urk. 18/33 S. 3): - Status nach Kniekontusion links am 6. Oktober 1996 bei - Status nach partieller Meniskektomie bei - vorbestehenden Knorpelschäden und Chondrokalzinose der Menisken - Beginnende Arthrose femorotibial und femoropatellar - Beschwerden unklarer Genese im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts - Deutliches Übergewicht          Das rechte und insbesondere das linke Knie sowie der rechte Fuss verursachten gemäss den Angaben des Patienten Beschwerden bei der Arbeit. Hinweise auf eine gravierende Läsion fänden sich keine. Ein MRI des linken Kniegelenks erscheine zur genaueren Untersuchung der Menisken und des Knorpelzustands als indiziert. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass derzeit keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen bestünden. Zur Verbesserung des Gesundheitszustands sei allerdings dringend eine Gewichtsreduktion angezeigt. 3.3 3.3.1   Nach dem Unfall vom 5. Oktober 2001 (vgl. Urk. 17/1) diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 24. Oktober 2001 eine Distorsion des Kniegelenks rechts, vor allem des SB-Apparates. Seit dem 16. Oktober 2001 bestehe wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit; in drei Wochen könne die Behandlung voraussichtlich abgeschlossen werden (vgl. Urk. 17/2). 3.3.2   Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte am 13. Dezember 2001 die Diagnose einer traumatisierten medialen Gonarthrose und Chondrokalzinose des Kniegelenks rechts. Ein arthroskopisches Gelenkdébridement erscheine derzeit nicht als sinnvoll. Im Vordergrund stehe die Symptomatik einer aktivierten medialen und einer femoropatellaren Arthrose im rechten Knie. Eine gewisse entzündliche Komponente lasse sich durch die bestehende Chondrokalzinose erklären, welche erfahrungsgemäss - auch bei kleineren Traumata - zu einem verschleppten, länger dauernden Verlauf führen könne (vgl. Urk. 17/11 = Urk. 17/15.3). 3.3.3   Am 29. November 2001 berichtete Dr. E.___ über eine Exazerbation bekannter Kniebeschwerden bei Chondrokalzinose, fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen und Status nach Distorsion am 8. [richtig: 5.] Oktober 2001. Der Patient, der derzeit freigestellt sei, wünsche eine Revision des Kniegelenks. Es bestünden folgende Diagnosen (vgl. Urk. 17/13 S. 1): - Chondrokalzinose - Depression (auf Wunsch des Patienten mit Entspannungsdragées behandelt, daneben Psychotherapie) - Adipositas (Patient nehme zur Zeit ab) - Arterielle Hypertonie (medikamentös behandelt) - Migräne (gelegentlich medikamentös behandelt) 3.3.4   Dr. E.___ gab am 18. Dezember 2001 an, der Patient weise vorgeschädigte Knie mit Status nach Eingriffen beidseits auf. Bis zum Unfall vom 5. Oktober 2001 habe jedoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach dem fraglichen Ereignis sei versucht worden, das Arbeitspensum rasch wieder auf 100 % zu steigern, bei voller Arbeitsleistung seien jedoch permanent Schmerzen und Schwellungszustände mit Gelenkerguss aufgetreten. Der Arbeitsfähigkeitsgrad habe daher per 29. Oktober 2001 wieder auf 75 % reduziert werden müssen, damit der Patient das Arbeitstempo reduzieren könne und eine Heilung möglich werde (vgl. Urk. 17/12). 3.3.5   Am 20. Februar 2002 bescheinigte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine seit dem 29. Oktober 2001 bestehende unfallbedingte 25%ige Arbeitsunfähigkeit. Nachdem vom 12. Dezember 2001 bis 13. Januar 2002 krankheitsbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei der Patient seit dem 14. Januar 2002 und auf unbestimmte Dauer krankheitshalber noch zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 17/19.3). 3.3.6   Der orthopädische Chirurg Dr. F.___ gab am 21. März 2002 an, aus der beidseitigen Gonarthrose resultiere betreffend eine Bürotätigkeit, wie sie der Patient ausübe, keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Einschränkung bestehe ausschliesslich für Tätigkeiten, die ganztägiges Umhergehen erforderten (vgl. Urk. 17/240.37). 3.3.7   Am 27. Juni 2002 attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer weiterhin und noch bis mindestens 31. Juli 2002 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls (vgl. Urk. 17/37.3). Krankheitsbedingt sei der Patient ab dem 1. Juli 2002 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. Urk. 17/37.2). 3.3.8         Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Juli 2002 während eines Auslandaufenthalts gestürzt war, diagnostizierte Dr. E.___ am 28. August 2002 eine Kontusion/Distorsion des Kopfs, der HWS und teilweise auch der BWS. Im Zusammenhang mit diesem Unfallereignis habe bis am 2. August 2002 eine 100%ige und vom 3. August bis zum Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit und dem gleichzeitigen Behandlungsabschluss am 23. August 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aufgrund des zuvor erlittenen Unfalls sei der Patient allerdings weiterhin zu 25 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 19/3). 3.3.9   In seinem Bericht vom 8. Oktober 2002 hielt Dr. E.___ präzisierend fest, die unfallbedingt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die aktuelle Tätigkeit als Monteur im Telecombereich, die zahlreiche Belastungen (wie etwa Gehen über längere Strecken, Treppen- und Leiternsteigen, Arbeiten in unphysiologischen Positionen) mit sich bringe. Derartige Belastungen lösten seit dem Unfallereignis Schmerzzustände und gelegentlich einen leichten Reizerguss aus (vgl. Urk. 17/50). 3.3.10 Am 28. Januar 2003 diagnostizierte Dr. E.___ eine traumatisch aktivierte mediale und retropatellare Gonarthrose rechts und berichtete über einen sehr wechselhaften Verlauf. In den letzten Monaten sei es aufgrund der erheblichen Arbeits- und damit verbundenen Gehleistung zu einer deutlichen Schmerzzunahme gekommen. Als unfallfremde Faktoren wirkten sich auch die bekannte Chondrokalzinose und die Arthrose auf den Heilungsverlauf aus. Seit dem 1. April 2002 sei der Patient wieder zu 50 % arbeitsfähig. Unfallbedingt sei langfristig kein Nachteil zu erwarten; die bleibenden Schäden seien vorbestehend (vgl. Urk. 17/53 = Urk. 17/78.2).          Am 2. April 2003 hielt Dr. E.___ fest, es sei insofern zu einer erneuten leichten Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen, als das Knien nun erhebliche Schmerzen auslöse. Der Arbeitsunfähigkeitsgrad sei auf 25 % belassen worden. Im Hinblick auf die Festlegung des weiteren Vorgehens sei eine vertrauensärztliche Untersuchung indiziert (vgl. Urk. 17/69 = Urk. 17/78.3). 3.3.11 In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. Mai 2003 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersucht. Dieser hielt in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 17/74) fest, derzeit bestehe ein mässiges Reizknie rechts. Dadurch seien die Steh- und Gehfähigkeit des Patienten eingeschränkt, auch müsse dieser Zwangsstellungen beim Sitzen vermeiden und sich gelegentlich durchbewegen können. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei Tätigkeiten, die häufiges Gehen oder Stehen mit sich brächten, sei eine verkürzte Einsatzdauer gerechtfertigt. Angesichts des unbefriedigenden aktuellen Gesundheitszustands erscheine eine eingehende Evaluation in der Klinik S.___ als sinnvoll (vgl. Urk. 17/74.3 S. 3). 3.3.12 Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 (Urk. 17/81) überwies Dr. E.___ den Beschwerdeführer zur konsiliarischen Abklärung der - teils traumatischen - Kniebeschwerden an die Ärzte der Klinik S.___. Dabei stellte er folgende Diagnosen (vgl. Urk. 17/81 S. 1): - Diabetes mellitus Typ II (wieder gut eingestellt nach Selbstmessung) - Depression (phasenweise) - Rhinitis allergica - Schlafstörungen (derzeit massiv; während Auslandaufenthalts keine Schlafprobleme) - Dyspepsie - Adipositas - arterielle Hypertonie          Aktuell leide der Patient unter akut - beim Aufstehen von einem Stuhl - eingetretenen Knieschmerzen rechts (vgl. Urk. 17/81 S. 1). 3.3.13 Die Ärzte der Klinik S.___ stellten am 3. Juli 2003 die Diagnose einer Gonarthrose vom Varustyp medial betont nach partieller Meniskektomie 1989 und 1991 sowie Traumatisierung 2001. Der Patient leide unter einer Postmeniskektomie-Gonarthrose, die wohl im Jahr 2001 traumatisiert worden sei (vgl. Urk. 17/83 S. 1). Schmerzen bestünden vor allem noch im medialen Gelenksbereich. Die radiologische Untersuchung habe eine Belastungsachse durch das mediale Kompartiment bei bereits beginnenden arthrotischen Veränderungen ergeben. Dem Patienten sei die Durchführung einer medial aufklappenden Valgisationsosteotomie nahegelegt worden (vgl. Urk. 17/83 S. 1 f.). 3.3.14 Am 15. September 2003 führten die Ärzte der Klinik S.___, Orthopädie, zur Behandlung der stark schmerzhaften Varusgonarthrose rechts eine valgisierende Osteotomie sowie eine Osteosynthese durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 17/94).          Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2003 aus der stationären Behandlung entlassen worden war, hielten die Ärzte der Klinik S.___, Orthopädische Chirurgie, im Austrittsbericht vom 13. Oktober 2003 (Urk. 17/98) fest, die Mobilisation an Gehstöcken sei erfolgreich verlaufen. Bestreffend die Kniebeweglichkeit bestünden keine Probleme; Flexion wie auch Extension gelängen vollständig (vgl. Urk. 17/98 S. 1). Derzeit erfolge eine Mobilisation an den Gehstöcken mit einer Teilbelastung von 30 kg; vier Wochen postoperativ könne die kontinuierliche Steigerung auf eine Vollbelastung erfolgen (vgl. Urk. 17/98 S. 2).          Am 20. Januar 2004 berichteten die Ärzte der Klinik S.___, Orthopädie, es persistierten gewisse Beschwerden am Tibiakopf medial betont. Neu sei ein etwas zangenartiges Gefühl im Kniegelenk aufgetreten. Wahrscheinlich seien die geklagten Beeinträchtigungen mit einer noch vorhandenen Irritation der medialen Bandstrukturen zu erklären (vgl. Urk. 17/108).          Ab dem 1. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer wieder eine 40%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 17/107.2, Urk. 17/108).          In ihrem Bericht vom 20. April 2004 (Urk. 17/119) hielten die Ärzte der Klinik S.___, Orthopädische Chirurgie, fest, die Schmerzangaben des Patienten, dessen Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 30 % liege, seien nicht ohne Weiteres objektivierbar; die Kinematik und die Stabilität des Kniegelenks seien gut. Als Ursache der geklagten Beschwerden falle eine Irritation durch das Osteosynthesematerial in Betracht; die Schrauben- und Plattenentfernung sei angezeigt (vgl. Urk. 17/119 S. 1). 3.3.15 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 3. Februar 2004 auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle hin an, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2003 in delegierter Behandlung bei der Psychotherapeutin G.___ gestanden. Da es seit Monaten nicht mehr gelungen sei, mit dem Patienten in Kontakt zu treten, seien Angaben über dessen aktuellen Gesundheitszustand nicht möglich (vgl. Urk. 17/240.73). 3.3.16 Im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts vom 3. bis 6. Juni 2004 erfolgte am 4. Juni 2004 operativ die Metallentfernung am Tibiakopf rechts. Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2004 (Urk. 17/125) stellten die Ärzte der Klinik S.___, Orthopädische Chirurgie, nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 17/125 S. 1): - Status nach valgisierender Osteotomie Tibiakopf rechts - Aktuell Thorakalgie und Lumbalgien - Diabetes mellitus Typ II - Hypothyreose - Arterielle Hypertonie - Operation rechter Ellenbogen wegen Tendovaginitis 1994 - Epididymitis chronica 1996 - Teilmeniskektomie rechts 1999 - Status nach zweimaliger Arthroskopie links mit Knorpeldébridement bis 1991          Bei Eintritt habe der Patient auch über eine Thorakalgie und eine Lumbalgie nach einem Sturz direkt auf den Rücken vor einigen Wochen berichtet. Anlässlich der Eintrittsuntersuchung hätten keine diesbezüglichen Auffälligkeiten festgestellt werden können; in diesem Zusammenhang sei eine radiologische Abklärung im Stehen geplant (vgl. Urk. 17/125 S. 1). 3.3.17 Am 15. Juni 2004 gaben die Ärzte der Klinik S.___, Orthopädische Chirurgie, an, insgesamt sei die Situation betreffend das rechte Knie deutlich besser seit der Metallentfernung. Die noch bestehenden Schmerzen stünden wahrscheinlich im Zusammenhang mit der aufgetretenen Wundheilungsstörung (vgl. Urk. 17/133, Urk. 17/131). Per 28. Juni 2004 könne der Beschwerdeführer, der auch über lumbale Beschwerden klage, die Arbeit wieder im Umfang von 50 % aufnehmen (vgl. Urk. 17/133). 3.3.18 Die am 5. August 2004 im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden konsultierten Ärzte der Klinik S.___, Rheumatologie, stellten im gleichentags verfassten Bericht (Urk. 17/143 = Urk. 19/9) nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 17/143 S. 1): - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Kontusion durch Sturz im September 2002, Verdacht auf Impressionsfraktur Brustwirbelkörper (BWK) 3 - Restbeschwerden bei Status nach valgisierender Tibiakopf-Osteotomie rechts am 15. September 2003 und Metallentfernung am 4. Juni 2004 - Status nach wiederholten Meniskus-Eingriffen Kniegelenke beidseits zwischen 1989 und 1994 - Diabetes mellitus Typ II          In Bezug auf die Wirbelsäule stehe eine Schmerzsymptomatik im Bereich der oberen Brustwirbelsäule (BWS) im Vordergrund. Radiologisch falle eine Deformation BWK 3 auf; möglicherweise bestehe auf dieser Höhe eine durchgemachte Fraktur. Auswirkung auf die Beschwerden habe auch die Fehlform der Wirbelsäule mit verstärkter BWS-Kyphose und akzentuierter LWS-Lordose bei durchgemachtem Morbus Scheuermann (vgl. Urk. 17/143 S. 2).          Betreffend das rechte Kniegelenk klage der Beschwerdeführer noch über - insbesondere bei längerem Sitzen auftretende - Restbeschwerden (vgl. Urk. 17/143 S. 1). Die Leistungsfähigkeit werde Ende August 2004 durch den Hausarzt des Patienten beurteilt; je nach Befund sei eine Steigerung auf einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 %, wenn nicht gar 100 %, zu empfehlen (vgl. Urk. 17/143 S. 2). 3.3.19 Dr. E.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer am 23. August 2004 für die Zeit ab dem 1. September 2004 wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 17/145). 3.3.20 Am 15. September 2004 hielten die Ärzte der Klinik S.___ fest, aus den Beschwerden im rechten Knie resultiere in der bisherigen (Büro-)Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 17/240.82 S. 2). 3.3.21 In ihrem Bericht vom 29. September 2004 (Urk. 17/147 = Urk. 19/10) stellten die Ärzte der Klinik S.___, Rheumatologie, folgende Diagnosen (vgl. Urk. 17/147 S. 1): - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Kontusion durch Sturz im September 2002, Fraktur Th2 mit Deckplatteneinbruch (Sturz Herbst 2002) - Status nach Morbus Scheuermann - Hämangiomtypische Wirbelkörperveränderungen, vor allem Th3 - Restbeschwerden bei Status nach valgisierender Tibiakopf-Osteotomie rechts am 15. September 2003 und Metallentfernung am 4. Juni 2004 - Status nach wiederholten Meniskus-Eingriffen Kniegelenke beidseits zwischen 1989 und 1994 - Diabetes mellitus Typ II          Das MRI habe eine ältere Fraktur mit Keildeformation des Wirbelkörpers Th2 gezeigt; es sei anzunehmen, dass diese durch das Sturzereignis im Herbst 2002 verursacht worden sei. In Bezug auf die Hyperkyphose trage auch der Status nach Morbus Scheuermann zur Fehlform bei. Von einer aufrichtenden Operation sei - trotz der stark störenden Beschwerden - eher abzuraten; indiziert sei dagegen eine medizinische Trainingstherapie (MTT) zur Verbesserung der Haltung. Die aktuelle, vorwiegend sitzende Tätigkeit am PC sei angesichts der Wirbelsäulenfehlform und der Haltungsproblematik eher ungeeignet; günstiger wäre eine Arbeit, bei welcher sich der Patient immer wieder kurz bewegen und aufrichten könne (vgl. Urk. 17/147 S. 2). 3.3.22 In seinem Zwischenzeugnis UVG vom 6. Oktober 2004 (Urk. 17/148 = Urk. 19/11) gab Dr. E.___ an, bezüglich des Kniegelenks bestünden beim Gehen und Treppensteigen wie auch bei längerem Sitzen Restbeschwerden. Beim Sitzen stünden derzeit allerdings Beschwerden seitens des Rückens (zervikothorakaler Übergang, obere BWS, thorakolumbaler Übergang) im Vordergrund. Seit dem 1. September 2003 betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 %. Im Zusammenhang mit dem Rücken sei keine dauernde Behinderung zu erwarten; betreffend das Knie sei die Prognose unklar.          Am 15. November 2004 teilte Dr. E.___ mit, ab dem genannten Datum arbeite der Beschwerdeführer mit einem in einer Bandbreite von 50 bis 100 % flexibel gestaltbarem Arbeitspensum (vgl. Urk. 17/152).          Am 2. Januar 2005 gab Dr. E.___ an, aufgrund der durch die Knieverletzung bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe der Patient seine Restarbeitsfähigkeit von 70 % im Herbst 2004 in einer sitzenden Tätigkeit verwertet. Dies habe wiederum zu einer Exazerbation der Beschwerden im Zusammenhang mit der unfallbedingten Impressionsfraktur Th2 geführt. Längeres Sitzen erweise sich überdies insofern als ungünstig, als es dabei auch - vor allem im medialen Bereich - zu einer Exazerbation der Kniebeschwerden komme (vgl. Urk. 17/154). 3.3.23 Die Ärzte der Klinik S.___, Rheumatologie, stellten am 22. Februar 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 17/159 S. 1): - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Kontusion durch Sturz im September 2002, Fraktur Th2 mit Deckplatteneinbruch (Sturz Herbst 2002) - Status nach Morbus Scheuermann - Hämangiomtypische Wirbelkörperveränderungen, vor allem Th3 - Sekundäre Gonarthrose beidseits bei - Status nach valgisierender Tibiakopfosteotomie rechts am 15. September 2003 und Metallentfernung am 4. Juni 2004 - Status nach wiederholten Meniskus-Eingriffen Kniegelenke beidseits zwischen 1989 und 1994 - Zervikospondylogenes Syndrom bei Hyperlordose der unteren HWS durch Fehlhaltung und fixierter Hyperkyphose der oberen BWS          Beim Patienten bestünden sowohl Wirbelsäulen- als auch Kniegelenksbeschwerden posttraumatischer Natur. Die neu aufgetretenen Beschwerden im Beckengürtelbereich entsprächen einem myofaszialen Schmerzsyndrom, das wohl durch die Kompensation des im Zusammenhang mit dem schmerzhaften rechten Kniegelenk stehenden Entlastungshinkens verursacht werde (vgl. Urk. 17/159 S. 2). Angesichts der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erscheine eine stationäre Rehabilitation als sinnvoll (vgl. Urk. 17/159 S. 3).          Am 24. März 2005 bescheinigten die Ärzte der Klinik S.___, Rheumatologie, im Zusammenhang mit dem Rückenleiden eine - je nach Beschwerdeausmass - zwischen 50 und 100 % schwankende Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 17/168). Betreffend diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gaben die genannten Ärzte am 15. März 2007 präzisierend an, Sinn der Regelung sei es gewesen, dem Patienten zu ermöglichen, bei akuten Schmerzschüben ohne grossen administrativen Aufwand vorübergehend die Arbeitszeit zu reduzieren. Inwieweit der Beschwerdeführer diese Option in der Folge habe in Anspruch nehmen müssen, sei nicht bekannt. Am 22. Februar 2005 habe der Patient noch über ein durchschnittlich erfülltes Arbeitspensum von rund 90 % berichtet (vgl. Urk. 17/290). 3.3.24 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 6. April 2005 an, der - seit dem 5. April 2005 bei ihm in Behandlung stehende - Beschwerdeführer sei seit dem 31. März 2005 und bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 17/171). 3.3.25 Nach Kenntnisnahme der MRI-Befunde des rechten Kniegelenks stellten die Ärzte der Klinik S.___, Ambulatorium Orthopädie, am 6. Juli 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 17/181 S. 1): - Gonarthrose Kniegelenk rechts mit Schmerzexazerbation - Status nach Umstellungsosteotomie rechts im September 2003          Der Beschwerdeführer klage weiterhin über - seit der letzten Konsultation progrediente - beträchtliche Schmerzen, die vor allem bei Belastung aufträten, aber auch nachts persistierten (vgl. Urk. 17/181 S. 1).          Das MRI des rechten Knies habe eine postoperative Veränderung bei Zustand nach Tuberositasverlagerung ergeben. Wahrscheinlich bestehe auch ein Zustand nach ausgedehnter Teilmeniskektomie des teilweise vollständig fehlenden medialen Meniskus. Eine Bandruptur habe nicht nachgewiesen werden können; es hätten sich eine leichte Elongation des vorderen Kreuzbandes, ein Reizerguss sowie ein fortgeschrittener diffuser Knorpelabbau femorotibial medial gezeigt (vgl. Urk. 17/181 S. 2). 3.3.26 Vom 26. Juli bis 25. August 2005 liess sich der Beschwerdeführer stationär in der Rheumaklinik U.___ behandeln. Im Austrittsbericht vom 30. August 2005 (Urk. 17/187) stellten die Ärzte nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 17/187 S. 2): - Gonarthrose und Zustand nach Meniskusoperation beidseits - Wirbelsäulen-Syndrom bei abgelaufenem Morbus Scheuermann - Adipositas - Hypertone Regulationsstörung - Bekannter Diabetes mellitus - Auswärts diagnostizierte Fettstoffwechselstörung - Eingestellte Hyperurikämie - Depressive Verstimmungszustände          Der Patient leide seit 2001 unter Dauerbeschwerden im Kniegelenksbereich und seit 2002 unter permanenten Beeinträchtigungen im HWS-LWS-Bereich; zeitweise entwickelten sich auch im Bereich diverser Gelenke Schmerzen. Zu einer Schmerzverstärkung könne es bei kühler und feuchter Witterung, aber auch ohne eine auslösende äussere Ursache kommen (vgl. Urk. 17/187 S. 2).          Was die Gonarthrose anbelange, deute der radiologische Befund der Kniegelenke auf erhebliche degenerative Veränderungen hin. Eine funktionelle Einschränkung habe passiv nicht vorgelegen, und auch Aktivierungszeichen hätten sich keine feststellen lassen. Der Patient gebe aber noch Beschwerden an, die beispielsweise beim Treppenabwärtsgehen aufträten, was glaubhaft erscheine. Auch betreffend das Wirbelsäulen-Syndrom bei abgelaufenem Morbus Scheuermann klage der Beschwerdeführer über verstärkte Beschwerden. Neurologische Ausfälle lägen nicht vor (vgl. Urk. 17/187 S. 7).          Hinsichtlich des Knieleidens und des Lumbalsyndroms sei eine leidensgerechte Arbeitsplatzgestaltung angezeigt. Inwieweit der Beschwerdeführer, der über depressive Verstimmungszustände klage und sich dem Arbeitsprozess derzeit nicht gewachsen fühle, wieder in diesen integriert werden könne, müsse eine psychiatrische Abklärung ergeben (vgl. Urk. 17/187 S. 7). 3.3.27 Die Ärzte der Klinik S.___, Gelenkzentrum, hielten in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2005 (Urk. 17/188 = Urk. 17/195) fest, im Rahmen des vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalts in der Rheumaklinik U.___ habe trotz intensiver Physiotherapie keine wesentliche Besserung der Beschwerden erreicht werden können (vgl. Urk. 17/188 S. 1). Angesichts der fortgeschrittenen medialbetonten Gonarthrose, bei welcher das laterale Kompartiment ebenfalls bereits deutliche degenerative Veränderungen und eine Chondrokalzinose aufweise, sei die Indikation zur unikondylären medialen Knieprothese nicht mehr gegeben. Aufgrund des Alters des Patienten falle auch eine Knietotalprothese ausser Betracht. Den vorgeschlagenen Therapieversuch mit Viscosupplementation lehne der Beschwerdeführer strikte ab. Als Nächstes werde daher versucht, mittels Schuheinlagen mit lateraler Fussranderhöhung zur Entlastung des stärker symptomatischen medialen Kompartiments eine Besserung zu erzielen (vgl. Urk. 17/188 S. 2). 3.3.28 Der in Deutschland konsultierte Dr. med. I.___, Facharzt für Chirotherapie, H-Arzt, Ambulante Operationen, stellte am 28. Oktober 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 17/196 S. 1): - Sonstige näher bezeichnete Arthropathien, andernorts nicht klassifiziert, beidseits - Plica- und Zottenimpingement beidseits - Meniskusschädigung durch alten Riss oder alte Verletzung rechts - Gonarthrose, nicht näher bezeichnet, rechts          Die Indikation zur operativen Sanierung des rechten Knies sei gegeben; den Termin für die arthroskopische Gelenksanierung werde man zu einem späteren Zeitpunkt festsetzen (vgl. Urk. 17/196 S. 1). 3.3.29 Dr. E.___ berichtete am 6. Dezember 2005 über einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand. Die komplexe, rechtsbetonte Gonarthrose hindere den Patienten an einer beruflichen Tätigkeit mit grösserem Bewegungsausmass. Betreffend den Rücken habe die Schmerzbelastung insgesamt nicht verringert werden können, daher hätten sich auch die Chancen auf eine Reintegration in den Arbeitsprozess nicht wesentlich verändert. Aus Sicht des Patienten, der die Aussichten, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, als schlecht einschätze (vgl. Urk. 17/197 S. 2), falle weiterhin die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Betracht (vgl. Urk. 17/197 S. 1).          Überlagert werde der Heilungsverlauf von einer depressiven Störung, deretwegen der Beschwerdeführer in Behandlung stehe und für längere Zeit arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Im Hinblick auf die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht bedeutsam seien die weiteren gesundheitlichen Probleme, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Stoffwechsel stehenden Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 17/197 S. 2). 3.3.30 Die Ärzte der Klinik Q.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, gaben am 28. März 2006 an, die Untersuchung habe eine deutliche Fehlhaltung thorakal und zervikothorakal, eine - nicht frische - Deckplattenimpression Th3 mit mässiger Höhenminderung des Wirbelkörpers ventral, ein Oedem im Bereich von Th4 und Th5 links ventrolateral bei intakten Deck- und Grundplatten, eine mässige Degeneration mehrerer Bandscheiben der mittleren BWS ohne signifikante Protrusion beziehungsweise ohne Hernie sowie ein Wirbelkörperhämangiom LWK1 ergeben (vgl. Urk. 17/215). 3.3.31         Nachdem der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle am 30. Mai 2006 von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, untersucht worden war, stellte dieser in seinem Gutachten vom 2. Juni 2006 (Urk. 17/222.2 ff. = Urk. 17/240.105 ff.) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 17/222.2 S. 6): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.0 - Involutionsdepression beziehungsweise Syndrom im Sinne von ICD-10 F06.32 [organische depressive Störung]          Das Grundleiden des Exploranden bestehe - wie schon vom behandelnden Arzt diagnostiziert - in einer seit der Kindheit andauernden kombinierten Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Charakterneurose mit depressiven, phobischen und gar leicht paranoiden Facetten. Die Störung wirke sich insbesondere im affektiven Umgang mit anderen Personen aus. Zudem leide der Beschwerdeführer unter einem - früher als Involutionsdepression bezeichneten und heute unter ICD-10 F06.32 klassifizierten - Syndrom organischer Natur. Ursache dafür seien altersbedingte Rückbildungserscheinungen am ganzen Körper, besonders auch am Gehirn. Das Syndrom führe zu einem - auch intellektuellen - Leistungsverlust, einer allgemeinen Verlangsamung, stärkerer Empfindlichkeit betreffend organisch bedingte Schmerzen, Depression und sonstigen psychischen Befindlichkeitsstörungen. Ins Gewicht falle dabei auch, dass der Explorand sich schon zahlreichen chirurgischen Eingriffen am Skelett, insbesondere an den Knien, unterzogen habe, was die frühe Entstehung von Arthrosen begünstigt habe. Es handle sich demnach um ein gemischtes, sowohl psychisches als auch körperliches Syndrom (vgl. Urk. 17/222.2 S. 6).          Aufgrund der Kombination von psychischen und körperliche Beeinträchtigungen sei - in Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters - von einer bleibenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 17/222.2 S. 6 f.). Zusätzliche medizinische oder anderweitige Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands fielen keine in Betracht. Auch durch eine berufliche Umschulung lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangen (vgl. Urk. 17/222.2 S. 6 f.). 3.3.32         Nachdem er den Beschwerdeführer am 3. Februar 2006 (vgl. Urk. 17/202 = Urk. 19/13) und am 19. Juni 2006 (vgl. Urk. 17/220) erneut kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Y.___ in seiner abschliessenden Beurteilung vom letztgenannten Datum (Urk. 17/220) fest, der Beschwerdeführer weise beidseitig - rechts etwas ausgeprägter als links - Gonarthrosen auf, wobei linksseitig - entgegen den bisher getroffenen Annahmen - Folgen des Unfalls vom 5. März 1990 vorlägen. Zudem bestehe eine BWS-Kyphose nach Kompressionsfraktur von BWK 3 bei vorbestehendem Hohl-Rund-Rücken (Urk. 17/220 S. 6).          Derzeit fielen ausschliesslich konservative Behandlungsmassnahmen in Form einer Kräftigung der Rumpfmuskulatur und - in zweiter Linie - auch der Beinmuskulatur sowie einer Analgesie nach Bedarf in Betracht. Während in Bezug auf den Rücken kein anderes Behandlungskonzept zur Verfügung stehe, könne betreffend die Knie mittel- bis langfristig eine endoprothetische Versorgung erforderlich werden, wobei zu gegebener Zeit im Rahmen eines Rückfalls Unfallversicherungsleistungen zu erbringen wären (vgl. Urk. 17/220 S. 6).          Die vom Patienten geschilderte Belastbarkeit sei tief, und es überrasche angesichts sowohl der klinischen als auch der radiologischen Untersuchungsergebnisse, dass dieser mehrmals wöchentlich Tramal zur Schmerzbekämpfung einsetze. Das Fehlen exakter Korrelationen zwischen den Befunden und dem Schmerzempfinden lasse an Amplifikatoren - wie etwa die Perspektivenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt - denken (vgl. Urk. 17/220 S. 6 f.).          Die Zumutbarkeitsbeurteilung erfolge daher in Überschreitung der vom Patienten angegebenen Limiten. Geeignet sei eine wechselbelastende Tätigkeit, bei der ausschliesslich auf guter Unterlage gestanden und gegangen werden müsse und die keine ununterbrochene Gehleistung über 30 Minuten erfordere. Die Arbeit dürfe nur seltenes Treppensteigen beinhalten; Kauern und Knien sowie das Erklimmen von Leitern seien ausgeschlossen. Nach einer ununterbrochenen Sitzdauer von 45 Minuten müsse sich der Patient etwas durchbewegen können; insgesamt müsse der Beschwerdeführer, der in der Lage sei, gelegentlich Lasten von 10 bis 15 kg zu tragen, mindestens zu 50 % im Sitzen arbeiten können. Unter diesen Rahmenbedingungen bestehe - wohl schon seit langem - eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 17/220 S. 7). 3.3.33 In der ebenfalls am 19. Juni 2006 verfassten Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 17/221) gab Dr. Y.___ betreffend das linke Knie an, angesichts der guten Beweglichkeit, der kräftigen Muskulatur sowie des Fehlens eines Reizzustands einerseits und einer voraussehbaren (und quantifizierbaren) Verschlimmerung andererseits sei von einer mässiggradigen Gonarthrose und einer daraus resultierenden Integritätseinbusse von 10 % auszugehen (vgl. Urk. 17/221 S. 1).          Auch in Bezug auf die rechtsseitige Gonarthrose mit leichtem Reizerguss sei eine zuverlässige Langzeitprognose nicht möglich. Aufgrund der aktuellen Situation betrage der Integritätsschaden 20 %. Da im Zeitpunkt der relevanten Traumatisierung am 15. Oktober 2001 bereits eine arthrotische Veränderung bestanden habe (unfallfremder Knorpelschaden medial und retropatellär), die für die weitere Entwicklung zu 50 % mitverantwortlich sei, ergebe sich eine rein unfallbedingte Integritätseinbusse von 10 % (vgl. Urk. 17/221 S. 1).          Schliesslich bestehe als Folge des Unfalls vom 15. Juli 2002 eine vermehrte Kyphosierung im Bereich der oberen BWS von gut 10°. Während die Fraktur gut konsolidiert sei, seien die übrigen im MRI ersichtlichen Veränderungen einerseits unfallfremd und andererseits schon deshalb irrelevant, weil sie keine wesentliche Ursache der chronischen Beschwerden darstellten. Durch das Unfallereignis sei der vorbestehende Hohl-Rund-Rücken des Beschwerdeführers aus dem Gleichgewicht gebracht worden, eine vollständige Kompensation sei in der Folge nicht mehr eingetreten. Da die funktionelle Beeinträchtigung minimal und die Muskulatur nicht wesentlich verspannt sei, sei die Situation - trotz der subjektiv erheblichen Beschwerdeangabe - in der Schmerzfunktionsskala der Tabelle 7 der SUVA-Publikation Integritätsentschädigung gemäss UVG im Bereich zwischen + und ++ einzuordnen und unter Position 1, zweite Zeile, zu subsumieren, so dass eine Integritätseinbusse von 10 % resultiere (vgl. Urk. 17/221 S. 1).          Da die einzelnen Elemente addiert werden könnten, ohne dass es zu einer wesentlichen Verzerrung komme, betrage die Integritätseinbusse insgesamt 40 % und der unfallbedingte Schaden 30 % (vgl. Urk. 17/221 S. 1). 3.3.34 Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Februar 2006 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 17/239.2): - Rezidivierende depressive Störung, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Unreife, Impulsdurchbrüchen und Aggressionsproblematik, bestehend seit vier bis fünf Jahren - Chronisches Knieleiden nach Unfall - Chronisches Rückenleiden bei Status nach Morbus Scheuermann und Status nach Unfall          Zudem leide der Beschwerdeführer unter Diabetes mellitus und Hypertonie (vgl. Urk. 17/239.2). Seit dem 31. März 2005 und bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.          Der - in broken home Verhältnissen aufgewachsene - Patient leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, durch die er in seinen persönlichen (drei Ehescheidungen) und beruflichen (Arbeitswechsel, Probleme mit Vorgesetzten) Beziehungen sowie bei der Bewältigung seines Alltags schwer beeinträchtigt sei. Zwar sei es dem Beschwerdeführer bis anhin immer wieder gelungen, neue Beziehungen oder neue Arbeitsstellen zu finden, dabei sei er in der Folge aber regelmässig wegen seiner Grundstörungen (Aggressions-, Nähe-/Distanzproblematik, Frustrationsintoleranz) gescheitert, was zu einem chronisch-depressiv-resignativen Zustandsbild geführt habe. Während der letzten Jahre habe sich die Problematik durch die Unfälle (Knie, Rücken) insofern verschärft, als sich ein circulus vitiosus ergeben habe, in welchem die somatischen Beschwerden die Depression und Verzweiflung kontinuierlich verstärkt hätten. Angesichts dieser Entwicklung und der Vermengung der psychiatrischen Grundstörung mit der somatischen Symptomatik sei nicht mehr mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Ein forcierter Arbeitsversuch bärge gar das Risiko einer Krankheitsverschlechterung in sich (vgl. Urk. 17/239.4). 3.3.35 Die Ärzte der Klinik S.___, Gelenkzentrum, gaben am 11. Dezember 2006 an, zwar spreche das gesamte klinische Bild für eine bilaterale Gonarthrose, für eine Knie-APL sei deren Ausprägung aber noch zu gering (vgl. Urk. 17/258 S. 1). Da bis anhin noch keine Abklärungen betreffend den Kniebinnenraum durchgeführt worden seien, könne das weitere Vorgehen (arthroskopische Gelenktoilette oder konservative Massnahmen) erst bestimmt werden, wenn ein Nativ-MRI beider Kniegelenke durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 17/258 S. 2). 3.3.36 Am 19. Dezember 2006 bescheinigte Dr. H.___ dem - seit April 2005 bei ihm in Behandlung stehenden - Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dessen depressive Störung stehe in direktem (hälftigem) Zusammenhang mit den früheren Unfällen und den dadurch bedingten körperlichen Einbussen und Beschwerden (vgl. Urk. 17/263.2 = Urk. 17/266.2). 3.3.37 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie/Rehabilitation, stellte in seinem im Auftrag des Beschwerdeführers verfassten Gutachten vom 13. Februar 2007 (Urk. 17/293.3 ff. = Urk. 3/3) nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 17/293.8): - Gonarthrose rechts medialbetont - Anamnestisch Zustand nach Verletzungen 1990 und 2001 - Zustand nach Arthroskopie 1990 und 1991 - Zustand nach Osteotomie am 15. September 2003; postoperative residuelle Sensibilitätsstörungen - Chondrokalzinose - Gonarthrose links, medialbetont - Zustand nach Verletzungen 1990 und 1996 - Zustand nach arthroskopischen Revisionen 1990 und 1991 - Chondrokalzinose - Rezidivierende vertebrale, teils spondylogene Beschwerden zervikal, aktuell hauptsächlich thorakal, gelegentlich lumbal; Wirbelsäulenfehlstatik mit Hohl-Rund-Rücken und Hyperlordosierung zervikothorakal; beginnende degenerative Veränderungen im unteren zervikalen Bereich; Keilwirbeldeformität von Brustwirbelkörper 3, anamnestisch posttraumatisch, nach Unfall am 15. Juli 2002 - Adipositas - Involutionsdepression          Aufgrund der aktuell fassbaren Klinik und der bildgebenden Untersuchungen werde bei der beidseits bestehenden, rechtsbetonten Gonarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stetig eine weitere Verschlechterung der Situation eintreten. Längerfristig werde wohl ein prothetischer Gelenksersatz erforderlich sein. Im Rahmen einer weiteren konservativen Behandlung könne allenfalls noch durch den Ausbau der medikamentösen Behandlung und durch eine Intensivierung der funktionellen Rehabilitation von Muskulatur und Gelenk eine Besserung erzielt werden. Indiziert sei eine Gewichtsreduktion. Die Chondrokalzinose sei nicht therapierbar (vgl. Urk. 17/293.9).          Die rechtsseitige Gelenksschädigung bedeute eine Integritätseinbusse von 20 %, wobei diese zur Hälfte auf den prätraumatischen Vorzustand zurückzuführen sei. Die unfallbedingte Einbusse sei aufgrund der Tatsache, dass das Unfallereignis zur Dekompensation des vorgeschädigten Gelenks mit rascher Progredienz der Gonarthrose, Achsenfehlstellung und notwendiger Korrekturoperation aber nicht mit 10 %, sondern mit 15 % zu veranschlagen (vgl. Urk. 17/293.10). Die Schädigung am linken Kniegelenk bedeute - bei deutlich diskreteren klinischen Befunden, im Wesentlichen erhaltenem Funktionszustand, erhaltener Stabilität und günstigerer Langzeitprognose - eine Integritätseinbusse von 10 % (vgl. Urk. 17/293.10). Auch der Integritätsschaden an der Wirbelsäule sei - bei Fraktur eines einzelnen Wirbelkörpers - mit 10 % zu beziffern (vgl. Urk. 17/293.11). 3.3.38 Am 29. März 2007 gab Dr. Z.___ an, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde durch die rechtsseitige medialbetonte Gonarthrose, die medialbetonte Gonarthrose links, die aufgrund einer Fehlstatik und degenerativer Veränderungen bestehenden rezidivierenden vertebralen, teils spondylogenen Beschwerden in allen Wirbelsäulenabschnitten sowie einen posttraumatischen Zustand im Bereich der oberen BWS beeinträchtigt. Möglicherweise wirke sich auch die Involutionsdepression einschränkend auf die Leistungsfähigkeit aus (vgl. Urk. 17/293.12).          Aufgrund der genannten Defizite sei der Patient nicht mehr in der Lage, mittelschwere und schwere Arbeiten zu verrichten (vgl. Urk. 17/293.12). Leichte Tätigkeiten seien ihm dagegen zumutbar, sofern sie eine konsequente Wechselbelastung für Kniegelenke und Rücken beinhalteten und regelmässige Arbeitspausen zur Entlastung des Bewegungsapparats zuliessen. Ungeeignet seien monotone repetitive Tätigkeiten und hohe statische Belastungen von Wirbelsäule und Kniegelenken. Einschränkungen bestünden sodann betreffend längere Gehdistanzen, das Bergabmarschieren und das Überwinden von Hindernissen. In einer adaptierten, leichten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % beziehungsweise von sechs Stunden täglich (vgl. Urk. 17/293.13). 3.3.39 Die Ärzte der Klinik S.___, Gelenkzentrum, hielten am 16. April 2007 fest, nachdem der Beschwerdeführer bis Ende Januar 2007 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe seit 1. Februar 2007 wieder eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 70 %. Früher oder später werde eine Knie-APL indiziert sein; der entsprechende Eingriff werde sich aber kaum auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, die nicht nur die Kniebeschwerden berücksichtige, auswirken (vgl. Urk. 31/13/295). 3.3.40 Nach Kenntnisnahme der Beurteilung Dr. Z.___s vom 13. Februar 2007 (Urk. 17/293 ff.) und des psychiatrischen Gutachtens Dr. J.___s vom 2. Juni 2006 (Urk. 17/240.105 ff.) hielt Dr. Y.___ in seiner Beurteilung vom 7. Mai 2007 (Urk. 17/294.0 = Urk. 31/13/297) fest, abgesehen von einer etwas schlechteren Flexion des rechten und linken Knies habe Dr. Z.___ rheumatologisch-orthopädische Befunde erhoben, die im Wesentlichen mit den eigenen Untersuchungsergebnissen vom Juni 2006 übereinstimmten. Dass sich mittelfristig die Implantation von Endoprothesen in beiden Kniegelenken aufdränge, stehe schon lange fest; in zeitlicher Hinsicht sei aber eine verlässliche Prognose nicht möglich; der fragliche Eingriff sei denn auch nach der Einschätzung Dr. Z.___s derzeit noch nicht zwingend (vgl. Urk. 17/294.0 S. 1).          Im Bereich der oberen Brustwirbelsäule hätten sich seit der kreisärztlichen Untersuchung im Juni 2006 ebenfalls keine wesentlichen Veränderungen ergeben; auch betreffend den keilförmig deformierten Wirbel Th3 sei Dr. Z.___ zu mit den eigenen identischen Schlüssen gelangt (vgl. Urk. 17/294.0 S. 1).          Eine Diskrepanz zwischen der eigenen Beurteilung und Dr. Z.___s Einschätzung der Integritätseinbusse am rechten Knie bestehe insofern, als dieser - bei identischer Ausgangslage (insgesamt 20%iger Integritätsschaden, zu 50 % durch den krankhaften Vorzustand bedingt) - von einer unfallbedingten Integritätseinbusse von 15 % statt von 10 % ausgegangen sei. Richtigerweise müsse der Schaden - gestützt auf die genannten Eckdaten - zwingend nach rein arithmetischen Methoden ermittelt werden, weshalb am Wert von 10 % festzuhalten sei (vgl. Urk. 17/294.0 S. 1).          Was die gutachterlich festgestellte psychische Störung anbelange, sei diese unfallfremd und insofern bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Aus somatischer Sicht bestehe kein Grund, weshalb der Beschwerdeführer in einer seinen körperlichen Leiden angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit nicht ein volles Arbeitspensum erfüllen könnte. Der Bericht der Ärzte der Klinik S.___ vom 16. April 2007 (Urk. 31/13/295) bringe keine wesentlichen neuen Erkenntnisse (vgl. Urk. 17/294.0 S. 1 f.). 3.3.41 SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 6. Juli 2007 (Urk. 20) fest, die Privatbegutachtung durch Dr. Z.___ sei nicht erforderlich gewesen. Aus der fraglichen Expertise (Urk. 3/3) ergäben sich keine neuen Erkenntnisse; der genannte Arzt habe lediglich den nämlichen Sachverhalt etwas anders gewertet (vgl. Urk. 20 S. 1).          Angesichts des von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ einhellig mit 10 % bezifferten unfallbedingten Integritätsschadens am Rücken fehle es der vom Beschwerdeführer in der Höhe von 25 % geltend gemachten Entschädigungsforderung an einer medizinischen Grundlage. Zwar seien bei der Ermittlung der Integritätseinbusse gestützt auf Tabelle 7 auch die Schmerzen ein Beurteilungskriterium, diese könnten aber nur insoweit berücksichtigt werden, als ihnen ein angemessenes organisches Substrat zugrunde liege. Das - wegen einer unfallfremden Involutionsdepression - subjektiv gesteigerte Schmerzempfinden des Beschwerdeführers falle daher in diesem Zusammenhang ausser Betracht (vgl. Urk. 20 S. 1).          Betreffend die medialbetonte Arthrose am rechten Knie seien Dr. Y.___ und Dr. Z.___ übereinstimmend einerseits von einer Integritätseinbusse von 20 % und andererseits von einer wegen des bereits 1990 arthroskopisch dokumentierten Vorzustands (Chondrokalzinose, Knorpelschaden) von einer angemessenen Kürzung im Umfang von 50 % ausgegangen. Dass der letztgenannte Arzt den unfallbedingten Integritätsschaden schliesslich dennoch mit 15 % veranschlagt habe, entbehre einer logischen Erklärung (vgl. Urk. 20 S. 1). So habe die Distorsion vom 5. Oktober 2001 zwar unbestrittenermassen zu einer richtunggebenden symptomatischen Verschlimmerung geführt; der entscheidende Faktor für die weitere Entwicklung sei allerdings die vorbestehende Arthrose gewesen (vgl. Urk. 20 S. 1 f.), hätte der leichte Unfall doch ohne diesen erheblichen Vorzustand gar nicht zum nun vorhandenen Schaden führen können. Im Gegenteil wäre die Valgisations-Osteotomie im Laufe der Zeit - wenn möglicherweise auch etwas später - gar ohne das fragliche Geschehnis notwendig geworden. Das Kausalitätsprinzip gebiete es daher, die Integritätsentschädigung angemessen zu kürzen, wobei die vorgenommene 50%ige Reduktion angesichts des massiven Vorzustands einerseits und des leichten Unfalls (Fehlen einer äusseren Verletzung eines Ergusses und einer radiologisch nachweisbaren frischen traumatischen Läsion anlässlich der ersten Arztkonsultation) andererseits als eher wohlwollend zu taxieren sei. An Dr. Y.___s Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 17/221, Urk. 17/294.0) sei daher vollumfänglich festzuhalten (vgl. Urk. 20 S. 2). 3.3.42 Am 2. Oktober 2007 gaben die Ärzte der Klinik S.___, Untere Extremitäten, an, wegen insbesondere rechtsseitiger Kniebeschwerden erneut vom Beschwerdeführer konsultiert worden zu sein. Dieser habe zwischenzeitlich eine Stelle in einem Call Center mit einem Pensum von 70 bis 80 % angetreten. Da es in der Folge zu einem akuten Reizzustand im rechten Kniegelenk gekommen sei, sei anzunehmen, dass der Patient auch längeres Sitzen nicht ohne Weiteres vertrage. Die Untersuchung habe ein immer noch leicht angeschwollenes, grundsätzlich aber reizloses und frei bewegliches rechtes Kniegelenk gezeigt. Damit sich dieses vollständig erholen könne, sei dem Patienten ab sofort und noch bis am 31. Oktober 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Hernach könne dieser seine Tätigkeit im Call Center wieder im gewohnten Pensum von zirka 70 % aufnehmen; eine Kontrolle sei nicht vorgesehen (vgl. Urk. 31/13/334).

4. 4.1 4.1.1   Aus den zitierten medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich dreier bei der SUVA versicherter Unfälle an beiden Knie sowie im Bereich des Rückens verletzt hatte und noch über den Zeitpunkt der Taggeldeinstellung per 31. Dezember 2006 beziehungsweise der Rentenzusprechung per 1. Januar 2007 (vgl. Urk. 17/279, Urk. 29/2) hinaus unter Knie- und Rückenbeschwerden sowie einer psychischen Störung litt und in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. 4.1.2   Von einem verfrühten Fallabschluss (vgl. Urk. 29/1 S. 7 f.) ist nicht auszugehen. Nach Gesetz und Praxis hat der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 4.1, mit Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 4.3).          Bereits bei Austritt aus der Rheumaklinik U.___ am 25. August 2005 empfahlen die Ärzte in therapeutischer Hinsicht - nebst medikamentösen Massnahmen und einer (im Zusammenhang mit der unfallfremden Adipositas für erforderlich gehaltenen) Gewichtsreduktion - lediglich noch die Weiterführung krankengymnastischer Übungen zum Aufbau der Rumpf- und Schultergürtelmuskulatur sowie bedarfsorientierte Wärmebehandlungen und Lockerungsmassagen, wobei sie Schwierigkeiten betreffend die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ausschliesslich aufgrund des psychischen Leidens sahen (vgl. Austrittsbericht vom 30. August 2005, Urk. 17/187.7). Während die von den genannten Ärzten als indiziert erachtete medikamentöse Behandlung auf eine Schmerzlinderung und insofern auf keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands an sich abzielte, liess die Weiterführung der bereits anlässlich des stationären Klinikaufenthalts vom 26. Juli bis 25. August 2005 begonnen Übungen zum Aufbau der Muskulatur, wenn überhaupt, so wohl höchstens noch während kurzer Zeit, jedenfalls aber nicht noch über den 31. Dezember 2006 hinaus, einen nennenswerten Erfolg erwarten. Die Ärzte der Klinik S.___ gaben denn am 12. Oktober 2005 auch an, der vierwöchige stationäre Rehabilitationsaufenthalt habe trotz intensiver Physiotherapie keine wesentliche Beschwerdebesserung gebracht, und zogen - angesichts des vom Beschwerdeführer strikte abgelehnten Therapieversuchs mit Viscosupplementation - als Verbesserungsmöglichkeit einzig noch die Entlastung des medialen Kompartiments mittels einer geeigneten Schuheinlage in Betracht (vgl. Urk. 17/188 S. 2).          In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik U.___ (Urk. 17/187.7) gab Dr. Y.___ als weitere (konservative) Therapieoptionen am 19. Juni 2006 einzig noch - bedarfsabhängige - analgetische Massnahmen und eine Kräftigung der Bein- und Rumpfmuskulatur an (vgl. Urk. 17/220 S. 6). Der Privatgutachter Dr. Z.___ hielt - in Bestätigung dieser Einschätzung - am 13. Februar 2007 fest, nebst einer Gewichtsreduktion brächten allenfalls ein Ausbau der medikamentösen Behandlung und eine Intensivierung der funktionellen Rehabilitation der Muskulatur und des Kniegelenks noch eine Besserung (vgl. Urk. 17/293.9). Angesichts der Tatsache, dass die nämlichen Massnahmen bereits über eineinhalb Jahre zuvor von den Ärzten der Rehaklinik U.___ initiiert worden waren, in der Folge aber bis zur Begutachtung durch Dr. Z.___ am 31. Januar 2007 (vgl. Urk. 17/293.5) keinen nennenswerten Erfolg gezeitigt hatten, ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher über den 31. Dezember 2006 noch zu erwarten war. Dass Dr. I.___ am 28. Oktober 2005 eine arthroskopische Gelenksanierung als - zum damaligen Zeitpunkt - indiziert erachtet hatte (vgl. Urk. 17/196 S. 1), steht im Widerspruch zu sämtlichen weiteren, mit einleuchtender Begründung - zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt vorerst - von einem weiteren operativen Eingriff an den Knien abratenden Arztberichten (vgl. etwa Urk. 17/188 S. 2, Urk. 17/220 S. 6, Urk. 17/258, Urk. 17/293.9, Urk. 31/13/295, Urk. 17/294.0 S. 1) und vermag nicht zu überzeugen. Angesichts des dargelegten medizinischen Sachverhalts und des Umstands, dass die IV, nachdem die psychiatrische Untersuchung durch Dr. J.___ ergeben hatte, dass sich die Arbeitsfähigkeit mittels beruflicher Massnahmen nicht verbessern lasse (vgl. Gutachten vom 2. Juni 2006, Urk. 17/222.2 S. 6 f.), keine Eingliederungsmassnahmen durchführte, war der Fallabschluss per 31. Dezember 2006 an sich rechtens. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der - schon damals anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer bereits am 30. Juni 2006 eine - erst im Zeitpunkt des Fallabschlusses festzusetzende (vgl. Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG) - Integritätsentschädigung forderte (vgl. Urk. 17/224; vgl. auch Urk. 17/227.1, Urk. 17/228). 4.1.3   Was die rückwirkende Einstellung der Taggelder per Ende 2006 beziehungsweise die damit einhergehende Zusprechung der Invalidenrente per 1. Januar 2007 betrifft (vgl. 29/1 S. 8), ist festzuhalten, dass es sich bei Taggeldern (wie auch Heilbehandlungskosten) um keine Dauerleistungen, sondern um Leistungen vorübergehender Natur handelt, die von Gesetzes wegen nur solange gewährt werden, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVG). Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist daher nicht anwendbar und die rückwirkende Taggeldeinstellung der SUVA per 31. Dezember 2006, mithin einen Zeitpunkt, in dem - wie bereits dargelegt - mit keinem wesentlichen Behandlungserfolg mehr zu rechnen war - nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGE 133 V 57 Erw. 6.6 ff.). 4.1.4         Während aus den zitierten medizinischen Akten übereinstimmend hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner verschiedenen - teilweise auch auf die versicherten Unfälle zurückzuführenden - Gesundheitsstörungen noch über den 31. Dezember 2006 hinaus (und voraussichtlich bleibend) vollständig arbeitsunfähig war, gelangten die Ärzte betreffend das Ausmass der unfallbedingten Einschränkungen zu divergierenden Schlüssen.          Dr. Y.___ ging in Kenntnis der medizinischen Berichte und gestützt auf die eigenen Untersuchungsbefunde in seiner Beurteilung vom 19. Juni 2006 (Urk. 17/220) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer seinen physischen Leiden angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 17/220 S. 7). Demgegenüber gelangte Dr. Z.___ am 29. März 2007 zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 17/293.13).          Die Ärzte der Rheumaklinik U.___ hatten in ihrem Austrittsbericht vom 30. August 2005 (Urk. 17/187) - unter Hinweis auf das Fehlen sowohl funktioneller Einschränkungen als auch von Aktivierungszeichen im Zusammenhang mit der Gonarthrose - betreffend die Arbeitsfähigkeit lediglich festgehalten, dass eine im Hinblick auf das Knieleiden und das Lumbalsyndrom behinderungsangepasste Arbeitsplatzgestaltung angezeigt sei, ohne dem Beschwerdeführer dabei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht zu attestieren. Schwierigkeiten in Bezug auf die Reintegration in den Arbeitsprozess sahen sie nicht aufgrund von physischen, sondern wegen der psychischen Symptomatik, deren weitere Abklärung sie denn auch als indiziert erachteten (vgl. Urk. 17/187 S. 7). In der Folge wies am 6. Dezember 2005 auch der Hausarzt Dr. E.___ darauf hin, dass der Patient betreffend die Erfolgsaussichten bei der Suche nach einer geeigneten Stelle pessimistisch eingestellt sei und der Heilungsverlauf von einer psychischen (depressiven) Störung überlagert werde, aufgrund derer dem Beschwerdeführer für

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